{"id":57686,"date":"1990-06-21T04:06:42","date_gmt":"1990-06-21T02:06:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57686"},"modified":"2013-09-23T04:08:36","modified_gmt":"2013-09-23T02:08:36","slug":"bfh-beschluss-vom-21-6-1990-iv-b-100_89-bstbl-1990-ii-s-980","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-6-1990-iv-b-100_89-bstbl-1990-ii-s-980\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    21.6.1990 (IV B 100\/89) BStBl. 1990 II S. 980"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 21.6.1990 (IV B 100\/89) BStBl. 1990 II S. 980<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df f\u00fcr Zusch\u00fcsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Berlin ein Passivposten nicht gebildet werden darf; ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob von der Passivierung der nach diesem Programm gew\u00e4hrten Vorauszahlungsmittel abgesehen werden darf.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69; EStG \u00a7 5; HGB \u00a7\u00a7 246, 252.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin), eine GmbH &amp; Co. KG, befa\u00dft sich mit dem Ankauf, der Modernisierung und der Nutzung von Miethausgrundst\u00fccken und erzielt daraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Mit Bescheid vom 19. September 1988 wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) ein Verlust in H\u00f6he von &#8230;. DM festgestellt. Dagegen richtet sich der Einspruch der Antragstellerin, mit dem Feststellung eines h\u00f6heren Verlustes begehrt wird; \u00fcber den Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides wurde vom FA mit Bescheid vom 21. November 1988 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrem daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag begehrte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids in der Weise, da\u00df vorl\u00e4ufig von einem um 392.074,91 DM erh\u00f6hten Verlust auszugehen sei.<\/p>\n<p>Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin f\u00fchrte ab 1984 umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen an ihren 1978 erworbenen Mieth\u00e4usern A-Stra\u00dfe und B-Stra\u00dfe durch. Diese Ma\u00dfnahmen wurden von der Wohnungsbau-Kreditanstalt mit \u00f6ffentlichen Mitteln nach dem Landesmodernisierungsprogramm gef\u00f6rdert. Dazu hatte die Antragstellerin mit dem Land Berlin, vertreten durch die Wohnungsbau-Kreditanstalt, Modernisierungsvertr\u00e4ge geschlossen. Aufgrund der Modernisierungsvertr\u00e4ge erhielt die Antragstellerin sog. Vorauszahlungsmittel und nicht r\u00fcckzahlbare Baukostenzusch\u00fcsse. Die Vorauszahlungsmittel wurden in entsprechender Anwendung des \u00a7 39 Abs. 5 des St\u00e4dtebauf\u00f6rderungsgesetzes (StBauFG) gew\u00e4hrt. Bei ihnen entscheidet das Land Berlin nach 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit des gef\u00f6rderten Objekts, in welcher H\u00f6he sie in Darlehen umgewandelt bzw. endg\u00fcltig als Zuschu\u00df gew\u00e4hrt werden (\u00a7 4 Abs. 4 des Modernisierungsvertrags).<\/p>\n<p>In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1985 passivierte die Antragstellerin die erhaltenen Vorauszahlungsmittel als Verbindlichkeiten. In H\u00f6he der nicht r\u00fcckzahlbaren Baukostenzusch\u00fcsse wies sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus, der entsprechend der Laufzeit des Modernisierungsvertrags \u00fcber 15 Jahre gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st werden sollte.<\/p>\n<p>Das FA folgte dieser Handhabung nicht, sondern zog sowohl die Vorauszahlungsmittel als auch die Zusch\u00fcsse in Anwendung des Abschn. 34 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Geb\u00e4ude ab. Im angefochtenen Feststellungsbescheid wurde ein entsprechend geringerer Verlust festgesetzt.