{"id":55689,"date":"1990-06-26T04:04:21","date_gmt":"1990-06-26T02:04:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=55689"},"modified":"2013-09-23T04:05:34","modified_gmt":"2013-09-23T02:05:34","slug":"bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-81_85-bstbl-1994-ii-s-645","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-81_85-bstbl-1994-ii-s-645\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 26.6.1990 (VIII R 81\/85) BStBl. 1994 II S. 645"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.6.1990 (VIII R 81\/85) BStBl. 1994 II S. 645<\/strong><\/p>\n<p>Ist in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart, da\u00df die Ehefrau im Scheidungsfall aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und ihr Ehemann an ihre Stelle tritt, dann ist der Kommanditanteil der Ehefrau dem Ehemann gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 zuzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG (KG). Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist eine GmbH. Kommanditistinnen sind G. K. und L. S. Anteilseigner der GmbH waren die Ehem\u00e4nner der Beigeladenen zu 2 und 3, n\u00e4mlich F. K. und A. S. F. K. ist verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau G. K. beerbt.<\/p>\n<p>F. K. und A. S. stellten zun\u00e4chst in der Rechtsform einer OHG technische Artikel her. Dieses Unternehmen wurde ab 1974 von der am 5. April 1974 gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Umlaufverm\u00f6gen, die Wertberichtigungen zu Forderungen, die R\u00fcckstellungen und kurzfristigen Verbindlichkeiten der OHG wurden unentgeltlich auf die Ehefrauen G. K. und L. S. \u00fcbertragen und von diesen in die Kl\u00e4gerin eingebracht.<\/p>\n<p>Das Anlageverm\u00f6gen und die mittel- sowie langfristigen Verbindlichkeiten der OHG brachten die Ehem\u00e4nner F. K. und A. S. in eine von ihnen gegr\u00fcndete Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) ein. Diese verpachtete das Anlageverm\u00f6gen (einschlie\u00dflich des Firmenwerts) an die Kl\u00e4gerin. Der Pachtzins betrug 10 v. H. der Umsatzerl\u00f6se. Erforderlich werdende Anschaffungen oder Herstellungen von Anlageg\u00fctern hatte die GbR vorzunehmen. Die Kl\u00e4gerin war befugt, \u00fcber das Pachtobjekt in der f\u00fcr die F\u00fchrung des Unternehmens erforderlichen Weise zu verf\u00fcgen. Ihr oblag die Instandhaltung des Pachtobjekts. Der Pachtvertrag konnte mit einer Frist von sechs Monaten zum Schlu\u00df jeden Kalenderjahrs gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefa\u00dft. Zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Kl\u00e4gerin ist nur die GmbH erm\u00e4chtigt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis der GmbH ist uneingeschr\u00e4nkt; sie gilt auch f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte. Gesellschafterbeschl\u00fcsse sind in allen Angelegenheiten zul\u00e4ssig. Die GmbH und ihre Organe sind von der Beschr\u00e4nkung des \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.<\/p>\n<p>Eine Kommanditistin kann f\u00fcr den Fall der Ehescheidung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall tritt ihr Ehemann als Kommanditist in die Kl\u00e4gerin ein. Die Ausschlie\u00dfung erfolgt durch Beschlu\u00df der Gesellschafter fristlos.<\/p>\n<p>Nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschl\u00fcssel erhielt die GmbH ein Gewinnvoraus von 2.000 DM. Au\u00dferdem wurden ihr alle aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin entstehenden Aufwendungen erstattet. Die Darlehenskonten der Gesellschafter wurden mit 8 v. H. verzinst. Der danach und nach Abzug der Gewinnanteile stiller Gesellschafter verbleibende Restgewinn stand den Kommanditistinnen je zur H\u00e4lfte zu.<\/p>\n<p>Zwischen der GmbH einerseits und F. K. sowie A. S. andererseits bestanden im wesentlichen gleichlautende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4ge. Jeder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erhielt ein Festgehalt von 6.500 DM zuz\u00fcglich PKW-Benutzung f\u00fcr private Zwecke und eine Tantieme in H\u00f6he von 15 v. H. des Restgewinns.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte in den Streitjahren die an die GbR gezahlten Pachtzinsen sowie an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH gezahlten Verg\u00fctungen als Betriebsausgaben und berechnete den Einheitswert ihres gewerblichen Betriebs auf der Grundlage des Verm\u00f6gens, das nach den abgeschlossenen Vertr\u00e4gen auf sie entfiel.<\/p>\n<p>2. Nach einer Betriebspr\u00fcfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ehem\u00e4nner F. K. und A. S. als Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Dementsprechend erh\u00f6hte das FA in den ge\u00e4nderten Bescheiden die Gewinne der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre<\/p>\n<p>&#8211; um die Gewinne der GbR<\/p>\n<p>&#8211; die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen von F. K. und A. S. sowie<\/p>\n<p>&#8211; um die Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH.