{"id":57736,"date":"1990-09-28T16:58:34","date_gmt":"1990-09-28T14:58:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57736"},"modified":"2013-09-18T17:00:29","modified_gmt":"2013-09-18T15:00:29","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-77_89-bstbl-1991-ii-s-361","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-77_89-bstbl-1991-ii-s-361\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1990    (III R 77\/89) BStBl. 1991 II S. 361"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 77\/89) BStBl. 1991 II S. 361<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist eine bewegliche Sache im Zeitpunkt ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung infolge Verbindung mit einer anderen, bereits vorhandenen beweglichen Sache nicht mehr selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig (s. BFH-Urteil vom 28. September 1990 III R 178\/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187), ist f\u00fcr die Frage der Gew\u00e4hrung von Investitionszulage nicht auf den vorangegangenen Vorgang der Anschaffung abzustellen. Es ist vielmehr zu pr\u00fcfen, ob die betreffende Sache zu nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten verwendet wurde oder ob mit ihr ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>2. Wird eine bereits vorhandene bewegliche Sache unter Verwendung anderer, neu angeschaffter beweglicher Sachen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausma\u00df erweitert, da\u00df die neuen Teile der Gesamtsache das Gepr\u00e4ge geben und die Altteile bedeutungs- und wertm\u00e4\u00dfig untergeordnet erscheinen, ist von der Herstellung eines neuen selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgutes (unter Einbeziehung auch des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes) auszugehen.<\/p>\n<p>3. Ein solches Wirtschaftsgut ist auch &#8222;neu&#8220; i. S. des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsg\u00fcter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht \u00fcbersteigt (BFH-Urteil vom 4. August 1983 III R 21\/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 2; BerlinFG \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in Berlin (West) ein Gartenbauunternehmen. Im Jahre 1982 installierte sie in ihren Gew\u00e4chsh\u00e4usern sog. Tischbew\u00e4sserungssysteme. Zu diesem Zweck entfernte sie von den bereits vorhandenen Pflanztischen aus Beton die Tischplatten und lie\u00df auf den Tischunterbauten &#8211; ohne feste Verbindung zu diesen &#8211; eine Vielzahl von aneinandergereihten, f\u00fcr die Aufnahme von Pflanzent\u00f6pfen bestimmten Rinnen verlegen. Diese Rinnen dienten auch als sog. Flie\u00dfrinnen, \u00fcber die Wasser- und N\u00e4hrl\u00f6sung zu den Pflanzen gelangten; sie endeten jeweils in einer Sammelrinne. Au\u00dfer dem Rinnensystem wurden auch noch Pumpen und Wasserverteilungsschl\u00e4uche angeschafft und entsprechend mit den Rinnen und untereinander verbunden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der beschriebenen Ma\u00dfnahmen gem. \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) beantragte Investitionszulage nicht. Das FA war der Auffassung, die Einzelteile der Bew\u00e4sserungsanlage h\u00e4tten ihre Selbst\u00e4ndigkeit verloren und seien Bestandteile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes geworden. Im \u00fcbrigen seien durch die Installation der Bew\u00e4sserungssysteme aber lediglich die bereits vorhandenen Pflanztische verbessert worden. Die Kl\u00e4gerin habe mithin nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern durchf\u00fchren lassen, die nach \u00a7 19 BerlinFG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung nicht beg\u00fcnstigt seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es kam zu dem Ergebnis, da\u00df die Bew\u00e4sserungsanlagen (im Verh\u00e4ltnis zu den Pflanztischunterbauten) selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter seien. Sie seien auf den Betontischen nur lose verlegt. Die Tische dienten lediglich als Unterbau, um die Rinnen auflegen zu k\u00f6nnen und ihnen ein einprozentiges Gef\u00e4lle zu geben. Anders als im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. M\u00e4rz 1981 III R 114\/80 (BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785) bildeten Bew\u00e4sserungsanlagen und Tische daher keine technische Einheit; es l\u00e4gen hier vielmehr zwei selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter vor.<\/p>\n<p>Bei dieser Betrachtung k\u00f6nne dahinstehen, ob die Zulage nicht auch bei Annahme einer Verbindung zwischen Tischen und Bew\u00e4sserungsanlagen gew\u00e4hrt werden m\u00fc\u00dfte, weil n\u00e4mlich die Tische keinen gro\u00dfen Wert mehr gehabt h\u00e4tten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. August 1983 III R 21\/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631), oder weil die neue Gesamtanlage auf einer f\u00f6rderungsw\u00fcrdigen &#8222;neuen Idee&#8220; beruhe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 VIII R 38\/73, BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96).<\/p>\n<p>Das FG setzte die Zulage schlie\u00dflich nach einer Bemessungsgrundlage von &#8230; DM fest.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter hat nach \u00a7 19 Abs. 1 und 2 BerlinFG 1982 zur Voraussetzung, da\u00df ein Steuerpflichtiger nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens selbst herstellt oder anschafft.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Bew\u00e4sserungsrinnen seien getrennt von ihrem Unterbau zu sehen und im Verh\u00e4ltnis zu diesem selbst\u00e4ndige bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter geblieben.