{"id":57715,"date":"1990-09-26T03:18:57","date_gmt":"1990-09-26T01:18:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57715"},"modified":"2013-09-23T03:20:10","modified_gmt":"2013-09-23T01:20:10","slug":"bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-99_88-bstbl-1990-ii-s-1043","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-99_88-bstbl-1990-ii-s-1043\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.9.1990    (II R 99\/88) BStBl. 1990 II S. 1043"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 99\/88) BStBl. 1990 II S. 1043<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Steuer darf nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 vorl\u00e4ufig festgesetzt werden, wenn trotz angemessener Bem\u00fchungen des FA, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, eine Unsicherheit in tats\u00e4chlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit der Steuerfestsetzung nicht beseitigt werden kann oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Schwierigkeiten beseitigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2. Den Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung ist nicht Gen\u00fcge getan, wenn das FA der Festsetzung der Grunderwerbsteuer ohne jede weitere Pr\u00fcfung anstelle der Gegenleistung den Einheitswert der Grundst\u00fccke zugrunde legt, weil streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang gegeben war.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 164, 165.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag \u00fcbertrug die A-Gesellschaft ihr Verm\u00f6gen als Ganzes auf die B-AG. Nach \u00a7 2 der notariellen Urkunde gew\u00e4hrte die AG der \u00fcbertragenden A-Gesellschaft ein Entgelt in H\u00f6he von &#8230;. DM. Der Berechnung des Entgelts lag ein Gutachten eines Wirtschaftspr\u00fcfers zugrunde. Zum Verm\u00f6gen der A-Gesellschaft geh\u00f6rte u.a. Grundbesitz.<\/p>\n<p>Am &#8230;. setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) durch einen als vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bezeichneten Bescheid bez\u00fcglich der Grundst\u00fccke gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 166.051 DM fest. Als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerfestsetzung legte das FA die um 40 v.H. erh\u00f6hten Einheitswerte der Grundst\u00fccke zugrunde. In der Erl\u00e4uterung zur Steuerfestsetzung f\u00fchrte das FA u.a. aus: &#8222;Dieser Bescheid ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 AO in vollem Umfang vorl\u00e4ufig. Richtige Bemessungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Gegenleistung, die im vorliegenden Fall erst noch ermittelt werden mu\u00df. Ihr Schreiben vom &#8230;. diente als Grundlage f\u00fcr die umseitige Berechnung. &#8230;.&#8220; In dem genannten Schreiben hatte die Kl\u00e4gerin dem FA u.a. die angeforderten Einheitswerte der Grundst\u00fccke mitgeteilt.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten hatte, da\u00df es sich bei der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung um einen nicht steuerbaren Vorgang im Sinn des Grunderwerbsteuerrechts handle, wies das FA durch Entscheidung vom &#8230;. als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck; es f\u00fchrte u.a. aus, da\u00df die Einspruchsentscheidung nur den Rechtsstreit \u00fcber die beantragte Nichtsteuerbarkeit des Vertrages vom &#8230;. beinhalte, so da\u00df die genaue Ermittlung der Gegenleistung einem weiteren Festsetzungsverfahren vorbehalten bleibe.<\/p>\n<p>Mit der Klage vertrat die Kl\u00e4gerin weiterhin die Ansicht, da\u00df die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung einen nichtsteuerbaren Vorgang darstelle. Im \u00fcbrigen sei die Verbindung der Steuerfestsetzung mit einer Nebenbestimmung nach \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977 fehlerhaft; der Bescheid habe nicht vorl\u00e4ufig ergehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob Einspruchsentscheidung und Steuerbescheid auf, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung nicht erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision wendet sich das FA gegen die Auffassung des FG, da\u00df der Steuerbescheid vom &#8230;. wegen der Rechtswidrigkeit des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks insgesamt aufzuheben sei. Vielmehr h\u00e4tte das FG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob dem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts so wesentliche Bedeutung zukomme, da\u00df ohne ihn der Bescheid auf keinen Fall ergangen w\u00e4re bzw. keinen Fortbestand mehr haben d\u00fcrfe; letzteres sei aber zu verneinen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen FG abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FA durfte &#8211; wie das FG zutreffend entschieden hat &#8211; die Steuer nicht vorl\u00e4ufig festsetzen, ohne die H\u00f6he der Gegenleistung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Die durch \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, eine Steuer vorl\u00e4ufig festzusetzen, entbindet die Finanzbeh\u00f6rde nicht von der in \u00a7 88 AO 1977 begr\u00fcndeten amtlichen Ermittlungspflicht, denn die Vorl\u00e4ufigkeit darf nach der genannten Vorschrift nur insoweit ausgesprochen werden, als ungewi\u00df ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung der Steuer eingetreten sind. Anders als die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO 1977 kommt eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 danach nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bem\u00fchungen des FA, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, eine Unsicherheit in tats\u00e4chlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht beseitigt werden kann oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Schwierigkeiten beseitigt werden k\u00f6nnte (K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., \u00a7 165 AO 1977 Anm. 3; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 165 AO 1977 Tz. 3; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Oktober 1988 I R 189\/84, BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130 zu 2. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Diese Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Das FA hat die Steuer nach einer Bemessungsgrundlage, n\u00e4mlich dem Wert der Grundst\u00fccke, festgesetzt, die es selbst nicht f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Es hat trotzdem keinerlei Ermittlungen \u00fcber die richtige Bemessungsgrundlage, die H\u00f6he der Gegenleistung, angestellt. Es hat sich von der Kl\u00e4gerin vor Festsetzung der Steuer weder das Gutachten \u00fcber die Entgeltsberechnung noch den letzten Status vorlegen lassen. Es wu\u00dfte deshalb gar nicht, ob und welche Schwierigkeiten einer sofortigen Bestimmung der H\u00f6he der Gegenleistung entgegenstehen k\u00f6nnten. Es durfte derartige Ermittlungen auch nicht deshalb unterlassen, weil zwischen den Beteiligten (zun\u00e4chst nur) streitig war, ob der \u00dcbergang der Grundst\u00fccke im Rahmen der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt der Grunderwerbsteuer unterliegt. Denn insoweit handelt es sich nicht um Ungewi\u00dfheit in tats\u00e4chlicher, sondern um Ungewi\u00dfheit in rechtlicher Hinsicht, die es nicht rechtfertigt, eine Steuerfestsetzung f\u00fcr vorl\u00e4ufig zu erkl\u00e4ren (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64\/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648). Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, da\u00df das FA die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO 1977 unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung h\u00e4tte festsetzen k\u00f6nnen mit der Folge, da\u00df der Steuerbescheid uneingeschr\u00e4nkt ab\u00e4nderbar gewesen w\u00e4re. Die Umdeutung einer nach \u00a7 165 AO 1977 vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung in eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO 1977 kommt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift und der weitergehenden Wirkung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG den Bescheid vom &#8230;. insgesamt aufgehoben. Das Gericht konnte sich nicht, wie das FA meint, darauf beschr\u00e4nken, den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk &#8211; als unselbst\u00e4ndige Nebenbestimmung des Steuerbescheids (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 II R 74\/83, BFHE 145, 11, BStBl II 1986, 38) &#8211; aufzuheben mit der Folge, da\u00df der vorl\u00e4ufige Bescheid durch einen endg\u00fcltigen Bescheid ersetzt w\u00fcrde; diese M\u00f6glichkeit sieht \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, da\u00df der rechtswidrige Verwaltungsakt aufzuheben war (siehe auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109\/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 99\/88) BStBl. 1990 II S. 1043 1. 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