{"id":57727,"date":"1990-08-07T16:52:26","date_gmt":"1990-08-07T14:52:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57727"},"modified":"2013-09-18T16:54:33","modified_gmt":"2013-09-18T14:54:33","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-110_87-bstbl-1991-ii-s-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-110_87-bstbl-1991-ii-s-336\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 110\/87) BStBl. 1991 II S. 336"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 110\/87) BStBl. 1991 II S. 336<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt es nicht darauf an, ob ein vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen verpachtetes Grundst\u00fcck ausschlie\u00dflich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein f\u00fcr seine Belange gleichwertiges Grundst\u00fcck mieten oder kaufen kann. Ist dies nicht m\u00f6glich, dann ist das Grundst\u00fcck zur Fortf\u00fchrung des Betriebs des Betriebsunternehmens erforderlich und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage. Nach den Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens ist zu vermuten, da\u00df dies dann der Fall ist, wenn das vermietete Grundst\u00fcck f\u00fcr die Belange des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden oder nach seiner Lage f\u00fcr die Belange des Betriebsunternehmens besonders geeignet ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet. Sie sind mit je 50 v. H. an der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Die GmbH betreibt seit dem 1. Januar 1977 in X eine M\u00f6belhandlung in gemieteten R\u00e4umen, die vorher der Kl\u00e4ger als Einzelunternehmen betrieben hatte. Die Gesch\u00e4fts- und B\u00fcror\u00e4ume des Unternehmens befinden sich in der A-Stra\u00dfe. Eine Lagerhalle ist in der B-Stra\u00dfe. Eine Ausstellungshalle ist in der A-Stra\u00dfe gegen\u00fcber den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der GmbH. Eine andere Ausstellungshalle ist in der C-Stra\u00dfe gelegen.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1975 &#8211; als noch das Einzelunternehmen bestand &#8211; wurde von Frau L. das in X, A-Stra\u00dfe belegene unbebaute Grundst\u00fcck gepachtet. Der Vertrag ist von Frau L. und der Kl\u00e4gerin unterschrieben. Auf dem Grundst\u00fcck wurde eine Lagerhalle errichtet. Am 4. Januar 1977 &#8211; also kurz nach Gr\u00fcndung der GmbH &#8211; verpachteten die Kl\u00e4ger die Halle an die GmbH. In den Jahren 1980 und 1981 errichteten die Kl\u00e4ger auf ihnen geh\u00f6renden Grundst\u00fccken in X, C-Stra\u00dfe, eine weitere Lager- und Ausstellungshalle. Diese wurde von ihnen im November 1981 an die GmbH verpachtet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Verpachtung der beiden Ausstellungshallen als gewerbliches Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Es erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr (1982) einen entsprechenden Gewerbesteuerme\u00dfbescheid.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der hiergegen gerichteten Klage statt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung des \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) und Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, da\u00df eine sachliche Verpflechtung anzunehmen sei, machen die Kl\u00e4ger hilfsweise geltend, da\u00df entgegen der Annahme des FG das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe (Ausstellungshalle) nicht von den Kl\u00e4gern, sondern nur vom Kl\u00e4ger an die GmbH verpachtet worden sei.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO).<\/p>\n<p>1. Das FG ist bei seiner Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342\/82 (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) ausgegangen. Nach dieser Entscheidung ist ein Grundst\u00fcck im Rahmen einer Betriebsaufspaltung keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es nicht f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden ist, wenn es keinen deutlichen Unterschied macht, ob das Grundst\u00fcck im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines Fremden steht oder wenn das Grundst\u00fcck im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundst\u00fccken nur eine geringe Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe hat.