{"id":56668,"date":"2013-08-13T18:00:01","date_gmt":"2013-08-13T16:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=56668"},"modified":"2013-08-13T18:00:01","modified_gmt":"2013-08-13T16:00:01","slug":"zwangslaufigkeit-insolvenztreuhandervergutung-als-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zwangslaufigkeit-insolvenztreuhandervergutung-als-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Zwangsl\u00e4ufigkeit Insolvenztreuh\u00e4nderverg\u00fctung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span>Leitsatz<\/h2>\n<p>Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und nach nachfolgender Restschuldbefreiung an den Insolvenztreuh\u00e4nder gezahlte Verg\u00fctung ist als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 33<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH VI R 47\/13<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 2006 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, gesetzlichen und betrieblichen Renten sowie Vermietung und Verpachtung. Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung beruhten auf der Vermietung von insgesamt drei Eigentumswohnungen, davon eine in A, die der Kl\u00e4ger im Jahr 2000 erworben, und zwei in B, die der Kl\u00e4ger gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1997 erworben hatte. Alle drei Wohnungen waren fremdfinanziert, die in A durch die E-Bank und die in B durch die G-Bank. Die Mieteinnahmen waren nicht ausreichend, um die laufenden Kosten einschlie\u00dflich der Annuit\u00e4ten f\u00fcr die aufgenommenen Darlehen zu decken. Dies war zumindest miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Zahlungsschwierigkeiten des Kl\u00e4gers, die dazu f\u00fchrten, dass f\u00fcr die Wohnung in A am 10.12.2004 die Zwangsversteigerung und am 27.01.2005 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. F\u00fcr die Wohnungen in B wurde die Zwangsverwaltung am 28.02.2005 und die Zwangsversteigerung am 03.03.2005 angeordnet. Dar\u00fcber hinaus wurde auf Antrag des Kl\u00e4gers am 24.03.2005 \u00fcber sein Verm\u00f6gen das Verbraucherinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Eigentumswohnungen in der Folgezeit au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens versteigert wurden, n\u00e4mlich die in A am 25.01.2006 und die in B am 12.06.2006, erzielte der Insolvenztreuh\u00e4nder Einnahmen in H\u00f6he von ca. 140.000 EUR, wobei ca. 133.200 EUR aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers resultierten (pf\u00e4ndbare Anteile des Arbeitseinkommens und Vorruhestands-Abfindung). Diesen Einnahmen standen nach dem endg\u00fcltigen Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen in H\u00f6he von ca. 575.000 EUR gegen\u00fcber, inklusive Forderungen der E-Bank und der G-Bank in H\u00f6he von ca. 384.000 EUR, die aus den Versteigerungserl\u00f6sen nicht gedeckt werden konnten. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren am 25.04.2007 aufgehoben. Der Insolvenztreuh\u00e4nder erhielt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Insolvenzverfahren aus der Masse eine nach der H\u00f6he der erzielten Einnahmen berechnete Verg\u00fctung i.H.v. 28.272,83 EUR. Dem Kl\u00e4ger wurde nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase durch Beschluss vom 29.07.2011 Restschuldbefreiung erteilt. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in diesem Verfahren erhielt der Treuh\u00e4nder eine weitere Verg\u00fctung i.H.v. 3.514,21 EUR.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau reichten die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr am 30.05.2007 beim Beklagten ein. Die Erkl\u00e4rung enthielt keine Anlage V. Sie f\u00fchrte zu einer erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Veranlagung durch Bescheid vom 03.01.2008.