{"id":558,"date":"2012-08-29T10:50:22","date_gmt":"2012-08-29T08:50:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=558"},"modified":"2018-03-22T11:16:49","modified_gmt":"2018-03-22T09:16:49","slug":"r-7h-erhohte-absetzungen-nach-%c2%a7-7h-estg-von-aufwendungen-fur-bestimmte-masnahmen-an-gebauden-in-sanierungsgebieten-und-stadtebaulichen-entwicklungsbereichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7h-erhohte-absetzungen-nach-%c2%a7-7h-estg-von-aufwendungen-fur-bestimmte-masnahmen-an-gebauden-in-sanierungsgebieten-und-stadtebaulichen-entwicklungsbereichen\/","title":{"rendered":"R 7h. Erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h EStG von Aufwendungen f\u00fcr bestimmte Ma\u00dfnahmen an Geb\u00e4uden in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 7h. Erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h EStG von Aufwendungen f\u00fcr bestimmte Ma\u00dfnahmen an Geb\u00e4uden in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) Den Miteigent\u00fcmern eines Geb\u00e4udes stehen erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h EStG grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis ihrer Eigentumsanteile zu; auf R 21.6 wird hingewiesen.<\/p>\n<p>(2) Wird ein Geb\u00e4ude, bei dem erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h EStG vorgenommen werden, aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen oder umgekehrt \u00fcberf\u00fchrt, ist eine sich dabei ergebende Erh\u00f6hung oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Geb\u00e4udes zuzuordnen, f\u00fcr den keine erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7h EStG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Werden erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h EStG in Anspruch genommen, braucht aus Vereinfachungsgr\u00fcnden das Vorliegen der Voraussetzungen nur f\u00fcr den VZ gepr\u00fcft zu werden, in dem die beg\u00fcnstigten Bauma\u00dfnahmen fertig gestellt worden sind. <sup>2<\/sup>Die Nachholung versehentlich unterlassener erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7h EStG ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die zust\u00e4ndige Gemeindebeh\u00f6rde hat nach den l\u00e4nderspezifischen \u2192Bescheinigungsrichtlinien zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<\/div>\n<p>1. ob das Geb\u00e4ude in einem f\u00f6rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,<\/p>\n<p>2. ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i. S. d. \u00a7 177 BauGB oder andere Ma\u00dfnahmen i. S. d. \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgef\u00fchrt worden sind,<\/p>\n<p>3. in welcher H\u00f6he Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erf\u00fcllen, angefallen sind,<\/p>\n<p>4. inwieweit Zusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Mitteln durch eine der f\u00fcr Sanierungsgebiete oder st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereiche zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (\u00c4nderung der Bescheinigung).<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tats\u00e4chlicher Hinsicht der Nachpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rden. <sup>3<\/sup>Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). <sup>4<\/sup>Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbeh\u00f6rde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Gemeindebeh\u00f6rde zur \u00dcberpr\u00fcfung veranlassen sowie um R\u00fccknahme oder \u00c4nderung der Bescheinigung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 48 Abs. 1 VwVfG bitten. <sup>5<\/sup>Die Gemeindebeh\u00f6rde ist verpflichtet, dem Finanzamt die R\u00fccknahme oder \u00c4nderung der Bescheinigung mitzuteilen (\u00a7 4 Mitteilungsverordnung).<\/p>\n<p>(5) Die Finanzbeh\u00f6rden haben zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<\/div>\n<p>1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der zust\u00e4ndigen Gemeindebeh\u00f6rde ausgestellt worden ist,<\/p>\n<p>2. ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Geb\u00e4ude i. S. d. \u00a7 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,<\/p>\n<p>3. ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach \u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG beg\u00fcnstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben geh\u00f6ren,<\/p>\n<p>4. ob weitere Zusch\u00fcsse f\u00fcr die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,<\/p>\n<p>5. ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude wie Sonderausgaben (\u2192\u00a7 10f EStG) ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>6. in welchem VZ die erh\u00f6hten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (\u2192\u00a7 11a EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben (\u2192\u00a7 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<div>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Eine beg\u00fcnstigte Ma\u00dfnahme i. S. d. \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG liegt auch vor, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsma\u00dfnahmen auf Grund einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigent\u00fcmer und Gemeinde durchgef\u00fchrt werden. <sup>2<\/sup>Die Pr\u00fcfungs- und Bescheinigungspflicht i. S. d. Absatzes 4 besteht auch in diesen F\u00e4llen. <sup>3<\/sup>Bauma\u00dfnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgef\u00fchrt werden, sind von dem Beg\u00fcnstigungstatbestand des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfasst.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i. S. d. \u00a7 177 BauGB ist es unsch\u00e4dlich, wenn die zugrunde liegende Sanierungssatzung w\u00e4hrend oder nach Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen aufgehoben wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 7h. 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