<\/p>\n<p>a) Gegenst\u00e4nde i. S. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nach der Rechtsprechung des Senats auch zulagenrechtlich nur dann selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verk\u00f6rpern, von greifbarem l\u00e4ngerfristigen Nutzen sind und vor allem selbst\u00e4ndig bewertet werden k\u00f6nnen (s. aus j\u00fcngster Zeit den Beschlu\u00df vom 16. Februar 1990 III B 90\/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794). Ein im Wirtschaftsleben selbst\u00e4ndig bewertbares Gut liegt dann vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Ver\u00e4u\u00dferung greifbar ist. Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegen\u00fcber einem lediglich unselbst\u00e4ndigen Teil eines Wirtschaftsgutes oder gegen\u00fcber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d.h. individualisiert werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden (s. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79\/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510; vgl. auch Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 4 Rdnr. B 64 f., m. w. N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung der hier ma\u00dfgebenden Verkehrsanschauung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. September 1990 III R 178\/86 (BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187) mehrere Kriterien genannt. Danach sind neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erf\u00fcllen haben, vor allem von Bedeutung: der Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (\u00a7 93 BGB), der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild. Ist dieses dadurch bestimmt, da\u00df die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr sich genommen unvollst\u00e4ndig erscheinen oder ein Gegenstand ohne den\/die anderen gar ein negatives Gepr\u00e4ge erh\u00e4lt, ist regelm\u00e4\u00dfig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.<\/p>\n<p>b) Weiter stellt der Senat f\u00fcr die Frage, ob ein Gegenstand selbst\u00e4ndig bewertbar ist, seit seinem Urteil vom 20. M\u00e4rz 1981 III R 114\/80 (BFHE 134, 75, BStBl II 1981, 785) auf den Zeitpunkt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des betreffenden Gegenstandes ab. Sind Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt ihrer beabsichtigten betrieblichen Verwendung nicht mehr selbst\u00e4ndig bewertbar, so ist f\u00fcr die Zulagengew\u00e4hrung &#8211; entgegen fr\u00fcherer Rechtsprechung (s. insbesondere das BFH-Urteil vom 29. Juli 1966 VI 55\/65, BFHE 87, 313, BStBl III 1967, 125) &#8211; der vorangegangene Anschaffungsvorgang unbeachtlich. Es ist dann vielmehr zu pr\u00fcfen, ob die betreffenden Gegenst\u00e4nde zu nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten verwendet wurden oder ob mit ihnen ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>c) Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen; sein Urteil war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung der oben dargestellten Grunds\u00e4tze auf den vom FG festgestellten Sachverhalt sind die von der Kl\u00e4gerin angeschafften Bew\u00e4sserungsrinnen trotz ihrer nur losen Verbindung mit den alten Tischunterbauten keine selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fcter geblieben.<\/p>\n<p>a) Die Rinnen wurden mit einem Bew\u00e4sserungssytem versehen und sollten k\u00fcnftig zusammen mit den Unterbauten der bisherigen Pflanztische der Pflanzenzucht dienen. Die Gesamtanlage sollte die bisherigen Pflanztische ersetzen. Die Unterbauten waren zu diesem Zweck besonders hergerichtet worden; die Kl\u00e4gerin hatte die alten Tischplatten entfernen und &#8211; ihrem eigenen Klagevortrag nach &#8211; auf den Unterbauten unterschiedlich dicke Querriegel aus Beton anbringen lassen, um auf diese Weise sowohl die erforderliche Unterlage als auch ein etwa einprozentiges Gef\u00e4lle f\u00fcr die Rinnen zu erhalten. Hinzu kommt, da\u00df das Rinnensystem auch noch untereinander durch ein Netz von Pumpen und Wasserverteilungsschl\u00e4uchen verbunden worden ist.<\/p>\n<p>Ohne den Unterbau und das Bew\u00e4sserungssytem w\u00e4ren die Rinnen nach alledem unvollst\u00e4ndig; sie k\u00f6nnten nicht zweckentsprechend verwendet werden. Ebenso waren die Tischunterbauten &#8211; insbesondere nach ihrer Umgestaltung &#8211; f\u00fcr sich allein nicht mehr sinnvoll zu verwenden. Die Art der Konstruktion deutet schlie\u00dflich auch auf eine dauerhafte Einrichtung hin. Damit stellt sich die gesamte Anlage nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als ein Wirtschaftsgut dar.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besteht bei dieser Beurteilung auch kein Widerspruch zu \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Unterschied zwischen Wirtschaftsg\u00fctern, die nicht selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4hig sind, und Gegenst\u00e4nden, die &#8211; dar\u00fcber hinaus &#8211; nicht selbst\u00e4ndig bewertbar, mithin lediglich ein unselbst\u00e4ndiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes sind, ist und war schon immer gering und flie\u00dfend. So hat der BFH z.B. schon im Urteil vom 16. Dezember 1958 I 286\/56 S (BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77, zur Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 7 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; 1970) ausgef\u00fchrt: &#8222;Es liegt die Annahme nahe, da\u00df der Webstuhl und der zu ihm geh\u00f6rige Motor &#8230; ein als Einheit zu bewertendes Wirtschaftsgut bilden &#8230; Die angeschnittene Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil auch bei der Annahme, da\u00df der Webstuhl und der Motor zwei selbst\u00e4ndig zu bewertende Wirtschaftg\u00fcter darstellen, die Bewertungsfreiheit (nach \u00a7 7 EStDV 1970) deshalb verneint werden mu\u00df, weil der Motor keiner selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig ist.