<\/p>\n<p>Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.V.m. \u00a7 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, den Beschlu\u00df des FG aufzuheben und die Vollziehung des angefochtenen Bescheids mit der Ma\u00dfgabe auszusetzen, da\u00df vorl\u00e4ufig bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem um 392.074 DM erh\u00f6hten Verlust auszugehen sei, der auf die Beteiligten nach Ma\u00dfgabe des dem Bescheid zugrunde liegenden Verteilungsschl\u00fcssels aufzuteilen sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der FG-Entscheidung und zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df vorl\u00e4ufig bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust auszugehen ist, der sich ergibt, wenn in H\u00f6he der als Vorauszahlungsmittel gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse eine Verbindlichkeit passiviert wird.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Pr\u00fcfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Februar 1967 III B 9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze im Streitfall ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df in H\u00f6he der als nicht r\u00fcckzahlbare Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrten \u00f6ffentlichen Mittel ein Passivposten nicht gebildet werden darf.<\/p>\n<p>a) Nach dem Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 78\/85 (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) f\u00fchren \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlageg\u00fctern regelm\u00e4\u00dfig zu einer Minderung der Anschaffung- oder Herstellungskosten der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter. Der Senat hat in diesem Urteil ferner dargelegt, da\u00df f\u00fcr die Verpflichtung des Empf\u00e4ngers von F\u00f6rdermitteln (Zusch\u00fcssen) im Sinne des \u00a7 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), Patienten zu Pfleges\u00e4tzen zu behandeln, in denen Abschreibungen f\u00fcr die mit den F\u00f6rdermitteln erworbenen Anlageg\u00fcter nicht enthalten sind, keine Gegenleistung liegt, die zur Bildung eines Passivpostens in der Bilanz des Zuschu\u00dfempf\u00e4ngers berechtigt. Der III. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 28. April 1989 III R 4\/87 (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) angeschlossen.<\/p>\n<p>b) Auch die im Streitfall nach dem Landesmodernisierungsprogramm gew\u00e4hrten nicht r\u00fcckzahlbaren F\u00f6rdermittel sind \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse, die nach den Grunds\u00e4tzen der vorbezeichneten Urteile zur Minderung der bezuschu\u00dften Aufwendungen f\u00fchren. Da\u00df es sich dabei um nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten handelte, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchren. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihre Verpflichtung gegen\u00fcber dem Land, w\u00e4hrend der Laufzeit des Modernisierungsvertrags keine h\u00f6heren als die in diesem Vertrag festgelegten Mieten zu fordern, sei die Gegenleistung f\u00fcr den Empfang des Zuschusses; daf\u00fcr m\u00fcsse ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (\u00a7 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gebildet werden. Mit gleichartiger Begr\u00fcndung war auch im Falle des Urteils in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 ein Passivposten gebildet worden. Der Senat ist dem nicht gefolgt. Dazu hat er ausgef\u00fchrt, in den Investitionszusch\u00fcssen liege keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr die Leistung des Krankenhauses, die in der Behandlung und Pflege der Kranken bestehe; der III. Senat hat sich im Urteil in BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618 dieser Beurteilung angeschlossen.