{"id":56582,"date":"2013-08-12T18:21:46","date_gmt":"2013-08-12T16:21:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=56582"},"modified":"2013-08-12T18:21:46","modified_gmt":"2013-08-12T16:21:46","slug":"besteuerung-der-hapimag-aktionare-finanzgericht-munster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-der-hapimag-aktionare-finanzgericht-munster\/","title":{"rendered":"Besteuerung der Hapimag-Aktion\u00e4re (Finanzgericht M\u00fcnster)"},"content":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 4508\/11 E<\/p>\n<p>Datum: 02.07.2013<br \/>\nGericht: Finanzgericht M\u00fcnster<br \/>\nSpruchk\u00f6rper: 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsart: Urteil<br \/>\nAktenzeichen: 11 K 4508\/11 E<\/p>\n<p>Sachgebiet:<br \/>\nFinanz- und Abgaberecht<\/p>\n<p>Tenor:<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand<br \/>\n2<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten einer Aktiengesellschaft (AG) erzielt hat.<br \/>\n3<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger ist Aktion\u00e4r\/Partner einer nach Schweizer Recht gegr\u00fcndeten AG, die Ferienanlagen verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktion\u00e4re\/Partner \u00fcberl\u00e4sst. Er hat in den Jahren 1987 und 1991 drei Aktien der AG erworben. Zudem hat der Kl\u00e4ger zum Erwerb der Aktien der AG eine Vereinbarung \u00fcber Aktienkauf und Darlehensgew\u00e4hrung bzw. eine Vereinbarung betreffend den Erwerb der Mitgliedschaft bei der AG geschlossen. Danach ist mit dem Erwerb jeder Aktie der AG der Abschluss eines Darlehensvertrages verbunden. Dementsprechend hat auch der Kl\u00e4ger der AG mit dem Erwerb der Aktien jeweils unverzinsliche Darlehen gew\u00e4hrt.<br \/>\n4<br \/>\nGrundlage der Beteiligung an der AG bzw. der Darlehensgew\u00e4hrung sind die Statuten der AG sowie die Allgemeinen Bestimmungen zur Vereinbarung \u00fcber Aktienkauf und Darlehensgew\u00e4hrung bzw. die Allgemeinen Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der AG, auf die Bezug genommen wird.<br \/>\n5<br \/>\nEntsprechend den Allgemeinen Bestimmungen ist der Partner berechtigt, gem\u00e4\u00df seinem Punkteguthaben in den Ferienobjekten der AG seine Ferien zu verbringen. Das vom Partner gew\u00e4hrte Darlehen begr\u00fcndet die Wohnberechtigung (Ziff. 2.3.). Urspr\u00fcnglich wurden pro Darlehen 12 Punkte pro Jahr gutgeschrieben (Ziff. 5.3.). Zum 1. Januar 2010 hat die AG ihr Punktesystem umgestellt. Seither werden pro Jahr nicht mehr 12, sondern 60 Punkte zugeteilt. Zugleich wurde auch der f\u00fcr die Nutzung der Wohnanlagen einzusetzende Punktewert erh\u00f6ht.<br \/>\n6<br \/>\nAusweislich der Allgemeinen Bestimmungen haben die Partner pro Darlehen einen Jahresbeitrag, der vom Verwaltungsrat periodisch festgesetzt wird, zu entrichten. Dieser wird verwendet f\u00fcr Abgaben, Geb\u00fchren, Miteigentumsspesen, Steuern, Versicherungen, Abschreibungen, Reparaturen an den Geb\u00e4uden und der Innenausstattung, Erneuerung und Ersatz der Mobilien sowie die Verwaltung der Gesellschaft inkl. Ferienbuchungsdienst (Ziff. 7). Bezahlt der Partner den Jahresbeitrag nicht fristgerecht, so kann die AG die Wohnberechtigung sperren oder nach Mahnung und Fristsetzung den R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die Kosten, die durch die tats\u00e4chliche Benutzung und den Betrieb der H\u00e4user und Appartements entstehen (Strom, Wasser, Gas, Heizung, Reinigung, W\u00e4sche, Nebenanlagen usw.) sowie die \u00f6ffentlichen Abgaben wie Kurtaxe usw. muss der Partner als Nebenkosten vor Ende des jeweiligen Aufenthaltes beim \u00f6rtlichen Verwalter entrichten (Ziff. 4.6.)<br \/>\n7<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten vertraglichen Regelungen verwiesen.<br \/>\n8<br \/>\nIm Jahr 2009 nutzte der Kl\u00e4ger Objekte der AG in Prag (4. bis 11. Mai 2009) und Berlin (28. August bis 4. September 2009). Ausweislich des Schreibens der AG vom 30. Juni 2010 setzte er f\u00fcr den Aufenthalt in Prag 28 Aktienpunkte und in Berlin 32 Aktienpunkte ein. Der sog. von der AG angegebene Nutzwert betrug 56,00 EUR (Prag) und 64,00 EUR (Berlin). Im Jahr 2010 nutzte der Kl\u00e4ger ein Objekt der AG in Paris (21. bis 25. Juni 2010). Gem\u00e4\u00df der Bescheinigung der AG vom 17. M\u00e4rz 2011 setzte er hierf\u00fcr 91 Aktienpunkte ein, der von der AG ermittelte Nutzwert belief sich auf 36,40 EUR. Der Kl\u00e4ger zahlte in den Streitjahren Jahresbeitr\u00e4ge an die AG in H\u00f6he von 681,39 EUR (2009) und 698,25 EUR (2010).