{"id":55656,"date":"1990-03-08T06:41:20","date_gmt":"1990-03-08T04:41:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=55656"},"modified":"2013-09-24T06:42:16","modified_gmt":"2013-09-24T04:42:16","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-1990-iv-r-60_89-bstbl-1994-ii-s-559","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-1990-iv-r-60_89-bstbl-1994-ii-s-559\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 8.3.1990 (IV R 60\/89) BStBl. 1994 II S. 559"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 60\/89) BStBl. 1994 II S. 559<\/strong><\/p>\n<p>Ein zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6render Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck verliert die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft nicht dadurch, da\u00df der Anteil des anderen Miteigent\u00fcmers hinzuerworben, aber nicht dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet wird, sondern Privatverm\u00f6gen bleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG), aus der nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Entstanden ist die Kl\u00e4gerin durch Einbringung des von ihrem (inzwischen verstorbenen) Gesellschafter D betriebenen Einzelunternehmens in eine von D mit seinen T\u00f6chtern K und L gegr\u00fcndete Kommanditgesellschaft (KG), die seit dem Tode des D von K und L als OHG fortgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>In den Bilanzen des Einzelunternehmens und sp\u00e4ter auch der KG wurde auch das dem D und seiner Ehefrau als Miteigent\u00fcmern nach Bruchteilen zu je 1\/2 geh\u00f6rende bebaute Grundst\u00fcck (Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude) E-Stra\u00dfe ausgewiesen. Dieses Grundst\u00fcck wurde zu 20 v. H. zu betrieblichen Zwecken des Einzelunternehmens und sp\u00e4ter der KG genutzt, zu 80 v. H. durch Vermietung zu fremdbetrieblichen Zwecken. Vermieter waren D und seine Ehefrau; der auf D entfallende Teil der Vermietungseink\u00fcnfte wurde bei den Eink\u00fcnften aus dem Betrieb erfa\u00dft. Bei der Gr\u00fcndung der KG blieben die Eigentumsverh\u00e4ltnisse am Grundst\u00fcck unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Bilanzans\u00e4tze f\u00fcr Grund und Boden und Geb\u00e4ude wurden nach einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1973 in der Weise berichtigt, da\u00df die anteilig auf Frau D entfallenden Ans\u00e4tze in der Bilanz zum 31. Dezember 1969 erfolgsneutral ausgebucht wurden. Im Jahre 1975 starb Frau D. D wurde aufgrund des Erbfalls alleiniger Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks. Im Anschlu\u00df an eine weitere Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1984, die die Jahre 1980 bis 1982 umfa\u00dfte, wurde der eigenbetrieblich genutzte Teil des Grundst\u00fccks in der Bilanz zum 1. Januar 1980 auch insoweit als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen, als er im Wege der Erbfolge auf D \u00fcbergegangen war. Danach wurden Grund und Boden und Geb\u00e4ude zu insgesamt je 60 v. H. als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen, n\u00e4mlich der von der KG genutzte Geb\u00e4udeteil (20 v. H.) in vollem Umfang, der vermietete Geb\u00e4udeteil (80 v. H.) zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Im Gewinnfeststellungsverfahren f\u00fcr das Streitjahr (1983) machte die Kl\u00e4gerin geltend, der bilanzierte fremdgewerblich genutzte Geb\u00e4udeteil sei zum 1. Januar 1983 erfolgsneutral auszubuchen. Danach h\u00e4tte sich f\u00fcr das Streitjahr infolge Minderung der als Betriebseinnahmen zu erfassenden Mietertr\u00e4ge bei gleichzeitiger entsprechender K\u00fcrzung der Betriebsausgaben f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein um 12.944 DM geringerer Gewinn aus Gewerbebetrieb ergeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Ausbuchung ab und setzte die Eink\u00fcnfte entsprechend fest. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage wurde als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom Finanzgericht (FG) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin, mit der Verletzung des \u00a7 4 Abs. 1 EStG ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auf &#8230;. DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Behandlung des von der KG genutzten Grundst\u00fccksteils (Grund und Boden und Geb\u00e4ude) als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen des D entsprach \u00a7 4 Abs. 1 EStG. Danach war dieser Grundst\u00fccksteil entsprechend der Miteigentumsquote des D zun\u00e4chst zur H\u00e4lfte notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen des D (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. M\u00e4rz 1958 I 147\/57 U, BFHE 66, 683, BStBl III 1958, 262; vom 26. Januar 1978 IV R 160\/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299, und vom 26. Februar 1987 IV R 106\/83, BFH\/NV 1987, 497); nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau war der von der KG genutzte Grundst\u00fccksteil insgesamt notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen des D.