&#8220;<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat ist dar\u00fcber hinaus &#8211; anders als das FA &#8211; der Auffassung, da\u00df bei zutreffender W\u00fcrdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts an den alten Pflanztischen nicht nur nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten durchgef\u00fchrt wurden, die im Streitjahr (1982) nicht zulagebeg\u00fcnstigt waren (s. \u00a7 19 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 BerlinFG 1982). Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr &#8211; unter teilweiser Verwendung der bereits vorhandenen Tische &#8211; andersartige, modernere Tische hergestellt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH sind Geb\u00e4udeausbauten und -erweiterungen u.a. dann (f\u00fcr sich genommen) selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter, wenn das vorhandene Geb\u00e4ude so tiefgreifend umgestaltet wird, da\u00df ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79\/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510, zu \u00a7 32 des Kohlegesetzes). \u00c4hnlich hat der BFH eine selbstverbrauchsteuerpflichtige Neuinvestition f\u00fcr den Fall angenommen, da\u00df ein Fabrikgeb\u00e4ude in einem solchen Ausma\u00df erweitert wird, da\u00df die Neubauteile dem Gesamtgeb\u00e4udekomplex das Gepr\u00e4ge geben und die Altbauteile gr\u00f6\u00dfen- und wertm\u00e4\u00dfig untergeordnet erscheinen (Urteil vom 13. April 1972 V R 151\/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654, zu \u00a7 30 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; 1967). Der Senat hat keine Bedenken, diese Grunds\u00e4tze auch auf Erweiterungen und Umgestaltungen beweglicher Sachen anzuwenden. Danach ist von der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes auszugehen, wenn eine bereits vorhandene bewegliche Sache unter Verwendung anderer, neu angeschaffter beweglicher Sachen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausma\u00df erweitert wird, da\u00df die neuen Teile der Gesamtsache das Gepr\u00e4ge geben und die Altteile bedeutungs- und wertm\u00e4\u00dfig untergeordnet erscheinen.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr die bisher benutzten Pflanztische gegen andere ausgewechselt. W\u00e4hrend die Pflanzen vorher auf trockenen Tischplatten aus Beton standen und einzeln von Hand gegossen werden mu\u00dften, stehen sie nun auf automatisch bew\u00e4ssertem Untergrund. In den Gew\u00e4chsh\u00e4usern der Kl\u00e4gerin befinden sich fortan bew\u00e4sserte Pflanztische statt trockener. Darin sieht der Senat nicht nur eine wesentliche Verbesserung eines bestehenden Wirtschaftsgutes im Sinne der Durchf\u00fchrung nachtr\u00e4glicher Herstellungsarbeiten (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 14. November 1989 III R 84\/85, BFHE 159, 293, BStBl II 1990, 286, zur Abgrenzung gegen\u00fcber dem Erhaltungsaufwand), sondern die Herstellung eines anderen, bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes. Die Reste der bisherigen Pflanztische haben als Unterbauten f\u00fcr die neuen Anlagen nur noch untergeordnete, dienende Funktion. Das Gepr\u00e4ge bekommen die jetzt vorhandenen Tische von den Rinnen und dem angeschlossenen Be- und Entw\u00e4sserungssystem.<\/p>\n<p>4. Gleichwohl kann der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, sondern mu\u00df die Sache an das FG zur\u00fcckverweisen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG 1982 wird Investitionszulage nur gew\u00e4hrt, wenn die hergestellten beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;neu&#8220; sind.<\/p>\n<p>a) Hat ein Steuerpflichtiger bei der Eigenherstellung &#8211; wie im Streitfall &#8211; auch gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter verwendet, so ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein bewegliches Wirtschaftsgut noch &#8222;neu&#8220; im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsg\u00fcter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht \u00fcbersteigt (Urteil in BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).<\/p>\n<p>Wie insoweit die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall liegen, hat das FG &#8211; bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung folgerichtig &#8211; nicht festgestellt. Es wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n<p>b) Kommt das FG zum Ergebnis, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Pflanztische nach diesen Grunds\u00e4tzen nicht &#8222;neu&#8220; sind, wird es noch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin eine &#8222;neue Idee&#8220; im Sinne des Urteils in BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96 verwirklicht hat. Dies k\u00f6nnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Kl\u00e4gerin die Unterbauten f\u00fcr die Rinnen sowie das Be- und Entw\u00e4sserungssystem nach betriebsinternen Vorstellungen entwickelt und ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 77\/89) BStBl. 1991 II S. 361 1. Ist eine bewegliche Sache im Zeitpunkt ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung infolge Verbindung mit einer anderen, bereits vorhandenen beweglichen Sache nicht mehr selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig (s. BFH-Urteil vom 28. 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