<br \/>\n9<br \/>\nDer Beklagte setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 mit Bescheiden vom 18. August 2011 fest. Abweichend von der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigte er die Vorteile aus der Nutzung der Objekte der AG bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he einer gesch\u00e4tzten Vergleichsmiete von 902 EUR (2009) und 230 EUR (2010). Versehentlich ber\u00fccksichtigte er zun\u00e4chst au\u00dferdem die von den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rten Nutzwerte in H\u00f6he von 120 EUR (2009) und 36 EUR (2010). Hiergegen wendeten sich die Kl\u00e4ger mit ihren Einspr\u00fcchen vom 9. September 2011. Im Einspruchsverfahren reichten sie Bescheinigungen der AG vom 8. November 2011 ein, aus denen sich f\u00fcr die Aufenthalte in den Objekten der AG Vergleichsmieten in H\u00f6he von 468 EUR (Prag), 534,85 EUR (Berlin) und 304,20 EUR (Paris) ergaben.<br \/>\n10<br \/>\nDie Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2011). Hiergegen richtet sich ihre Klage.<br \/>\n11<br \/>\nEs sei \u2013 so die Kl\u00e4ger &#8211; nicht streitig, dass die tats\u00e4chliche Nutzung der Ferienanlagen der AG durch deren Aktion\u00e4re grunds\u00e4tzlich zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren k\u00f6nne. Streitig sei jedoch die Bewertung des Nutzungsvorteils sowie die Ber\u00fccksichtigung der geleisteten Jahresbeitr\u00e4ge. Insoweit werde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und auch die Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Koblenz vom 22. M\u00e4rz 2011 S 2252 A-St 32 1, OFD Magdeburg vom 2. M\u00e4rz 2011 S 2252-119-St 214), die die Jahresbeitr\u00e4ge als in den Streitjahren nicht mehr abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ansehen, als unzutreffend erachtet.<br \/>\n12<br \/>\nDie Jahresbeitr\u00e4ge seien nicht als Werbungskosten zu qualifizieren. Allein der Umstand, dass die Beitr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von der konkreten Nutzung einer Ferienwohnung zu entrichten seien, reiche f\u00fcr eine Qualifizierung als Werbungskosten nicht aus. Eine hinreichende steuerliche Veranlassung der Aufwendungen sei nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit stehe. Das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die Aufwendungen m\u00fcsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen sein. Bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen m\u00fcssten sie deshalb wirtschaftlich durch die Erzielung der Einnahmen veranlasst sein. Vorliegend allerdings fehle es an einem entsprechenden Veranlassungszusammenhang. Der Jahresbeitrag stehe n\u00e4mlich nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem einkommensteuerausl\u00f6senden Moment, d.h. der Nutzung der einzelnen Ferienanlage.<br \/>\n13<br \/>\nDoch selbst wenn man insoweit von einem mittelbaren Zusammenhang ausginge, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Aufwendungen vorrangig anderen einkommensteuerlich relevanten Bereichen zuzuordnen seien. Insoweit sei unstreitig, dass es sich bei den Kosten, die \u00fcber den Jahresbeitrag auf die Aktion\u00e4re umgelegt w\u00fcrden, um Betriebsausgaben der AG handele. Die umlagef\u00e4higen Kosten seien vorrangig Aufwendungen, die den Werterhalt der Ferienanlagen sicherstellten oder durch die allgemeine Verwaltung bedingt seien. Insoweit sei die Rechtsprechung zum Verwaltungskostenanteil bei Kapitallebensversicherungen \u00fcbertragbar, wonach Verwaltungskosten, die vorrangig dem Aufbau und Erhalt des Deckungskapitals dienten, keine Werbungskosten sondern nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten darstellten. Auch der Jahresbeitrag diene vorrangig dem Werterhalt der Ferienanlagen und damit der Beteiligung. Ohne eine entsprechende Umlage verringerte sich das Betriebsverm\u00f6gen der AG st\u00e4ndig. Damit w\u00fcrde auch der Wert der Aktie sinken. Ohne eine abweichende Vereinbarung seien die Jahresbeitr\u00e4ge mithin nicht als Werbungskosten, sondern als gesellschaftsrechtlich veranlasste Einlagen zu qualifizieren, die bei den Aktion\u00e4ren zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fchrten.<br \/>\n14<br \/>\nVorliegend liege eine abweichende Vereinbarung beim Erwerb der Aktie vor, die diese gesellschaftsrechtliche Veranlassung \u00fcberlagere. Die Vereinbarung \u00fcberlagere nicht nur die Qualifizierung als Einlage, sondern auch einen mittelbaren Veranlassungszusammenhang zu der konkreten Nutzung der Ferienanlage und damit den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages ergebe sich nicht unmittelbar aus der Satzung. Rechtsgrundlage sei vielmehr die Vereinbarung betreffend Erwerb der Mitgliedschaft bei der AG. Erst dort werde schuldrechtlich vereinbart, dass pro Aktie\/Darlehen und Jahr 12 Wohnpunkte (ab 2010: 60 Wohnpunkte) zugewiesen w\u00fcrden. Diese Vereinbarung begr\u00fcnde auch die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages. Beide Bestandteile seien schuldrechtlich miteinander verkn\u00fcpft. Das zeige auch die Regelung, wonach der Aktion\u00e4r, der mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug gerate, von der Aus\u00fcbung des Nutzungsrechtes ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Der ma\u00dfgebliche