{"id":57737,"date":"1990-09-28T16:58:59","date_gmt":"1990-09-28T14:58:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57737"},"modified":"2013-09-18T17:01:16","modified_gmt":"2013-09-18T15:01:16","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1990-vi-r-98_89-100_89-bstbl-1991-ii-s-363","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1990-vi-r-98_89-100_89-bstbl-1991-ii-s-363\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1990    (VI R 98\/89, 100\/89) BStBl. 1991 II S. 363"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (VI R 98\/89, 100\/89) BStBl. 1991 II S. 363<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Arbeitslohn eines auf der Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und der Bundesrepublik eingesetzten Liegewagenbetreuers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EStG 1985 und 1986 steuerfrei, soweit er auf die Fahrt- und Arbeitszeiten in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) entf\u00e4llt (Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157\/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86).<\/p>\n<p>2. Entgegen Abschn. 25a Abs. 1 Satz 4 LStR 1984 ist bei einer solchen Fahrt\u00e4tigkeit der Betriebssitz nicht deshalb die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte, weil sich die Fahrten des Arbeitnehmers \u00fcber mehr als einen Kalendertag erstrecken.<\/p>\n<p>EStG 1985 und 1986 \u00a7 3 Nr. 63, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1984 Abschn. 22, 25 und 25a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war vom 1. Januar des Streitjahres 1985 bis zum 26. September des Streitjahres 1986 als Liegewagenbetreuer bei der Deutschen Schlafwagen- und Speisewagengesellschaft (DSG) besch\u00e4ftigt. Er wurde auf der Strecke Berlin (Ost)-M\u00fcnchen-Berlin (Ost) eingesetzt und nahm im Streitjahr 1985 an 69 Fahrten und im Streitjahr 1986 an 50 Fahrten teil. Die Fahrten begannen jeweils nach 19.00 Uhr auf dem Ost-Berliner Bahnhof Friedrichstra\u00dfe und endeten dort am \u00fcbern\u00e4chsten Tag zwischen 7.00 Uhr und 10.00 Uhr.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1985 und in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 begehrte der Kl\u00e4ger, den anteilig auf das Gebiet der DDR und Berlin (Ost) entfallenden Arbeitslohn f\u00fcr 1985 in H\u00f6he von 8.375,34 DM und f\u00fcr 1986 in H\u00f6he von 6.497 DM nach \u00a7 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG a.F.) steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>Desweiteren machte er Reisekosten nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen f\u00fcr 1985 in H\u00f6he von 3.304 DM und f\u00fcr 1986 in H\u00f6he von 2.940 DM als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend.<\/p>\n<p>In dem Einkommensteuerbescheid 1985 lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sowohl die Steuerbefreiung der auf das Gebiet der DDR und Berlin (Ost) entfallenden Eink\u00fcnfte als auch den Abzug der Reisekosten ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger am 14. November 1986 Einspruch ein, \u00fcber den das FA im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 24. Mai 1989 noch nicht entschieden hatte. Am 13. Mai 1987 erhob der Kl\u00e4ger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1985. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens \u00e4nderte das FA diesen Bescheid in der Weise, da\u00df es die geltend gemachten Reisekosten in H\u00f6he von 3.304 DM zum Abzug zulie\u00df. Den \u00c4nderungsbescheid leitete der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Klageverfahren \u00fcber.<\/p>\n<p>In dem Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 ber\u00fccksichtigte das FA den gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. steuerfreien Arbeitslohn mit 1.412,50 DM. Es vertrat dabei die Auffassung, da\u00df nur der Teil des Arbeitslohnes steuerfrei sei, der auf die Arbeitszeit des Kl\u00e4gers vor Beginn der Transitfahrten und nach deren Beendigung in Berlin (Ost) entfallen sei. Die geltend gemachten Reisekosten 1986 erkannte das FA in voller H\u00f6he an. Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1986 blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das FG gab den Klagen zum \u00fcberwiegenden Teil statt. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Klage wegen Einkommensteuer 1985 sei als Unt\u00e4tigkeitsklage i.S. von \u00a7 46<strong> <\/strong>FGO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Klagen wegen Einkommensteuer 1985 und Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 seien auch im wesentlichen begr\u00fcndet. