{"id":57766,"date":"1991-09-11T13:46:02","date_gmt":"1991-09-11T11:46:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57766"},"modified":"2013-09-18T13:47:34","modified_gmt":"2013-09-18T11:47:34","slug":"bfh-urteil-vom-11-9-1991-xi-r-15_90-bstbl-1992-ii-s-404","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-9-1991-xi-r-15_90-bstbl-1992-ii-s-404\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.9.1991    (XI R 15\/90) BStBl. 1992 II S. 404"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 15\/90) BStBl. 1992 II S. 404<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Einzelunternehmen gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 UmwStG 1977 unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte in eine GmbH eingebracht, h\u00e4lt der Einbringende aber betrieblich begr\u00fcndete Verbindlichkeiten zur\u00fcck, k\u00f6nnen die hierf\u00fcr geleisteten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus den erlangten Kapitalanteilen sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, \u00a7 24 Nr. 2; UmwStG 1977 \u00a7 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8211; am 22. Dezember 1983 gegr\u00fcndeten &#8211; X-Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Grundst\u00fccksverwaltung ist. Ihr Stammkapital betrug zun\u00e4chst 50.000 DM. Daneben unterhielt der Kl\u00e4ger ein Einzelunternehmen &#8211; ein Ladengesch\u00e4ft -. Am 17. Februar 1984 vereinbarte er mit der GmbH die Einbringung dieses Gewerbebetriebes mit Wirkung vom 1. Januar 1984. Die Einbringung erfolgte sodann gem\u00e4\u00df \u00a7 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 zu Buchwerten unter gleichzeitiger Erh\u00f6hung des Stammkapitals um 18.000 DM. Die neuen Stammanteile von 18.000 DM erhielt der Kl\u00e4ger als Gegenleistung. Der gemeine Wert dieser Anteile belief sich am 1. Januar 1984 auf 1.652.580 DM.<\/p>\n<p>Nach dem Vertrag vom 17. Februar 1984 sollte die Einbringung des Gewerbebetriebes des Kl\u00e4gers &#8222;mit allen Aktiven und Passiven&#8220; erfolgen, insbesondere dem Grundverm\u00f6gen, das am 1. Januar 1984 einen Verkehrswert von rd. 2.500.000 DM hatte. Tats\u00e4chlich wurden jedoch langfristige Betriebsschulden des Einzelunternehmens aus laufendem Gesch\u00e4ft in H\u00f6he von 608.563 DM nicht von der GmbH \u00fcbernommen. Grund hierf\u00fcr war, da\u00df die Schulden die Buchwerte der Aktiva zum Einbringungsstichtag \u00fcberstiegen, eine Aufl\u00f6sung der stillen Reserven vor allem des Grundverm\u00f6gens wegen der damit verbundenen Steuerbelastung jedoch vermieden werden sollte.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die nicht in die GmbH eingebrachten Bankschulden nach der Umwandlung gezahlten Zinsen setzten die Kl\u00e4ger als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen an.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, die Schuldzinsen seien weder als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben noch als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzusetzen. Dementsprechend setzte das FA die Einkommensteuer fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben die Kl\u00e4ger Klage, die vom Finanzgericht (FG) abgewiesen wurde, weil Zinsen aus Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebes durch Verwertung des aktiven Betriebsverm\u00f6gens oder durch den Ver\u00e4u\u00dferungspreis h\u00e4tten getilgt werden k\u00f6nnen, nicht als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Dezember 1980 I R 174\/78, BFHE 133, 29, BStBl II 1981, 463). So verhalte es sich im Ergebnis auch hier. Die f\u00fcr die Vollbeendigung eines ehemaligen Gewerbebetriebes nach Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung geltenden Grunds\u00e4tze seien auch f\u00fcr F\u00e4lle der Betriebseinbringung ma\u00dfgeblich. Da durch Teilaufl\u00f6sung der in den aktiven Wirtschaftsg\u00fctern enthaltenen stillen Reserven die Schulden h\u00e4tten getilgt werden k\u00f6nnen, verbiete sich die Annahme nachtr\u00e4glicher Betriebsausgaben. Im Streitfall komme hinzu, da\u00df der Kl\u00e4ger mit der Zur\u00fcckbehaltung der langfristigen Betriebsschulden dem mit der GmbH geschlossenen Vertrag vom 17. Februar 1984 zuwidergehandelt habe. Durch diese vertragswidrige Handhabung habe er zum Ausdruck gebracht, da\u00df er insoweit den Zusammenhang der Schulden mit dem betrieblichen Bereich gel\u00f6st habe.<\/p>\n<p>Auch Werbungskosten aus Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen l\u00e4gen nicht vor. Von den Kl\u00e4gern sei nicht dargetan worden, da\u00df an die Stelle des bisherigen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldzinsen mit den gewerblichen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers ein neuer wirtschaftlicher Zusammenhang getreten sei. Die Schulden k\u00f6nnten nicht als Fremdfinanzierungsmittel f\u00fcr die Anschaffung der GmbH-Anteile angesehen werden, weil allein schon der Wert des Grundverm\u00f6gens den Wert der erworbenen GmbH-Anteile \u00fcbersteige. Folglich stellten die nicht eingebrachten Kredite auch keine Anschaffungskosten auf die Kapitalanlage dar.