{"id":57702,"date":"1990-08-01T17:03:27","date_gmt":"1990-08-01T15:03:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57702"},"modified":"2013-09-18T17:05:04","modified_gmt":"2013-09-18T15:05:04","slug":"bfh-urteil-vom-1-8-1990-ii-r-46_88-bstbl-1990-ii-s-1016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-8-1990-ii-r-46_88-bstbl-1990-ii-s-1016\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.8.1990    (II R 46\/88) BStBl. 1990 II S. 1016"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 46\/88) BStBl. 1990 II S. 1016<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes rechtlich selbst\u00e4ndige Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit. Die F\u00fchrung mehrerer rechtlich selbst\u00e4ndiger Wohnungseigentumsrechte auf einem gemeinsamen Wohnungsgrundbuch und\/oder das tats\u00e4chliche Aneinandergrenzen (\u00dcbereinanderliegen) der Wohnungen f\u00fchrt nicht dazu, da\u00df diese Wohnungseigentumsrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden (Abgrenzung zum Urteil vom 1. April 1987 II R 79\/86, BFHE 150, 274, BStBl II 1987, 840).<\/p>\n<p>BewG \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Sachverhalt<\/span><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundete Erkl\u00e4rung vom 20. September 1982 teilte der Eigent\u00fcmer eines mit einem Vierfamilienwohnhaus bebauten Grundst\u00fccks in B dieses nach \u00a7 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf. Die Aufteilung erfolgte in vier Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an jeweils einer Wohnung. Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer beantragte, die Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie die Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 jeweils auf nur einem Wohnungsgrundbuch zu vermerken. Am 29. Oktober 1982 legte das Grundbuchamt zwei neue Grundbuchbl\u00e4tter an, auf denen es jeweils Miteigentumsanteile und Einr\u00e4umung von Sondereigentum eintrug, und zwar auf jedem Grundbuchblatt unter zwei Nummern. Der Kl\u00e4ger erwarb den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 (Erdgescho\u00df) sowie den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 (erstes Gescho\u00df) &#8211; beide zusammengefa\u00dft auf einem Grundbuchblatt -. Die Kl\u00e4gerin &#8211; seine Ehefrau &#8211; erwarb den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 (zweites Gescho\u00df) sowie den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 (Dachgescho\u00df) &#8211; beide zusammengefa\u00dft auf einem Grundbuchblatt -. Das Grundbuchamt trug den Erwerb am 13. April 1983 ein. Die Auflassung war am 5. November 1982 erfolgt. Der wirtschaftliche \u00dcbergang sollte vertraglich zum 25. November 1982 erfolgt sein. Die Wohnungen sind nicht durch besondere bauliche Vorrichtungen miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) hat jede der vier Wohnungen als selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheit angesehen und im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 jeweils als Einfamilienhaus bewertet.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage haben die Kl\u00e4ger die Aufhebung der Einheitswertfeststellungen begehrt, da nur zwei wirtschaftliche Einheiten vorl\u00e4gen, die jeweils als Zweifamilienhaus zu bewerten seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Jedes Wohnungseigentum bilde eine wirtschaftliche Einheit. Zivilrechtlich handele es sich um vier selbst\u00e4ndige Sachen. Auch nach der Verkehrsanschauung l\u00e4gen nicht nur zwei wirtschaftliche Einheiten vor. Jede der wirtschaftlichen Einheiten enthalte jeweils nur eine Wohnung.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger unzutreffende Auslegung der \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 70, 75 und 93 des Bewertungsgesetzes (BewG) geltend. Sie beantragen &#8211; sinngem\u00e4\u00df &#8211; unter Aufhebung der Vorentscheidung, die den Kl\u00e4gern jeweils geh\u00f6renden zwei Eigentumswohnungen jeweils als Zweifamilienhaus zu bewerten. Zur Begr\u00fcndung tragen sie im wesentlichen vor: Die Zusammenfassung auf einem Grundbuchblatt k\u00f6nne nicht ohne Auswirkung auf die Verkehrsanschauung bleiben. Das Zweifamilienhaus des Kl\u00e4gers und das Zweifamilienhaus der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden jedes f\u00fcr sich gemeinsam bewirtschaftet und gegen\u00fcber den anderen Miteigentumsanteilen vertreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df vier wirtschaftliche Einheiten vorliegen, die jeweils als Einfamilienhaus zu bewerten sind.<\/p>\n<p>Das Wohnungseigentum (vgl. \u00a7 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit des Grundverm\u00f6gens und gilt damit als Grundst\u00fcck im Sinne des BewG (\u00a7 70 Abs. 1 BewG). Im Streitfall bestehen vier rechtlich selbst\u00e4ndige Wohnungseigentumsrechte. Sie sind mit Anlegung der Wohnungsgrundb\u00fccher wirksam entstanden (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die F\u00fchrung von jeweils zwei der Wohnungseigentumsrechte auf jeweils einem gemeinsamen Grundbuchblatt nach \u00a7 4 der Grundbuchordnung &#8211; GBO &#8211; (Zusammenschreibung) hebt nicht deren rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit auf (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 890 Anm. 2). Die blo\u00dfe Zusammenschreibung auf einem Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) ist insoweit von der materiell-rechtlichen Vereinigung (\u00a7 890 BGB, \u00a7 5 GBO) zu unterscheiden, bei der zivilrechtlich durch eine Vereinigung der Sondereigentumsrechte zu einem einheitlichen Sondereigentum sowie eine Vereinigung der Miteigentumsanteile ein neues (einheitliches) Wohnungseigentum entsteht (M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 3 WEG Anm. 20).