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. komme es ausschlie\u00dflich darauf an, ob die betreffenden Eink\u00fcnfte dann, wenn sie im Inland erzielt worden w\u00e4ren, bei einem hier beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren w\u00fcrden. Dies sei in den Streitf\u00e4llen zu bejahen. \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. habe eine doppelte Besteuerung vermeiden und damit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ersetzen sollen. \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. i.V.m. \u00a7 49 EStG sei mithin nach den f\u00fcr DBA geltenden Regeln auszulegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. August 1985 VI R 12\/82, BFHE 144, 556, BStBl II 1986, 64). F\u00fcr die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) gelte grunds\u00e4tzlich das sog. Arbeitsortprinzip. Entscheidend sei danach der Ort, an dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde. Auf die Dauer der T\u00e4tigkeit komme es nicht an. \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. i.V.m. \u00a7 49 EStG schreibe eine Mindestzeit nicht vor. Auch einzelne Handlungen gen\u00fcgten dem Begriff des Aus\u00fcbens (BFH-Urteil vom 21. Januar 1983 VI R 87\/79, BFHE 137, 352, BStBl II 1983, 224). Demgem\u00e4\u00df sei der Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers auch insoweit steuerfrei zu belassen, als er auf die Fahrtzeit innerhalb der DDR zwischen Berlin (West) und Bebra entfalle. Der Kl\u00e4ger habe w\u00e4hrend dieser Zeit Arbeiten i.S. des \u00a7 49 EStG ausgef\u00fchrt. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df die Arbeiten im Transitverkehr ausgef\u00fchrt worden seien. Dieser Verkehr sei auf dem Gebiet der DDR verlaufen und nicht exterritorial gewesen. Ebensowenig sei entscheidungserheblich, da\u00df es an einem konkreten wirtschaftlichen Bezug der T\u00e4tigkeit zum Gebiet der DDR gefehlt habe. Wesentlich sei allein, da\u00df die Arbeitsleistung in der DDR erbracht worden sei. Dies gelte auch dann, wenn sich &#8211; wie hier &#8211; der eigentliche Arbeitsort in der Eisenbahn befunden habe, mit der die DDR lediglich durchquert worden sei.<\/p>\n<p>Jedoch seien die Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 3c EStG nach dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Arbeitsl\u00f6hne zu den gesamten, von der DSG gezahlten Bruttoarbeitsl\u00f6hnen zu k\u00fcrzen. Entsprechendes gelte gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. f\u00fcr die Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Sozialversicherung.<\/p>\n<p>Mit seinen Revisionen r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F., \u00a7 49 EStG. Es f\u00fchrt im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. seien steuerbefreit gewesen Eink\u00fcnfte der in \u00a7 49 EStG bezeichneten Art. Diese Eink\u00fcnfte h\u00e4tten durch zus\u00e4tzliche Ankn\u00fcpfungsmerkmale eine besonders enge Beziehung zu dem Gebiet aufgewiesen, in dem sie erzielt worden seien. Die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit in der DDR bzw. in Berlin (Ost) habe nur bei einem konkreten Bezug zu diesem Gebiet angenommen werden k\u00f6nnen. Ein solcher Bezug sei in den Streitf\u00e4llen zu verneinen. Der Kl\u00e4ger habe das Gebiet der DDR nur aus geographischen Gr\u00fcnden und im ausschlie\u00dflichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) durchquert. Zwar sei der Transitverkehr nicht exterritorial gewesen. Jedoch seien die Hoheitsrechte der DDR durch das Vierm\u00e4chte-Abkommen vom 3. September 1971 und das Transit-Abkommen vom 17. Dezember 1971 eingeschr\u00e4nkt worden. Die dortigen Regelungen seien bei der Auslegung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. heranzuziehen. Der DDR habe ein Besteuerungsrecht in bezug auf die im Transitverkehr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten nicht zugestanden, weil dies zu einer Verletzung der genannten Abkommen gef\u00fchrt haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG stehe zudem im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 228\/77 (BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555), wonach einem im Berlin-Verkehr eingesetzten nichtselbst\u00e4ndigen Kraftfahrer die Berlin-Zulage nach \u00a7 28 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) gew\u00e4hrt worden sei. Voraussetzung f\u00fcr diese Zulage sei n\u00e4mlich gewesen, da\u00df der Arbeitnehmer steuerpflichtige Einnahmen erzielt habe (\u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revisionen werden gem\u00e4\u00df \u00a7 121, \u00a7 73 Abs. 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG die Klage in der Einkommensteuersache 1985 als zul\u00e4ssig angesehen, obwohl das Vorverfahren weder im Zeitpunkt der Klageerhebung abgeschlossen war noch w\u00e4hrend des Klageverfahrens eine Einspruchsentscheidung erlassen wurde.