Veranlassungszusammenhang der Jahresbeitr\u00e4ge bestehe damit nicht zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen oder der Werterhaltung der Beteiligung, sondern zu den Wohnpunkten. Diese Wohnpunkte seien die \u201eW\u00e4hrung\u201c, mit der die Nutzung der einzelnen Wohnungen \u201ebezahlt\u201c werde. Die einzelnen Wohnpunkte h\u00e4tten einen Wert, der sich auf 1\/12 (ab 2010: 1\/60) des jeweiligen Jahresbeitrages belaufe. Diesen Wert der Wohnpunkte zeige auch die seit 2004 eingerichtete Punkteb\u00f6rse, an der die Aktion\u00e4re die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, nicht f\u00fcr eigene Belange ben\u00f6tigte Wohnpunkte an andere Aktion\u00e4re zu verkaufen. Der Kaufpreis orientiere sich mit geringen Abschl\u00e4gen an der H\u00f6he der in den Vorjahren gezahlten Jahresbeitr\u00e4ge. Diese Preisfindung erscheine durchaus sachgerecht, da der Verk\u00e4ufer zumindest einen Gro\u00dfteil seiner Anschaffungskosten f\u00fcr die Wohnpunkte in Form der Jahresbeitr\u00e4ge zur\u00fcckbekommen wolle. Der Erwerber sei bereit, diesen Preis zu zahlen, da er dem Wert entspreche, den er f\u00fcr die eigenen Wohnpunkte \u00fcber die Jahresbeitr\u00e4ge h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen.<br \/>\n15<br \/>\nHieraus folge, dass \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen des Bundesfinanzhofes \u2013 die Nutzungs\u00fcberlassung der Ferienobjekte keineswegs unentgeltlich erfolge. Die Aktion\u00e4re zahlten f\u00fcr die Nutzung der Objekte mit Wohnpunkten, die sie nur einsetzen k\u00f6nnten, wenn sie den Jahresbeitrag gezahlt oder diese von anderen Aktion\u00e4ren entgeltlich erworben h\u00e4tten.<br \/>\n16<br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der Nutzung der Ferienanlagen sei \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Es handele sich um verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, da die Nutzung der Ferienanlagen nicht im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolge, sondern aufgrund der Vereinbarung zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der AG. Der zu versteuernde Nutzungsvorteil richte sich \u2013 anders als der Bundesfinanzhof meine \u2013 nicht nach der H\u00f6he des \u00fcblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes. Die Ferienanlagen der AG seien speziell auf die Bed\u00fcrfnisse der genossenschaftlichen Ferienidee ausgerichtet. Die Anlagen entspr\u00e4chen nach Lage, Ausstattung, Service und Verf\u00fcgbarkeit nicht den ansonsten \u00fcblichen Standards von Hotels und Ferienwohnungen. Daher gebe es keinen \u00fcblichen Mittelpreis vergleichbarer Objekte. Zudem bez\u00f6gen Drittanbieter in ihre Preiskalkulation allgemeine Verwaltungskosten ein, die vorliegend \u00fcber den Jahresbeitrag abgedeckt seien. Den Jahresbeitrag h\u00e4tten die Aktion\u00e4re jedoch bereits bezahlt, so dass ihnen insoweit kein Vorteil zuflie\u00dfe.<br \/>\n17<br \/>\nW\u00e4re es zutreffend, dass die Jahresbeitr\u00e4ge nicht abzugsf\u00e4hige Werbungskosten darstellten und andererseits der \u00fcbliche Marktpreis inklusive allgemeiner Verwaltungskosten dem Drittvergleich zugrunde gelegt werde, so w\u00fcrden die Aktion\u00e4re benachteiligt. Die Jahresbeitr\u00e4ge seien daher bei der Frage, ob und in welcher H\u00f6he eine Unangemessenheit bestehe, zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n18<br \/>\nAufgrund des genossenschaftlichen Charakters h\u00e4tten die Aktion\u00e4re lediglich den Vorteil, dass sie den bei anderen Anbietern \u00fcblichen Gewinnaufschlag nicht zahlen m\u00fcssten. Allein in dieser H\u00f6he k\u00f6nnten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vorliegen. Aus dem von der AG in Auftrag gegebenen Gutachten der U. vom 31. Mai 2010 ergebe sich ein Mehrwert von 1,86 EUR pro eingesetztem Wohnpunkt. Hieraus erg\u00e4ben sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger \u2013 bei einem gerundeten Mehrwert von 2,00 EUR (ab 2010: 0,40 EUR) pro Wohnpunkt \u2013 Nutzungswerte von 120 EUR im Jahr 2009 (60 Punkte x 2 EUR) und 36,40 EUR im Jahr 2010 (91 Punkte x 0,40 EUR).<br \/>\n19<br \/>\nDer Beklagte hat am 21. M\u00e4rz 2013 Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre erlassen, in denen er die Doppelber\u00fccksichtigung des Nutzungsvorteils korrigiert und diesen lediglich noch mit 1.002 Euro (2009) und 304 EUR (2010) ber\u00fccksichtigt hat. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger hat der Beklagte unter Ber\u00fccksichtigung des gesetzlichen Sparerpauschbetrages in H\u00f6he von 1.602 EUR gem. \u00a7 32d des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) besteuert.