<\/p>\n<p>Bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin behandelte das FA das Betriebsverm\u00f6gen der GbR und die GmbH-Anteile als Sonderbetriebsverm\u00f6gen von F. K. und A. S. bei der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung von Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Kl\u00e4gerin wurden die sich aus den vorstehend bezeichneten \u00c4nderungen ergebenden Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und<\/p>\n<p>a) die Gewinnfeststellungsbescheide 1974 bis 1976 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df die Gewinne der Kl\u00e4gerin anderweitig festgesetzt werden,<\/p>\n<p>b) die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr 1974 bis 1976 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df die Gewerbeertr\u00e4ge niedriger angesetzt werden und<\/p>\n<p>c) den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1974 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df der Einheitswert auf &#8230;. DM festgestellt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>3. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er f\u00fchrt aus: Durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sei die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Mitunternehmerschaft nicht eingeengt, sondern nur interpretiert worden. Die Bedeutung des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats beschr\u00e4nke sich darauf, da\u00df die irref\u00fchrende Bezeichnung &#8222;faktische Mitunternehmerschaft&#8220; durch die Bezeichnung &#8222;verdecktes Gesellschaftsverh\u00e4ltnis&#8220; zu ersetzen sei.<\/p>\n<p>Der stillschweigende Abschlu\u00df eines Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses k\u00f6nne schon darin gesehen werden, da\u00df mehrere Personen durch gemeinsame Aus\u00fcbung von Unternehmerinitiative und gemeinsame \u00dcbernahme von Unternehmerrisiko auf einen bestimmten Zweck hin tats\u00e4chlich zusammenwirkten. Die steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Komponenten der Mitunternehmerschaft l\u00e4gen sehr dicht beieinander.<\/p>\n<p>Ein als Austauschverh\u00e4ltnis bezeichneter Vertrag sei dann als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zu werten, wenn ungew\u00f6hnliche Absprachen den Willen der Beteiligten erkennen lie\u00dfen, da\u00df sie sich gesellschaftlich binden wollten. Anzeichen hierf\u00fcr k\u00f6nnten z. B. die Vereinbarung unangemessener oder gewinn- oder umsatzabh\u00e4ngiger Verg\u00fctungen sein, die geeignet seien, die Gewinne der Gesellschaft \u00fcber die &#8222;Austauschvertr\u00e4ge&#8220; abzusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Im Streitfall k\u00f6nne der Pachtvertrag entgegen der Ansicht des FG nicht als Vertrag \u00fcber das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft gewertet werden, weil F. K. und A. S. nicht am Gewinn der Kl\u00e4gerin beteiligt seien. Eine blo\u00dfe Umsatzbeteiligung reiche nicht aus.<\/p>\n<p>Der Pachtvertrag k\u00f6nne auch nicht als Vertrag \u00fcber die Entstehung einer GbR angesehen werden. Die GbR und die Kl\u00e4gerin h\u00e4tten sich &#8211; was f\u00fcr die Annahme einer GbR erforderlich sei &#8211; nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen. Eine Umsatzbeteiligung reiche daf\u00fcr nicht aus. Auch fehle es f\u00fcr die Annahme einer GbR an einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und einer Vertretung.<\/p>\n<p>F. K. und A. S. seien aber dennoch als Mitunternehmer der KG anzusehen. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zwischen der GmbH und den Ehefrauen G. K. und L. S. k\u00f6nne steuerlich nicht anerkannt werden, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>&#8211; Die GmbH sei uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt gewesen;<\/p>\n<p>&#8211; die Ehem\u00e4nner F. K. und A. S. h\u00e4tten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH nicht abberufen werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>&#8211; F. K. und A. S. seien zu je 1\/2 an der GmbH beteiligt gewesen;<\/p>\n<p>&#8211; die GmbH und ihre Organe seien von der Beschr\u00e4nkung des \u00a7 181 BGB befreit gewesen;<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den Fall der Ehescheidung k\u00f6nne eine Kommanditistin aus der Kl\u00e4gerin ausgeschlossen werden und der betreffende Ehemann werde an ihrer Stelle Kommanditist;<\/p>\n<p>&#8211; Gesellschafterbeschl\u00fcsse seien nicht zwingend vorgeschrieben;<\/p>\n<p>&#8211; das Entnahmerecht der Kommanditistinnen sei eingeschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; Einlagen d\u00fcrften