{"id":57708,"date":"1990-08-07T03:36:36","date_gmt":"1990-08-07T01:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57708"},"modified":"2013-09-23T03:37:22","modified_gmt":"2013-09-23T01:37:22","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-ix-r-70_86-bstbl-1990-ii-s-1024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-ix-r-70_86-bstbl-1990-ii-s-1024\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (IX R 70\/86) BStBl. 1990 II S. 1024"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 70\/86) BStBl. 1990 II S. 1024<\/strong><\/p>\n<p>Anleger im Bauherrenmodell k\u00f6nnen einkommensteuerrechtlich auch dann als Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks zu beurteilen sein, wenn sie sich zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammenschlie\u00dfen, um das Bauvorhaben durchzuf\u00fchren (Anschlu\u00df an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197\/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299).<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die sechs Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) errichteten als Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) ein Mehrfamilienhaus in Berlin mit sechs Wohnungen. Anfang Dezember 1980 erkl\u00e4rten sie den Beitritt zu der GbR und erteilten Rechtsanwalt R und dem Kl\u00e4ger zu 4 eine notarielle Vollmacht und den Treuhandauftrag, f\u00fcr sie alle Erkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit dem Eintreten und Ausscheiden aus der GbR abzugeben, sowie das Grundst\u00fcck zu belasten, die Finanzierungsdarlehen zu vereinbaren und im Fall der Auseinandersetzung der GbR sowie f\u00fcr den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern aus der GbR die Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) herbeizuf\u00fchren. In der Beitrittserkl\u00e4rung ist der Gesch\u00e4ftsanteil jedes Kl\u00e4gers beziffert und bestimmt, da\u00df dieser damit einen bestimmten Zehntausendstelanteil an dem Gesellschaftskapital erwirbt. Im Mai und Dezember 1980 schlossen die Treuh\u00e4nder, die zugleich vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR sind, f\u00fcr die Kl\u00e4ger den Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der GbR. Nach dem Vertrag ist Zweck der Gesellschaft die Beplanung, die Bebauung und die Verwaltung des von der Gesellschaft erworbenen Grundst\u00fccks. Jeder Gesellschafter h\u00e4lt einen bestimmten Zehntausendstelanteil. Die Gesellschaftereinlagen betragen insgesamt rd. 1,1 Mio DM. Neben den Gesellschaftereinlagen nimmt die Gesellschaft durch die Mitgesellschafter Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dabei darf die Gesamtinvestition bis zur vollst\u00e4ndigen schl\u00fcsselfertigen Herstellung des Gesamtbauvorhabens einschlie\u00dflich der Grundst\u00fcckskosten, der Baukosten, der Baunebenkosten und der Werbungskosten einschlie\u00dflich Disagio rd. 3,1 Mio DM nicht \u00fcberschreiten. Das Gesamtverpflichtungsvolumen jedes einzelnen Gesellschafters ergibt sich aus dem auf seinen Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen entfallenden Anteil an der Investitionssumme im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtinvestitionssumme. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit und endet mit Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der Zweck ist erreicht, wenn das Bauvorhaben schl\u00fcsselfertig hergestellt ist und die gemeinschaftliche Verwaltung dieses Bauvorhabens oder von Teilen davon als Mehrfamilienhaus durch die BGB-Gesellschaft endet. