{"id":56584,"date":"2013-08-12T18:24:27","date_gmt":"2013-08-12T16:24:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=56584"},"modified":"2013-08-12T18:24:27","modified_gmt":"2013-08-12T16:24:27","slug":"eingliederung-einer-personengesellschaft-in-das-unternehmen-des-organtragers-als-voraussetzung-fur-umsatzsteuerrechtliche-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eingliederung-einer-personengesellschaft-in-das-unternehmen-des-organtragers-als-voraussetzung-fur-umsatzsteuerrechtliche-organschaft\/","title":{"rendered":"Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers als Voraussetzung f\u00fcr umsatzsteuerrechtliche Organschaft"},"content":{"rendered":"<h2>Leitsatz<\/h2>\n<p>1. Die Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, unionsrechtskonform dahingehend zu auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co KG in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers eingegliedert sein kann. Es ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralit\u00e4t vereinbar, die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organtr\u00e4ger ist jedenfalls bei der vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>UStG \u00a7 2 Abs. 1 S. 1<br \/>\nUStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1<br \/>\nRichtlinie 77\/3887 E<br \/>\nWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2<br \/>\nRichtlinie 2006\/112\/<br \/>\nEG Art. 11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob die im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin sowie der A GmbH an die B GmbH &amp; Co KG (bzw. die B GmbH) sowie die C GmbH &amp; Co KG (bzw. die C GmbH) erbrachten Leistungen steuerpflichtige Ums\u00e4tze oder nichtsteuerbare Innenleistungen darstellen.<\/p>\n<p>Satzungsgem\u00e4\u00dfer Gegenstand des Unternehmens der mit Satzung vom \u2026 als \u2026 gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin waren Einrichtung, Betrieb, Beratung und Verwaltung von Fach- und Rehabilitationskliniken, \u00e4rztlichen Versorgungs- und gesundheitstechnischen Einrichtungen, von Senioren- und Pflegeheimen sowie des Gastst\u00e4tten- und Beherbergungsgewerbes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war alleinige Gesellschafterin der Altenheimbetriebsgesellschaften B GmbH und C GmbH, der Catering- und Reinigungsleistungen erbringenden Servicegesellschaft A GmbH (nachfolgend: A GmbH) sowie der D GmbH, die mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Februar 2001 in E GmbH umfirmierte (nachfolgend: E GmbH).<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH war im Streitjahr Herr X, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH war im Streitjahr Herr Y. Herr X war im Streitjahr zudem bei der Kl\u00e4gerin angestellt, Herr Y war im Streitjahr zum vertretungsbefugten Generalbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bestellt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. August 2000 (im Handelsregister eingetragen am 20. September 2000 bzw. 17. Oktober 2000) wurden die B GmbH in die B GmbH &amp; Co KG (nachfolgend: B KG) sowie die C GmbH in die C GmbH &amp; Co KG (nachfolgend: C KG) umgewandelt. Nach dieser Umwandlung waren jeweils die Kl\u00e4gerin als Kommanditistin sowie die E GmbH als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin an der B KG sowie der C KG beteiligt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1. Februar 2001 (im Handelsregister eingetragen am 21. M\u00e4rz 2001) brachte die Kl\u00e4gerin ihre Anteile an der B KG sowie der C KG gegen Gew\u00e4hrung neuer Anteile in die E GmbH ein. Die Einbringung erfolgte mit R\u00fcckwirkung zum 19. September 2000 (C KG) bzw. 16. Oktober 2000 (B KG).<\/p>\n<p>In ihrer am 2. August 2004 (Fr\u00fchleerung) eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2001, der der Beklagte (das Finanzamt \u2013 FA \u2013) zustimmte, errechnete die Kl\u00e4gerin ihre Umsatzsteuer mit dem Betrag von \u2026 EUR.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung (Bericht vom 3. Dezember 2007) setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr 2001 mit nach \u00a7 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ge\u00e4ndertem Bescheid vom 15. April 2008 auf den Betrag von \u2026 EUR fest. Hierbei behandelte das FA die im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin sowie der A GmbH an die B KG sowie die C KG erbrachten entgeltlichen Leistungen in H\u00f6he von \u2026 DM als steuerpflichtig. Das FA verwies hierbei auf die Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung, wonach die B KG sowie die C KG nach ihrer Umwandlung in Personengesellschaften nicht mehr gem. \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingegliedert sein konnten und deshalb die von der A GmbH an sie erbrachten Ums\u00e4tze steuerbare und steuerpflichtige Au\u00dfenums\u00e4tze darstellten.