{"id":55503,"date":"1994-11-24T18:30:45","date_gmt":"1994-11-24T16:30:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=55503"},"modified":"2013-08-14T18:34:40","modified_gmt":"2013-08-14T16:34:40","slug":"bfh-urteil-vom-24-11-1994-v-r-30_92-bstbl-1995-ii-s-151","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1994-v-r-30_92-bstbl-1995-ii-s-151\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 24.11.1994 (V R 30\/92) BStBl. 1995 II S. 151"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.11.1994 (V R 30\/92) BStBl. 1995 II S. 151<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgef\u00fchrt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht befindet.<\/p>\n<p>2. Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundst\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7\u00a7 3, 3a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Werbeagentur; sie wirbt \u00fcberwiegend f\u00fcr Erzeugnisse der elektrotechnischen Industrie. Im Streitjahr 1986 erbrachte sie f\u00fcr ihren Kunden I mit Sitz in Gro\u00dfbritannien Leistungen im Rahmen der Messe &#8222;Elektronica 1986&#8220;, die im Erhebungsgebiet stattfand. Hierf\u00fcr berechnete sie ihm in zwei Rechnungen vom 28. und 31. Oktober 1986 insgesamt 118.683 DM. Ein Teilbetrag von 88.683 DM entfiel auf die Planung und den Aufbau eines Messestandes, der Restbetrag von 30.000 DM auf reine Werbeleistungen wie z. B. die Herstellung von Werbeplakaten. Die Kl\u00e4gerin behandelte die in der Rechnung vom 31. Oktober 1986 abgerechneten Ums\u00e4tze im Wert von 74.341,50 DM in vollem Umfang als nichtsteuerbar.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) dem nur noch f\u00fcr die reinen Werbeleistungen im Wert von 30.000 DM und unterwarf den Restbetrag, der auf die Planung und den Aufbau des Messestandes entfiel, der Umsatzsteuer. Damit schlo\u00df sich das FA der Auffassung des Betriebspr\u00fcfers an, es handele sich insoweit um keine Werbeleistungen i. S. des \u00a7 3 a Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980), sondern um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck (hier: dem Messegel\u00e4nde) i. S. des \u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 und damit um einen Umsatz im Erhebungsgebiet.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 423 ver\u00f6ffentlicht ist, vertrat die Auffassung, die Planung und Errichtung des Messestandes sei nicht substantiell auf das Grundst\u00fcck, sondern \u00fcberwiegend auf Werbung gerichtet.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 3 a UStG 1980 und f\u00fchrt aus, da\u00df die Planung und Errichtung eines Messestandes im Zusammenhang mit dem Messegel\u00e4nde stehe und da\u00df die entsprechende Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. September 1984 IV A 3 &#8211; S 7117 a &#8211; 14\/84, BStBl I 1984, 507, jetzt Abschn. 34 a der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR -) mit den \u00fcbrigen EG-Mitgliedstaaten abgestimmt worden sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klage gegen den Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FA hat die Planung und den Aufbau des Messestands zu Recht im Erhebungsgebiet versteuert.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen ihre Leistungen an die Firma I nicht als eine sonstige Leistung, die der Werbung oder der \u00d6ffentlichkeitsarbeit dient, i. S. des \u00a7 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980 behandelt werden. Nach den Feststellungen des FG ist bereits zweifelhaft, ob der Messestand geliefert wurde oder ob auch insoweit eine sonstige Leistung vorlag (vgl. unten 2 a). Jedenfalls k\u00f6nnen die Planung und der Aufbau des Messestands mit den \u00fcbrigen an die Firma I erbrachten Leistungen nicht zu einem Umsatz zusammengefa\u00dft werden.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinandergreifen, da\u00df sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zur\u00fccktreten. Hingegen l\u00e4\u00dft sich ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverh\u00e4ltnis umsatzsteuerrechtlich aufteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbst\u00e4ndige und voneinander unabh\u00e4ngige Einzelleistungen zusammengefa\u00dft sind. Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung kann nicht schon aufgrund der Erw\u00e4gung bejaht werden, da\u00df sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. M\u00e4rz 1992 V R 16\/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929, und vom 8. September 1994 V R 88\/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959). Erbringt der Unternehmer ein &#8222;Leistungspaket&#8220;, ist unter Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob die einzelnen Leistungsbestandteile so hinter dem Ganzen zur\u00fccktreten, da\u00df eine einheitliche Leistung vorliegt (vgl. BFH in BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929).<\/p>\n<p>Im Streitfall tritt die Planung und der Aufbau des Messestandes nicht so hinter dem Ganzen zur\u00fcck, da\u00df eine einheitliche sonstige Leistung im Sinne einer Werbeleistung gegeben ist. Vielmehr lag ein Schwergewicht der Leistungen der Kl\u00e4gerin in der Planung und dem Aufbau des Messestands, auf die rd. 2\/3 des Gesamtrechnungsbetrages entfielen. Dabei handelte es sich um eine bauliche Ma\u00dfnahme, die sich von den \u00fcbrigen Leistungen der Kl\u00e4gerin abhob. Es lag deshalb keine einheitliche sonstige Leistung vor.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt nicht aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. November 1993 Rs. C-68\/92, C-69\/92, C-73\/92 (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1994, 416). Dort hat der EuGH es zwar als eine Vertragsverletzung angesehen, da\u00df die verklagten Mitgliedstaaten bestimmte Werbema\u00dfnahmen, die der \u00dcbermittlung einer Werbebotschaft dienten, nicht einheitlich als im Ausland zu besteuernde Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung i. S. von Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) behandelten, sondern einzelne Leistungsbestandteile im Inland der Steuer unterwarfen. Es ging hierbei aber nicht um den Bau eines Messestandes und andere Leistungen an einen Messeaussteller.<\/p>\n<p>2. Dahinstehen kann, ob die Kl\u00e4gerin in Beziehung auf den Messestand der I eine Werklieferung (\u00a7 3 Abs. 4 UStG 1980) oder sonstige Leistungen i. S. des \u00a7 3 Abs. 9 UStG 1980 erbracht hat. In jedem Fall ist der Umsatz im Erhebungsgebiet und nicht in Gro\u00dfbritannien ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>a) Eine Lieferung wird dort ausgef\u00fchrt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht befindet (\u00a7 3 Abs. 6 UStG 1980). Eine Lieferung kann auch in Form einer Werklieferung erfolgen, wenn der Unternehmer dem Empf\u00e4nger die Verf\u00fcgungsmacht an dem bestellten Werk verschafft (\u00a7 3 Abs. 1 und 4 UStG 1980).<\/p>\n<p>Auf eine Werklieferung deutet die Sachverhaltsdarstellung des FG hin, wonach die Kl\u00e4gerin den Messestand geplant und aufgebaut, anscheinend aber nicht wieder abgebaut hat. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, da\u00df die I selbst f\u00fcr den Abbau des Messestandes sorgen mu\u00dfte, was wiederum auf die Erlangung der Verf\u00fcgungsmacht an dem Messestand hindeutet. Es liegt dann eine Lieferung des Messestandes i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 und 4 UStG 1980 vor und keine sonstige Leistung i. S. von \u00a7 3 Abs. 9, \u00a7 3 a UStG 1980.<\/p>\n<p>Wurde der I der Messestand geliefert, so erhielt sie die Verf\u00fcgungsmacht an dem Messestand auf dem Messegel\u00e4nde. Der Ort der Lieferung befand sich dann gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 6 UStG 1980 im Erhebungsgebiet.<\/p>\n<p>b) Wurden der I lediglich Planungs- und Aufbauleistungen erbracht ohne gleichzeitige Lieferung des Messestandes, lag der Ort dieser Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 a UStG 1980 ebenfalls im Erhebungsgebiet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 a Abs. 1 UStG 1980 wird eine sonstige Leistung grunds\u00e4tzlich an dem Ort ausgef\u00fchrt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend von dieser Regelung werden sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck dort ausgef\u00fchrt, wo das Grundst\u00fcck liegt (\u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980), sowie sonstige Leistungen, die der Werbung oder der \u00d6ffentlichkeitsarbeit dienen, einschlie\u00dflich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen dort, wo der Empf\u00e4nger dieser Leistungen sein Unternehmen betreibt, falls dieser ein Unternehmer ist (\u00a7 3 a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980).