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 17.01. und 18.01.2008 Einspruch ein und beantragte, die an den Treuh\u00e4nder gezahlte Verg\u00fctung entweder als Werbungskosten oder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Diesen Einspruch wies der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat der Kl\u00e4ger zum einen beantragt, die Schuldzinsen, die bis zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung (Zeitpunkt des Zuschlags) der Vermietungsobjekte entstanden waren, als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Diese Zinsen sind im Laufe des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten einvernehmlich ermittelt worden; unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der anteiligen AfA-Betr\u00e4ge sowie der im Rahmen der Zwangsverwaltungen erzielten Mieteinnahmen und entstandenen Kosten ergaben sich hieraus Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Eheleute in H\u00f6he von insgesamt -37.980 EUR. Diese Eink\u00fcnfte hat der Beklagte in einem \u00c4nderungsbescheid vom 17.12.2009 ber\u00fccksichtigt, wobei er zus\u00e4tzlich Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus einer bisher nicht erkl\u00e4rten gesetzlichen Rente i.H.v. 6.938 EUR erfasst hat. Bez\u00fcglich dieses Streitpunktes hat der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt; die Beteiligten streiten aber \u00fcber die Frage, wer insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierzu macht der Kl\u00e4ger insbesondere geltend, dass der Beklagte anhand der vorliegenden Ver\u00e4u\u00dferungsmitteilungen h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass auch noch im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Wohnungen entstanden seien. Der Beklagte sei insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Mit der Klage macht der Kl\u00e4ger zum anderen geltend, dass die im Streitjahr gezahlte Verg\u00fctung an den Insolvenztreuh\u00e4nder i.H.v. 28.272,83 EUR als weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen sei. Bei den vom Kl\u00e4ger erworbenen Eigentumswohnungen habe es sich um sog. Schrottimmobilien gehandelt. Die aus der Fremdfinanzierung resultierenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen h\u00e4tten zu seiner, des Kl\u00e4gers, Verbraucherinsolvenz gef\u00fchrt. Dies begr\u00fcnde einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Verg\u00fctung f\u00fcr den Treuh\u00e4nder und der durch den Kauf der Eigentumswohnungen begonnenen Vermietungst\u00e4tigkeit. Denn Ausl\u00f6ser der Insolvenz und der damit verbundenen Kosten des Treuh\u00e4nders seien hier ausschlie\u00dflich die risikobehafteten Folgen einer mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ausge\u00fcbten Vermietungst\u00e4tigkeit gewesen. Dementsprechend werde auch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens, soweit sie anteilig auf Schulden aus der Arbeitnehmert\u00e4tigkeit entfielen, als Werbungskosten zuzulassen seien (etwa Drenseck in Schmidt, EStG , 32. Aufl., \u00a7 19 Rz. 110 \u201eInsolvenzverfahren\u201d). Hilfsweise macht der Kl\u00e4ger geltend, dass die genannten Kosten vor allem angesichts der ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen seien. Er, der Kl\u00e4ger, habe sich dem Insolvenzverfahren und damit dem kraft Gesetzes entstehenden Verg\u00fctungsanspruch des Treuh\u00e4nders nicht entziehen k\u00f6nnen. Die Aufwendungen seien daher zwangsl\u00e4ufig entstanden. Au\u00dferdem seien \u2013 so der Kl\u00e4ger \u2013 Prozesskosten grunds\u00e4tzlich aus rechtlichen Gr\u00fcnden als zwangsl\u00e4ufig entstanden anzusehen, es sei denn der Steuerpflichtige habe sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen, d.h. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Da vorliegend die Aufwendungen nicht mutwillig oder leichtfertig im oben genannten Sinne entstanden sein, m\u00fcssten sie steuerlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid vom 17.12.2009 zu \u00e4ndern und Verg\u00fctungen an den Insolvenztreuh\u00e4nder i.H.v. 28.272,83 EUR als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Er vertritt die Ansicht, dass einem Abzug der Treuh\u00e4nderverg\u00fctung als Werbungskosten entgegenstehe, dass es sich bei der Verwertung der Insolvenzmasse um eine Ma\u00dfnahme auf der Verm\u00f6gensebene handele, die bei \u00dcberschusseink\u00fcnften nicht zu Werbungskosten f\u00fchre. Auch soweit Fehleinsch\u00e4tzungen hinsichtlich des Marktwertes der Wohnungen zur Insolvenz gef\u00fchrt haben sollten, liege die Ursache der Insolvenz im nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich. Eine Verursachung der Insolvenz durch die Vermietung k\u00f6nne nicht erkannt werden. Au\u00dferdem seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens alle Verm\u00f6genswerte zu verwerten, auch solche die nicht der Einkunftserzielung dienten. