{"id":57690,"date":"1990-08-01T03:37:03","date_gmt":"1990-08-01T01:37:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57690"},"modified":"2013-09-23T03:38:29","modified_gmt":"2013-09-23T01:38:29","slug":"bfh-beschluss-vom-1-8-1990-ii-b-36_90-bstbl-1990-ii-s-987","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-1-8-1990-ii-b-36_90-bstbl-1990-ii-s-987\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    1.8.1990 (II B 36\/90) BStBl. 1990 II S. 987"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 1.8.1990 (II B 36\/90) BStBl. 1990 II S. 987<\/strong><\/p>\n<p>1. Vers\u00e4umt es das Gericht, die Beteiligten \u00fcber die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils zu unterrichten (durch am Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergehenden Beschlu\u00df), so beruht das Urteil nicht auf dem darin m\u00f6glicherweise zu sehenden Verfahrensversto\u00df.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) zu treffende Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundst\u00fcck oder das Grundst\u00fcck mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude ist, sind Art und Gr\u00f6\u00dfe des Geb\u00e4udes ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>3. Wird die grunds\u00e4tzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begr\u00fcndet, so erfordert die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), da\u00df zun\u00e4chst die behauptete Abweichung schl\u00fcssig dargestellt wird. An diese schl\u00fcssige Darstellung der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts sind sinngem\u00e4\u00df dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schl\u00fcssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Au\u00dferdem mu\u00df dargetan werden, da\u00df durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage aufgeworfen wird.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 104 Abs. 2, \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3; GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Rahmen eines offenen Immobilienfonds als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr Kapitalanleger t\u00e4tig. Im Herbst 1986 trat sie an die A-GmbH &amp; Co. KG (A), eine Planungs- und Projektgesellschaft, heran mit der Bitte, f\u00fcr sie ein B\u00fcrogeb\u00e4ude auf zwei bestimmten Grundst\u00fccken zu projektieren. Am 5. Dezember 1986 schlo\u00df die Kl\u00e4gerin mit den Eigent\u00fcmern dieses Grundst\u00fccks einen notariell beurkundeten Kaufvertrag \u00fcber den Erwerb der Grundst\u00fccke. Der Grundst\u00fcckskaufvertrag war dadurch aufschiebend bedingt, da\u00df der Aufsichtsrat der Kl\u00e4gerin die Zustimmung zum Vertragsschlu\u00df erteilte. Ebenfalls am 5. Dezember 1986 schlo\u00df die Kl\u00e4gerin mit der A einen schriftlichen General\u00fcbernehmervertrag \u00fcber die Errichtung eines siebengeschossigen B\u00fcrogeb\u00e4udes mit Tiefgarage auf diesen Grundst\u00fccken. Der Ausf\u00fchrungsfestpreis sollte 23.300.000 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer betragen. Der General\u00fcbernehmervertrag wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, da\u00df der Grundst\u00fcckskaufvertrag durch Bedingungseintritt wirksam wird. Der Aufsichtsrat der Kl\u00e4gerin verweigerte seine Zustimmung zu dem Grundst\u00fcckskaufvertrag. Um die Durchf\u00fchrung des geplanten Projekts dennoch zu erm\u00f6glichen, kam die A mit der Kl\u00e4gerin \u00fcberein, hinsichtlich der Grundst\u00fccke als Zwischenerwerberin aufzutreten. Am 30. Januar 1987 schlo\u00df die A mit den Eigent\u00fcmern der Grundst\u00fccke einen notariell beurkundeten Kaufvertrag \u00fcber den Erwerb der Grundst\u00fccke. Ebenfalls am 30. Januar 1987 schlo\u00df die A mit der Kl\u00e4gerin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem die A die Grundst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin weiterver\u00e4u\u00dferte. Am 30. Januar 1987 schlossen die A und die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem einen notariell beurkundeten General\u00fcbernehmervertrag \u00fcber die Errichtung des von der A konzipierten B\u00fcrogeb\u00e4udes. Wie sich aus den Urkundennummern des beurkundenden Notars ergibt, wurde der General\u00fcbernehmervertrag vor dem Grundst\u00fcckskaufvertrag abgeschlossen.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 625.240 DM fest. Es sah dabei den Grundst\u00fcckskaufvertrag und den General\u00fcbernehmervertrag als einheitliches Vertragswerk an, das gerichtet war auf den Erwerb des bebauten Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser wurde im wesentlichen geltend gemacht, da\u00df der Grundst\u00fcckskaufvertrag und der General\u00fcbernehmervertrag kein einheitliches Vertragswerk darstellten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Grundst\u00fcckskaufvertrag und der General\u00fcbernehmervertrag seien als einheitlicher Vertrag der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Die Entscheidung des FG enth\u00e4lt keinen Ausspruch \u00fcber die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>Dem Urteil des FG war am 1. Dezember 1989 eine m\u00fcndliche Verhandlung vorausgegangen. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung wurde diese nach der Zeugenvernehmung durch den Vorsitzenden geschlossen. Nach geheimer Beratung wurde die Sache erneut aufgerufen und die \u00d6ffentlichkeit wieder hergestellt. Seitens der Verfahrensbeteiligten war niemand mehr anwesend. In Anwesenheit aller beteiligten Richter verk\u00fcndete der Vorsitzende den Beschlu\u00df, da\u00df eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Das aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Sitzung vom 1. Dezember 1989 ergangene Urteil wurde den Beteiligten am 29. Januar 1990 (Kl\u00e4gerin) bzw. am 30. Januar 1990 (FA) zugestellt.<\/p>\n<p>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl\u00e4gerin einen Verfahrensmangel und grunds\u00e4tzliche Bedeutung geltend.<\/p>\n<p>Die Zustellung des Urteils sei am Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verk\u00fcndet worden. Auf diesem Versto\u00df gegen \u00a7 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe das angefochtene Urteil. Bei Kenntnis der Absicht, statt der Verk\u00fcndung das Urteil zuzustellen, w\u00e4re f\u00fcr den Kl\u00e4gervertreter Veranlassung gewesen, das Gericht nicht zu verlassen, sondern an der wiederer\u00f6ffneten m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen, um den eigenen Standpunkt nunmehr in einem zun\u00e4chst nicht f\u00fcr erforderlich gehaltenen Umfang zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Es handele sich um eine \u00dcberraschungsentscheidung, da dieser eine Rechtsauffassung zugrunde liege, die nach dem Gang der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df in der Rechtsfrage, ob und unter welchen Umst\u00e4nden ein Kaufvertrag \u00fcber ein unbebautes Grundst\u00fcck und ein getrennt abgeschlossener General\u00fcbernehmervertrag \u00fcber die Bebauung dieses Grundst\u00fccks mit einem B\u00fcrogeb\u00e4ude als einheitlicher Vertrag anzusehen sind.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache bestehe auch darin, da\u00df das FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen sei.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Die Verfahrensr\u00fcge hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG wurde nicht verk\u00fcndet, sondern den Beteiligten zugestellt. Dies ist nach \u00a7 104 Abs. 2 Satz 1 FGO auch nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. \u00dcber die Frage, ob das Urteil verk\u00fcndet oder zugestellt wird, entscheidet das Gericht durch am Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung zu verk\u00fcndenden Beschlu\u00df. Ergeht ein derartiger Beschlu\u00df versehentlich nicht, so kann er ggf. im schriftlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 1. Juli 1975 I C 71\/70, Die \u00d6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1975, 641). Dadurch werden die Beteiligten schnellstm\u00f6glich \u00fcber den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet. Im Streitfall hat das FG am Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen derartigen Beschlu\u00df verk\u00fcndet und die Beteiligten auch nicht danach im schriftlichen Verfahren \u00fcber die beabsichtigte Zustellung des Urteils unterrichtet. Der in der wiederaufgenommenen m\u00fcndlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten verk\u00fcndete Beschlu\u00df kam diesen nicht zur Kenntnis. Sie waren daher \u00fcber den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht unterrichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Verfahrensmangel oder nur eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu sehen ist. Selbst wenn der Versto\u00df als Verfahrensmangel zu qualifizieren w\u00e4re, gilt f\u00fcr ihn der Grundsatz des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da\u00df er nur relevant ist, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df das Unterlassen einer Unterrichtung der Beteiligten \u00fcber die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils die Entscheidung selbst in irgendeiner Weise h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin als Verfahrensmangel ein &#8222;\u00dcberraschungsurteil&#8220; geltend macht, ist dieser angebliche Verfahrensmangel bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt und die Beschwerde damit insoweit bereits nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben.<\/p>\n<p>2. Der Rechtsstreit hat nicht die von der Kl\u00e4gerin behauptete grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute oder das unbebaute Grundst\u00fcck ist. Nach Auffassung des FG ist im Streitfall das Grundst\u00fcck mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, m.w.N.) wird der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs zun\u00e4chst durch das den Steuertatbestand erf\u00fcllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgesch\u00e4ft bestimmt. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen \u00dcbereignungsverpflichtung das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand, so ist das Grundst\u00fcck in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Ergibt sich die Verpflichtung zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks und zur Errichtung des Geb\u00e4udes zivilrechtlich zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbst\u00e4ndigen Vertr\u00e4gen, sind diese Vertr\u00e4ge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand schlie\u00dflich auch dann, wenn die Vertr\u00e4ge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verkn\u00fcpft sind, zwischen den Vertr\u00e4gen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, da\u00df der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundst\u00fcck erh\u00e4lt. Diese Grunds\u00e4tze sind zwar von der Rechtsprechung weitgehend zu &#8222;Bauherrenmodellen&#8220; entwickelt worden, in ihrer Anwendung jedoch keineswegs auf diese beschr\u00e4nkt. Vielmehr sind sie immer dann von Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundst\u00fccks auch Vertr\u00e4ge \u00fcber die Errichtung von Geb\u00e4uden auf diesem Grundst\u00fcck abgeschlossen werden. Der Senat hat diese Grunds\u00e4tze daher auch beispielsweise auf Fertigh\u00e4user angewendet (vgl. BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Grunds\u00e4tze nicht auch &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf Grundst\u00fccke mit (noch zu errichtenden) gr\u00f6\u00dferen B\u00fcrogeb\u00e4uden Anwendung finden sollten. Art und Gr\u00f6\u00dfe der noch zu errichtenden Geb\u00e4ude sind vielmehr f\u00fcr die Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ohne Bedeutung. Die genannten Grunds\u00e4tze gelten uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle Geb\u00e4udearten. Auch die rechtliche Gestaltung im Streitfall (Verbindung von Grundst\u00fcckskaufvertrag und General\u00fcbernehmervertrag) ergibt als solche keine neue Rechtsfrage.<\/p>\n<p>Das FG hat im Streitfall angenommen, da\u00df die beiden Vertr\u00e4ge ein einheitlicher Vertrag i.S. \u00a7 139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien. In \u00dcbereinstimmung mit der geschilderten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat es daraus die Schlu\u00dffolgerung gezogen, da\u00df Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundst\u00fcck sei. Weder durch die Art (B\u00fcrogeb\u00e4ude) und die Gr\u00f6\u00dfe des Geb\u00e4udes noch durch die rechtliche Gestaltung im Streitfall wird eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage aufgeworfen.<\/p>\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4gerin eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung darin sehen will, da\u00df das FG von der Rechtsprechung des BGH abgewichen sei, hat sie die grunds\u00e4tzliche Bedeutung bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt (\u00a7 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).<\/p>\n<p>Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. von \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl\u00e4rung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Es mu\u00df sich um eine aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsame und auch f\u00fcr die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Juni 1985 I B 23\/85, BFHE 144, 133, BStBl I 1985, 605, m.w.N.). Die Rechtsfrage mu\u00df kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung mu\u00df in der Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert dargelegt werden.<\/p>\n<p>Wird die grunds\u00e4tzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begr\u00fcndet, so erfordert die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), da\u00df zun\u00e4chst die behauptete Abweichung schl\u00fcssig dargestellt wird. An diese schl\u00fcssige Darstellung der Abweichung von einem anderen obersten Bundesgericht sind dabei sinngem\u00e4\u00df dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schl\u00fcssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zwar handelt es sich um zwei verschiedene Zulassungsgr\u00fcnde; der Begriff der &#8222;Abweichung&#8220; stimmt jedoch materiell notwendigerweise mit dem des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO \u00fcberein, so da\u00df f\u00fcr die Schl\u00fcssigkeit der Darstellung dieselben Grunds\u00e4tze zu gelten haben.<\/p>\n<p>Es ist daher eine genaue Bezeichnung der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts (mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle) notwendig. Es mu\u00df dar\u00fcber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts in Widerspruch stehen k\u00f6nnte. Die (m\u00f6glicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegen\u00fcberzustellen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. M\u00e4rz 1983 I B 9\/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem mu\u00df die Begr\u00fcndung darauf eingehen, da\u00df durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Kl\u00e4rung wird wegen der Ber\u00fchrung der Einheit der Rechtsordnung meistens vorliegen, wird aber &#8211; im Gegensatz zu einer Abweichung von einer BFH-Entscheidung nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO &#8211; vom Gesetz nicht unterstellt und bedarf daher der Darlegung.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerde nicht. Es ist bereits nicht hinreichend deutlich erkennbar gemacht worden, welcher aus der Entscheidung des FG ableitbare abstrakte Rechtssatz in Widerspruch zu einem aus der angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ableitbaren Rechtssatz stehen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 1.8.1990 (II B 36\/90) BStBl. 1990 II S. 987 1. 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