<br \/>\n20<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\n21<br \/>\ndie Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 2009 und 2010 vom 21. M\u00e4rz 2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Beteiligung an der AG Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von lediglich 120 EUR (2009) und 36 EUR (2010) ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>\n22<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\n23<br \/>\ndie Revision zuzulassen.<br \/>\n24<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n25<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\n26<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\n27<br \/>\ndie Revision zuzulassen.<br \/>\n28<br \/>\nEr h\u00e4lt an seiner in der Einspruchsentscheidung unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dargelegten Rechtsauffassung fest.<br \/>\n29<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuerakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.<br \/>\n30<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n31<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\n32<br \/>\nDie streitigen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide vom 21. M\u00e4rz 2013 verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Beklagte die vom Kl\u00e4ger erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in unzutreffender H\u00f6he der Besteuerung zugrunde gelegt hat. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die aus der Nutzung der Ferienobjekte der AG dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<br \/>\n33<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat mit dem Abschluss der jeweiligen Vertr\u00e4ge \u00fcber die Nutzung der Objekte der AG in Berlin, Prag und Paris einen sonstigen Bezug aus Aktien der AG (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie einen Vorteil, der ihm anstelle von Darlehenszinsen gew\u00e4hrt worden ist (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), erzielt. Der Zufluss jenes Beteiligungsertrages erfolgte mit der konkreten Nutzungs\u00fcberlassung der Wohnungen in den Streitjahren.<br \/>\n34<br \/>\nZu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien sowie gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen. Als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sind zudem Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgeltes von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), anzusehen.<br \/>\n35<br \/>\nDer Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der zwischen der Entstehung der Wohnberechtigungspunkte, dem Abschluss eines Vertrages \u00fcber die Nutzung eines bestimmten Ferienobjektes, deren Zurverf\u00fcgungstellung durch die AG und deren Nutzung durch den Gesellschafter unterscheidet (vgl. BFH Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32\/92, BStBl II 1993, 399). W\u00e4hrend das Entstehen der Wohnberechtigungspunkte lediglich das allgemeine Recht des Gesellschafters abbildet, ein Ferienobjekt nutzen zu d\u00fcrfen, bewirkt der Abschluss des Vertrages \u00fcber die konkrete Nutzung eines bestimmten Ferienobjektes die Entstehung des Beteiligungsertrages. Allerdings l\u00f6sen sie f\u00fcr sich genommen nur das Entstehen von Forderungen aus, ohne dass damit ein Zufluss von Beteiligungsertr\u00e4gen i.S. des \u00a7 11 Abs.1 EStG bewirkt w\u00e4re. Dieser vollzieht sich vielmehr erst mit der Nutzungs\u00fcberlassung des einzelnen Ferienobjektes (vgl. BFH Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32\/92, BStBl II 1993, 399; BFH Urteil vom 26. August 1993 I R 44\/92, BFH\/NV 1994, 318).<br \/>\n36<br \/>\nF\u00fcr die Qualifizierung des dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Vorteils als sonstiger Bezug aus Aktien bzw. Vorteil, der anstelle von Darlehenszinsen gew\u00e4hrt wird, ist ma\u00dfgebend, dass der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Vorteil der Objektnutzung tats\u00e4chlich sowohl von seiner Beteiligung an der AG als auch von der Gew\u00e4hrung eines Darlehens an die AG abh\u00e4ngt. Der Vorteil ist mithin Ausfluss beider \u2013 untrennbar miteinander verbundener &#8211; rechtlicher Beziehungen zur AG.<br \/>\n37<br \/>\nEine Aufteilung des Bezuges und Zuordnung zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 EStG ist allerdings entbehrlich, da sich f\u00fcr die Kl\u00e4ger keine unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben.<br \/>\n38<br \/>\nEine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung liegt \u2013 anders als die Kl\u00e4ger meinen \u2013 nicht vor.<br \/>\n39<br \/>\nNach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen. Eine solche ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet h\u00e4tte (z.B. BFH Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 31\/05, BStBl II 2007, 393, m.w.N.) und solche Zufl\u00fcsse einem betrieblichen Fremdvergleich nicht standhalten, d.h. \u00fcberh\u00f6ht oder sonst nicht gerechtfertigt sind (vgl. Weber-Grellet in Schmidt EStG, 32. Aufl., \u00a7 20 Rz 42 ff.). Das Fehlen einer externen Betriebsvergleichsm\u00f6glichkeit kann, muss aber der Anerkennung nicht entgegen stehen (Weber-Grellet in Schmidt EStG, 32. Aufl., \u00a7 20 Rz 42 m.w.N.).