<\/p>\n<p>2. Den fremdbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil haben die Beteiligten entsprechend der Miteigentumsquote des D als gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen des D behandelt; das FG ist dem gefolgt. Dagegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Wirtschaftsg\u00fcter sind gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen, wenn sie objektiv geeignet sind, mittelbar den Betrieb der Personengesellschaft oder die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu f\u00f6rdern und subjektiv durch entsprechenden buch- und bilanzm\u00e4\u00dfigen Ausweis einem oder beiden dieser Zwecke gewidmet worden sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 15 Anm. 80, mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Streitfall ergibt sich die objektive Eignung des vermieteten Geb\u00e4udeteils, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, schon aus der bautechnischen Verbindung mit dem von der KG genutzten Geb\u00e4udeteil zu einem einheitlichen Geb\u00e4ude, so da\u00df im Bedarfsfalle das gesamte Geb\u00e4ude f\u00fcr eine betriebliche Nutzung durch die KG und nur das Grundst\u00fcck insgesamt als Beleihungsobjekt zur Sicherung von Verbindlichkeiten der KG in Betracht gekommen w\u00e4ren. Die subjektive Widmung ergibt sich aus der langj\u00e4hrigen Bilanzierung.<\/p>\n<p>3. Auch Besonderheiten des Miteigentums standen der Behandlung des fremdbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteils entsprechend der Miteigentumsquote des D als gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht entgegen. Gegenstand der Bilanzierung ist auch bei Miteigentum nicht ein Anteilsrecht, sondern die Sache selbst; das Recht bildet gem\u00e4\u00df \u00a7 39 des Handelsgesetzbuches (HGB) a. F., wonach der Kaufmann &#8222;seine&#8220; Grundst\u00fccke usw. in seiner Handelsbilanz aufzunehmen hat (vgl. jetzt \u00a7 240 HGB), und gem\u00e4\u00df \u00a7 39 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Wirtschaftsg\u00fcter dem (wirtschaftlichen) Eigent\u00fcmer zuzurechnen sind, lediglich den zureichenden Grund (Rechtstitel) f\u00fcr die Aufnahme der Sache in die Bilanz (Urteil in BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299). Diese bilanzielle und steuerrechtliche Wertung entspricht der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sicht. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Recht des Miteigent\u00fcmers nach Bruchteilen nicht etwa ein neben das Eigentum sich stellendes und dieses belastendes Bruchteilsrecht. Es ist vielmehr in seinem Wesen dem Sacheigentum gleichartig, also Eigentum und ein selbst\u00e4ndiges Recht wie das Recht als Ganzes, bei dem die Miteigentumsquote allein den Umfang des Rechts beschreibt (BGH-Urteil vom 14. Februar 1962 IV ZR 156\/61, BGHZ 36, 365, 368, m. w. N.). Hieraus ergibt sich (vgl. unter 1.), da\u00df unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke genutzte Wirtschaftsg\u00fcter notwendiges Betriebsverm\u00f6gen sind, soweit das Miteigentumsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 39 HGB a. F. (jetzt \u00a7 240 HGB) den Ausweis in der Bilanz zul\u00e4\u00dft. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Ausweis von Wirtschaftsg\u00fctern, die der Mitunternehmer seiner Gesellschaft zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Es ist folgerichtig, dann auch f\u00fcr Zwecke des Ausweises von gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen einschlie\u00dflich des gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gens das Bruchteilseigentum dem Alleineigentum mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df auch insoweit der bilanzielle Ausweis durch die Miteigentumsquote begrenzt wird, gleichzustellen. F\u00fcr den Streitfall ergibt sich hieraus, da\u00df D das selbst\u00e4ndige Wirtschaftsgut &#8222;fremdbetrieblich genutzter Geb\u00e4udeteil&#8220; (vgl. hierzu BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und Abschn. 13 b Abs. 2 und 3 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -) als Betriebsverm\u00f6gen (gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen) ausweisen durfte, soweit es ihm entsprechend seiner Quote geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>4. Dieser Bilanzausweis ist nicht dadurch unrichtig geworden, da\u00df D 1975 den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau erworben hat, dadurch Alleineigent\u00fcmer geworden ist, den bisherigen Umfang der Bilanzierung des vermieteten Grundst\u00fccksteils jedoch nicht ge\u00e4ndert hat. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 sind dann, wenn ein Geb\u00e4ude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Eigengebrauch genutzt wird, die einzelnen Geb\u00e4udeteile gesondert zu behandeln, sei es als notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen, sei es als Privatverm\u00f6gen. Wie sich aus der Verweisung auf Abschn. 14 Abs. 1 bis 5 EStR 1978 ergibt, hat der Gro\u00dfe Senat damit der bisherigen Besteuerungspraxis zur unterschiedlichen Zuordnung von Geb\u00e4udeteilen zum Betriebs- bzw. zum Privatverm\u00f6gen Rechnung getragen. Wenn in diesem Zusammenhang weiter ausgef\u00fchrt wird, wegen der verschiedenen Funktions- und Nutzungszusammenh\u00e4nge, in denen die verschiedenen Geb\u00e4udeteile st\u00fcnden, sei es &#8222;gerechtfertigt, ebenso viele Wirtschaftsg\u00fcter anzunehmen&#8220;, so wird damit auf die rechtssystematische Grundlage f\u00fcr die unterschiedliche Zuordnung der Geb\u00e4udeteile zum Betriebs- bzw. Privatverm\u00f6gen hingewiesen. Damit w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich sicher unvereinbar, den fremdbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil teilweise dem Betriebs- und teilweise dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen. In Miteigentumsf\u00e4llen ist jedoch die Besonderheit zu beachten, da\u00df jeder Miteigent\u00fcmer die Sache, soweit sie ihm geh\u00f6rt, als sein Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen ausweist. Deshalb kann der Erwerb des Miteigentumsanteils eines anderen Miteigent\u00fcmers nicht bewirken, da\u00df der dem erwerbenden Gesellschafter bereits zuvor geh\u00f6rende und zul\u00e4ssigerweise dem gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gen zugef\u00fchrte Geb\u00e4udeteil die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft verliert. Dieser Geb\u00e4udeteil kann nur durch Entnahme (oder Ver\u00e4u\u00dferung) oder durch Wegfall der objektiven Voraussetzungen f\u00fcr die Willk\u00fcrung die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft verlieren. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Insbesondere ist eine Entnahme weder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt noch schl\u00fcssig, z. B. durch eine die betriebliche Beziehung l\u00f6sende Nutzungs\u00e4nderung, vollzogen worden. Auch der Antrag, den fremdbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteil im Wege der Bilanzberichtigung auszubuchen, ist keine Entnahme (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73\/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll allerdings eine Entnahme vorliegen, wenn ein fremdbetrieblich genutzter Geb\u00e4udeteil dem Privatverm\u00f6gen zugeordnet worden ist und danach ein Teil des bisher eigenbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils ebenfalls fremdbetrieblicher Nutzung zugef\u00fchrt wird. Dann soll hinsichtlich des von der Nutzungs\u00e4nderung betroffenen Geb\u00e4udeteils eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme vorliegen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1. M\u00e4rz 1982 IV B 2 &#8211; S 2134 &#8211; 5\/82, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1982, 142), wobei die Entnahme zum Buchwert zugelassen wird, wenn die Nutzungs\u00e4nderung vor Bekanntgabe der EStR 1978 (22. Mai 1978) erfolgt war. An dieser Verwaltungsauffassung ist im Schrifttum Kritik ge\u00fcbt worden (Stuhldreier, FR 1985, 260). Darauf mu\u00df der Senat im Streitfall nicht eingehen, da es hier, anders als in den von der Verwaltungsregelung erfa\u00dften F\u00e4llen, nicht um die Folgen einer Nutzungs\u00e4nderung geht und schon deshalb eine Entnahme, die ggf. aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes mit dem Buchwert anzusetzen w\u00e4re, nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Danach geh\u00f6rte das Grundst\u00fcck E-Stra\u00dfe im bisher bilanzierten Umfang auch noch im Streitjahr zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des D, so da\u00df FA und FG die begehrte Bilanzberichtigung zu Recht abgelehnt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 60\/89) BStBl. 1994 II S. 559 Ein zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6render Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck verliert die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft nicht dadurch, da\u00df der Anteil des anderen Miteigent\u00fcmers hinzuerworben, aber nicht dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet wird, sondern Privatverm\u00f6gen bleibt. &nbsp; EStG \u00a7 4 Abs. 1. 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