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG hat die bewertungsrechtliche Beurteilung zun\u00e4chst an diese rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Wohnungseigentumsrechte anzukn\u00fcpfen. \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG schlie\u00dft jedoch im \u00fcbrigen nicht die allgemeinen Abgrenzungsregeln f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit als Bewertungsgegenstand aus, wie sie allgemein in \u00a7 2 BewG und f\u00fcr Anteile am Grundverm\u00f6gen in \u00a7 70 Abs. 2 BewG normiert sind. Allgemein ist die Entscheidung dar\u00fcber, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, nach den Anschauungen des Verkehrs zu treffen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 BewG). Dabei sind die \u00f6rtliche Gewohnheit, die tats\u00e4chliche \u00dcbung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengeh\u00f6rigkeit der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 BewG). Ma\u00dfgebend sind demnach neben objektiven Merkmalen auch subjektive Merkmale, die jedoch dann au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen, wenn sie in Widerspruch zu objektiven Merkmalen stehen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40\/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23. Januar 1985 II R 35\/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985,336).<\/p>\n<p>Im Streitfall liegen jedoch keine Umst\u00e4nde vor, die nach den genannten Grunds\u00e4tzen, insbesondere nach der Verkehrsauffassung, dazu f\u00fchrten, abweichend von der Ausgangsregel des \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG, die an die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit ankn\u00fcpft, eine Zusammenfassung von jeweils zwei Wohnungseigentumsrechten zu je einer wirtschaftlichen Einheit anzunehmen. Nach der Verkehrsauffassung kommt der Zusammenschreibung auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) keine Bedeutung f\u00fcr die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zu. Sie ist eine rein grundbuchtechnische Ma\u00dfnahme ohne materiell-rechtliche Bedeutung (vgl. Horber\/Demharter, Kommentar zur Grundbuchordnung, \u00a7 4 Anm. 6).<\/p>\n<p>Auch das r\u00e4umliche unmittelbar Aneinanderangrenzen (\u00dcbereinanderliegen) der Wohnungen in demselben Geb\u00e4ude f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat entschieden, da\u00df das Wohnungseigentum insgesamt eine wirtschaftliche Einheit bilden kann, wenn die Raumeinheiten entweder unmittelbar neben- oder unmittelbar untereinander angeordnet sind, sie also so miteinander verbunden sind, da\u00df sie sich &#8211; gedanklich aus dem Gesamtbauwerk herausgel\u00f6st &#8211; als ein Raumk\u00f6rper darstellen (vgl. Urteil vom 1. April 1987 II R 79\/86, BFHE 150, 274, BStBl II 1987, 840). Dabei war jedoch &#8211; im Unterschied zum Streitfall &#8211; ein rechtlich einheitliches Wohnungseigentumsrecht zu beurteilen, das sich auf mehrere Wohnungen erstreckte. Die Entscheidung ging von der \u00dcberlegung aus, es bei einem derartigen Sachverhalt (unmittelbares Aneinandergrenzen) bei dem Ergebnis des \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG zu belassen und der grunds\u00e4tzlich bestehenden (weiteren) rechtlichen Teilungsm\u00f6glichkeit insoweit keine Bedeutung zuzumessen. Liegen jedoch rechtlich getrennte Wohnungseigentumsrechte vor, so greift diese \u00dcberlegung nicht. Die in der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit zum Ausdruck kommende Trennung wird allein durch die Lage der Wohnungen zueinander (Aneinandergrenzen bzw. \u00dcbereinanderliegen) nicht aufgehoben. Das blo\u00dfe Aneinandergrenzen macht die rechtlich selbst\u00e4ndigen Einheiten nach der Verkehrsauffassung nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit. Dies w\u00e4re erst der Fall, wenn beispielsweise die rechtlich selbst\u00e4ndigen Einheiten baulich umgestaltet und als eine Wohnung genutzt werden (vgl. dazu Urteil vom 23. Februar 1979 III R 73\/77, BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547). Im Streitfall ist daher jedes der Wohnungseigentumsrechte getrennt zu bewerten.<\/p>\n<p>Da sich jedes Wohnungseigentum jeweils auf nur eine Wohnung erstreckt, hat das FG es zutreffend als Einfamilienhaus bewertet (\u00a7 75 Abs. 5 BewG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 46\/88) BStBl. 1990 II S. 1016 Nach \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes rechtlich selbst\u00e4ndige Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit. 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