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, kann jedenfalls bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen \u00fcberschl\u00e4gigen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtsfragen auch im Streitfall nicht ernstlich zweifelhaft sein, da\u00df ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden durfte. Die Leistung der Antragstellerin besteht in der \u00dcberlassung von Wohnungen, B\u00fcros und L\u00e4den zur Nutzung durch die Mieter. Daf\u00fcr erh\u00e4lt sie als Gegenleistung die vereinbarten Mietzinsen; die Investitionszusch\u00fcsse zur Herstellung der zu vermietenden Objekte sind keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr diese Leistung. Das wird auch daran deutlich, da\u00df die Antragstellerin neben den Investitionszusch\u00fcssen aufgrund des Modernisierungsvertrags auch laufende Aufwendungszusch\u00fcsse zu den vereinbarten Mieten erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Ernstlich zweifelhaft ist hingegen, ob von der Passivierung der Vorauszahlungsmittel abgesehen werden darf.<\/p>\n<p>a) Die F\u00f6rderung durch Vorauszahlungsmittel erfolgt nach \u00a7 4 Abs. 4 des Modernisierungsvertrags &#8222;analog&#8220; \u00a7 39 Abs. 5 StBauFG. Nach \u00a7 39 Abs. 5 StBauFG k\u00f6nnen Sanierungsf\u00f6rderungsmittel als Vorauszahlung gegeben werden unter Vorbehalt einer sp\u00e4teren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder Zuschu\u00df gew\u00e4hrt werden oder durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zur\u00fcckzuzahlen sind; in der Vorauszahlungszeit sind die vorausgezahlten Mittel zins- und tilgungsfrei. Im Schrifttum zum StBauFG ist mit Recht hervorgehoben worden, als Finanzierungsmethode suche die Regelung ihresgleichen; es bleibe alles offen (Gehrmann, St\u00e4dtebauf\u00f6rderungsgesetz, Einf\u00fchrung und Kommentar, \u00a7 39, S. 169 m.w.N.). Bei dieser unklaren f\u00f6rderungsrechtlichen Vorgabe ist die Auffassung nicht von der Hand zu weisen, mit der Entgegennahme der F\u00f6rderungsmittel entstehe eine (befristete) R\u00fcckzahlungsverpflichtung, die sp\u00e4ter erlischt, wenn die Vergabestelle bestimmt, da\u00df die Mittel (endg\u00fcltig) als Zuschu\u00df gew\u00e4hrt werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist auch verst\u00e4ndlich, da\u00df die Finanzverwaltung bei unmittelbar nach \u00a7 39 Abs. 5 StBauFG gew\u00e4hrten Mitteln einen &#8222;vom Gesetzgeber gewollten Schwebezustand&#8220; annimmt, &#8222;dem auch bei der Bilanzierung in der Steuerbilanz Rechnung getragen werden sollte&#8220; (ESt-Kartei Berlin, \u00a7 5 EStG, Nr. 16). Gleiches w\u00fcrde dann f\u00fcr die &#8222;analog&#8220; \u00a7 39 Abs. 5 StBauFG gew\u00e4hrten F\u00f6rdermittel aus dem Landesmodernisierungsprogramm zu gelten haben. F\u00fcr diese Wertung spricht auch, da\u00df nach dem Modernisierungsvertrag die R\u00fcckzahlung der F\u00f6rdermittel alsbald durch eine Grundschuld gesichert wird, f\u00fcr die L\u00f6schungsbewilligung &#8222;nach erfolgter Umwandlung von Vorauszahlungsmitteln in Zusch\u00fcsse zu erteilen&#8220; ist (\u00a7 4 Abs. 9 des Modernisierungsvertrags). Demzufolge ist auch das FA zuletzt davon ausgegangen, bei den Vorauszahlungsmitteln handele es sich um bedingt erla\u00dfbare Darlehen.<\/p>\n<p>b) Versteht man das Vertragswerk in diesem Sinne, so mu\u00df die dann anzunehmende aufl\u00f6send bedingte Darlehensverpflichtung nach im Schrifttum vertretener Auffassung aufgrund des Vollst\u00e4ndigkeitsgebots (vgl. jetzt \u00a7 246 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -) und des Vorsichtsprinzips (vgl. jetzt \u00a7 252 Abs. 1 HGB) grunds\u00e4tzlich stets als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, bis die aufl\u00f6sende Bedingung eintritt (vgl. z.B. Clemm\/Nonnenmacher in Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, \u00a7 247 HGB Anm. 374; H. Meyer, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1986,1425; Nieland, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1986, 246, 248). In diesem Sinne hat sich auch der Hauptfachausschu\u00df des Instituts der Wirtschaftspr\u00fcfer ge\u00e4u\u00dfert (Stellungnahme HFA 1\/1984, Die Wirtschaftspr\u00fcfung &#8211; WPg &#8211; 1984, 612, 615). Die Vorinstanz hat sich demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung im wesentlichen nur auf Verf\u00fcgungen und Erlasse der Berliner Finanzverwaltung bezogen, insbesondere auf die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 10. Dezember 1987 (ESt-Kartei Berlin, \u00a7 6 Abs. 1 EStG &#8211; Zusch\u00fcsse und R\u00fccklagen &#8211; Nr. 8). Dort wird unter Verweisung auf eine weitere Verf\u00fcgung der OFD vom 11. Juli 1985 St 414-S 2143-2\/85 (ESt-Kartei Nr. 6, zu \u00a7 6 Abs. 1, a.a.O.) die Auffassung vertreten, eine Passivierung sei auch bei bedingt erla\u00dfbaren Darlehen erst dann m\u00f6glich, wenn die R\u00fcckzahlungsverpflichtung &#8222;tats\u00e4chlich&#8220; entstehe. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die sich aus den von der Verwaltungsauffassung abweichenden Auffassungen im Schrifttum ergeben, k\u00f6nnen dadurch indes nicht ausger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>c) Das FA hat geltend gemacht, nach dem Vertrag entfalle die R\u00fcckzahlungsverpflichtung, wenn die Antragstellerin innerhalb von 10 Jahren nach (mittlerer) Bezugsfertigkeit nachweise, da\u00df ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht eingetreten sei. Der wirtschaftliche Erfolg sei das Tatbestandsmerkmal, an das die R\u00fcckzahlungsverpflichtung gekn\u00fcpft sei, In der Tat wird die Auffassung vertreten, da\u00df an den &#8222;Erfolg&#8220; des gef\u00f6rderten Projekts gebundene R\u00fcckzahlungsverpflichtungen erst zu passivieren sind, wenn der nach den Zuwendungsbedingungen f\u00fcr die R\u00fcckzahlung ma\u00dfgebliche Erfolg eingetreten sei (vgl. Stellungnahme HFA 1\/1984, a.a.O. unter 3.b). Dabei ist jedoch in erster Linie an F\u00e4lle gedacht, in denen die R\u00fcckzahlungsverpflichtung an den Zuflu\u00df von Erl\u00f6sen bzw. die Erzielung eines \u00dcberschusses aus dem gef\u00f6rderten Vorhaben gekn\u00fcpft ist. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob von einer &#8222;Erfolgsbezogenheit&#8220; in diesem Sinne die Rede sein kann. Im Modernisierungsvertrag wird hierzu nur ausgef\u00fchrt, \u00fcber die Zahlung der Vorauszahlungsmittel werde &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der nachhaltig erzielbaren Mieten&#8220; entschieden. Die R\u00fcckzahlungsverpflichtung ist danach nicht an bestimmte sp\u00e4tere Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle gekn\u00fcpft und durch diese wirtschaftlich verursacht, sondern mehr an die im wesentlichen durch die H\u00f6he der erzielbaren Mieten bestimmte wirtschaftliche Lage des Zuschu\u00dfempf\u00e4ngers im allgemeinen. Jedenfalls bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen \u00fcberschl\u00e4gigen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtsfragen kann danach nicht von einer Verpflichtung ausgegangen werden, die erst durch sp\u00e4tere Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle wirtschaftlich verursacht wird. F\u00fcr seine abweichende Auffassung kann das FA sich auch nicht auf die Ausf\u00fchrungen unter Nr. 2 des Senatsurteils in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 berufen. Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf R\u00fcckzahlungsverpflichtungen, die bei grunds\u00e4tzlich nicht r\u00fcckzahlbaren Zusch\u00fcssen ausnahmsweise durch Nichterf\u00fcllung bzw. Nichtbeibehaltung von Zuschu\u00dfvoraussetzungen ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>4. Danach war die Entscheidung des FG aufzuheben. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war stattzugeben, soweit es um die bilanziellen Auswirkungen der Vorauszahlungsmittel geht; im \u00fcbrigen war der Antrag als unbegr\u00fcndet abzulehnen. Die Berechnung des hiernach auszusetzenden Betrags wird gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 575 der Zivilproze\u00dfordnung dem FG \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.6.1990 (IV B 100\/89) BStBl. 1990 II S. 980 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df f\u00fcr Zusch\u00fcsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Berlin ein Passivposten nicht gebildet werden darf; ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob von der Passivierung der nach diesem Programm gew\u00e4hrten Vorauszahlungsmittel abgesehen werden darf. 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