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an Dritte \u00fcbertragen. Die Gesellschaft hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters nach Fertigstellung des Bauvorhabens das Recht, den ausscheidenden Gesellschafter in Sachleistung abzufinden. Die Sachleistung kann in dem zu verschaffenden Eigentum an einer bzw. mehreren Wohnungen im Geb\u00e4ude bestehen, deren Quadratmeterzahl im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtwohnfl\u00e4che dem Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entspricht. Die \u00fcbrigen Gesellschafter sind in einem solchen Fall verpflichtet, auf ihre Miteigentumsrechte am zu \u00fcbertragenden Miteigentumsanteil zu verzichten. Am Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages schlossen die Treuh\u00e4nder f\u00fcr die GbR eine Reihe von vorformulierten Vertr\u00e4gen, die der Errichtung des Geb\u00e4udes dienten, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) einen Beratungsvertrag mit dem Treuh\u00e4nder R,<\/p>\n<p>b) einen Vertrag \u00fcber die steuerliche Beratung w\u00e4hrend der Bauzeit mit der X Treuhandgesellschaft mbH,<\/p>\n<p>c) einen Wirtschaftsberatungsvertrag mit dem Kl\u00e4ger zu 4,<\/p>\n<p>d) eine Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbernahme der Garantie f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Einzahlung der Gesellschaftereinlagen (\u00dcbernahme des Delkredere),<\/p>\n<p>e) einen Vermietungsgarantievertrag,<\/p>\n<p>f) einen Finanzierungsvertrag,<\/p>\n<p>g) einen Baubetreuungsvertrag,<\/p>\n<p>h) einen Baubewachungsvertrag und<\/p>\n<p>i) einen Bauleistungsvertrag f\u00fcr einen Pauschalbruttopreis von rd. 1,6 Mio DM.<\/p>\n<p>In dem Vertrag \u00fcber die steuerliche Beratung, den die GbR mit der X Treuhandgesellschaft mbH schlo\u00df, \u00fcbernahm diese Gesellschaft die steuerliche Beratung w\u00e4hrend der Bauzeit. Insbesondere verpflichtete sie sich, alle Vorbereitungen zu treffen, um die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften, der einschl\u00e4gigen Erlasse und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu erf\u00fcllen und bis zum Vermietungsbeginn die steuerliche Entwicklung, soweit sie die vorbezeichneten verfolgten wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers betreffen, u beobachten, ferner, die Buchf\u00fchrung der Gesellschaft w\u00e4hrend der gesamten Bauphase bis zum Erstbezug zu \u00fcbernehmen und die erforderlichen Abschl\u00fcsse einschlie\u00dflich des Abschlusses f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr, in das die Bezugsfertigstellung des Bauvorhabens f\u00e4llt, zu erstellen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Vertr\u00e4ge hatte die GbR an die Vertragspartner Geb\u00fchren und Provisionen zu zahlen, u.a. f\u00fcr die steuerliche Beratung eine Geb\u00fchr von 78.500 DM, die am 31. Dezember 1980 f\u00e4llig war.<\/p>\n<p>Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Streitjahr 1980 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den \u00dcberschu\u00df der Werbungskosten \u00fcber die Einnahmen auf 367.538 DM fest und verteilte ihn auf die Kl\u00e4ger. Als ganz oder teilweise nicht sofort abziehbar behandelte das FA die Treuhandgeb\u00fchren, die Steuerberatungsgeb\u00fchren, die Wirtschaftsberatungsgeb\u00fchren, die Geb\u00fchren f\u00fcr die Baubewachung und die \u00dcbernahme des Delkredere, die Vermietungsgarantie, die Baubetreuungsgeb\u00fchr. Von den im Revisionsverfahren umstritten gebliebenen Steuerberatungsgeb\u00fchren erkannte das FA nur 15.700 DM (20 v.H.) als sofort abziehbare Werbungskosten an und rechnete den Rest den Herstellungskosten zu, weil sich die beratende T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich auf die Bauphase erstreckt habe und deshalb \u00fcberwiegend die steuerlichen Probleme des Herstellungsbereichs decke.