{"id":57709,"date":"1990-08-09T16:24:19","date_gmt":"1990-08-09T14:24:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57709"},"modified":"2013-09-18T16:25:37","modified_gmt":"2013-09-18T14:25:37","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1990-x-r-140_88-bstbl-1990-ii-s-1026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1990-x-r-140_88-bstbl-1990-ii-s-1026\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.8.1990    (X R 140\/88) BStBl. 1990 II S. 1026"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1990 (X R 140\/88) BStBl. 1990 II S. 1026<\/strong><\/p>\n<p>Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 22 Nr. 3, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kaufmann J M setzte der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) und deren Mutter, der Beigeladenen, testamentarisch folgendes Verm\u00e4chtnis aus:<\/p>\n<p>&#8222;Der Frau K M, sowie dem Fr\u00e4ulein S M soll die Wohnung, welche diese in meinem Hause innehaben, in vollem Umfange auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren nach meinem Ableben weiter unentgeltlich gew\u00e4hrt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Der Erblasser verstarb im Februar 1968. In der Folgezeit bewohnten die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene weiterhin die auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Firma M gelegene Wohnung. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1968 vereinbarten sie mit den Erben nach J M die Beendigung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses zum 1. September 1968. In dem Vertrag hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>(\u00a7 1) &#8222;Nach dem &#8230;. Testament des Herrn J M sen. haben<\/p>\n<p>1. Frau K M<\/p>\n<p>2. Fr\u00e4ulein S M das Wohnrecht in dem Haus &#8230;.<\/p>\n<p>(\u00a7 2) &#8230;.<\/p>\n<p>Die Damen verlassen die Wohnung im Interesse und zum Wohlergehen der Firma M &#8230;.<\/p>\n<p>(\u00a7 3) Als Gegenleistung f\u00fcr die Aufgabe der Wohnung haben die Zahlungsverpflichteten, &#8230;. eine monatliche Abstandssumme als Miete von DM 432 festgelegt. Das von Herrn H F erstellte Gutachten weist den Mietwert mit DM 432 aus und wird von beiden Parteien anerkannt, einmal f\u00fcr die Entsch\u00e4digung der Aufgabe der Wohnung einerseits und andererseits f\u00fcr die \u00dcbernahme der Wohnung gegen Zahlung von monatlich DM 432 auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten &#8230;.&#8220;.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, die laufenden Zahlungen f\u00fcr die Aufgabe des Wohnrechts seien als sonstige Eink\u00fcnfte zu erfassen. Mit Feststellungsbescheiden vom 24. Februar\/21. Mai 1987 stellte er f\u00fcr die Streitjahre 1969 bis 1972 sonstige Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von jeweils 5.184 DM fest, die er der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen je zur H\u00e4lfte zurechnete. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und zur Begr\u00fcndung u.a. ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene h\u00e4tten ihr Wohnungsrecht zugunsten der mit dem Verm\u00e4chtnis belasteten Erben endg\u00fcltig aufgegeben. Hierf\u00fcr h\u00e4tten sie eine in monatlichen Raten zu begleichende Abfindungssumme erhalten. Da\u00df die Vertragspartner in den \u00a7\u00a7 3 und 4 des Vertrages die monatliche Abstandszahlung als &#8222;Miete&#8220; bzw. &#8222;Wohnungsmietentsch\u00e4digung&#8220; bezeichnet h\u00e4tten, sei unsch\u00e4dlich. Die Vertragsschlie\u00dfenden h\u00e4tten kein Dauerschuldverh\u00e4ltnis in Gestalt einer R\u00fcckvermietung des Wohnraums an die Erben gewollt. Der Vorgang entspreche mithin dem Normalbild einer Verm\u00f6gensumschichtung in der privaten Sph\u00e4re. Da die monatlichen Zahlungen den Mietwert nicht \u00fcberschritten, enthielten sie auch keinen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbaren Zinsanteil.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Der hier zu beurteilende Vorgang sei als nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG steuerbare \u00dcberlassung des Rechts zur Wohnungsnutzung anzusehen. Jedenfalls seien die geleisteten Zahlungen als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) zu erfassen. Die entgeltliche Bestellung eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts zur Nutzung von Grundst\u00fccken f\u00fchre im Bereich des Privatverm\u00f6gens zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechendes m\u00fcsse auch hier gelten, da die Kl\u00e4gerin &#8222;als Eigent\u00fcmerin des schuldrechtlichen Wohnrechts&#8220; dieses in der Weise ausge\u00fcbt habe, da\u00df sie auf die Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Eigennutzung zugunsten eines Dritten entgeltlich verzichtet habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die laufenden Zahlungen als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe eines verm\u00f6genswerten Rechts nicht steuerbar sind.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchren die Zahlungen nicht zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>a) Dies w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df sich die Zahlungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des \u00fcberlassenen Gegenstandes darstellen, wobei dieser in seinem Substanzwert erhalten bleibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. August 1977 VIII R 7\/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796). Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 21 EStG erzielt derjenige, der mit den Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen oder Rechte i. S. des \u00a7 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt \u00fcberl\u00e4\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1983 VIII R 205\/80, BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502).<\/p>\n<p>Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene sich nicht als Vermieter verpflichtet haben, den Gebr\u00fcdern M den mit dem obligatorischen Wohnrecht belasteten Grundst\u00fccksteil zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Nachdem sie auf ihr Wohnrecht verzichtet hatten, konnten die Eigent\u00fcmer diesen Grundst\u00fccksteil aus eigenem Recht nutzen. Die Annahme einer &#8222;R\u00fcckvermietung&#8220; an die Eigent\u00fcmer entspr\u00e4che weder den zivilrechtlichen noch den wirtschaftlichen Gegebenheiten.