{"id":55774,"date":"2013-08-07T16:35:24","date_gmt":"2013-08-07T14:35:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=55774"},"modified":"2013-08-07T16:35:24","modified_gmt":"2013-08-07T14:35:24","slug":"vii-r-59-11-keine-kwk-steuerbeguenstigung-fuer-die-zusatzbefeuerung-eines-abhitzekessels-ohne-gleichzeitige-stromerzeugung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-59-11-keine-kwk-steuerbeguenstigung-fuer-die-zusatzbefeuerung-eines-abhitzekessels-ohne-gleichzeitige-stromerzeugung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;59\/11 &#8211; Keine KWK-Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r die Zusatzbefeuerung eines Abhitzekessels ohne gleichzeitige Stromerzeugung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.4.2013, VII R 59\/11<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine KWK-Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r die Zusatzbefeuerung eines Abhitzekessels ohne gleichzeitige Stromerzeugung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Wird in einer Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Anlage aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine mit der Folge des Ausfalls der Stromerzeugung abgeschaltet und die zu ihrem Betrieb erforderliche W&auml;rme in einem Abhitzekessel zus&auml;tzlich erhitzt, um sie an Kunden als Nutzw&auml;rme abzugeben, kommt eine Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r das zur Erhitzung des Kessels verwendete Erdgas nicht in Betracht, weil dessen konkrete Verwendung nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme dient.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) betreibt u.a. drei Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlage). Mit den Anlagen werden zun&auml;chst jeweils zwei Gasturbinen betrieben, die durch den Einsatz von Generatoren elektrischen Strom erzeugen. Die Abhitze der Gasturbinen wird sodann in einem Abhitzekessel mit einem Zusatzfeuer erhitzt. Damit wird die Abhitze auf eine f&uuml;r den Betrieb einer nachgeschalteten Dampfturbine erforderliche Temperatur gebracht. Die nachgeschaltete Dampfturbine dient zum einen mittels eines angeschlossenen Generators ebenfalls der Erzeugung von elektrischem Strom; im &Uuml;brigen wird die in der Dampfturbine anfallende W&auml;rme der Dampfturbine als Nutzw&auml;rme entnommen. Bei dem beschriebenen Betrieb der KWK-Anlage handelt es sich um den Regelbetrieb. Zu Wartungs- und Reparaturarbeiten ist eine zeitweise Abschaltung der Dampfturbine erforderlich. W&auml;hrend dieser Zeitr&auml;ume wird die Abw&auml;rme der Gasturbinen gleichwohl weiterhin im Abhitzekessel von einem Zusatzfeuer erhitzt und anschlie&szlig;end &uuml;ber eine sog. Reduzierstation direkt als Nutzw&auml;rme entnommen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>F&uuml;r das im Streitjahr in den KWK-Anlagen eingesetzte Erdgas gew&auml;hrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) zun&auml;chst eine Verg&uuml;tung nach &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.1 des Mineral&ouml;lsteuergesetzes (Min&ouml;StG 1993). Aufgrund des Ergebnisses einer Au&szlig;enpr&uuml;fung gelangte das HZA zu der Auffassung, das w&auml;hrend der Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Befeuerung des Abhitzekessels verwendete Erdgas diene nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme, so dass die Voraussetzungen des &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.1 Min&ouml;StG 1993 nicht erf&uuml;llt seien. Infolgedessen setzte das HZA die zuvor gew&auml;hrte Verg&uuml;tung unter Anwendung des in &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.2 Min&ouml;StG 1993 festgelegten Steuersatzes herab und forderte den sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag von der Kl&auml;gerin zur&uuml;ck. Einspruch und Klage gegen den R&uuml;ckforderungsbescheid blieben erfolglos.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, Voraussetzung f&uuml;r die von der Kl&auml;gerin begehrte Entlastung sei die konkrete Verwendung des Mineral&ouml;ls zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und W&auml;rme. Nicht ausreichend sei der blo&szlig;e Verbrauch im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage. W&auml;hrend der Abschaltphasen diene das von der Kl&auml;gerin verwendete Erdgas nur der Erhitzung eines Abhitzekessels, mit dessen Hilfe bestimmten Abnehmern W&auml;rme als Nutzenergie zur Verf&uuml;gung gestellt werde. Unbeachtlich sei es, dass die Zusatzbefeuerung des Abhitzekessels im Regelbetrieb der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und W&auml;rme diene. Abzustellen sei allein auf den Einsatz des Erdgases in der konkreten Betriebssituation.