<br \/>\n40<br \/>\nDer Senat kann nicht feststellen, dass der dem Kl\u00e4ger zugewendete Vorteil in Form der Nutzung verschiedener Ferienobjekte der AG keinem Fremdvergleich standh\u00e4lt. Zwar h\u00e4tte ein Nichtgesellschafter die Objekte der AG nicht nutzen k\u00f6nnen. Dieser Umstand allein f\u00fchrt allerdings nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, denn er ist durch das Gesch\u00e4ftsmodell der AG bedingt, die allein den Gesellschaftern\/Partnern entsprechende Nutzungsrechte einr\u00e4umt. Diese Gestaltung f\u00fchrt hingegen nicht automatisch zu der Annahme, dass die AG den jeweiligen Gesellschaftern\/Partnern \u00fcberh\u00f6hte oder sonst nicht gerechtfertigte Vorteile zuwendet. Dass der Kl\u00e4ger im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern\/Partnern der AG \u00fcberh\u00f6hte oder unangemessene Nutzungsvorteile bezogen hat, ist demgegen\u00fcber von den Kl\u00e4gern nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.<br \/>\n41<br \/>\nJedoch ist eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die Frage, ob bereits eine im Gesch\u00e4ftsmodell verankerte Vorteilsgew\u00e4hrung ausschlie\u00dflich an Gesellschafter\/Partner zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrt, entbehrlich. Denn selbst wenn eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG \u2013 und damit ebenfalls ein sonstiger Bezug gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG \u2013 vorl\u00e4ge, w\u00e4re dieser in den Streitjahren in gleicher Weise zu besteuern. Dar\u00fcberhinaus gilt auch f\u00fcr die Bewertung eines dem Kl\u00e4ger als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zugeflossenen Vorteils die Regelung des \u00a7 8 Abs. 2 EStG (z.B. BFH Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 70\/04, BFH\/NV 2006, 722; Intemann in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u00a7 20 EStG Rdnr 87).<br \/>\n42<br \/>\nDie streitigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen bestehen in der ihm einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, die Ferienobjekte in Prag, Berlin und Paris in der Zeit vom 4. bis 11. Mai 2009, 28. August bis 4. September 2009 und 21. bis 25. Juni 2010 zu nutzen. Der Vorteil, der dem Kl\u00e4ger mit die M\u00f6glichkeit der Objektnutzung gew\u00e4hrt worden ist, stellt einen Sachbezug im Sinne des \u00a7 8 Abs. 1 EStG dar. Ein Sachbezug liegt n\u00e4mlich auch vor, wenn ein Anspruch einger\u00e4umt wird, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu k\u00f6nnen (vgl. BFH Urteil vom 11. November 2010, VI R 41\/10, BFHE 232, 63, BStBl. II 2011, 389). Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht blo\u00df einen ideellen Vorteil darstellen. Entscheidend f\u00fcr die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empf\u00e4ngers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen w\u00fcrde (vgl. BFH Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123\/00, BFHE 195, 376, BStBl. II 2002, 230, BB 2001, 1989; vom 28. Juni 2007 VI R 45\/02, BFH\/NV 2007, 1871, und vom 21. April 2010, X R 43\/08, BFH\/NV 2010, 1436).<br \/>\n43<br \/>\nEin geldwerter Vorteil ist allerdings nur insoweit vorhanden, als ein verbilligter oder unentgeltlicher Sachbezug gew\u00e4hrt wird. Soweit der Empf\u00e4nger der Leistung ein Entgelt zahlt, fehlt es an einem der Besteuerung zu unterwerfenden Sachbezug.<br \/>\n44<br \/>\nHiernach hat die AG dem Kl\u00e4ger mit der Nutzungs\u00fcberlassung der Ferienobjekte in den Streitjahren einen unentgeltlichen Sachbezug gew\u00e4hrt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger wurde dem Kl\u00e4ger die Nutzungsm\u00f6glichkeit unentgeltlich gew\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger musste keine Nutzungsgeb\u00fchr\/Miete zahlen. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32\/92, BStBl II 1993, 399; BFH Urteil vom 26. August 1993 I R 44\/92, BFH\/NV 1994, 318)<br \/>\n45<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger meint, es liege eine entgeltliche (oder doch jedenfalls teilentgeltliche) \u00dcberlassung vor, weil er seine Wohnberechtigungspunkte einsetzen muss, um die Objekte nutzen zu k\u00f6nnen, \u00fcbersieht er, dass er die Wohnberechtigungspunkte im Gegenzug f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital an die AG erh\u00e4lt. Als Aktion\u00e4r und Darlehensgeber hat der Kl\u00e4ger der AG Kapital zur Verf\u00fcgung gestellt. Hierf\u00fcr werden ihm j\u00e4hrlich entsprechende Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. Diese verk\u00f6rpern sein Recht, die Ferienobjekte der AG nutzen zu k\u00f6nnen, und zwar ohne hierf\u00fcr ein gesondertes Mietentgelt zahlen zu m\u00fcssen.