<\/p>\n<p>b) Die Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht auf das Wohnrecht ist auch keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen i. S. von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. m. \u00a7 21 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1965 VI 303\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 506; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 24 EStG Anm. 5 &#8222;Verzicht&#8220;; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1990, \u00a7 24 Anm. 5b; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 24 Rdnr. 42).<\/p>\n<p>2. Die Steuerbarkeit ergibt sich nicht aus \u00a7 22 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p>a) Eine (sonstige) Leistung i. S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, \u00dcberlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgeltes willen erbracht wird; ausgenommen sind Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge und ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt daf\u00fcr gezahlt wird, da\u00df ein Verm\u00f6genswert in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird (BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73\/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201; vom 28. November 1984 I R 290\/81, BFHE 143, 38, BStBl II 1985, 264). Das FG hat unter Anwendung der im BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 117\/75 (BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze mit zutreffender Begr\u00fcndung entschieden, da\u00df der vorliegend zu beurteilende Vertrag kein nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG steuerbares Nutzungsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, weil dieser Rechtsvorgang unter W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde als ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang dem Normalbild einer Verm\u00f6gensumschichtung im privaten Bereich entspricht.<\/p>\n<p>b) Das testamentarisch vermachte obligatorische Wohnrecht konnte &#8211; wie im Falle des Urteils in BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27 die durch Mietvertrag begr\u00fcndete Rechtsposition des Mieters &#8211; als &#8222;verm\u00f6genswertes Recht auf Nutzung der Wohnung&#8220; Gegenstand eines ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vertrages sein. In jenem Falle sprach entscheidend f\u00fcr die Annahme einer Verm\u00f6gensumschichtung im privaten Bereich, da\u00df die Kl\u00e4ger f\u00fcr die dauernde Minderung des Nutzungswertes der Wohnung und zugleich f\u00fcr den &#8222;Verzicht auf die Durchsetzung der verlorenen Mietanspr\u00fcche&#8220; entsch\u00e4digt worden waren; durch die Abfindung war die &#8222;Hingabe dieses Verm\u00f6genswertes&#8220;, nicht aber die Erteilung der abstrakten Zustimmung zu einer Minderung des Wohnwertes entgolten worden. Im Streitfall haben Kl\u00e4gerin und Beigeladene als Wohnberechtigte auf das ihnen zustehende Recht gegen ein ratenweise zu zahlendes Entgelt verzichtet. Nach der f\u00fcr den Senat bindenden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) Feststellung des FG entsprach die vertraglich vereinbarte &#8222;Mietentsch\u00e4digung&#8220; dem Nutzungswert des Wohnrechts. Dies rechtfertigt die Annahme, da\u00df Kl\u00e4gerin und Beigeladene ihr Wohnrecht durch ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorgang abgegeben haben.<\/p>\n<p>c) Dies entspricht im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 6. Juli 1965 I 343\/62 (HFR 1965, 539), nach welchem die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe eines unk\u00fcndbaren und mietzinsfreien Wohnrechts im privaten Bereich nicht steuerbar ist.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 83\/79 (BFHE 138, 177, BStBl II 1983, 404) geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG auch das Entgelt f\u00fcr eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsempf\u00e4nger verpflichtet, ein Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden. Die Entscheidung verneint einen ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorgang: Durch die Zahlung abgegolten worden sei der Verzicht auf nachbarrechtliche Einwendungen, nicht eine &#8222;Substanz\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks&#8220;, auch wenn die Gegenleistung f\u00fcr die steuerbare Leistung nach der Wertminderung des dem Zahlungsempf\u00e4nger geh\u00f6renden Grundst\u00fccks bemessen worden sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem Urteilsfall insofern nicht zu vergleichen, als die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Aufgabe eines verm\u00f6genswerten Rechts entsch\u00e4digt worden sind.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10. Dezember 1985 IX R 67\/81 (BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340) hat der BFH entschieden, da\u00df die Verg\u00fctung f\u00fcr ein dringliches Vorkaufsrecht, das der Vermieter dem Mieter im Zusammenhang mit der Nutzungs\u00fcberlassung zur St\u00e4rkung seiner Mieterposition einr\u00e4umt, nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist. Dieses Urteil beruht auf der einzelfallbezogenen Erw\u00e4gung, da\u00df die Bestellung eines Vorkaufsrechts kein Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang oder &#8222;eine diesem gleichzustellende Verm\u00f6gensumschichtung&#8220; ist, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Nutzungs\u00fcberlassung steht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>3. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, da\u00df die laufenden Zahlungen nicht als Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind. Handelt es sich wie hier um eine ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnliche, zeitlich gestreckte Verm\u00f6gensumschichtung, sind die wiederkehrenden Zahlungen wie nichtsteuerbare Kaufpreiszahlungen zu behandeln. Die Vereinbarung einer ratenweise zu zahlenden Entsch\u00e4digung enth\u00e4lt vorliegend auch kein Element einer Kapital\u00fcberlassung gegen Entgelt, so da\u00df die Besteuerung eines in den einzelnen Raten enthaltenen Zinsanteils nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1990 (X R 140\/88) BStBl. 1990 II S. 1026 Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar. EStG \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 22 Nr. 3, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a. 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