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision macht die Kl&auml;gerin geltend, dass sich das FG nur unzureichend mit der Funktion der Zusatzfeuerung des Abhitzekessels auseinandergesetzt habe. Die Zusatzfeuerung sei technisch notwendiger Bestandteil der KWK-Anlage, ohne den die Anlage nicht betrieben werden k&ouml;nne. Allein durch die Abgase der Gasturbine k&ouml;nnten die betriebsnotwendigen Parameter nicht erreicht werden, weshalb zum effizienten Betrieb der Dampfturbine der Einsatz einer Zusatzfeuerung erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k&ouml;nne selbst das in einer nachgeschalteten Rauchgasentschwefelungsanlage eingesetzte Mineral&ouml;l als im Rahmen eines KWK-Prozesses verwendet angesehen werden. In diesem Fall diene es auch nicht unmittelbar der gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme. Infolgedessen k&ouml;nne f&uuml;r das bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas nichts anderes gelten. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass das vollst&auml;ndige Abschalten eines Gro&szlig;kraftwerks zur Durchf&uuml;hrung von Wartungs- und Reparaturarbeiten technisch aufw&auml;ndig und wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Zu ber&uuml;cksichtigen sei auch der Versorgungsauftrag, den Betreiber von KWK-Anlagen &uuml;bern&auml;hme. Durch au&szlig;ergew&ouml;hnliche Betriebszust&auml;nde werde die F&ouml;rderw&uuml;rdigkeit einer KWK-Anlage nicht beeintr&auml;chtigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA schlie&szlig;t sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Unstreitig sei die Zusatzfeuerung in den KWK-Prozess integriert. Allerdings werde in den Zeitr&auml;umen, in denen Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgef&uuml;hrt w&uuml;rden, mit dem in der Zusatzfeuerung eingesetzten Erdgas kein Strom erzeugt. Die Wartung und Reparatur einer KWK-Anlage k&ouml;nne nicht als unverzichtbarer Bestandteil des eigentlichen KWK-Prozesses angesehen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision der Kl&auml;gerin ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil entspricht Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a i.V.m. &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.1 Min&ouml;StG 1993 (in der damals anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 16.&nbsp;August 2001, BGBl I 2001, 2081) wird u.a. eine Entlastung von der Mineral&ouml;lsteuer f&uuml;r versteuertes Erdgas gew&auml;hrt, das von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und von Versorgern, die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 und Abs.&nbsp;3 sowie &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Min&ouml;StG 1993 beg&uuml;nstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme verwendet worden ist. Nach &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.1 Min&ouml;StG betr&auml;gt die Entlastung f&uuml;r 1&nbsp;MWh Erdgas, das von Betreibern nach &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a Min&ouml;StG 1993 in Anlagen der Kraft-W&auml;rme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70&nbsp;% verwendet worden ist, 3,476&nbsp;EUR. Dagegen will das HZA aufgrund des angefochtenen R&uuml;ckforderungsbescheids lediglich eine Verg&uuml;tung in H&ouml;he von 1,308&nbsp;EUR je MWh gew&auml;hren (&sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;3a Nr.&nbsp;3.2 Min&ouml;StG 1993).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Wie der BFH entschieden hat (Senatsurteil vom 11.&nbsp;November 2008 VII&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFH\/NV 2009, 610), kommt es nach dem Sinn und Zweck der Regelung zur mineral&ouml;lsteuerrechtlichen F&ouml;rderung von KWK-Anlagen und der Systematik des Mineral&ouml;lsteuergesetzes entscheidend auf die konkrete Verwendung des Mineral&ouml;ls zur Erreichung des beg&uuml;nstigten Zwecks und nicht auf den blo&szlig;en Verbrauch von Mineral&ouml;l im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage an. Denn nicht die KWK-Anlage als solche ist Gegenstand der steuerlichen F&ouml;rderung, sondern die ressourcenschonende Verwendung des Mineral&ouml;ls unter optimaler Nutzung der durch die Verbrennung gewonnenen Energie. Ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung (BTDrucks 14\/440, S.&nbsp;13) wollte der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer vollst&auml;ndigen Steuerentlastung f&uuml;r das in KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70&nbsp;% verwendete Mineral&ouml;l aus &ouml;kologischen Gr&uuml;nden, wie z.B. der Ressourcenschonung oder der Emissionsverminderung, die besonders effiziente Nutzung der durch Verbrennung fossiler Energietr&auml;ger gewonnenen Energie f&ouml;rdern. Entscheidendes Kriterium f&uuml;r die Beg&uuml;nstigung ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und W&auml;rme, also die doppelte und m&ouml;glichst effiziente Nutzung des Energiegehalts des eingesetzten Mineral&ouml;ls (Senatsurteil vom 1.&nbsp;April 2008 VII&nbsp;R&nbsp;26\/06, BFHE 221, 355, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern 2008, 273 sowie Bongartz in Peters\/Bongartz\/Schr&ouml;er-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rz&nbsp;J&nbsp;121).