{"id":57696,"date":"1990-08-03T16:58:26","date_gmt":"1990-08-03T14:58:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57696"},"modified":"2013-09-18T16:59:36","modified_gmt":"2013-09-18T14:59:36","slug":"bfh-urteil-vom-3-8-1990-vi-r-22_89-bstbl-1990-ii-s-1002","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-8-1990-vi-r-22_89-bstbl-1990-ii-s-1002\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.8.1990    (VI R 22\/89) BStBl. 1990 II S. 1002"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.8.1990 (VI R 22\/89) BStBl. 1990 II S. 1002<\/strong><\/p>\n<p>Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG (\u00a7 40a Abs. 3 EStG 1990) ist nicht zul\u00e4ssig, wenn der Betrieb kraft T\u00e4tigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG ausgeschieden ist und gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. Etwas anderes gilt auch nicht f\u00fcr Neben- oder Teilbetriebe, die f\u00fcr sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erf\u00fcllen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40a Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine KG, betrieb bis zum Tage X ein Weingut und eine Weinkellerei mit Wein- und Getr\u00e4nkehandel. Danach wurde das Weingut aus dem einheitlichen Betrieb ausgegliedert und in einer neu gegr\u00fcndeten Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR) fortgef\u00fchrt. Das Weingut wurde auf eigenem Rebgel\u00e4nde betrieben. Die in der Weinkellerei verarbeiteten Trauben stammten \u00fcberwiegend aus Zuk\u00e4ufen; au\u00dferdem wurden fremde Weine und Getr\u00e4nke zugekauft. Wegen der Zuk\u00e4ufe in der Weinkellerei war der gesamte Betrieb der Kl\u00e4gerin unstreitig als Gewerbebetrieb anzusehen. In der Zeit bis zum Tage X besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin in dem Weingut landwirtschaftliche Aushilfskr\u00e4fte. Es handelte sich \u00fcberwiegend um Frauen und Sch\u00fcler, die w\u00e4hrend der Weinlese kurzfristig eingestellt worden waren. Die an diese Aushilfskr\u00e4fte gezahlten L\u00f6hne unterwarf die Kl\u00e4gerin der pauschalen Steuer des \u00a7 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 2 v.H. Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG, da die Aushilfskr\u00e4fte nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besch\u00e4ftigt gewesen seien; das Unternehmen der Kl\u00e4gerin sei wegen der Zuk\u00e4ufe als Gewerbebetrieb anzusehen. Das FA besteuerte die Aushilfsl\u00f6hne mit dem pauschalen Steuersatz des \u00a7 40a Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 10 v.H. und forderte den sich ergebenden Differenzbetrag mit zusammengefa\u00dftem Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid von der Kl\u00e4gerin nach. Die Kl\u00e4gerin hat erkl\u00e4rt, f\u00fcr den Fall, da\u00df eine Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG ausscheide, die Lohnsteuer des \u00a7 40a Abs. 1 EStG zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Wegen der umfangreichen Zuk\u00e4ufe und \u00fcberwiegenden Verarbeitung fremder Trauben (rd. 80 v.H.) habe die Kl\u00e4gerin ertragsteuerlich auch in bezug auf den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil &#8222;Weinbau&#8220; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Dies sei f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 40a Abs. 2 EStG aber unerheblich. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der Vorschrift, da\u00df das Unternehmen oder der Unternehmensteil, in dem die Aushilfskr\u00e4fte besch\u00e4ftigt seien, als &#8222;Betrieb&#8220; der Land- und Forstwirtschaft i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG anzusehen sei. Auf die Qualifikation der Eink\u00fcnfte komme es hingegen nicht an. Im Streitfall sei der Betriebsteil &#8222;Weingut&#8220; als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen. Das Weingut sei ein von der Kellerei objektiv abgrenzbarer, nicht unbedeutender Teil des kl\u00e4gerischen Unternehmens, der &#8211; wie die 1979 erfolgte Ausgliederung zeige &#8211; selbst\u00e4ndig lebensf\u00e4hig gewesen sei. Die im Weinbau zusammengefa\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tten einer Bet\u00e4tigung (Weinbau) gedient, die sich im Rahmen des Gesamtunternehmens von der \u00fcbrigen gewerblichen T\u00e4tigkeit (Kellerei, Verkauf) deutlich unterschieden habe. Die T\u00e4tigkeiten seien in r\u00e4umlich voneinander getrennten Bereichen und mit jeweils anderen Betriebsmitteln ausge\u00fcbt worden. So seien die auf eigenem Rebgel\u00e4nde erzeugten Trauben getrennt ausgebaut und als Erzeuger-Abf\u00fcllung vertrieben worden. Dadurch habe sich der Weinbau von den \u00fcbrigen Unternehmensteilen nach au\u00dfen abgehoben. Das Weingut sei damit als Teilbetrieb i.S. des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit als land- und forstwirtschaftlicher &#8222;Betrieb&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Der nur schwach ausgepr\u00e4gten organisatorischen Selbst\u00e4ndigkeit des Weinbaus (gemeinsame Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, keine getrennte