{"id":56157,"date":"1991-08-08T13:46:48","date_gmt":"1991-08-08T11:46:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=56157"},"modified":"2013-09-18T13:48:07","modified_gmt":"2013-09-18T11:48:07","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1991-iv-r-56_90-bstbl-1993-ii-s-272","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1991-iv-r-56_90-bstbl-1993-ii-s-272\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1991    (IV R 56\/90) BStBl. 1993 II S. 272"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1991 (IV R 56\/90) BStBl. 1993 II S. 272<\/strong><\/p>\n<p>1. In der Anfangsbilanz (\u00dcbergangsbilanz) eines zur Buchf\u00fchrung \u00fcbergehenden Sch\u00e4tzungslandwirts sind die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche st\u00fcnden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Der Mastviehbestand kann &#8211; als Umlaufverm\u00f6gen &#8211; in der \u00dcbergangsbilanz (1.) mit Durchschnittswerten oder mit den tats\u00e4chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Das gilt auch f\u00fcr &#8222;besonders wertvolle&#8220; Tiere.<\/p>\n<p>3. Das Bewertungswahlrecht (2.) kann im Wege der Bilanz\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ausge\u00fcbt werden, wenn die \u00dcbergangsbilanz noch nicht einer bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegt, andernfalls erst in der n\u00e4chsten, von der Bestandskraft noch nicht erfa\u00dften Schlu\u00dfbilanz.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 4 Abs. 1 und 2.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die in G\u00fctergemeinschaft leben. Sie bewirtschaften gemeinsam einen zum Gesamtgut geh\u00f6renden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (rd. 59 ha). Seit dem 1. Juli 1976 sind sie buchf\u00fchrungspflichtig. Dieser Pflicht kommen sie erst seit dem 1. Juli 1979 nach; zuvor hatte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Gewinn unter Verwendung der Richts\u00e4tze der Oberfinanzdirektion (OFD) f\u00fcr Sch\u00e4tzungslandwirte ermittelt. Im Anschlu\u00df an eine im Jahr 1982 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung ermittelte der Pr\u00fcfer die Gewinne f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1977\/78 und 1978\/79 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Dabei setzte er den Viehbestand mit Durchschnittswerten an, und zwar zum 1. Juli 1977 mit 35.900 DM, zum 30. Juni 1978 38.475 DM, zum 30. Juni 1979 32.635 DM und zum 30. Juni 1980 mit 55.537 DM. Verkaufsreife Masttiere wurden mit dem Marktpreis abz\u00fcglich 15 % angesetzt. Dagegen hatten die Kl\u00e4ger in den bereits vorher eingereichten Bilanzen zum 1. Juli 1979 und zum 30. Juni 1980 den Rindviehbestand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Die Ans\u00e4tze f\u00fcr den Viehbestand in den Pr\u00fcferbilanzen lagen zum 30. Juni 1979 um 148.778 DM und zum 30. Juni 1980 um 136.360 DM niedriger. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1979\/80 erh\u00f6hte sich hierdurch um 12.418 DM. Das FA folgte dieser Behandlung und setzte die Einkommensteuer 1979 dementsprechend, auch wegen anderer hier nicht mehr strittiger Punkte, auf 2.348 DM fest. Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage wandten sich die Kl\u00e4ger gegen die vom FA vorgenommene Durchschnittsbewertung. F\u00fcr diese bestehe keine gesetzliche Grundlage. Da es sich bei dem zum 1. Juli 1979 vorhandenen Viehverm\u00f6gen um Mastbullen gehandelt habe, k\u00f6nnten die Durchschnittswerte f\u00fcr Umlaufverm\u00f6gen nicht angewendet werden. Im \u00fcbrigen seien die Durchschnittswerte von 1948 bis 1966 nicht ver\u00e4ndert, und nach der Anpassung zum 1. Juli 1966 sei bis heute keine Wertermittlung vorgenommen worden. Sie entspr\u00e4chen nicht entfernt den tats\u00e4chlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.<\/p>\n<p>Dem hielt das FA entgegen, der Ansatz der Viehdurchschnittswerte in der Anfangsbilanz sei aus Vereinfachungsgr\u00fcnden sowohl f\u00fcr Tiere des Anlage- als auch des Umlaufverm\u00f6gens vorzunehmen. Etwas anderes gelte nur f\u00fcr besonders wertvolle Tiere und f\u00fcr verkaufsreifes Mastvieh. Beim \u00dcbergang eines sog. Sch\u00e4tzungslandwirts zur Buchf\u00fchrung m\u00fcsse in der Anfangsbilanz der Viehbestand zwingend mit Durchschnittswerten angesetzt werden, weil auch f\u00fcr die Zeit bis zum \u00dcbergang zur Buchf\u00fchrung die Fiktion der allgemeinen Anwendung der Viehdurchschnittswerte bestehe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f\u00fchrte aus, da\u00df das FA zu Unrecht den Viehbestand der Kl\u00e4ger mit Durchschnittswerten angesetzt habe. Die zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6renden Tiere seien mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 S\u00e4tze 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die Durchschnittswerte seien f\u00fcr Viehbest\u00e4nde bestimmt, die zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rten (vgl. Abschn. 