<\/p>\n<p>Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen einer Organschaft vorl\u00e4gen. Zwar beschr\u00e4nke die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG den Anwendungsbereich der Organschaft auf Kapitalgesellschaften als m\u00f6gliche Organgesellschaften, aber damit versto\u00dfe diese Vorschrift gegen Art. 11 der MehrwertsteuerSystemrichtlinie und stehe dem Grundsatz der Rechtsform- und Wettbewerbsneutralit\u00e4t entgegen. Jedenfalls entfalte die Einbringung der B KG sowie der C KG in die E GmbH steuerrechtliche R\u00fcckwirkung auf den 19. September 2000 (C KG) bzw. 16. Oktober 2000 (B KG) und begr\u00fcnde damit ein Organschaftsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 11. Januar 2010, 12. Januar 2010, 11. Januar 2013 sowie 8. M\u00e4rz 2013 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>die Umsatzsteuer f\u00fcr 2001 unter \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids vom 15. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2009 auf \u2026 EUR herabzusetzen,<\/p>\n<p><strong>hilfsweise<\/strong><\/p>\n<p>die Revision zuzulassen<\/p>\n<p><strong>Das FA beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p><strong>hilfsweise<\/strong><\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend dazu vor, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht direkt auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen k\u00f6nne, da dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Umsetzungsermessensspielraum einger\u00e4umt sei und sich die Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG im Rahmen des einger\u00e4umten Ermessens bewege.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf den Schriftsatz des FA vom 1. M\u00e4rz 2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Auf die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung wird Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin und der Organgesellschaft A GmbH an die B KG sowie die C KG erbrachten entgeltlichen Leistungen unterliegen als sog. Innenums\u00e4tze nicht der Umsatzsteuer, da die beiden Kommanditgesellschaften als Organgesellschaften der Kl\u00e4gerin zu behandeln sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nach \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 Satz 1 UStG nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft).<\/p>\n<p>Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der im Streitjahr anwendbaren Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG . Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten im Inland ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.<\/p>\n<p>Die Aus\u00fcbung der Erm\u00e4chtigung, \u201ePersonen \u2026 als einen Steuerpflichtigen zu behandeln\u201d, f\u00fchrt zu einer \u201eVerschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen[, die] es ausschlie\u00dft, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererkl\u00e4rungen abgeben und innerhalb und au\u00dferhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erkl\u00e4rungen abzugeben\u201d (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 22. Mai 2008 C-162\/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019 Rdnr. 19). Dementsprechend setzt die nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen ein Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als \u201euntergeordneter Person\u201d und dem sog. Organtr\u00e4ger voraus (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 18. Dezember 1996 XI R 25\/94, BStBl II 1997, 441 ; vom 19. Mai 2005 V R 31\/03, BStBl II 2005, 671 ; vom 3. April 2008 V R 76\/05, BStBl II 2008, 905 und vom 22. April 2010 V R 9\/09, BFH\/NV 2010, 1581 ).<\/p>\n<p>Die Eingliederungsvoraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das f\u00fcr die Organschaft erforderliche \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall sind die von der A GmbH an die B KG sowie die C KG erbrachten Ums\u00e4tze in H\u00f6he von \u2026 DM nicht steuerbar und steuerpflichtig, da diese Unternehmen gem. \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingebunden sind.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin ist Unternehmerin im Sinne des \u00a7 2 UStG . Sie bet\u00e4tigte sich im Streitjahr nicht lediglich als gesch\u00e4ftsleitende Holding, sondern erbrachte ausweislich ihres Vortrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung, an dem der Senat nicht zweifelt, an die mit ihr verbundenen Unternehmen Leistungen gegen Entgelt auf den Gebieten Controlling, Finanzbuchhaltung, steuerliche und rechtliche Beratung, IT, Facilitymanagement sowie Personalverwaltung. Der B KG \u00fcberlie\u00df sie zudem mobile Pflegeplatzausstattungen gegen Entgelt.<\/p>\n<p>b) Die A GmbH, die B KG sowie die C KG sind organisatorisch in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingegliedert.<\/p>\n<p>aa) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organtr\u00e4ger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene M\u00f6glichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26\/06 , BStBl II 2008, 451 ; vom 14. Februar 2008 V R 12, 13\/06, BFH\/NV 2008, 1365 und vom 3. April 2008 V R 76\/05, BStBl II 2008, 905 ).