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen die Anschaffungskosten der betroffenen Eigentumswohnungen weit \u00fcberstiegen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Insolvenzverfahren h\u00e4tten danach nicht nur in den Fehlspekulationen gelegen. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei den Treuhandverg\u00fctungen zumindest um gemischte Aufwendungen handele, die mangels Vorliegens eines einfach \u00fcberpr\u00fcfbaren Aufteilungsma\u00dfstabes nicht abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Einem Abzug der Treuh\u00e4nderkosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung stehe entgegen, dass der Kl\u00e4ger durch den Immobilienerwerb die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Insolvenz selbst gesetzt habe. Insoweit sei keine Zwangsl\u00e4ufigkeit gegeben.<\/p>\n<p>Zur Frage der Kostentragung f\u00fcr die durch den Teilabhilfebescheid eingetretene Erledigung vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Kl\u00e4ger dadurch, dass er seine Vermietungseink\u00fcnfte in der Steuererkl\u00e4rung nicht angegeben habe, seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Bereits in der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Vorjahres habe er erkl\u00e4rt, dass es keinerlei Mieteinnahmen gegeben habe, und habe lediglich die AfA-Betr\u00e4ge als Einkommensverlust in die Anlagen V eingetragen. Erst im Januar 2010 habe er berichtigte Anlagen V f\u00fcr 2005 eingereicht und die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteinnahmen i.H.v. 12.656 EUR nacherkl\u00e4rt. F\u00fcr das Jahr 2006 habe daher f\u00fcr ihn, den Beklagten, kein Anlass bestanden, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist lediglich mit dem Hilfsantrag begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat der Beklagte den Abzug der an den Insolvenztreuh\u00e4nder gezahlten Verg\u00fctung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte abzuziehen, wenn sie durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Eink\u00fcnfteerzielung objektiv zusammenh\u00e4ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die \u2013 wertende \u2013 Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen \u201eausl\u00f6senden Moments\u201d, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1\/06, BStBl II 2010, 672 ).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Zahlung der Treuh\u00e4nderverg\u00fctung nicht in dem vorgenannten Sinne durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst. Zwar mag der Umstand, dass die fraglichen Wohnungen \u00fcberteuert angeschafft worden sind, mit dazu beigetragen haben, dass es zu dem Insolvenzverfahren gekommen ist. Es ist aber nicht feststellbar, dass es sich hierbei um das \u201eausl\u00f6sende Moment\u201d gehandelt hat. Denn zum einen befanden sich die Wohnungen bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bereits seit f\u00fcnf bzw. acht Jahren im Besitz des Kl\u00e4gers. Zum anderen bezog der Kl\u00e4ger ein monatliches Arbeitsentgelt i.H.v. 6.500 EUR netto. Dementsprechend f\u00fchrt der Insolvenztreuh\u00e4nder in seinem Schlussbericht vom 22.05.2006 insoweit lediglich aus, dass die Unterdeckung bei den Mieteinnahmen die Liquidit\u00e4t des Schuldners erheblich belastet, und nicht, dass sie zur Insolvenz gef\u00fchrt habe. In diesem Zusammenhang ist daneben zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Kl\u00e4ger nach dem endg\u00fcltigen Schlussverzeichnis sonstigen, d.h. nicht mit den fraglichen Wohnungen zusammenh\u00e4ngenden Insolvenzforderungen in H\u00f6he von ca. 190.000 EUR ausgesetzt sah.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht der Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen. Denn zum einen erfolgt die Versteigerung der Eigentumswohnungen als dem (wohl) letzten Akt der Einkunftserzielung au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens. Zum anderen zielt das vom Kl\u00e4ger eingeleitete Insolvenzverfahren einschlie\u00dflich der gleichzeitig beantragten Restschuldbefreiung darauf, die zuk\u00fcnftig zuflie\u00dfenden Rentenbetr\u00e4ge ohne Eingriffe von Gl\u00e4ubigern verwenden zu k\u00f6nnen. Es dient damit einem Zweck, der au\u00dferhalb der vorherigen Vermietungst\u00e4tigkeit liegt.