{"id":57706,"date":"1990-06-21T04:06:20","date_gmt":"1990-06-21T02:06:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57706"},"modified":"2013-09-23T04:07:55","modified_gmt":"2013-09-23T02:07:55","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-1990-x-r-48_86-bstbl-1990-ii-s-1021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1990-x-r-48_86-bstbl-1990-ii-s-1021\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.1990    (X R 48\/86) BStBl. 1990 II S. 1021"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.1990 (X R 48\/86) BStBl. 1990 II S. 1021<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerfreiheit von Abfindungen, die aus Anla\u00df der Umsetzung innerhalb eines Konzerns gezahlt werden, h\u00e4ngt u.a. davon ab, ob nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falls die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverh\u00e4ltnisses zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Umsetzung innerhalb eines Konzerns als eine vom Arbeitgeber veranla\u00dfte Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses im Sinne des \u00a7 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr 1984 ma\u00dfgeblichen Fassung zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A in der Pharmaforschung t\u00e4tig. Die A stellte diesen Bereich Ende September 1984 ein. Die Pharmaforschung sollte fortan bei der Firma B, einer Tochterfirma der A, konzentriert werden. Die betroffenen Mitarbeiter der A konnten aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 16. Februar 1983 w\u00e4hlen, bei der A ein anderes T\u00e4tigkeitsfeld zu \u00fcbernehmen oder ihre bisherige T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer der B fortzusetzen. Die Vereinbarung sprach in diesem Zusammenhang von einer Umwandlung des Arbeitsvertrages mit der A in einen solchen mit der B.<\/p>\n<p>Im letztgenannten Fall erhielten die Arbeitnehmer das Recht, innerhalb eines Jahres zur A zur\u00fcckzukehren. \u00dcber diesen Zeitraum hinaus war ein R\u00fcckkehrrecht f\u00fcr den Fall vorgesehen, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Firma B aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden endete. Die bisher bei der A anerkannten Dienstzeiten wurden bei der B angerechnet. F\u00fcr die Mitarbeiter galt weiter die Pensionsordnung der A.<\/p>\n<p>Zum Ausgleich niedrigerer oder nicht vorhandener betrieblicher Leistungen bei der B (u.a. Treuepr\u00e4mie, Erschwerniszulage, Pensionsurlaub, Familienzulage) erhielten die \u00fcbertretenden Mitarbeiter Ausgleichszahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen konnten die Mitarbeiter wiederum w\u00e4hlen zwischen einer Einmalzahlung bis zu einer bestimmten Obergrenze und laufenden monatlichen Zahlungen. Entschied sich der Mitarbeiter f\u00fcr eine Einmalzahlung, hatte er diese zur\u00fcckzuzahlen, wenn er innerhalb von zwei Jahren aus der B ausschied. Die laufenden Zahlungen sollten gek\u00fcrzt werden, wenn sich die betrieblichen Leistungen der B verbesserten oder aber die Leistungen der A verschlechterten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der sich f\u00fcr einen \u00dcbertritt zur B entschied, bezog eine Einmalzahlung von 7.000 DM und ab Oktober 1984 laufende Zahlungen in H\u00f6he von 403 DM monatlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hielt die Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 7.000 DM und 1.209 DM (= 8.209 DM) gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 9 EStG f\u00fcr steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unterwarf sie in voller H\u00f6he der Einkommensteuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 3 Nr. 9 EStG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 3. Mai 1985 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 1985 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, nachdem f\u00fcr die Einmalzahlung von 7.000 DM Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 9 EStG gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranla\u00dften oder gerichtlich ausgesprochenen Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses, h\u00f6chstens jedoch 24.000 DM, steuerfrei.<\/p>\n<p>a) Die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses verlangt dessen endg\u00fcltige Beendigung. Nur unter dieser Voraussetzung ist die aus sozialpolitischen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrte Steuerbefreiung, mit der den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung getragen werden soll, gerechtfertigt (vgl. v. Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Anm. A 777 ff.; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, &#8222;Entsch\u00e4digungen (Abfindungen)&#8220;, A; rr, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 91).<\/p>\n<p>Eine Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses liegt daher nicht vor, wenn es nach einer sog. \u00c4nderungsk\u00fcndigung mit ge\u00e4nderten Konditionen fortgef\u00fchrt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Oktober 1986 VI R 178\/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186; v. Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 3, B 9\/41 &#8222;\u00c4nderungsk\u00fcndigung&#8220;; Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1981, 445, 449; derselbe, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1987, 71). Andererseits wird ein bestehendes Dienstverh\u00e4ltnis nicht fortgesetzt, wenn nach Beendigung dieses Verh\u00e4ltnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverh\u00e4ltnis zu anderen Bedingungen begr\u00fcndet wird (BFH in BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186).<\/p>\n<p>b) Ob eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses zur Folge hat, h\u00e4ngt demnach davon ab, ob das neue Dienstverh\u00e4ltnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverh\u00e4ltnisses zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Eine rein formale Betrachtung, die ausschlie\u00dflich auf den Wechsel der Arbeitgeber abstellt, wird der Zielsetzung des \u00a7 3 Nr. 9 EStG nicht gerecht. Die einzelnen Konzern-Unternehmen sind unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefa\u00dft (\u00a7 18 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -); trotz der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit der Arbeitgeber k\u00f6nnen das alte und das neue Arbeitsverh\u00e4ltnis in einer Weise verbunden sein, die gegen eine Aufl\u00f6sung spricht.<\/p>\n<p>Allerdings entspricht es dem Tatbestand des \u00a7 3 Nr. 9 EStG ebensowenig, jede Umsetzung innerhalb eines Konzerns von vornherein als blo\u00dfe \u00c4nderung des Dienstverh\u00e4ltnisses zu qualifizieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beteiligten nach den Umst\u00e4nden des einzelnen Falles die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverh\u00e4ltnisses ausgestaltet haben (vgl. Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., C II 3; Offerhaus, DStZ 1981, 445, 449; Niermann, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1984, 2068; Seitrich, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 378; vgl. auch Abschn. 9 Abs. 4 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1990).<\/p>\n<p>2. Diese Frage hat das Finanzgericht (FG) zu Recht bejaht. Die Betriebsvereinbarung spricht von einer &#8222;Umwandlung&#8220; des Arbeitsvertrages. Die Arbeitnehmer, die zur B wechselten, hatten innerhalb eines Jahres ein unbegrenztes und im Anschlu\u00df daran ein beschr\u00e4nktes R\u00fcckkehrrecht. Die bisher bei der A anerkannten Dienstzeiten wurden angerechnet; die Pensionsordnung der A galt weiterhin. Diese Umst\u00e4nde bewirken eine so enge Verflechtung zwischen dem &#8222;alten&#8220; und dem &#8222;neuen&#8220; Dienstverh\u00e4ltnis, da\u00df das Dienstverh\u00e4ltnis mit der B als Fortsetzung des bisherigen Dienstverh\u00e4ltnisses einzuordnen ist.<\/p>\n<p>Die von dem Kl\u00e4ger hiergegen vorgebrachten Gr\u00fcnde k\u00f6nnen nicht \u00fcberzeugen:<\/p>\n<p>Die R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeit zur A kann nicht als vage bezeichnet werden. Die Pflicht zur &#8211; teilweisen &#8211; R\u00fcckzahlung der Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus der B spricht eher gegen den Kl\u00e4ger; das FG weist zu Recht darauf hin, da\u00df im allgemeinen das weitere Verhalten des Arbeitnehmers f\u00fcr den fr\u00fcheren Arbeitgeber ohne Bedeutung ist. Schlie\u00dflich kann auch der von dem Kl\u00e4ger gebildete Vergleichsfall, da\u00df ein Arbeitnehmer zu identischen Konditionen zu einem neuen Arbeitgeber wechsle, der mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sei, seine Auffassung nicht st\u00fctzen. Die &#8222;identischen&#8220; Konditionen allein sind nicht ausschlaggebend; entscheidend ist die Verkn\u00fcpfung von altem und neuem Dienstverh\u00e4ltnis.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.1990 (X R 48\/86) BStBl. 1990 II S. 1021 Die Steuerfreiheit von Abfindungen, die aus Anla\u00df der Umsetzung innerhalb eines Konzerns gezahlt werden, h\u00e4ngt u.a. davon ab, ob nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falls die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverh\u00e4ltnisses zu beurteilen ist. EStG \u00a7 3 Nr. 9. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1990-x-r-48_86-bstbl-1990-ii-s-1021\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.6.1990    (X R 48\/86) BStBl. 1990 II S. 1021<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-57706","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57706","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57706"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57706\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57706"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57706"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57706"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}