{"id":57692,"date":"1990-06-27T04:04:07","date_gmt":"1990-06-27T02:04:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57692"},"modified":"2013-09-23T04:05:07","modified_gmt":"2013-09-23T02:05:07","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-62_89-bstbl-1990-ii-s-992","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-62_89-bstbl-1990-ii-s-992\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1990    (I R 62\/89) BStBl. 1990 II S. 992"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 62\/89) BStBl. 1990 II S. 992<\/strong><\/p>\n<p>1. Stellt der Organtr\u00e4ger seine werbende T\u00e4tigkeit ein und betreibt er seine Aufl\u00f6sung, so f\u00fchrt dies nicht notwendigerweise zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft.<\/p>\n<p>2. Geht jedoch der Organtr\u00e4ger keiner T\u00e4tigkeit mehr nach, die der Organgesellschaft dient bzw. die sie f\u00f6rdert, so fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. Die Organschaft ist dann gewerbesteuerlich nicht (mehr) anzuerkennen.<\/p>\n<p>GewStG 1984 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 2, \u00a7 14 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 428) <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine inl\u00e4ndische GmbH, die am 26. Juni 1979 gegr\u00fcndet wurde und bis Ende 1980 Miet- und Leasingvertr\u00e4ge \u00fcber &#8230;.. und deren Finanzierung abschlo\u00df. Schon einen Tag vor ihrer Gr\u00fcndung hatte die Kl\u00e4gerin am 25. Juni 1979 einen &#8222;Beherrschungs- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag&#8220; mit der OT-GmbH abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1984. Danach fungierte die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur OT-GmbH als Organgesellschaft. Die OT-GmbH war sowohl damals als auch noch \u00fcber das Streitjahr 1984 hinaus die alleinige Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin. Sie produzierte bis zum 31. Dezember 1980 &#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Die OT-GmbH stellte die Produktion von &#8230;.. am 31. Dezember 1980 ein. Gleichzeitig meldete sie ihren Gewerbebetrieb &#8222;wegen Betriebsaufgabe&#8220; ab. Im Jahre 1981 ver\u00e4u\u00dferte sie s\u00e4mtliche Sachanlagen (Buchwert: 2,4 Mio DM) und f\u00fchrte nur noch Gew\u00e4hrleistungs- und Kundendienstarbeiten durch. Seit dem 1. Juli 1985 befindet sich die OT-GmbH in Liquidation. Sie erzielte in 1983 nur noch einen Umsatz in H\u00f6he von 3.336 DM und in 1984 einen solchen von 0 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war ebenfalls seit dem 31. Dezember 1980 nicht mehr werbend t\u00e4tig. Auch sie meldete ihren Betrieb zum 31. Dezember 1980 ab. Seitdem schlo\u00df sie keine neuen Miet- oder Leasingvertr\u00e4ge mehr ab. Die vorher zumeist auf f\u00fcnf Jahre abgeschlossenen Vertr\u00e4ge liefen aus. Die Kl\u00e4gerin erzielte in den Jahren 1979 bis 1984 noch folgende Ums\u00e4tze:<\/p>\n<table width=\"450\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">1979<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">1980<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">1981<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">1982<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">1983<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"18%\">\n<p align=\"center\">1984<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"18%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<td width=\"16%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<td width=\"16%\"><\/td>\n<td width=\"18%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">623.759<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">627.772<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">589.355<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"center\">528.099<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"16%\">\n<p align=\"center\">364.728<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"18%\">\n<p align=\"center\">62.830.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verneinte ab dem Wirtschaftsjahr 1981 das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft (fehlende wirtschaftliche Eingliederung). Entsprechend erlie\u00df er gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin am 10. Februar 1986 einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1984. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 428 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1984 i.V.m. \u00a7 14 Nr. 