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist die Klage insoweit, als der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Treuh\u00e4nderverg\u00fctung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung beantragt.<\/p>\n<p>Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7 33 Abs. 1 EStG ). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der BFH in fr\u00fcherer st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Zwangsl\u00e4ufigkeit von Prozesskosten nur im Ausnahmefall bejaht hat, hat er durch Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BStBl II 2011, 1015 ) erkannt, das Zivilprozesskosten mit R\u00fccksicht auf das staatliche Gewaltmonopol Kl\u00e4ger wie Beklagtem unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe, wenn also die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, wendet der Senat auch auf die vorliegend streitigen Treuh\u00e4nderverg\u00fctungen an. Vergleichbar dem Zivilprozessverfahren bietet der Staat bei \u00dcberschuldung eines B\u00fcrgers mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschlie\u00dfender Restschuldbefreiung ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung der Gl\u00e4ubiger und zur anschlie\u00dfenden Entschuldung an. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist f\u00fcr den B\u00fcrger der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen, und kann daher nicht als mutwillig oder leichtfertig angesehen werden. Auf den Grund, weshalb es zur Insolvenz gekommen ist, kommt es dabei genauso wenig an, wie \u2013 nach dem oben genannten BFH-Urteil im Zivilprozess \u2013 auf die Frage der Unausweichlichkeit des der streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO . Dabei gehen auch die Kosten f\u00fcr die durch den Teilabhilfebescheid eingetretene Erledigung zu Lasten der Kl\u00e4ger. Insoweit weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass die Kl\u00e4ger dadurch, dass sie im Rahmen ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 keine Anlagen V abgegeben haben, ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben. Da die Kl\u00e4ger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Vorjahres unter Hinweis auf das am 24.03.2005 er\u00f6ffnete Insolvenzverfahren erkl\u00e4rt hatten, dass es in 2005 keinerlei Mieteinnahmen gegeben habe und die Wohnungen zudem nicht verkaufbar gewesen seien und dass deswegen lediglich die AfA-Betr\u00e4ge geltend gemacht worden seien, bestand f\u00fcr den Beklagten kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzukl\u00e4ren. Insbesondere konnte trotz der vorliegenden Ver\u00e4u\u00dferungsmitteilungen angesichts des Insolvenzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass noch Schuldzinsen gezahlt worden sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung .<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , da die Reichweite der durch das BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BStBl II 2011, 1015 ) eingeleiteten Rechtsprechungs\u00e4nderung und deren \u00dcbertragung auf die vorliegend streitbefangene Treuh\u00e4nderverg\u00fctung grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und nach nachfolgender Restschuldbefreiung an den Insolvenztreuh\u00e4nder gezahlte Verg\u00fctung ist als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar. \u00a0Gesetze EStG \u00a7 33 \u00a0Instanzenzug BFH VI R 47\/13 \u00a0Tatbestand Der Kl\u00e4ger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 2006 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, gesetzlichen und betrieblichen Renten sowie Vermietung und Verpachtung. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zwangslaufigkeit-insolvenztreuhandervergutung-als-ausergewohnliche-belastung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zwangsl\u00e4ufigkeit Insolvenztreuh\u00e4nderverg\u00fctung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2724],"class_list":["post-56668","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-zwangslaufigkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/56668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=56668"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/56668\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=56668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=56668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=56668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}