nur mit Zustimmung der GmbH vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Die steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses der KG habe zur Folge, da\u00df F. K. und A. S. als Gesellschafter der GbR Mitunternehmer des von der KG betriebenen Unternehmens seien. Daf\u00fcr spr\u00e4chen:<\/p>\n<p>&#8211; da\u00df die GbR mit dem Anlageverm\u00f6gen einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftswert die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an die KG verpachtet habe, und<\/p>\n<p>&#8211; da\u00df F. K. und A. S. als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH die Geschicke der KG bestimmt h\u00e4tten, wof\u00fcr die GbR im Gegenzug an dem Erfolg der KG beteiligt worden sei.<\/p>\n<p>Die Nichtanerkennung der Mitunternehmerstellung der Ehefrauen G. K. und L. S. habe zur Folge, da\u00df die T\u00e4tigkeit der KG unmittelbar den Ehem\u00e4nnern F. K. und A. S. zugerechnet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. F. K. und der Beigeladene A. S. waren in den Streitjahren weder Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin neben ihren Ehefrauen, den Beigeladenen zu 2 und 3, noch Mitunternehmer einer zwischen der Kl\u00e4gerin und ihnen bestehenden stillen Gesellschaft.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 303\/81, BFHE 143, 247, BStBl II 1985, 363; Beschlu\u00df vom 2. September 1985 IV B 51\/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10; Urteile vom 28. Januar 1986 VIII R 335\/82, BFHE 146, 375, BStBl II 1986, 599; vom 6. Februar 1986 IV R 311\/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455; vom 5. Juni 1986 IV R 272\/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802) ist Mitunternehmer, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.<\/p>\n<p>Die vom BMF vertretene Ansicht, F. K. und der Beigeladene A. S. k\u00f6nnten auch ohne da\u00df sie Gesellschafter waren als Mitunternehmer angesehen werden, ist durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und die im Anschlu\u00df daran ergangene BFH-Rechtsprechung \u00fcberholt. Der Ansicht des BMF, der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 beschr\u00e4nke sich darauf, da\u00df die irref\u00fchrende Bezeichnung &#8222;faktische Mitunternehmerschaft&#8220; durch die Bezeichnung &#8222;verdecktes Gesellschaftsverh\u00e4ltnis&#8220; ersetzt worden sei, kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der BMF verkennt, da\u00df unter dem Begriff &#8222;faktische Mitunternehmerschaft&#8220; F\u00e4lle subsumiert worden sind, in denen weder ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (auch kein verdecktes) noch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis vorlag.<\/p>\n<p>b) F. K. und A. S. waren in den Streitjahren neben ihren Ehefrauen keine Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin, weil sie nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, weder Kommanditisten noch pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren.<\/p>\n<p>c) F. K. und A. S. waren &#8211; entgegen der Auffassung des FA und der Vorinstanz &#8211; auch nicht Mitunternehmer einer zwischen ihnen und der Kl\u00e4gerin bestehenden stillen Gesellschaft; denn das zwischen der Kl\u00e4gerin und der GbR bestehende Pachtverh\u00e4ltnis kann seinem Inhalt nach nicht als verdecktes stilles Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angesehen werden. Es fehlt an einer Gewinnbeteiligung von F. K. und A. S.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 230 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist stiller Gesellschafter, wer sich an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Verm\u00f6genseinlage beteiligt, wobei die Einlage so zu leisten ist, da\u00df sie in das Verm\u00f6gen des Inhabers des Handelsgesch\u00e4fts \u00fcbergeht. Au\u00dferdem mu\u00df der stille Gesellschafter &#8211; wie jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft &#8211; den anderen Gesellschaftern partnerschaftlich gleichberechtigt gegen\u00fcberstehen und am Gewinn des Unternehmens beteiligt sein (vgl. u. a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1390 mit weiteren Hinweisen, und Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, 3. Aufl., S. 94).