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 25. Januar 1989 II 351\/86 und den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1984 vom 10. Februar 1986 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 &#8211; GewStG 1984 &#8211; (BGBl I 1984, 657, BStBl I 1984, 356) gilt eine Kapitalgesellschaft, die in ein anderes inl\u00e4ndisches Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1977 erf\u00fcllt sind, als Betriebsst\u00e4tte des anderen Unternehmens. Dazu folgt aus \u00a7 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1977, da\u00df die Eingliederung in das andere Unternehmen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bestehen mu\u00df. Was insoweit unter einer wirtschaftlichen Eingliederung zu verstehen ist, bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Nr. 2 KStG 1977. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt: BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 152\/84, BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668, und vom 13. September 1989 I R 110\/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24) entschieden, da\u00df dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung eigenst\u00e4ndige Bedeutung beizumessen ist. Das Merkmal kann nicht im Sinne einer Leerformel interpretiert werden. Nach der gew\u00f6hnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabh\u00e4ngigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen. Deshalb mu\u00df das herrschende Unternehmen solche eigenen Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabh\u00e4ngigkeit unterordnen kann. Da die wirtschaftliche Eingliederung ab dem Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestehen mu\u00df, sind die Voraussetzungen f\u00fcr jedes Wirtschaftsjahr neu zu pr\u00fcfen. Entsprechend mu\u00df das herrschende Unternehmen w\u00e4hrend der gesamten Dauer der gewerbesteuerlichen Organschaft eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, der sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabh\u00e4ngigkeit unterordnen kann. Es reicht nicht aus, da\u00df nur bei Begr\u00fcndung der Organschaft eine entsprechende gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde.<\/p>\n<p>2. Das FG hat die wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in die OT-GmbH f\u00fcr das Streitjahr 1984 schon deshalb verneint, weil die OT-GmbH ihre werbende T\u00e4tigkeit am 31. Dezember 1980 eingestellt und ihre Aufl\u00f6sung betrieben hatte. Diese Begr\u00fcndung greift jedoch alleine nicht durch. Das Einstellen der werbenden T\u00e4tigkeit und das Betreiben der eigenen Aufl\u00f6sung ohne f\u00f6rmlichen Aufl\u00f6sungsbeschlu\u00df besagen f\u00fcr sich genommen nichts dar\u00fcber, ob die OT-GmbH nicht auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 1980 gewerbliche Zwecke verfolgte, denen sich die Kl\u00e4gerin im Sinne einer Zweckabh\u00e4ngigkeit unterordnete. Die OT-GmbH war jedenfalls auch in den Jahren von 1981 bis 1984 noch eine Kapitalgesellschaft, deren Aufl\u00f6sung (\u00a7\u00a7 60 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -) nicht beschlossen war. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 KStG 1977 waren alle Eink\u00fcnfte der OT-GmbH als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1984 galt auch in den Jahre 1981 bis 1984 die T\u00e4tigkeit der OT-GmbH in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 155\/84, BFH\/NV 1987, 564). Bei dieser Sachlage war die von der OT-GmbH abgegebene Erkl\u00e4rung, den Betrieb aufgeben zu wollen, ohne unmittelbare steuerliche Auswirkung. Die Erkl\u00e4rung bewirkte insbesondere keine \u00c4nderung des Satzungszweckes der OT-GmbH, weil es an den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 53 Abs. 2 und 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG fehlte. Sie kann deshalb nur als Indiz daf\u00fcr herangezogen werden, da\u00df die OT-GmbH zumindest im Streitjahr 1984 keiner aktiven gewerblichen T\u00e4tigkeit mehr nachging, die den Fortbestand einer wirtschaftlichen Eingliederung der Kl\u00e4gerin erlaubt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das FG beruft sich auch zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 17. Februar 1971 I R 148\/68 (BFHE 101, 509, BStBl II 1971, 411). Das Urteil betrifft nur den zivilrechtlichen Fortbestand einer Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung im Falle der Einstellung der gewerblichen T\u00e4tigkeit