<\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 44 FGO ist gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 FGO die Klage ohne vorherigen Abschlu\u00df des Vorverfahrens zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber einen au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 FGO kann freilich die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, da\u00df wegen besonderer Umst\u00e4nde des Falles eine k\u00fcrzere Frist geboten ist. Im Streitfall ist die Klage zwar kurze Zeit vor Ablauf der genannten Sechsmonatsfrist erhoben worden. Diese Frist war jedoch im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG verstrichen. Damit war die Klage &#8222;in die Zul\u00e4ssigkeit hineingewachsen&#8220; (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1977 V R 57\/74, BFHE 124, 2, BStBl II 1978, 154, 155, m.w.N.; vom 29. Oktober 1981 I R 89\/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150, 152; vom 17. Mai 1985 III R 213\/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521, 522). Ein zureichender Grund f\u00fcr das z\u00f6gerliche Verhalten des FA war nicht vorhanden.<\/p>\n<p>2. Ohne Rechtsversto\u00df hat das FG angenommen, da\u00df der auf die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Berlin (Ost) und auf der Transitstrecke innerhalb der DDR entfallende Arbeitslohn nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. steuerfrei ist.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat zun\u00e4chst auf sein Urteil vom 28. September 1990 VI R 157\/89 (BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86).<\/p>\n<p>Dort hat der Senat hervorgehoben, da\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. i.V.m. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht eine besondere Gebietsbezogenheit erfordert und da\u00df das f\u00fcr die Auslegung von DBA geltende, auch bei der Anwendung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. beachtliche &#8222;Arbeitsortprinzip&#8220; grunds\u00e4tzlich nicht die Verwurzelung der Arbeitseink\u00fcnfte mit der Wirtschaft des Quellenstaates verlangt.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bestand in der Betreuung derjenigen Fahrg\u00e4ste, die den Liegewagen benutzten. Im Liegewagen leistete er seine Dienste. Die Orte und Gebiete, wo der Kl\u00e4ger seine Arbeit i.S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus\u00fcbte, lagen demzufolge zwangsl\u00e4ufig dort, wo sich der Zug jeweils aufhielt bzw. fortbewegte (vgl. auch das Senatsurteil vom 11. August 1972 VI R 128\/70, BFHE 107, 21, BStBl II 1972, 915, 916, rechte Spalte; zum vergleichbaren Fall eines im Transitverkehr eingesetzten Berufskraftfahrers siehe auch das Urteil VI R 157\/89, m.w.N.). Soweit sich diese Vorg\u00e4nge innerhalb der DDR oder in Berlin (Ost) ereigneten, \u00fcbte der Kl\u00e4ger seine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit mit der Rechtsfolge des \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. dort aus.<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis vermochten entgegen der vom FA vertretenen Ansicht auch nichts die Regelungen des Vierm\u00e4chte-Abkommens und des Transit-Abkommens zu \u00e4ndern. Die in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen sollten den Transitverkehr erleichtern. Sie regelten die Art und Weise des Transits von Personen und G\u00fctern und dienten mithin allein verkehrlichen Zwecken. Sie enthielten hingegen nicht &#8211; vergleichbar einem DBA &#8211; einen Besteuerungsverzicht der DDR in bezug auf die innerhalb ihres Territoriums erzielten Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 49 EStG. Wie das FA selbst zu Recht bemerkt hat, geh\u00f6rten zu diesem Territorium auch die Transitstrecken. Ein solcher Besteuerungsverzicht ergab sich insbesondere nicht aus Art. 18 des Transit-Abkommens. Die dort vorgesehene Pauschalabgeltung durch die Bundesrepublik beinhaltete nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des Abkommens lediglich solche Abgaben, Geb\u00fchren und andere Kosten, die den Verkehr betrafen.<\/p>\n<p>Nach &#8211; soweit ersichtlich &#8211; einhelliger Auffassung kommt es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 63 EStG a.F. darauf an, ob die betreffenden Eink\u00fcnfte dann, wenn sie in der Bundesrepublik erzielt worden w\u00e4ren, bei einem hier beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6ren w\u00fcrden (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7\/1470, S. 243; BFH-Urteile vom 27. M\u00e4rz 1981 VI R 207\/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530; in BFHE 137, 352, BStBl II 1983, 224; in BFHE 144, 556, BStBl II 1986, 64). H\u00e4tte ein in der Bundesrepublik beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger (vgl. \u00a7 1 Abs. 4 EStG), in einem Nicht-DBA-Land (z.B. der DDR) ans\u00e4ssiger Arbeitnehmer in einem die Bundesrepublik durchquerenden Zug die gleichen Arbeiten wie der Kl\u00e4ger verrichtet, h\u00e4tte er mit seiner in der Bundesrepublik ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit dem Besteuerungsrecht des bundesdeutschen Fiskus nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterlegen. Dabei h\u00e4tte das Ausma\u00df der Kontrollen beim Passieren der Grenze ebensowenig eine Rolle gespielt wie etwaige Auflagen in bezug auf die Aufenthaltsrechte der Reisenden und des Zugpersonals. Entsprechendes gilt dann aber auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auf der Transitstrecke der DDR.