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall fehlt es an einer Gewinnbeteiligung; denn als Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Anlageverm\u00f6gens an die Kl\u00e4gerin ist lediglich ein Pachtzins in H\u00f6he von 10 v. H. der Umsatzerl\u00f6se vereinbart worden. Der BMF weist in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, da\u00df dies f\u00fcr die Annahme einer Gewinnbeteiligung nicht ausreicht. Eine Umsatzbeteiligung hat die Erzielung eines Gewinns nicht zur Voraussetzung und mu\u00df auch in Verlustjahren gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Eine Gewinnbeteiligung von F. K. und A. S. kann auch nicht daraus hergeleitet werden, da\u00df ihnen nach ihren Arbeitsvertr\u00e4gen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben einem Festgehalt eine Tantieme von 15 v. H. des Restgewinns der Kl\u00e4gerin zusteht; denn diese Arbeitsverh\u00e4ltnisse bestehen nicht mit der Kl\u00e4gerin, sondern mit der GmbH. Diese hat lediglich gegen die Kl\u00e4gerin aufgrund des Gesellschaftsvertrags \u00fcber die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zustehenden Aufwendungen. Diese gesellschaftsrechtliche Vereinbarung stellt sich als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin, also zwischen der GmbH, Frau G. K. und Frau L. S. dar. Sie w\u00e4re, falls unangemessen hoch, steuerrechtlich nur in H\u00f6he eines angemessenen Umfangs anzuerkennen. Diese Frage jedoch ist nicht Teil des Streitgegenstandes.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles, da n\u00e4mlich F. K. und A. S. die alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die alleinigen Anteilseigner der GmbH sind, ist es nicht zul\u00e4ssig, das zwischen ihr und F. K. und A. S. bestehende Angestelltenverh\u00e4ltnis im Durchgriff durch die GmbH als zwischen F. K. und A. S. einerseits und der Kl\u00e4gerin bestehend zu betrachten. Ein solcher Durchgriff ist wegen der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit einer GmbH unzul\u00e4ssig (vgl. u. a. BFH-Urteil in BFHE 146, 375, BStBl II 1986, 599).<\/p>\n<p>d) Da\u00df zwischen der Kl\u00e4gerin einerseits und F. K. sowie A. S. andererseits kein einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis besteht, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>3. A. S. und F. K. sind in den Streitjahren jedoch anstelle ihrer Ehefrauen, der Beigeladenen zu 2 und 3, als Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin anzusehen. Der Kommanditanteil jeder Ehefrau ist gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) dem jeweiligen Ehemann zuzurechnen, weil dieser wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Kommanditanteils seiner Ehefrau ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auch die Anteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist. Daraus folgt, da\u00df &#8211; von dem hier nicht interessierenden Fall der einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft abgesehen &#8211; ein Steuerpflichtiger nur dann als Mitunternehmer einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft angesehen werden kann, wenn er auch Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 2. September 1985 IV B 51\/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VIII R 362\/83, BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705, m. w. N.).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall sind die beiden Ehefrauen zivilrechtlich Gesellschafterinnen der Kl\u00e4gerin. Gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 1 AO 1977 ist ihnen demzufolge grunds\u00e4tzlich auch steuerrechtlich der Gesellschaftsanteil an der Kl\u00e4gerin zuzurechnen; denn \u00a7 39 Abs. 1 AO 1977 bestimmt, da\u00df Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Zwar ist steuerrechtlich infolge der in \u00a7 39 Abs. 2 AO 1977 enthaltenen Regelung der Anteil an einer Personengesellschaft kein Wirtschaftsgut. Er verk\u00f6rpert aber die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern, die zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6ren und die dem betreffenden Gesellschafter nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>c) Von dem Grundsatz, da\u00df ein Wirtschaftsgut dem rechtlichen Eigent\u00fcmer zuzurechnen ist (\u00a7 39 Abs. 1 AO 1977), kennt das Gesetz Ausnahmen in \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 ist einem anderen als dem rechtlichen Eigent\u00fcmer ein Wirtschaftsgut f\u00fcr Zwecke der Besteuerung zuzurechnen, wenn der andere die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>Ist der Anteil an einer Personengesellschaft aufgrund der Vorschriften des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr Zwecke der Besteuerung einem anderen als dem rechtlichen Eigent\u00fcmer des Gesellschaftsanteils zuzurechnen, so kann &#8211; da \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darauf abstellt, wem steuerrechtlich der Anteil an einer Personengesellschaft zuzurechnen ist &#8211; nur der wirtschaftliche Eigent\u00fcmer und nicht der rechtliche Eigent\u00fcmer des Anteils Mitunternehmer sein (BFH-Urteil vom 16. Mai 1989 VIII R 196\/84, BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877).<\/p>\n<p>d) Im Streitfall war jeweils jeder Ehemann wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Kommanditanteils seiner Frau, so da\u00df nicht die Ehefrauen (die Beigeladenen zu 2 und 3), sondern an ihrer Stelle die Ehem\u00e4nner A. S. und F. K. Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren sind.<\/p>\n<p>4. a) F\u00fcr die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Ehem\u00e4nner A. S. und F. K. jeweils an dem Gesellschaftsanteil ihrer Ehefrauen ist nach Auffassung des Senats entscheidend, da\u00df die Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 3 f\u00fcr den Fall der Ehescheidung durch Beschlu\u00df der anderen Gesellschafter fristlos aus der Kl\u00e4gerin ausgeschlossen werden konnten und bei Eintritt dieses Ereignisses der jeweilige Ehemann als Kommanditist in die Gesellschaft eintrat. Der Senat glaubt, da\u00df wegen dieser Scheidungsklausel und weil die Ehem\u00e4nner den Pachtvertrag nach den getroffenen Vereinbarungen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten k\u00fcndigen konnten, die Ehefrauen (Beigeladene zu 2 und 3) tats\u00e4chlich von den ihnen formell zustehenden Rechten nur insoweit Gebrauch machen konnten, wie die Interessen ihrer Ehem\u00e4nner nicht ber\u00fchrt wurden. Andernfalls riskierten sie die Scheidung. Das l\u00e4uft darauf hinaus, da\u00df sie nur wie auf Weisung ihrer Ehem\u00e4nner handeln konnten, wie dies der Senat in seinem Urteil in BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877 f\u00fcr den Fall angenommen hat, da\u00df Kommanditanteile schenkweise mit der Ma\u00dfgabe \u00fcbertragen worden sind, da\u00df der Schenker die R\u00fcck\u00fcbertragung der Anteile jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden einseitig veranlassen kann.<\/p>\n<p>b) Der Umstand, da\u00df die Rechte der Ehefrauen als Kommanditisten gegen\u00fcber dem Regelstatut des HGB nicht eingeschr\u00e4nkt waren, steht in dem besonders gelagerten zur Entscheidung stehenden Einzelfall der Zurechnung der Anteile der Ehefrauen bei ihren Ehem\u00e4nnern ebensowenig entgegen wie der Umstand, da\u00df die Ehem\u00e4nner w\u00e4hrend des Bestehens der beiden Ehen aufgrund der in \u00a7 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich verankerten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehindert waren, ihre Rechte aus der kurzfristigen K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Pachtvertrages auszu\u00fcben (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., \u00a7 1353 Anm. 2 b, ff.).<\/p>\n<p>5. Der mit der Zurechnung der Kommanditanteile bei den Ehem\u00e4nnern verbundenen rechtlichen W\u00fcrdigung, da\u00df die Ehefrauen keine Mitunternehmerinnen der Kl\u00e4gerin seien, steht nicht entgegen, da\u00df Streitgegenstand in dem anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren nur die Mitunternehmerstellung der Ehem\u00e4nner ist, und demzufolge \u00fcber die Mitunternehmereigenschaft der Ehefrauen in den insoweit rechtskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheiden bereits entschieden ist. Obgleich diese rechtskr\u00e4ftigen Entscheidungen die rechtliche W\u00fcrdigung beinhalten, da\u00df die Kommanditanteile der Ehefrauen diesen nach \u00a7 39 Abs. 1 AO 1977 und nicht ihren Ehem\u00e4nnern nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 zuzurechnen sind, vertritt der erkennende Senat die Ansicht, da\u00df die Rechtsfrage der Zurechnung der Kommanditanteile der Ehefrauen im Rahmen eines dieselben Feststellungszeitr\u00e4ume betreffenden Rechtsstreits \u00fcber die Mitunternehmereigenschaft der Ehem\u00e4nner rechtlich abweichend gew\u00fcrdigt werden kann. Allerdings k\u00f6nnen die den Ehefrauen bereits zugerechneten Gewinnanteile nicht noch einmal den Ehem\u00e4nnern zugerechnet werden. Der Senat schlie\u00dft sich damit im Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats vom 5. Juni 1986 IV R 53\/82 (BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798) an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.6.1990 (VIII R 81\/85) BStBl. 1994 II S. 645 Ist in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart, da\u00df die Ehefrau im Scheidungsfall aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und ihr Ehemann an ihre Stelle tritt, dann ist der Kommanditanteil der Ehefrau dem Ehemann gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 zuzurechnen. &nbsp; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1990-viii-r-81_85-bstbl-1994-ii-s-645\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 26.6.1990 (VIII R 81\/85) BStBl. 1994 II S. 645<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-55689","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=55689"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55689\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=55689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=55689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=55689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}