<br \/>\n46<br \/>\nDass im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietobjekte Nebenkosten anfallen, die der Kl\u00e4ger zahlen muss, steht der Annahme der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Die Nebenkosten entstehen anl\u00e4sslich der unentgeltlich Nutzungs\u00fcberlassung der Objekte. Sie sind kein Entgelt f\u00fcr die Nutzung.<br \/>\n47<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Sachbezug ist gem. \u00a7 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.<br \/>\n48<br \/>\nDanach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbez\u00fcge) mit den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. \u00dcblicher Endpreis am Abgabeort ist grunds\u00e4tzlich nicht der Durchschnittsbetrag (Mittelwert), sondern der Marktpreis, der \u00fcblicherweise im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr vom Letztverbraucher tats\u00e4chlich f\u00fcr identische Waren gezahlt wird. L\u00e4sst sich der Endpreis nicht ermitteln, so ist er zu sch\u00e4tzen (vgl. Kr\u00fcger in Schmidt EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 8 Rdnr 37). Bei einer unentgeltlichen \u00dcberlassung einer Wohnung ist z.B. die orts\u00fcbliche Miete f\u00fcr Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen (BFH Urteile in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 18. Januar 1985 VI R 188\/79, BFH\/NV 1985, 54; BFH Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102\/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47), die grunds\u00e4tzlich aus dem \u00f6rtlichen Mietspiegel zu entnehmen ist (vgl. BFH Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48\/97, BFH\/NV 1999, 1452, und vom 4. M\u00e4rz 1999 II R 69\/97, BFH\/NV 1999, 1454). Dabei ist denkgesetzlich jeder der Mietwerte als orts\u00fcblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten f\u00fcr vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH Urteil vom 17. August 2005 IX R 10\/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; BFH Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 6\/97, BFH\/NV 2001, 305).<br \/>\n49<br \/>\n\u201e\u00dcblicher Endpreis\u201c i.S. von \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist hiernach im Streitfall grunds\u00e4tzlich der Mietpreis, der f\u00fcr vergleichbare Ferienobjekte zu zahlen ist, mithin der Preis, der im allgemeinen in der Tourismusbranche von Kunden unter Beachtung saisonaler Preisschwankungen regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chlich f\u00fcr die Inanspruchnahme gleichartiger Ferienunterk\u00fcnfte gezahlt wird, abz\u00fcglich \u00fcblicher Preisnachl\u00e4sse.<br \/>\n50<br \/>\nDer Senat kann nicht feststellen, dass die vom Beklagten zugrunde gelegten Werte in H\u00f6he von 468,00 EUR f\u00fcr die Nutzung des Objektes in Prag, von 534,85 EUR f\u00fcr die Nutzung des Objektes in Berlin und von 304,20 EUR f\u00fcr die Nutzung des Objektes in Paris \u00fcber den \u201e\u00fcblichen Endpreisen\u201c abz\u00fcglich \u00fcblicher Preisnachl\u00e4sse liegen. Vielmehr erachtet der Senat die von der AG selbst objekt- und zeitraumbezogen ermittelten und in den Bescheinigungen vom 8. November 2011 niedergelegten Vergleichsmieten als zutreffend.<br \/>\n51<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger existiert durchaus ein orts\u00fcblicher Mietpreis f\u00fcr vergleichbare Objekte. Dass die Wohnungen\/Zimmer in den Ferienanlagen der AG von Lage, Ausstattung, Service und Verf\u00fcgbarkeit nicht den ansonsten \u00fcblichen Standards von Hotels und Ferienwohnungen entsprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die entsprechenden Darlegungen der Kl\u00e4ger sind nicht substantiiert und widersprechen den von der AG selbst ausgestellten Bescheinigungen zu Vergleichsmieten sowie dem von den Kl\u00e4gern vorgelegten Gutachten der U., dessen Berechnungen sich ebenfalls an vergleichbaren Objekten orientieren. Eine weitere Sachaufkl\u00e4rung hierzu \u2013 insbesondere durch Einholung eines (weiteren) Sachverst\u00e4ndigengutachten &#8211; war daher nicht geboten.<br \/>\n52<br \/>\nDas Gutachten der U. f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Es belegt insbesondere nicht, dass die der Besteuerung zugrundegelegten Vergleichsmieten \u00fcberh\u00f6ht sind. Vielmehr ergibt sich bei Ansatz des dort ermittelten durchschnittlichen \u00dcbernachtungspreises pro Tag von 108,43 EUR ein h\u00f6herer \u201e\u00fcblicher Endpreis\u201c. Bei Ansatz eines durchschnittlichen Tagespreises ohne Nebenkosten von 72,71 EUR erg\u00e4ben sich f\u00fcr die Aufenthalte in Berlin und Prag Werte von jeweils 508,97 EUR und f\u00fcr Paris in H\u00f6he von 290,84 EUR und damit lediglich geringf\u00fcgige Abweichungen zu den von der AG bescheinigten Vergleichsmieten in H\u00f6he von 468 EUR (Prag), 534,85 EUR (Berlin) und 304,20 EUR (Paris). Diese ergeben sich aus Sicht des Senates jedoch aus der generalisierten und damit bezogen auf den Einzelfall weniger pr\u00e4zisen Betrachtung des Gutachtens und begr\u00fcnden daher keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der von der AG f\u00fcr die Aufenthalte des Kl\u00e4gers ermittelten Vergleichsmieten.