{"id":57700,"date":"1990-03-02T06:41:07","date_gmt":"1990-03-02T04:41:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57700"},"modified":"2013-09-24T06:42:01","modified_gmt":"2013-09-24T04:42:01","slug":"bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-89_87-bstbl-1990-ii-s-1012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-89_87-bstbl-1990-ii-s-1012\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.3.1990    (III R 89\/87) BStBl. 1990 II S. 1012"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 89\/87) BStBl. 1990 II S. 1012<\/strong><\/p>\n<p>Errichtet ein Tennisverein eine Tennishalle, die er zu den gleichen Bedingungen stundenweise sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder vermietet, so kann ihm daf\u00fcr eine Investitionszulage zustehen. In diesem Falle wird die Halle den Vereinsmitgliedern nicht im Rahmen eines steuerbefreiten Zweckbetriebs i.S. des \u00a7 65 AO 1977, sondern eines einheitlich zu beurteilenden steuersch\u00e4dlichen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs (\u00a7\u00a7 14, 64 AO 1977) \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>InzZulG 1982 \u00a7 4b; AO 1977 \u00a7\u00a7 14, 64, 65.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein eingetragener und als gemeinn\u00fctzig anerkannter Verein, errichtete in den Jahren 1982 und 1983 eine Tennishalle. Nach Fertigstellung vermietete der Kl\u00e4ger die Halle stundenweise sowohl an seine Mitglieder wie an Nichtmitglieder zum gleichen Entgelt.<\/p>\n<p>Mit seinem Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage begehrte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die im Streitjahr 1982 aufgewandten Herstellungskosten des Geb\u00e4udes von 28.593,95 DM eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 (sog. Besch\u00e4ftigungszulage).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, die Tennishalle werde infolge Vermietung an die Mitglieder zu mehr als 10 v.H. f\u00fcr den steuerbefreiten Bereich genutzt. In seinem ablehnenden Einspruchsbescheid bezog sich das FA auf Tz. 39 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juni 1982 (BStBl I 1982, 569).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, die Vermietung der Tennishalle stelle einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7\u00a7 14, 64 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), nicht jedoch einen Zweckbetrieb (\u00a7 65 AO 1977) dar.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das FA tr\u00e4gt vor, w\u00e4hrend des Klageverfahrens habe sich ergeben, da\u00df im Streitjahr Herstellungskosten von 1.394,76 DM f\u00fcr einen Wirtschaftsraum in der Tennishalle angefallen seien, so da\u00df eine Investitionszulage in H\u00f6he von 140 DM f\u00fcr 1982 zu gew\u00e4hren sei. Im \u00fcbrigen sei die Zulage zu versagen, da die Vermietung der Halle an die Mitglieder als Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 65 AO 1977 zu beurteilen sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage auf 140 DM festzusetzen, im \u00fcbrigen aber die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Investitionszulage nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1982 zu Recht gew\u00e4hrt; denn der Kl\u00e4ger hat im Streitjahr auch insoweit einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb und keinen Zweckbetrieb unterhalten, als er die Halle an seine Mitglieder vermietet hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1982 wird Steuerpflichtigen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen, die sie in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt. Als beg\u00fcnstigte Investition f\u00fchrt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982 u.a. die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens auf, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen und mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland verbleiben. Dar\u00fcber hinaus bestimmt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982, da\u00df die genannten Investitionen nur beg\u00fcnstigt sind, wenn das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df die Tennishalle zum Anlageverm\u00f6gen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8222;Hallenvermietung&#8220; i.S. des \u00a7 14 AO 1977 geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des FA fehlte es auch nicht an der ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung der Halle i.S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982. Der Begriff &#8222;betriebliche Nutzung&#8220; im Sinne dieser Vorschrift verweist ebenso wie der Begriff des Betriebs in \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982 auf die Regelung in \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982, so da\u00df nur insoweit von einer betrieblichen Nutzung auszugehen ist, als die Nutzung im Betrieb eines Steuerpflichtigen erfolgt. Diese Voraussetzung w\u00e4re nur dann nicht erf\u00fcllt, wenn die Halle im Rahmen eines Zweckbetriebs i.S. des \u00a7 65 AO 1977 genutzt worden w\u00e4re; denn bei diesem Betrieb handelt es sich nicht um den Betrieb eines Steuerpflichtigen (\u00a7 33 AO 1977) i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG).<\/p>\n<p>3. Das FG hat zutreffend angenommen, da\u00df bez\u00fcglich der Vermietung der Tennishalle an die Mitglieder f\u00fcr das Streitjahr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. des \u00a7 65 AO 1977 nicht vorlagen.<\/p>\n<p>a) Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist Zweckbetrieb, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke einer K\u00f6rperschaft zu verwirklichen, wenn dessen Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen und der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlichen Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist (\u00a7 65 AO 1977; vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. November 1988 I R 11\/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391 m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Zu diesen Voraussetzungen hat das FG festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger die Tennishalle im Streitjahr unterschiedslos zum gleichen Entgelt sowohl an seine Mitglieder als auch an Nichtmitglieder stundenweise vermietet hatte. Es hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, da\u00df die drei Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines steuerunsch\u00e4dlichen Zweckbetriebs i.S. des \u00a7 65 AO 1977, die kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150\/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), im Streitfall nicht vorliegen.