<\/p>\n<p>Das FG ist unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die beiden Ausstellungshallen f\u00fcr die GmbH keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind und demzufolge keine sachliche Verflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung vorliegt. Das FG konnte bei seiner Entscheidung die sp\u00e4ter durch das BFH- Urteil vom 24. August 1989 IV R 135\/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) erfolgte Pr\u00e4zisierung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung noch nicht ber\u00fccksichtigen. Nach diesem Urteil ist ein Grundst\u00fcck im Rahmen einer Betriebsaufspaltung f\u00fcr das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb derart von der Verbindung mit dem Grundst\u00fcck abh\u00e4ngig ist, da\u00df er an anderer Stelle nicht in der bisherigen Weise fortgef\u00fchrt werden kann, was insbesondere f\u00fcr ein Hotel, ein Restaurant und ein Caf\u00e9, aber auch f\u00fcr ein von seiner Lage abh\u00e4ngiges Einzelhandelsgesch\u00e4ft der Fall ist. Geb\u00e4ude &#8211; so wird in dem Urteil in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 weiter ausgef\u00fchrt -, die durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart dauernd f\u00fcr den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet sind, seien f\u00fcr diesen eine wesentliche Betriebsgrundlage. Andererseits gen\u00fcge es aber auch, da\u00df Geb\u00e4ude nach ihrer Lage, ihrer Gr\u00f6\u00dfe und ihrem Grundri\u00df auf den Betrieb zugeschnitten sind. Dabei ist unter Gr\u00f6\u00dfe und Grundri\u00df eine Baugestaltung zu verstehen, die auf die besonderen Belange des Betriebsunternehmens zugeschnitten ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat nicht gepr\u00fcft, ob die beiden Ausstellungshallen unter dem Gesichtspunkt ihrer Lage sich als wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.<\/p>\n<p>Trotzdem braucht die Sache nicht an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen werden, da die vom FG getroffenen Feststellungen ausreichen, um entscheiden zu k\u00f6nnen, da\u00df es sich bei den beiden Ausstellungshallen um solche Grundst\u00fccke handelt, die von ihrer Lage her f\u00fcr den Betrieb der GmbH besonders geeignet sind. In beiden F\u00e4llen werden die Hallen von einem M\u00f6beleinzelhandelsunternehmen genutzt. Die Ausstellungshalle in der A-Stra\u00dfe liegt in einer Gegend, in der ein reger Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr herrscht. Hinsichtlich der anderen Halle hat das FG festgestellt, da\u00df sie am Rand von X liegt. Das steht jedoch der Annahme einer besonders g\u00fcnstigen Verkaufslage f\u00fcr M\u00f6bel nicht entgegen. Der BMF weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, da\u00df sich die Verkaufsgewohnheiten bei M\u00f6beln dahin ge\u00e4ndert haben, da\u00df vielfach durch Zeitungsanzeigen und Flugblattaktionen auf &#8222;M\u00f6belparadiese auf gr\u00fcner Wiese&#8220; aufmerksam gemacht wird, die auf gro\u00dfer Fl\u00e4che das gesamte Warenangebot zeigen und zum &#8222;Probewohnen&#8220; einladen.<\/p>\n<p>3. Der Senat kann sich f\u00fcr den Streitfall nicht der Ansicht des FG anschlie\u00dfen, es mache keinen Unterschied, ob die beiden Grundst\u00fccke im Eigentum der GmbH oder der Kl\u00e4ger einerseits oder eines Fremden andererseits stehen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Betriebsaufspaltung kommt es entgegen der Ansicht des FG nicht darauf an, ob ein vom Besitzunternehmen ans Betriebsunternehmen verpachtetes Grundst\u00fcck ausschlie\u00dflich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. Eine solche Ansicht kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht aus dem Urteil in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein f\u00fcr seine Belange gleichwertiges Grundst\u00fcck mieten oder kaufen kann. Ist dies nicht m\u00f6glich, dann ist das Grundst\u00fcck zur Fortf\u00fchrung des Betriebs des Betriebsunternehmens erforderlich und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage. Nach den Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens ist zu vermuten, da\u00df dies dann der Fall ist, wenn das vermietete Grundst\u00fcck f\u00fcr die Belange des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden oder nach seiner Lage f\u00fcr die Belange des Betriebsunternehmens besonders geeignet ist. Das vermietete Grundst\u00fcck kann in einem solchen Fall nicht jederzeit durch ein anderes ersetzt werden.<\/p>\n<p>4. Die Gegenr\u00fcge der Kl\u00e4ger ist nicht begr\u00fcndet. Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, da\u00df die Rechte an der Ausstellungshalle beiden Kl\u00e4gern zustehen, weil nach seiner \u00dcberzeugung der Kl\u00e4ger Anfang 1977 die H\u00e4lfte seiner Rechte an der Halle an der A-Stra\u00dfe der Kl\u00e4gerin geschenkt habe. Das FG ist zu diesem Ergebnis gekommen, weil in dem Pachtvertrag vom 4. Januar 1977 beide Kl\u00e4ger als Verp\u00e4chter bezeichnet sind, die Kl\u00e4gerin den Pachtvertrag als Verp\u00e4chterin unterzeichnet hat und die Pachtzinsen auf einem Verrechnungskonto beider Kl\u00e4ger verbucht worden sind.<\/p>\n<p>Das ist eine m\u00f6gliche W\u00fcrdigung tats\u00e4chlicher Feststellungen, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, da keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen geltend gemacht worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 110\/87) BStBl. 1991 II S. 336 Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt es nicht darauf an, ob ein vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen verpachtetes Grundst\u00fcck ausschlie\u00dflich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. 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