<\/p>\n<p>Die organisatorische Eingliederung setzt dabei in aller Regel eine personelle Verflechtung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft voraus. Neben diesem Regelfall kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft t\u00e4tig sind. Demgegen\u00fcber reicht es nicht aus, dass ein leitender Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters nur Prokurist bei der m\u00f6glichen Organgesellschaft ist, w\u00e4hrend es sich beim einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der m\u00f6glichen Organgesellschaft um eine Person handelt, die weder Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung noch leitender Angeh\u00f6riger des Mehrheitsgesellschafters war (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 7\/10 , BStBl II 2011, 391 ).<\/p>\n<p>bb) Danach sind die B KG und die C KG organisatorisch mit der Kl\u00e4gerin verflochten. Denn im Streitfall \u00fcbte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH, Herr X, der zudem auch die Gesch\u00e4fte der B GmbH sowie C GmbH f\u00fchrte, eine leitende Stellung bei der Kl\u00e4gerin aus. Dies ergibt sich zur \u00dcberzeugung des Senats aus dem vorgelegten Schreiben der Kl\u00e4gerin an diesen vom 7. Januar 2000, wonach ihm ab Dezember 1999 die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aller von der Kl\u00e4gerin betriebenen Einrichtungen auf Basis der Kompetenzregelungen \u201eGesch\u00e4ftsleitung operatives Gesch\u00e4ft\u201d \u00fcbertragen wurde. Da ferner nur die von X gef\u00fchrte E GmbH zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der beiden Kommanditgesellschaften befugt war, ist auch insoweit der organisatorische Einfluss der Kl\u00e4gerin gesichert.<\/p>\n<p>cc) Die A GmbH ist ebenfalls organisatorisch in die Kl\u00e4gerin eingegliedert. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH, Herr Y, war mit Vertrag vom 21. August 1999 zum Generalbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bestellt und \u00fcbte damit ebenfalls eine leitende Stellung bei ihr aus. Andernfalls m\u00fcsste die Klage schon deshalb (teilweise) Erfolg haben, da die Ums\u00e4tze der A GmbH der Kl\u00e4gerin nicht zugerechnet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>c) Die A GmbH, die B KG sowie die C KG sind wirtschaftlich in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingegliedert.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG m\u00fcssen die Unternehmensbereiche von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organtr\u00e4ger) gegen\u00fcber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen f\u00fcr das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringf\u00fcgige) Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 26\/09 , BStBl II 2010, 1114 ). Es ist dann im Regelfall davon auszugehen, dass der Organtr\u00e4ger aufgrund derartiger Leistungen auf die Organgesellschaft Einfluss nehmen kann, f\u00fcr ihn auch aufgrund der M\u00f6glichkeit zur Beendigung dieser Leistungsbeziehung eine \u201ebeherrschende Stellung\u201d besteht (BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124\/89 , BStBl II 1994, 129 ) und somit f\u00fcr ihn \u201ebesondere Einwirkungsm\u00f6glichkeiten\u201d vorliegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76\/97 , BFH\/NV 1998, 1534 ).<\/p>\n<p>bb) Die A GmbH, die B KG sowie die C KG sind dem entsprechend wirtschaftlich mit der Kl\u00e4gerin verflochten.<\/p>\n<p>Im Streitfall erbrachte die Kl\u00e4gerin an die A GmbH, die B KG sowie die C KG entgeltliche Leistungen auf den Gebieten Controlling, Finanzbuchhaltung, steuerliche und rechtliche Beratung, IT, Facilitymanagement sowie Personalverwaltung; diesen zentralen Verwaltungsleistungen kommt f\u00fcr das Unternehmen der og. Gesellschaften eine nicht nur unwesentliche Bedeutung zu. Umgekehrt \u00fcbernahmen die B KG und C KG mit dem Betrieb von Altenheimen sowie die A GmbH als Servicegesellschaft f\u00fcr Catering- und Reinigungsleistungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Teile deren Kerngesch\u00e4fts.<\/p>\n<p>d) Die A GmbH, die B KG sowie die C KG sind finanziell in das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eingegliedert.<\/p>\n<p>aa) Finanziell muss der Organtr\u00e4ger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53\/10 , BFH\/NV 2011, 2195 m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin im Streitjahr zu 100% an der E GmbH sowie an der A GmbH beteiligt. Die E GmbH war wiederum Komplement\u00e4rin der B KG sowie der C KG. Aus diesem Grunde konnte die Kl\u00e4gerin ihren Willen in der Gesellschafterversammlung der E GmbH sowie an der A GmbH unmittelbar durchsetzen und \u00fcber die E GmbH als Komplement\u00e4rin mittelbar bei der B KG sowie der C KG. Zudem war die Kl\u00e4gerin alleinige Kommanditistin der beiden Kommanditgesellschaften.<\/p>\n<p>e) Der Eingliederung der B KG sowie der C KG steht nicht entgegen, dass diese Unternehmen keine juristischen Personen sind.<\/p>\n<p>aa) Zwar beschr\u00e4nkt \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 Satz 1 UStG seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anwendbarkeit der organschaftlichen Zurechnung (mit der Folge auch der mangelnden Steuerbarkeit der Innenleistungen) auf juristische Personen als Organgesellschaften.