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Infolgedessen kommt die steuerliche Freistellung aller Mineral&ouml;le, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer KWK-Anlage eingesetzt werden, nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Verwendungszweck. F&uuml;r den Fall des Betriebes einer Rauchgasentschwefelungsanlage, in der das in einer KWK-Anlage entstandene Rauchgas unter Verwendung von Erdgas aufgeheizt wird, hat der Senat entschieden, dass die im Erdgas enthaltene Energie zwar nicht in Kraft und W&auml;rme umgewandelt, jedoch innerhalb eines einheitlichen, wenn auch aus verschiedenen, aufeinander bezogenen physikalischen Prozeduren bestehenden Prozesses verwendet wird, der nicht auf das Geschehen in der Kesselanlage beschr&auml;nkt werden kann. Aufgrund umweltrechtlicher Vorgaben war der Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage zur <span style=\"text-decoration:underline\">gleichzeitigen<\/span> Erzeugung von Strom und W&auml;rme erforderlich. Dieser Umstand rechtfertigte die Einbeziehung des zur Rauchgasentschwefelung eingesetzten Erdgases in die steuerliche Entlastung. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem Streitfall vergleichbar, in dem das Erdgas nicht in einem &quot;vollst&auml;ndigen&quot; KWK-Prozess verbrannt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die eine teilweise Abschaltung der KWK-Anlage erfordern, h&auml;ngen nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Anlage und der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und W&auml;rme zusammen. Zwar ist der Kl&auml;gerin zuzugeben, dass eine KWK-Anlage zur Gew&auml;hrleistung ihrer dauerhaften Funktion st&auml;ndiger Wartung und Reparatur bedarf, jedoch wird dadurch das Erfordernis der konkreten Verwendung des &#8211;auch w&auml;hrend dieser Arbeiten&#8211; verbrauchten Mineral&ouml;ls zur gekoppelten Erzeugung von Strom <span style=\"text-decoration:underline\">und<\/span> W&auml;rme nicht entbehrlich. Die von der Kl&auml;gerin begehrte Entlastung kann deshalb nur f&uuml;r den Zeitraum gew&auml;hrt werden, in dem die unstreitig als fester Bestandteil der KWK-Anlage anzusehende und zu ihrem eigentlichen Betrieb auch erforderliche Zusatzfeuerung des Abhitzekessels die Erzeugung von Strom und W&auml;rme bewirkt. Denn nur durch eine m&ouml;glichst effiziente Ausnutzung der durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten Energie kann das gesetzgeberische Ziel erreicht und die betr&auml;chtliche Steuerverschonung legitimiert werden. Wird dagegen eine KWK-Anlage &#8211;aus welchen Gr&uuml;nden auch immer&#8211; ohne Stromerzeugung betrieben, so dass nur die ausgekoppelte W&auml;rme genutzt werden kann, wird der eigentliche Zweck der Steuerentlastung verfehlt, denn die energetische Nutzung des Mineral&ouml;ls &#8211;hier die Verbrennung von Erdgas zur zus&auml;tzlichen Befeuerung eines Abhitzekessels&#8211; dient ausschlie&szlig;lich der f&uuml;r sich allein nicht beg&uuml;nstigten W&auml;rmeerzeugung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine vollst&auml;ndige Abschaltung einer KWK-Anlage w&auml;hrend notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten sei un&uuml;blich und wirtschaftlich nicht vertretbar, weil durch das erneute Anfahren vermehrt Energie verbraucht werde. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird ein solches Vorgehen durch das Mineral&ouml;lsteuerrecht nicht erzwungen; vielmehr liegt es in der Dispositionsfreiheit des Anlagenbetreibers, ob und in welcher Weise er die Abw&auml;rme von Gasturbinen im Falle der Abschaltung nachgeschalteter Dampfturbinen nutzt. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass selbst in den Abschaltphasen das Erzeugnis &quot;W&auml;rme&quot; am Markt angeboten und von den Kunden gegen Entgelt genutzt werden kann. Auch wird durch eine zeitlich eng begrenzte Verweigerung der maximalen Steuerentlastung die steuerliche F&ouml;rderungsw&uuml;rdigkeit der Anlage sowie deren Wirtschaftlichkeit nicht grunds&auml;tzlich in Frage gestellt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.4.2013, VII R 59\/11 Keine KWK-Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r die Zusatzbefeuerung eines Abhitzekessels ohne gleichzeitige Stromerzeugung Leits&auml;tze Wird in einer Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Anlage aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine mit der Folge des Ausfalls der Stromerzeugung abgeschaltet und die zu ihrem Betrieb erforderliche W&auml;rme in einem Abhitzekessel zus&auml;tzlich erhitzt, um sie an Kunden als Nutzw&auml;rme &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-59-11-keine-kwk-steuerbeguenstigung-fuer-die-zusatzbefeuerung-eines-abhitzekessels-ohne-gleichzeitige-stromerzeugung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;59\/11 &#8211; Keine KWK-Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r die Zusatzbefeuerung eines Abhitzekessels ohne gleichzeitige Stromerzeugung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-55774","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55774","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=55774"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55774\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=55774"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=55774"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=55774"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}