<\/p>\n<p>c) Es mag dahinstehen, ob das FG den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck des Kl\u00e4gers unter Beschr\u00e4nkung auf die Jugendf\u00f6rderung im Tennissport verkannt hat. Wenn es in \u00a7 2 der Satzung des Kl\u00e4gers vom 27. Mai 1979 dazu hei\u00dft, der vom Idealismus getragene gemeinn\u00fctzige Club habe sich als Hauptziel die Pflege des Tennissports und auf diesem Gebiet die Jugendf\u00f6rderung gesteckt, so \u00e4ndert dies nichts an der Schlu\u00dffolgerung, da\u00df die Hallenvermietung als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient hat, auch den umfassenderen steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck des Kl\u00e4gers zu verwirklichen.<\/p>\n<p>d) Der Senat teilt nicht die Auffassung des FA, in der entgeltlichen \u00dcberlassung der Tennishalle an Vereinsmitglieder sei stets ein Zweckbetrieb zu sehen, im \u00fcbrigen aber liege ein steuersch\u00e4dlicher wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i.S. der \u00a7\u00a7 14, 64 AO 1977 vor. Ob sich diese Auffassung zu Recht auf das BMF-Schreiben vom 8. M\u00e4rz 1978 IV B 4 &#8211; S 0187 &#8211; 9\/8 st\u00fctzen kann, dem auch das Schrifttum, allerdings ohne weitere Begr\u00fcndung, gefolgt ist (z.B. Troll, Besteuerung von Verein, Stiftung und K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, Kommentar, 3. Aufl., S. 519; ferner Kie\u00dfling\/Buchna, Gemeinn\u00fctzigkeit im Steuerrecht, 3. Aufl. 1988, Tz. 306, und Peter, Recht und Steuern der Vereine, 2. Aufl. 1986, S. 125 f.), erscheint zweifelhaft. Auch der erkennende Senat geht davon aus, da\u00df die Vermietung von Sportst\u00e4tten an Nichtmitglieder weder als sportliche Veranstaltung i.S. des \u00a7 68 Nr. 7 b AO 1977 a.F. (jetzt \u00a7 67a AO 1977) noch als Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 65 AO 1977 zu beurteilen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der darin einen steuersch\u00e4dlichen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gesehen hat (vgl. BFH in BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659). Der Senat ist weiter der Auffassung, da\u00df die Vermietung solcher Sportst\u00e4tten an Mitglieder eines Vereins die Merkmale eines Zweckbetriebs erf\u00fcllen kann. Eine Pr\u00fcfung der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 65 AO 1977 wird dadurch jedoch nicht entbehrlich. Dem FA ist schlie\u00dflich auch darin zu folgen, da\u00df die Nutzungs\u00fcberlassung einer einzelnen Sportst\u00e4tte zur Annahme zweier Betriebe, eines steuersch\u00e4dlichen und eines steuerbefreiten wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs, f\u00fchren kann. F\u00fcr den Senat folgt dies aus den Formulierungen &#8222;insoweit&#8220; und &#8222;soweit nicht ein Zweckbetrieb &#8230;. gegeben ist&#8220; in \u00a7 64 AO 1977. Eine solche getrennte W\u00fcrdigung vergleichbarer wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten eines Vereins setzt indessen voraus, da\u00df sich die einzelnen T\u00e4tigkeiten auch tats\u00e4chlich voneinander unterscheiden. Denn einem Verein steht es grunds\u00e4tzlich frei &#8211; worauf auch der Kl\u00e4ger zutreffend hingewiesen hat &#8211; in welcher Form er seine Leistungen anbietet.<\/p>\n<p>Im Streitfall unterscheidet sich die Vermietung an die Nichtmitglieder in keiner Weise von der Nutzungs\u00fcberlassung an die Mitglieder des Kl\u00e4gers. Das FG ist daher zu Recht davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger mit der Hallenvermietung einen einzigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten hat. Wie die Vermietung an die Nichtmitglieder diente auch die Vermietung an die Mitglieder in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu, den Zweck des Kl\u00e4gers zu verwirklichen. Das FG hat hierzu festgestellt, da\u00df nur etwa 20 bis 30 von etwa 300 Vereinsmitgliedern einen sicheren Zugriff auf einen Hallenplatz gehabt h\u00e4tten. Daraus folgt jedenfalls nicht, da\u00df der satzungsm\u00e4\u00dfige Zweck, den sich der Kl\u00e4ger mit der Pflege des Tennissports gesetzt hat, nur durch die Nutzungs\u00fcberlassung gegen gleiches Entgelt f\u00fcr Mitglieder wie Nichtmitglieder erreicht werden konnte. Nach Auffassung des Senats h\u00e4tte es dazu zumindest einer breiteren Beteiligung der Mitglieder an der Nutzung der Halle bedurft. In der Form, in der der Kl\u00e4ger die Nutzung der Halle \u00fcberlassen hat, erweist sich die Vermietung jedenfalls nicht als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks (vgl. dazu zuletzt BFH in BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 m.w.N.).<\/p>\n<p>Das FG hat schlie\u00dflich zu Recht ausgef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4ger mit seiner Hallenvermietung zu anderen gewerblichen Vermietern in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als es bei Erf\u00fcllung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks unvermeidbar war. Da\u00df eine Wettbewerbssituation vorliegt, hat auch das FA einger\u00e4umt; diese war indessen vermeidbar. Die Halle wurde damit im Streitjahr ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982), so da\u00df der Kl\u00e4ger die begehrte Investitionszulage beanspruchen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 89\/87) BStBl. 1990 II S. 1012 Errichtet ein Tennisverein eine Tennishalle, die er zu den gleichen Bedingungen stundenweise sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder vermietet, so kann ihm daf\u00fcr eine Investitionszulage zustehen. 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