<\/p>\n<p>Auch ist eine R\u00fcckbeziehung der Einbringung der Anteile der Kl\u00e4gerin an den beiden Kommanditgesellschaften in die E GmbH umsatzsteuerrechtlich nicht zul\u00e4ssig (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 XI R 1\/08 , BStBl II 2009, 1026 ).<\/p>\n<p>bb) Die Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 Nummer 2 Satz 1 UStG ist jedoch \u2013 nachdem sich die Kl\u00e4gerin darauf berufen hat \u2013 unionsrechtskonform dahingehend zu erweitern, dass \u2013 wie im Streitfall \u2013 auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co KG in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers eingegliedert sein kann.<\/p>\n<p>aaa) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, m\u00fcssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 77\/388\/EWG die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grunds\u00e4tze, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t, beachten (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-246\/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589, und vom 28. Juni 2007 C-363\/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, Slg. 2007, I-5517; BFH-Urteile vom 26. September 2007 V R 54\/05 , BStBl II 2008, 262 sowie vom 16. April 2008 XI R 73\/07, BStBl II 2009, 1024 ). Dies gilt auch, wenn Mitgliedstaaten von Erm\u00e4chtigungen Gebrauch machen, die ihnen die Richtlinie 77\/388\/EWG einr\u00e4umt (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36\/08 , BFH\/NV 2011, 316 ).<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 Rs. C-162\/07 , Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019 zu Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG :) verlangt in seiner Auspr\u00e4gung der Rechtsformneutralit\u00e4t (vgl. dazu EuGHUrteil vom 10. September 2002 Rs. C-141\/00 , K\u00fcgler, Slg. 2002, I-6833 sowie BFH-Urteil vom 14. Mai 2008 XI R 70\/07 , BStBl II 2008, 912 ), dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen im Umsatzsteuerrecht grunds\u00e4tzlich unerheblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2007 V R 54\/05 , BFHE 219, 241 , BStBl II 2008, 262, unter II.1.b, m.w.N.; Birkenfeld, UR 2008, 2 , 5 , m.w.N.) und gebietet eine weitgehende Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 43\/08 , BStBl II 2011, 600 m.w.N.).<\/p>\n<p>bbb) Es ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralit\u00e4t vereinbar, die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organtr\u00e4ger ist jedenfalls bei der im Streitfall vorliegenden, vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben (so auch Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG , \u00a7 2 Rz. 840; weitergehend bejaht Birkenfeld, UR 2010, 198 , 202 die allgemeine Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft). Denn eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co KG kann wie eine juristische Person \u2013 anders als eine nat\u00fcrliche Person oder eine lediglich aus nat\u00fcrlichen Personen bestehende Personengesellschaft \u2013 unselbst\u00e4ndig dem Willen eines anderen Rechtstr\u00e4gers (n\u00e4mlich des Organtr\u00e4gers) unterworfen sein, da bei ihr lediglich einD GmbH und damit eine juristische Person als Komplement\u00e4rin gem. \u00a7 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Gesch\u00e4fte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zum selben Ergebnis gelangt man im Streitfall, wenn man Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG dahingehend versteht, dass diese Vorschrift den Mitgliedsstaaten zwar ein Ermessen bez\u00fcglich der Einf\u00fchrung der Organschaft einr\u00e4umt, jedoch im Fall des Gebrauchmachens von dieser Erm\u00e4chtigung Einschr\u00e4nkungen des Anwendungsbereichs (wie hier die Beschr\u00e4nkung auf juristische Personen als Organgesellschaften) als unzul\u00e4ssig ansieht (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vom 27. November 2012 in der Rechtssache C-480\/10 Europ\u00e4ische Kommission gegen K\u00f6nigreich Schweden zur inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des Art. 11 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).<\/p>\n<p>f) Ob das FA lediglich die im Streitjahr bis zum Zeitpunkt der Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister am 21. M\u00e4rz 2001 erbrachten Leistungen der Kl\u00e4gerin sowie der A GmbH an die B KG sowie die C KG als steuerpflichtig behandelt hat oder auch die im Zeitraum danach an deren Rechtsnachfolgerinnen, n\u00e4mlich die B GmbH sowie die C GmbH erbrachten Leistungen, kann deshalb offenbleiben.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO . Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und \u00fcber den Vollstreckungsschutz folgt aus \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung .<\/p>\n<p>4. Die Revision wird gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nummer 1 FGO zugelassen, da die Sache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz 1. Die Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, unionsrechtskonform dahingehend zu auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co KG in das Unternehmen eines Organtr\u00e4gers eingegliedert sein kann. 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