<br \/>\n53<br \/>\nDie von dem Beklagten in den \u00c4nderungsbescheiden vom 21. M\u00e4rz 2013 zugrundegelegten Werte sind auch nicht um die von dem Kl\u00e4ger gezahlten Jahresbeitr\u00e4ge bzw. Nebenkosten oder aber (gesch\u00e4tzte) Vertriebskosten zu mindern.<br \/>\n54<br \/>\nEine K\u00fcrzung der Vergleichsmieten um die sog. Vertriebskosten von 12% (siehe Gutachten U.) ist nicht geboten, und zwar auch dann nicht, wenn die Annahme des Gutachtens zutreffend sein sollte, dass in den durchschnittlichen \u00dcbernachtungskosten entsprechende Vertriebskosten\/Marketinggeb\u00fchren enthalten sind. Der Kl\u00e4ger erspart n\u00e4mlich \u2013 unterstellt sein Sachvortrag ist zutreffend \u2013 gerade diese Kosten\/Geb\u00fchren, so dass der ihm gew\u00e4hrte Vorteil unter Ber\u00fccksichtigung jener Kosten zu ermitteln ist.<br \/>\n55<br \/>\nDie von dem Kl\u00e4ger geleisteten Jahresbeitr\u00e4ge sind im Rahmen der Bewertung des Vorteils gem. \u00a7 8 Abs. 2 EStG ebenfalls nicht mindernd zu ber\u00fccksichtigen. Der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte geldwerte Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem \u00fcblichen Endpreis f\u00fcr vergleichbare Objekte abz\u00fcglich \u00fcblicher Preisnachl\u00e4sse und seinen diesbez\u00fcglichen Aufwendungen. Zu ber\u00fccksichtigen sind daher zwar regelm\u00e4\u00dfig Zuzahlungen des Beg\u00fcnstigten, also Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Vorteils erbracht werden. Die Jahresbeitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers stellen hingegen keine solche Zuzahlung dar, denn diese hatte er unabh\u00e4ngig von der konkreten Nutzung eines Ferienobjektes zu erbringen.<br \/>\n56<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger getragenen Nebenkosten sind auch bei der Bewertung der H\u00f6he des Vorteils nicht mindernd zu ber\u00fccksichtigen. Der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Vorteil der unentgeltlichen Nutzung wird n\u00e4mlich nicht automatisch dadurch gemindert, dass im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung Kosten anfallen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Kosten, die nur anl\u00e4sslich der Objektnutzung, nicht aber durch die Objektnutzung selbst entstehen, wie dies z.B. bei der Kurtaxe oder sonstigen \u00f6ffentlichen Abgaben sowie Entgelten f\u00fcr Garagennutzung, W\u00e4sche oder Reinigung der Fall ist. Au\u00dferdem stellen auch die verbrauchsabh\u00e4ngigen Nebenkosten (Strom, Gas etc.) keine Zuzahlung f\u00fcr die Objektnutzung dar.<br \/>\n57<br \/>\nDie Argumentation der Kl\u00e4ger zielt \u2013 entgegen der gesetzlichen Systematik und Wertung \u2013 letztlich darauf, eine Minderung der vom Kl\u00e4ger zu versteuernden Eink\u00fcnfte bereits auf der Ebene der Einnahmen zu begr\u00fcnden. Eine solche mag zwar in Anbetracht des nunmehr gesetzlich normierten Ausschlusses des Werbungskostenabzuges (\u00a7 20 Abs. 9 EStG) w\u00fcnschenswert sein, vom Gesetz gedeckt ist sie jedoch nicht.<br \/>\n58<br \/>\nDie mithin vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren erzielten Einnahmen sind nicht \u2013 \u00fcber den sog. Sparerpauschbetrag hinaus &#8211; um Werbungskosten zu mindern.<br \/>\n59<br \/>\nZwar sind die Jahresbeitr\u00e4ge Werbungskosten im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 20 EStG. Jedoch ist deren Abzug gem. \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Der Beklagte hat zu Recht lediglich den sog. Sparerpauschbetrag ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n60<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs.1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu z\u00e4hlen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ist dies der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 9. August 1983 VIII R 35\/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27). Dies gilt gleicherma\u00dfen, soweit die Aufwendungen nicht nur der Erzielung von Ertr\u00e4gen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen (z.B. Depot- und Verwaltungsgeb\u00fchren; BFH Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30\/07, HFR 2010, 1033). Danach kann der Steuerpflichtige Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumf\u00e4nglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung i.S. der \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird (vgl. BFH Urteil vom 24. November 2009, VIII R 11\/07, BFH\/NV 2010, 1417, BFH Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30\/07, HFR 2010, 1033; BFH Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43\/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N). Auch Aufwendungen, die durch die Zuf\u00fchrung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung ausgel\u00f6st werden (sog. Zuf\u00fchrungskosten), sind Werbungskosten, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte veranlasst sind (vgl. Nieders\u00e4chsisches FG Urteil vom 20. Juli 2012 11 K 87\/10, EFG 2012, 2007).