<\/p>\n<p>Die Anfechtungsklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Zwischen den Beteiligten sei nicht umstritten, da\u00df es sich bei der GbR um eine Bauherrengemeinschaft handle. Da der Gesellschaftsvertrag und die \u00fcbrigen Vertr\u00e4ge im Zeitpunkt der Beitrittserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger zu der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen gewesen seien, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger noch die M\u00f6glichkeit gehabt, unmittelbaren Einflu\u00df auf die gesamte Vertragsgestaltung zu nehmen. Sie seien deshalb als Bauherren zu beurteilen. Die Steuerberatungskosten seien im Ergebnis den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten glaubhaft versichert, da\u00df die Empf\u00e4ngerin sich nicht mit der Konzeption des Bauherrenmodells befa\u00dft habe. Dann verbleibe nur noch die M\u00f6glichkeit einer laufenden Steuerberatung, die zu den sofort abziehbaren Werbungskosten rechne. Das gelte auch f\u00fcr das Entgelt f\u00fcr die \u00dcbernahme der Buchf\u00fchrung w\u00e4hrend der Bauphase. Der Kl\u00e4gervertreter habe zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, die H\u00f6he der vereinbarten Steuerberatungskosten k\u00f6nne nicht als angemessen bezeichnet werden. Trotzdem sei der Werbungskostenabzug nicht teilweise zu versagen; denn \u00dcberlegungen zur Markt\u00fcblichkeit von vereinbarten Vertragshonoraren seien nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie dazu dienten, im Sch\u00e4tzungswege aus einem B\u00fcndel von Leistungen das angemessene Entgelt f\u00fcr eine Teilleistung herauszurechnen. Daf\u00fcr bestehe aber im Streitfall kein Anla\u00df, da die X Treuhandgesellschaft mbH den Kl\u00e4gern nur diese steuerberatenden Leistungen erbracht habe.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung der \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 14a Abs. 4 und 6 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes i.d.F. vom 20. April 1979 (BGBl I, 477, BStBl I, 218) &#8211; BerlinFG &#8211; sowie des \u00a7 11 Abs. 2 EStG. Die Entscheidung der Vorinstanz verletze \u00a7 11 Abs. 2 EStG, weil die vertraglich vorgesehene Leistung des Steuerberatungshonorars vor Erbringung der Leistung im h\u00f6chsten Ma\u00dfe ungew\u00f6hnlich sei. Au\u00dferdem sei die gew\u00e4hlte rechtliche Gestaltung insoweit mi\u00dfbr\u00e4uchlich, als die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Steuerberatungsleistungen ein h\u00f6heres als das markt\u00fcbliche Entgelt zu entrichten h\u00e4tten. Nach der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung h\u00e4tte das Steuerberaterhonorar f\u00fcr die Feststellungserkl\u00e4rungen 1980 bis 1982, f\u00fcr die \u00dcberschu\u00dfrechnung f\u00fcr diese Jahre sowie f\u00fcr die Buchf\u00fchrungsarbeiten w\u00e4hrend der Bauzeit insgesamt rd. 11.600 DM betragen d\u00fcrfen. Dieser Betrag liege noch unter dem bereits als Werbungskosten anerkannten Betrag von 15.700 DM.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin aufzuheben und den \u00dcberschu\u00df der Werbungskosten \u00fcber die Einnahmen f\u00fcr das Streitjahr 1980 auf 473.429 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, es sei unerheblich, ob die vereinbarte Verg\u00fctung angemessen gewesen sei. Geb\u00fchren in der vereinbarten H\u00f6he seien im Bautr\u00e4gergesch\u00e4ft \u00fcblich.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt &#8211; im Rahmen des Revisionsantrags &#8211; zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 EStG sowie \u00a7 14a Abs. 4 und 6 BerlinFG.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Urteil vom 14. November 1989 IX R 197\/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) entschieden, da\u00df Anleger im Bauherrenmodell einkommensteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks zu beurteilen sind, wenn sie sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den damit zusammenh\u00e4ngenden Rechtsgesch\u00e4ften durch die Projektanbieter vertreten lassen. Alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundst\u00fccks mit dem bezugsfertigen Geb\u00e4ude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar. Wegen der Begr\u00fcndung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Streitfall. Das hier zu beurteilende &#8222;Bauherrenmodell&#8220; unterscheidet sich von dem Modell, das der erkennende Senat im Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 zu beurteilen hatte, allerdings dadurch, da\u00df die Anleger sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben, da\u00df ferner die Anleger nicht sofort je eine Eigentumswohnung erwerben, sondern erst bei Ausscheiden aus der Gesellschaft und da\u00df die Treuh\u00e4nder vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR sind. In den f\u00fcr die Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats ma\u00dfgebenden Punkten sind die beiden Modelle indes soweit angen\u00e4hert, da\u00df die Kl\u00e4ger auch im Streitfall nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des Grundst\u00fccks mit dem bezugsfertigen Geb\u00e4ude zu beurteilen sind: Sie haben zur Errichtung des Geb\u00e4udes in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit ein B\u00fcndel von vorformulierten Vertr\u00e4gen abgeschlossen, die nur in ihrer Gesamtheit zu dem von ihnen erstrebten Ziel, dem Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem bezugsfertigen Geb\u00e4ude, f\u00fchren k\u00f6nnen. Ein Einflu\u00df der Kl\u00e4ger auf die Vertragsgestaltung und Vertragsdurchf\u00fchrung war praktisch ausgeschlossen. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger zur \u00dcbertragung des bezugsfertigen Geb\u00e4udes beschr\u00e4nkte sich auf die Unterzeichnung der Beitrittserkl\u00e4rung zur GbR und der Vollmacht mit Treuhandauftrag sowie in der Leistung des Eigenkapitals. Alle anderen T\u00e4tigkeiten wurden ihnen von den Treuh\u00e4ndern abgenommen. Der in den Beitrittserkl\u00e4rungen ausgewiesene Gesch\u00e4ftsanteil von rd. 500.000 DM, von dem sie jeweils einen bestimmten Teil als Eigenkapital zu leisten hatten, entspricht dem in der Grundsatzentscheidung erw\u00e4hnten Gesamtpreis f\u00fcr den Erwerb der Eigentumswohnungen. Durch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, da\u00df die Gesamtkosten eine bestimmte Summe nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen, waren sie gegen Nachforderungen gesichert; es konnte ihnen gleichg\u00fcltig sein, wie die Projektanbieter innerhalb dieses Gesamtpreises die Aufwendungen auf die einzelnen in den Vertr\u00e4gen vereinbarten Gegenleistungen verteilten.<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsansicht des FG sind die Kl\u00e4ger damit nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des Grundst\u00fccks mit dem bezugsfertigen Geb\u00e4ude zu beurteilen. Das hat zur Folge, da\u00df s\u00e4mtliche Aufwendungen, die sie geleistet haben, um das fertiggestellte Geb\u00e4ude zu erhalten, zu ihren Anschaffungskosten geh\u00f6ren. Dazu rechnen insbesondere auch, wie der Senat in Abschn. V 1 des Grundsatzurteils entschieden hat, die Aufwendungen f\u00fcr die steuerliche Beratung, soweit sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Zeitraum vor Bezugsfertigkeit des Geb\u00e4udes betreffen.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war danach aufzuheben, soweit das FG die Steuerberatungsgeb\u00fchren den sofort abziehbaren Werbungskosten zugerechnet hat. Das Gericht darf allerdings \u00fcber den Revisionsantrag nicht hinausgehen (\u00a7 121 i.V.m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Es mu\u00df daher bei dem Werbungskostenabzug in H\u00f6he von 15.700 DM, den das FA bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung vorgenommen hat, verbleiben. Die dar\u00fcber hinausgehenden Aufwendungen f\u00fcr die steuerliche Beratung in H\u00f6he von 62.800 DM geh\u00f6ren zu den Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 70\/86) BStBl. 1990 II S. 1024 Anleger im Bauherrenmodell k\u00f6nnen einkommensteuerrechtlich auch dann als Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks zu beurteilen sein, wenn sie sich zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammenschlie\u00dfen, um das Bauvorhaben durchzuf\u00fchren (Anschlu\u00df an das Urteil vom 14. 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