<\/p>\n<p>Wegen ihres Ausnahmecharakters gehen die Abs\u00e4tze 2 bis 4 der grunds\u00e4tzlichen Regelung in Absatz 1 des \u00a7 3 a UStG 1980 vor.<\/p>\n<p>Die Rangordnung innerhalb der Ausnahmevorschriften (\u00a7 3 a Abs. 2 bis 4 UStG 1980) ist folgenderma\u00dfen zu verstehen. Die Regelung in \u00a7 3 a Abs. 2 UStG 1980 geht den Regelungen in \u00a7 3 a Abs. 3 und 4 UStG 1980 vor. Hierf\u00fcr spricht zum einen die Reihenfolge der Ausnahmevorschriften. Zum anderen hat der Gesetzgeber in \u00a7 3 a Abs. 3 letzter Satz UStG 1980 ausdr\u00fccklich bestimmt, da\u00df \u00a7 3 a Abs. 2 UStG 1980 von den Regelungen in \u00a7 3 a Abs. 3 UStG 1980 unber\u00fchrt bleibt.<\/p>\n<p>\u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 bestimmt den Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck nach Ma\u00dfgabe der Belegenheit des Grundst\u00fccks (Satz 1). Als derartige Leistungen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere anzusehen: sonstige Leistungen der in \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1980 bezeichneten Art, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung oder dem Erwerb von Grundst\u00fccken und sonstige Leistungen, die der Erschlie\u00dfung von Grundst\u00fccken oder der Vorbereitung oder der Ausf\u00fchrung von Bauleistungen dienen. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein Messestand geh\u00f6rt zu den raumbildenden Ausbauten im Sinne des Architektenrechts (vgl. L\u00f6ffelmann\/Fleischmann, Architektenrecht, 2. Aufl., D\u00fcsseldorf 1993, Rz. 989). Demgem\u00e4\u00df handelt es sich bei der Planung und dem Aufbau eines Messestandes um die Vorbereitung und Ausf\u00fchrung von Bauleistungen i. S. des \u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 oder zumindest um eine \u00e4hnliche Leistung i. S. von \u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980. Sie steht im Zusammenhang mit dem Messegrundst\u00fcck, wenn der Messestand &#8211; wie im Streitfall &#8211; f\u00fcr eine bestimmte Messe konzipiert ist.<\/p>\n<p>Es mag zwar zutreffen, da\u00df der Messestand gleichzeitig der Werbung dient und da\u00df die streitbefangenen Leistungen &#8211; mittelbar &#8211; der Werbung n\u00fctzlich sind und damit den Tatbestand des \u00a7 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980 verwirklichen. Entgegen der Auffassung des FG reicht dieser Umstand aber nicht aus, die Regelung des \u00a7 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 zu verdr\u00e4ngen. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, gehen die Vorschriften in \u00a7 3 a Abs. 2 UStG 1980 der grunds\u00e4tzlichen Regelung (\u00a7 3 a Abs. 1 UStG 1980) und den \u00fcbrigen Ausnahmeregelungen (\u00a7 3 a Abs. 3 und 4 UStG 1980) vor.<\/p>\n<p>Mit der Vorschrift des \u00a7 3 a UStG 1980 ist der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht nachgekommen, die Vorschrift des Art. 9 der Richtlinie 77\/388\/EWG in nationales Recht umzusetzen. Diese Bestimmung will erreichen, da\u00df die dort aufgef\u00fchrten Dienstleistungen innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft auch tats\u00e4chlich besteuert werden, und da\u00df es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Dies wird am ehesten dadurch gew\u00e4hrleistet, da\u00df f\u00fcr die Besteuerung die Finanzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig ist, die dem Messegeschehen am n\u00e4chsten liegt. Der Senat vermag deshalb nicht einzusehen, warum die Leistungen der Kl\u00e4gerin keine &#8222;Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck&#8220; (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG), sondern &#8222;Leistungen auf dem Gebiet der Werbung&#8220; (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG) sein sollten. Vielmehr stimmen die genannten Vorschriften des UStG 1980 und des Gemeinschaftsrechts, soweit sie den Streitfall betreffen, inhaltlich \u00fcberein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.11.1994 (V R 30\/92) BStBl. 1995 II S. 151 1. Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgef\u00fchrt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht befindet. 2. Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundst\u00fcck. &nbsp; UStG 1980 \u00a7\u00a7 3, 3a. 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