Gewinnermittlung) komme unter diesen Umst\u00e4nden keine entscheidende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Mit der Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 40a Abs. 2 EStG und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung im wesentlichen aus: Der Betrieb der Kl\u00e4gerin sei wegen des \u00fcberwiegenden Zukaufs und der Verarbeitung fremder Trauben und damit kraft T\u00e4tigkeit insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen. \u00a7 40a Abs. 2 EStG fordere, da\u00df die Aushilfskr\u00e4fte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft t\u00e4tig seien. Unsch\u00e4dlich sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September 1980 VI R 183\/77 (BFHE 131, 472, BStBl II 1981, 76) nur, wenn die Eink\u00fcnfte allein wegen der Rechtsform des ansonsten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als gewerbliche zu qualifizieren seien. Im Streitfall falle aber der Betrieb der Kl\u00e4gerin kraft T\u00e4tigkeit aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe heraus. \u00a7 40a Abs. 2 EStG lasse die Pauschalierung auch nicht isoliert in einem Teilbetrieb zu. Wenn das Gesetz f\u00fcr Teilbetriebe Besonderheiten vorsehe, dann w\u00e4re dies ausdr\u00fccklich angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keine Stellung genommen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der Senat geht in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, da\u00df das von der Kl\u00e4gerin betriebene Weingut mit Wein- und Getr\u00e4nkehandel als einheitlicher Betrieb zu bewerten, infolge des erheblichen Zukaufs im Wein- und Getr\u00e4nkehandel aus dem T\u00e4tigkeitsbereich i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 EStG ausgeschieden und einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilender Gesch\u00e4ftsbetrieb zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung des FG und der Kl\u00e4gerin findet in einem solchen Fall \u00a7 40a Abs. 2 EStG keine Anwendung. Der Lohn von Aushilfskr\u00e4ften kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann mit dem Pauschsteuersatz von 2 v.H. besteuert werden, wenn die Aushilfskr\u00e4fte &#8222;in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG&#8230;.&#8220; besch\u00e4ftigt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Betrieb der Kl\u00e4gerin war wegen der erheblichen Zuk\u00e4ufe im Weinhandel als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Gerade hierdurch, n\u00e4mlich durch die betriebliche T\u00e4tigkeit, unterschied sich der Betrieb der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich und wirtschaftlich von den \u00fcbrigen in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG angesprochenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen allein die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG zul\u00e4ssig ist. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich auch grunds\u00e4tzlich von dem im Urteil in BFHE 131, 472, BStBl II 1981, 76 entschiedenen Fall. In diesem Urteil hatte der Senat die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG auch in solchen Betrieben f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, die ausschlie\u00dflich wegen ihrer Rechtsform und nicht wegen ihrer T\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen sind.<\/p>\n<p>\u00a7 40a Abs. 2 EStG sieht auch nicht die M\u00f6glichkeit vor, in einem Nebenbetrieb oder Teilbetrieb, der f\u00fcr sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erf\u00fcllen w\u00fcrde, die Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2 v.H. durchzuf\u00fchren. Dieses Ergebnis l\u00e4\u00dft sich auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung erreichen. Der Gesetzgeber spricht, wenn er f\u00fcr Nebenbetriebe oder Teilbetriebe Besonderheiten gelten lassen will, dieses im Gesetz aus (z.B. \u00a7\u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). H\u00e4tte der Gesetzgeber dem Anliegen der Kl\u00e4gerin Rechnung tragen wollen, so h\u00e4tte er \u00a7 40a Abs. 2 EStG eindeutig in diese Richtung formulieren k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift bzgl. der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nur auf \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG, nicht aber auf \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG Bezug genommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.8.1990 (VI R 22\/89) BStBl. 1990 II S. 1002 Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG (\u00a7 40a Abs. 3 EStG 1990) ist nicht zul\u00e4ssig, wenn der Betrieb kraft T\u00e4tigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG ausgeschieden ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-8-1990-vi-r-22_89-bstbl-1990-ii-s-1002\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.8.1990    (VI R 22\/89) BStBl. 1990 II S. 1002<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-57696","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57696"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57696\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}