<\/p>\n<p>Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555 stillschweigend einen anderen Standpunkt eingenommen hat, h\u00e4lt er daran nicht mehr fest.<\/p>\n<p>3. Die H\u00f6he des auf die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers innerhalb der DDR und Berlin (Ost) entfallenden Arbeitslohns hat das FG f\u00fcr beide Streitjahre entsprechend den Angaben des Kl\u00e4gers gesch\u00e4tzt. Hieran ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden; die Beteiligten haben Einwendungen gegen diese Sch\u00e4tzungen nicht erhoben.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidungen sind indessen aufzuheben, weil das FG &#8211; den Beteiligten folgend &#8211; ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung davon ausgegangen ist, da\u00df der Kl\u00e4ger auf seinen Fahrten zwischen Berlin (Ost) und M\u00fcnchen Dienstreisen ausgef\u00fchrt habe und demgem\u00e4\u00df pro Fahrt Verpflegungsmehraufwendungen von 55,50 DM (1985) bzw. 66 DM (1986) zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Nach Abschn. 25 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1984 liegt eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gr\u00fcnden in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte vor\u00fcbergehend t\u00e4tig ist. Diesen von der Finanzverwaltung entwickelten Grunds\u00e4tzen ist der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 3. Oktober 1985 VI R 129\/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung). Eine Dienstreise setzt somit voraus, da\u00df eine von der tats\u00e4chlichen Arbeitsst\u00e4tte abweichende regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte vorhanden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. November 1971 VI R 207\/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 24. August 1973 VI R 189\/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11).<\/p>\n<p>Das FG hat in den Streitf\u00e4llen keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, inwieweit diese Voraussetzungen erf\u00fcllt waren. Ebenso wie schon das FA hat das FG die Fahrten des Kl\u00e4gers offenbar deshalb als Dienstreisen behandelt, weil Abschn. 25 a Abs. 1 Satz 4 (i.V.m. Abs. 4) LStR 1984 &#8211; abweichend von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen &#8211; den Betriebssitz f\u00fcr den Fall als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte fingiert, da\u00df sich die Fahrten \u00fcber mehr als einem Kalendertag erstrecken. Diese typisierende Regelung entbehrt der gesetzlichen Grundlage und widerspricht der Systematik der von der Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zum Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 526). Der Senat vermag daher dieser Anweisung ebensowenig zu folgen wie der in Abschn. 25 Abs. 2 Satz 11 LStR 1975, 1978 und 1981 enthaltenen vergleichbaren Regelung zu den F\u00e4llen der st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen (zur letztgenannten Bestimmung vgl. die Urteile in BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, 371, und vom 8. Juli 1988 VI R 50\/85, BFH\/NV 1989, 105, 106).<\/p>\n<p>Das FG wird daher nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln haben, wo sich im Streitfall die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers befand. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil in BFHE 107, 21, BStBl II 1972, 915. Sollten die Feststellungen ergeben, da\u00df der Kl\u00e4ger seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte im jeweils von ihm betreuten Liegewagen hatte, so wird es Verpflegungsmehraufwendungen lediglich nach den in Abschn. 22 Abs. 2 und 3 LStR 1984 enthaltenen Regelungen (vgl. insbesondere Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR 1984) zu ber\u00fccksichtigen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (VI R 98\/89, 100\/89) BStBl. 1991 II S. 363 1. Der Arbeitslohn eines auf der Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und der Bundesrepublik eingesetzten Liegewagenbetreuers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EStG 1985 und 1986 steuerfrei, soweit er auf die Fahrt- und Arbeitszeiten in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) entf\u00e4llt (Anschlu\u00df an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1990-vi-r-98_89-100_89-bstbl-1991-ii-s-363\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.9.1990    (VI R 98\/89, 100\/89) BStBl. 1991 II S. 363<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-57737","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57737","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57737"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57737\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57737"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57737"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57737"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}