<br \/>\n61<br \/>\nHiernach sind die vom Kl\u00e4ger getragenen Jahresbeitr\u00e4ge zumindest mittelbar durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des \u00a7 20 EStG veranlasst, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie als sonstige Bez\u00fcge aus Aktien, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen oder als Vorteil, der ihm anstelle von Darlehenszinsen gew\u00e4hrt wird, zu qualifizieren sind. Die Zahlung der Jahresbeitr\u00e4ge verschafft dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit der Nutzung der Ferienobjekte der AG. Auch wenn \u2013 neben der Zahlung der Jahresbeitr\u00e4ge &#8211; weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit die M\u00f6glichkeit der Nutzung der Ferienobjekte einger\u00e4umt wird, \u00e4ndert dies nichts daran, dass die Zahlung der Jahresbeitr\u00e4ge in einem jedenfalls mittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus \u00a7 20 EStG steht. Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zufluss \u2013 d.h. der tats\u00e4chlichen Nutzung der Wohnungen \u2013 stehen.<br \/>\n62<br \/>\nOb \u2013 wie die Kl\u00e4ger meinen &#8211; die Erw\u00e4gungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Verwaltungskostenanteil bei Kapitallebensversicherungen auf die Jahresbeitr\u00e4ge \u00fcbertragbar ist, kann dahinstehen. Denn danach w\u00e4ren die Jahresbeitr\u00e4ge als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten zu qualifizieren und f\u00fchrten ebenfalls nicht zu einer Minderung der streitigen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<br \/>\n63<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind die Jahresbeitr\u00e4ge nicht einem anderen einkommensteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen. Auch \u00fcberlagern die beim Erwerb der Aktien der AG bzw. bei der Darlehensgew\u00e4hrung getroffenen Abreden nicht den Veranlassungszusammenhang mit der Eink\u00fcnfteerzielung. Die diesbez\u00fcgliche Argumentation der Kl\u00e4ger \u00fcberzeugt nicht.<br \/>\n64<br \/>\nOb es sich bei den vom Kl\u00e4ger getragenen Nebenkosten, die jeweils anl\u00e4sslich der konkreten Nutzung der Objekte angefallen sind, ebenfalls um nicht abziehbare Werbungskosten oder aber der allgemeinen Lebensf\u00fchrung dienende und damit ertragsteuerlich nicht relevante Aufwendungen im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 EStG handelt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine Minderung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen ergibt sich in keinem Fall.<br \/>\n65<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4ger darauf verweisen, dass sie durch die Besteuerung des nicht um die Jahresbeitr\u00e4ge gek\u00fcrzten Nutzungsvorteils einerseits und deren Nichtabziehbarkeit als Werbungskosten andererseits benachteiligt sind, folgt der Senat dem nicht.<br \/>\n66<br \/>\nDer vermeintliche Nachteil der Kl\u00e4ger resultiert aus der Neuregelung des \u00a7 20 Abs. 9 EStG. Die hier seit 2009 vorgesehene, typisierte pauschale Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten trifft die Kl\u00e4ger in gleicher Weise wie andere Bezieher von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen.<br \/>\n67<br \/>\nSchlie\u00dflich steht Deutschland auch f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Eink\u00fcnfte als Dividenden, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen \u2013 die ebenfalls als &#8222;Dividenden&#8220; im Sinne des Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Schweiz) anzusehen sind (Zwosta in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Bd. V Schweiz Art. 10 Tz. 72) &#8211; bzw. Zinsen zu qualifizieren sind. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 21 DBA-Schweiz (vgl. auch BFH Urteil vom 26. August 1993 I R 44\/92, BFH\/NV 1994, 318; BFH Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32\/92, BStBl II 1993, 399).<br \/>\n68<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n69<br \/>\nDie Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegen. Auch wenn der Bundesfinanzhof die hier streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat, besteht nach Einf\u00fchrung des sog. Sparerpauschbetrages im Sinne des \u00a7 20 Abs. 9 EStG sowie mit Blick auf die Tatsache, dass die Entscheidungen schon lange zur\u00fcck liegen, ein allgemeines und breites Interesse an einer erneuten Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 4508\/11 E Datum: 02.07.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 4508\/11 E Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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