125 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1987). Sie g\u00e4lten jedenfalls nicht f\u00fcr besonders wertvolle Tiere (Hinweis auf Abschn. 125 Abs. 1 Satz 4 EStR). Zu den besonders wertvollen Tieren rechneten nicht nur Zuchttiere, sondern auch solche Tiere, deren Anschaffungskosten erheblich \u00fcber den Durchschnittswerten l\u00e4gen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten unwidersprochen vorgetragen, da\u00df es sich bei den in ihrem Betrieb gehaltenen Tieren um zugekaufte Bullenk\u00e4lber handele, f\u00fcr die ein Preis von 800 DM bis 1.000 DM je St\u00fcck zu entrichten gewesen sei. Nach den Durchschnittswerten w\u00e4re das zugekaufte St\u00fcck (K\u00e4lber bis 1\/2 Jahr) jedoch nur mit 150 DM zu bewerten. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten kein Bewertungswahlrecht gehabt. Danach ergebe sich im Streitjahr 1979 als anteilig zu erfassende Bestandserh\u00f6hung statt, wie vom FA angesetzt 22.902 DM, eine solche von nur 10.484 DM.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht nehme das FG an, die Mastk\u00e4lber der Kl\u00e4ger seien besonders wertvoll. Tats\u00e4chlich l\u00e4gen die Preise der Bullenk\u00e4lber im \u00fcblichen Rahmen. Der Landwirt k\u00f6nne in der \u00dcbergangsbilanz den gesamten Viehbestand einheitlich entweder mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den Durchschnittswerten bewerten. Die Inanspruchnahme dieser Bewertungswahlrechte m\u00fcsse jedoch jenem Landwirt versagt sein, der bereits bisher zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet war, diese gesetzliche Verpflichtung jedoch nicht erf\u00fcllt habe. Mit der Sch\u00e4tzung nach Richts\u00e4tzen m\u00fc\u00dften die von vergleichbaren buchf\u00fchrenden Betrieben \u00fcblicherweise in Anspruch genommenen Bewertungswahlrechte als ausge\u00fcbt gelten und daher in der \u00dcbergangsbilanz beim Viehverm\u00f6gen nur die Durchschnittswerte, nicht aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ansatz kommen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen die Zur\u00fcckweisung der Revision. Sie f\u00fchren aus, da\u00df die im Streitfall zu bewertenden Masttiere Umlaufverm\u00f6gen gewesen seien. Daher habe ein Bewertungswahlrecht hinsichtlich des Ansatzes von Durchschnittswerten nicht bestanden. Die Tiere k\u00f6nnten nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Es sei unbestritten, da\u00df der Einkaufswert etwa das Sechsfache des Durchschnittswertes betragen habe.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Geht ein Sch\u00e4tzungslandwirt von der Sch\u00e4tzung nach Richts\u00e4tzen (\u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zur Buchf\u00fchrung \u00fcber, so ist eine Anfangsbilanz (\u00dcbergangsbilanz) aufzustellen, die das vorhandene Betriebsverm\u00f6gen ausweist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Dezember 1985 IV R 112\/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390 &#8211; nur Leitsatz -, Gr\u00fcnde in BFH\/NV 1986, 402). F\u00fcr F\u00e4lle des \u00dcbergangs von der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, da\u00df in der \u00dcbergangsbilanz die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen sind, mit denen sie zu Buche st\u00fcnden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt worden w\u00e4re (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49\/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 17. M\u00e4rz 1988 IV R 82\/87, BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770; vom 14. April 1988 IV R 96\/86, BFHE 153, 138, BStBl II 1988, 672). Dieser Grundsatz mu\u00df auch dann gelten, wenn ein Sch\u00e4tzungslandwirt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich \u00fcbergeht (vgl. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., 1991, Rdnr. 1328).<\/p>\n<p>a) Das FA war entgegen der Absicht der Kl\u00e4ger, erst mit einer \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1979 zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich \u00fcberzugehen, berechtigt, diesen \u00dcbergang bereits mit dem 1. Juli 1977 anzunehmen. Denn die Kl\u00e4ger waren schon seit dem 1. Juli 1976 buchf\u00fchrungspflichtig gewesen.<\/p>\n<p>b) In der aufgrund des Ergebnisses der Betriebspr\u00fcfung aufgestellten \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1977 hat das FA ohne Rechtsfehler den Mastviehbestand mit Durchschnittswerten gem\u00e4\u00df Abschn. 125 EStR bewertet und lediglich die verkaufs- oder schlachtreifen Tiere hiervon ausgenommen. Denn die Tiere geh\u00f6rten zum Umlaufverm\u00f6gen, f\u00fcr welches Durchschnittswerte zugelassen waren (vgl. jetzt Abschn. 