durch die Organgesellschaft. Der BFH hat am angegebenen Ort entschieden, da\u00df der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nicht die Organgesellschaft zur Abf\u00fchrung des Abwicklungsgewinns verpflichte (vgl. auch: BFH-Urteile vom 18. Oktober 1967 I 262\/63, BFHE 90, 370, BStBl II 1968, 105, und vom 21. April 1970 II 206\/65, BFHE 99, 498, BStBl II 1970, 689). Da jedoch die gewerbesteuerliche Organschaft nicht den Abschlu\u00df eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabf\u00fchrungsvertrages voraussetzt, l\u00e4\u00dft sich die Entscheidung auf den Streitfall nicht \u00fcbertragen. Sie besagt nichts \u00fcber den Fortbestand einer wirtschaftlichen Eingliederung.<\/p>\n<p>3. Dennoch hat das FG im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Entscheidend ist insoweit die Feststellung des FG, da\u00df die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1984 keinen T\u00e4tigkeiten nachging, die die OT-GmbH f\u00f6rderten oder ihr gedient h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin hat diese tats\u00e4chliche Feststellung durch Revisionsr\u00fcgen nicht angefochten. Die Feststellung verst\u00f6\u00dft auch als solche weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze. Sie wird von zahlreichen Fakten getragen. So hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine aktive gewerbliche Bet\u00e4tigung der OT-GmbH im Streitjahr 1984 feststellen k\u00f6nnen. Die OT-GmbH erkl\u00e4rte nicht nur die Betriebsaufgabe, sondern sie setzte diese Erkl\u00e4rung auch in die Tat um. Sie verkaufte das gesamte Sachanlageverm\u00f6gen, das vorher mit 2,4 Mio DM aktiviert war. Dies spricht daf\u00fcr, da\u00df ihr die Grundlage f\u00fcr eine weitere aktive gewerbliche Bet\u00e4tigung entzogen war. Entsprechend produzierte die OT-GmbH nach dem 31. Dezember 1980 keine &#8230;.. mehr, sondern erledigte nur noch Gew\u00e4hrleistungs- und Kundendienstarbeiten, wobei nicht festgestellt ist, da\u00df solche Arbeiten auch noch in 1984 anfielen. Die Arbeiten waren jedenfalls f\u00fcr den gesamten Organkreis von untergeordneter Bedeutung. Daf\u00fcr spricht auch die Tatsache, da\u00df die OT-GmbH in 1984 keinen Umsatz mehr erzielte. Im \u00fcbrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine sonstige aktive gewerbliche Bet\u00e4tigung der OT-GmbH, die eine wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin erlaubt h\u00e4tte. Allein die Tatsache, da\u00df sowohl die OT-GmbH als auch die Kl\u00e4gerin ihre Endphasen durchliefen, rechtfertigt nicht die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Eingliederung. Das Durchlaufen einer Endphase setzt nicht notwendigerweise eine aktive gewerbliche Bet\u00e4tigung voraus. Es besteht im Kern aus abwickelnden T\u00e4tigkeiten, die \u00fcberwiegend dem Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie und die OT-GmbH h\u00e4tten &#8222;gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen&#8220; verfolgt. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen legt den Schlu\u00df nahe, da\u00df die behaupteten gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen sich in dem Ziel ersch\u00f6pften, beide Gesellschaften zu liquidieren und ihre Gesch\u00e4fte abzuwickeln. Die Verfolgung eines solchen Zieles ist aber in erster Linie dem Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen. Auch l\u00e4\u00dft das Aus\u00fcben einer nur noch verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft nicht zu (vgl. BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).<\/p>\n<p>4. Hat aber das FG f\u00fcr den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1984 keinen T\u00e4tigkeiten mehr nachging, die die OT-GmbH f\u00f6rderten oder ihr dienten, so fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung. Entsprechend kann eine Organschaft zwischen der OT-GmbH und der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1984 gewerbesteuerlich nicht anerkannt werden. Das FA hat deshalb zu Recht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1984 erlassen. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1984 steht dem nicht entgegen. Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 62\/89) BStBl. 1990 II S. 992 1. Stellt der Organtr\u00e4ger seine werbende T\u00e4tigkeit ein und betreibt er seine Aufl\u00f6sung, so f\u00fchrt dies nicht notwendigerweise zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft. 2. 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