125 Abs. 4 EStR 1990, und OFD Stuttgart, Vfg. vom 18. Februar 1982, Steuererlasse in Karteiform, \u00a7 4, Buchf., Nr. 1 unter 7). Entgegen der Ansicht des FG war die Bewertung zu Durchschnittswerten nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um &#8222;besonders wertvolle Tiere&#8220; gehandelt habe. Denn die Bestimmung, da\u00df besonders wertvolle Tiere stets nach den Grunds\u00e4tzen der Einzelbewertung mit den tats\u00e4chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten sind, bezieht sich nur auf Tierbest\u00e4nde, die zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren (Abschn. 125 Abs. 1 EStR).<\/p>\n<p>c) Der Senat kann die der Vereinfachung der Gewinnermittlung dienende Regelung der EStR \u00fcber den Ansatz von Durchschnittswerten seiner Entscheidung zugrunde legen (\u00a7 148 AO 1977). Er geht dabei davon aus, da\u00df ebenso wie die Kl\u00e4ger das FA berechtigt war, in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1977 und in den Folgebilanzen die Viehdurchschnittswerte anzuwenden.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger waren indes nicht gezwungen, in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1977 Durchschnittswerte anzusetzen. Sie hatten ein Wahlrecht, den gesamten Tierbestand nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten.<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat hat in den Urteilen in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770, und in BFHE 153, 138, BStBl II 1988, 672 ein solches Wahlrecht dem Steuerpflichtigen in den F\u00e4llen des \u00dcbergangs von der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zugesprochen (vgl. Abschn. 125 Abs. 3 EStR 1990). Es ist kein Grund ersichtlich, ein solches Wahlrecht in F\u00e4llen des \u00dcbergangs eines Sch\u00e4tzungslandwirts zur Buchf\u00fchrung zu versagen (vgl. auch Leing\u00e4rtner\/Zaisch, a. a. O., Rdnrn. 1307, 1328). Denn die typisierende Vollsch\u00e4tzung nach Richts\u00e4tzen ist in wichtigen Beziehungen mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung vergleichbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390).<\/p>\n<p>b) Das Bewertungswahlrecht kann allerdings nicht mehr ausge\u00fcbt werden, soweit die Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre bestandskr\u00e4ftig sind. Denn insoweit sind die Kl\u00e4ger nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhanges (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) an die Wertans\u00e4tze in den Bilanzen gebunden, welche diesen Veranlagungen zugrunde gelegt wurden. Das Wahlrecht kann daher erst in der n\u00e4chsten, von der Bestandskraft noch nicht erfa\u00dften Schlu\u00dfbilanz ausge\u00fcbt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129\/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356). Bis zur Bestandskraft der vorausgegangenen Veranlagungen kann das Wahlrecht im Wege der Bilanz\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG noch ausge\u00fcbt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 136\/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, m. w. N.). Bei der Beurteilung der Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit einer Bilanz\u00e4nderung w\u00e4re im Streitfall zu beachten, da\u00df das FA in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1977 und in den Folgebilanzen den Kl\u00e4gern die Bewertung des Viehbestandes mit Durchschnittswerten aufgen\u00f6tigt hatte.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall h\u00e4ngt deshalb der Ansatz des Viehbestandes zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum Teilwert in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1979 (Streitjahr) davon ab, ob die Ans\u00e4tze in den vorausgegangenen Bilanzen, insbesondere in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1979 noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Im letzten Falle sind die ge\u00e4nderten Werte nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhanges als Anfangswerte f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1979\/1980 ma\u00dfgebend. Ist eine solche \u00c4nderung nicht mehr m\u00f6glich, k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger erst in der n\u00e4chsten Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1980 zur Bewertung des Viehbestandes nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird an das FG zur\u00fcckverwiesen, welches zu pr\u00fcfen haben wird, ob unter Beachtung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und ggf. einer entsprechenden Aus\u00fcbung des Bewertungswahlrechts durch die Kl\u00e4ger schon in den vorausgehenden Bilanzen oder erst in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1980 eine Bewertung des Mastviehbestandes im Sinne der Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger vorzunehmen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1991 (IV R 56\/90) BStBl. 1993 II S. 272 1. In der Anfangsbilanz (\u00dcbergangsbilanz) eines zur Buchf\u00fchrung \u00fcbergehenden Sch\u00e4tzungslandwirts sind die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche st\u00fcnden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt worden w\u00e4re. 2. 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