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die geleisteten Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben oder als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1986 durch Bescheid vom 25. M\u00e4rz 1991 f\u00fcr vorl\u00e4ufig hinsichtlich der Grundfreibetr\u00e4ge erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4ger haben beantragt, diesen ge\u00e4nderten Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger gezahlten Zinsen bilden Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, nicht aber nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben aus seinem Einzelunternehmen.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat sein Einzelunternehmen gegen die Gew\u00e4hrung neuer Gesellschaftsanteile, d. h. im Wege der Sacheinlage in die unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige GmbH eingebracht; er unterliegt damit den Regelungen der \u00a7\u00a7 20 ff. UmwStG 1977. Die erlangten (einbringungsgeborenen) Anteile geh\u00f6rten beim Kl\u00e4ger zum Privatverm\u00f6gen; da\u00df bei ihrer Ver\u00e4u\u00dferung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 UmwStG 1977 ein zu den gewerblichen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb z\u00e4hlender Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstehen kann, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteile vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 167\/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527; vom 28. April 1988 IV R 52\/87, BFHE 153, 562, BStBl II 1988, 829). Demgem\u00e4\u00df erzielte der Kl\u00e4ger in Gestalt der Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zur Ermittlung dieser Eink\u00fcnfte waren auch die einschl\u00e4gigen Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu z\u00e4hlen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn eine objektive Verbindung der Aufwendungen mit der Kapital\u00fcberlassung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30\/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.). Darum f\u00fchren Zinsaufwendungen zu Werbungskosten, wenn die Kreditaufnahme der Anschaffung von Anteilen an einer GmbH dient und der Gesellschafter Kapitalertr\u00e4ge oder Wertsteigerungen aus einer wesentlichen Beteiligung i. S. von \u00a7 17 EStG erwartet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1981 VIII R 128\/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234\/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil der Kl\u00e4ger keinen Kredit zur Anschaffung der Kapitalanteile aufgenommen hat.<\/p>\n<p>Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Ertr\u00e4gen kann sich aber auch in anderer Weise ergeben. Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts mit Hilfe eines bestimmten Kredits finanziert worden, und wird dieses Wirtschaftsgut nunmehr in anderer Weise als bisher zur Erzielung von Eink\u00fcnften verwendet, so k\u00f6nnen die Schuldzinsen den Ertr\u00e4gen aus der neuen Verwendung gegen\u00fcbertreten. Entnimmt der Steuerpflichtige seinem Betriebsverm\u00f6gen beispielsweise ein Grundst\u00fcck, um es in Zukunft zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 EStG einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so da\u00df die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Eink\u00fcnften darstellen (BFH-Beschlu\u00df vom 4. Juli 1990 GrS 2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, m. w. N.). Andererseits wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zun\u00e4chst privat genutzten Wirtschaftsguts diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld (BFH-Beschlu\u00df, a. a. O.).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ist auch auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut seitens des Gesellschafters im Wege der Sacheinlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen eingebracht wird. Legt beispielsweise der Gesellschafter einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft ein bisher zu seinem Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck in das Gesellschaftsverm\u00f6gen ein, bleibt hiervon aber eine Darlehnsverbindlichkeit ausgenommen, die der Gesellschafter bei Erwerb des Grundst\u00fccks eingegangen ist, so z\u00e4hlt die Verbindlichkeit wie andere Schulden, die der Gesellschafter zur Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft eingegangen ist, zu seinem passiven Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., \u00a7 15 Anm. 79 e, m. w. N.); die Schuldzinsen sind nunmehr als Sonderbetriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. In \u00e4hnlicher Weise kann auch der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Grundst\u00fcck, mit dem er bisher Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, in die Gesellschaft einbringen, eine bestehende Anschaffungsverbindlichkeit aber zur\u00fcckbehalten. Die Verbindlichkeit steht nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Geh\u00f6rt die Beteiligung zu seinem Privatverm\u00f6gen, so f\u00fchren die entrichteten Schuldzinsen zu Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, wie dies auch bei Eingehung der Verbindlichkeit zur Aufbringung einer Bareinlage der Fall w\u00e4re. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, aber auch in eine Personengesellschaft f\u00fcr den Gesellschafter einen tausch\u00e4hnlichen Vorgang darstellt (vgl. BFH-Gutachten vom 16. Dezember 1958 I D 1\/57 S, BStBl III 1959, 30; Urteile vom 25. Januar 1984 I R 183\/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 betr. Kapitalgesellschaften; vom 15. Juli 1976 I R 17\/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; vom 29. Oktober 1987 IV R 93\/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374 betr. Personengesellschaften). Gleichwohl dient die Zur\u00fcckbehaltung der Verbindlichkeit der Finanzierung des Einlagevorgangs. Sie erm\u00f6glicht dem Gesellschafter die Erlangung umfangreicherer Gesellschaftsrechte, als sie bei Miteinbringung der Verbindlichkeit gew\u00e4hrt worden w\u00e4ren. Hierdurch bleiben der Kapitalgesellschaft auch Aufwendungen erspart, so da\u00df sie einen h\u00f6heren Gewinn erwirtschaften und h\u00f6here Aussch\u00fcttungen an den Gesellschafter vornehmen kann.<\/p>\n<p>2. Diese Betrachtung gilt auch, wenn nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein ganzer Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, jedoch ein Teil der Betriebsschulden beim Einlegenden verbleibt. Auch hierdurch wird die Erlangung von Gesellschaftsrechten erleichtert und der Umfang k\u00fcnftiger Aussch\u00fcttungen gef\u00f6rdert. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Einbringung des Einzelunternehmens gegen die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten als tausch\u00e4hnlicher Vorgang einer Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebes i. S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist, wenn auch die Ermittlung und Versteuerung des Einbringungsgewinns durch den Gesellschafter in \u00a7 20 Abs. 4 und 5 UmwStG 1977 in besonderer Weise geregelt ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist allerdings mehrfach entschieden worden, da\u00df im Falle der Betriebsaufgabe und der Betriebsver\u00e4u\u00dferung die Entrichtung von Schuldzinsen auf dem bisherigen Betriebsinhaber verbliebene Verbindlichkeiten nur dann zu nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben i. S. von \u00a7 24 Nr. 2 EStG f\u00fchrt, wenn sie nicht durch den Ver\u00e4u\u00dferungspreis und die Verwertung der zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tten abgedeckt werden k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 I R 61\/79, BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461; vom 19. Januar 1982 VIII R 150\/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 27. November 1984 VIII R 2\/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323). Im Streitfall stehen die zur\u00fcckbehaltenen Verbindlichkeiten und die auf sie entrichteten Schuldzinsen jedoch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile, so da\u00df ein Abzug als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben von vornherein nicht in Frage kommt.<\/p>\n<p>Zudem hat die Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt, da\u00df sich auch im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe einzelne bisher betriebliche Verbindlichkeiten wie bei einer Entnahme auf nunmehr im Privatverm\u00f6gen genutzte Wirtschaftsg\u00fcter beziehen und die gezahlten Schuldzinsen deshalb Werbungskosten darstellen k\u00f6nnen; es ist lediglich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten verneint worden (BFH in BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461). Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 21. November 1989 IX R 10\/84 (BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213); hierin ist allein \u00fcber den Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Betriebsschuld und einem sp\u00e4ter privat genutzten Grundst\u00fcck befunden worden. Hiermit \u00fcbereinstimmend hat der VIII. Senat entschieden, da\u00df im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines mit Darlehensmitteln angeschafften Mietwohngrundst\u00fccks das nicht abgel\u00f6ste Darlehen nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gewonnenen Kapitalanlage stehen kann und die Zinsaufwendungen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen bilden k\u00f6nnen (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67\/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14). In vergleichbarer Weise hat auch der X. Senat entschieden, da\u00df nach Ver\u00e4u\u00dferung eines mit Darlehensmitteln angeschafften Grundst\u00fccks gegen eine Leibrente die f\u00fcr das fortgef\u00fchrte Darlehen aufgewendeten Zinsen nunmehr Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen darstellen (Urteil vom 23. Januar 1991 X R 37\/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398). Dieser Surrogationsgedanke kann auch im Streitfall Anwendung finden. Soweit der VIII. Senat die Zustimmung des Darlehensgl\u00e4ubigers zur Aufrechterhaltung des Kredits in seiner neuen Verwendung verlangt, kann davon ausgegangen werden, da\u00df diesem Erfordernis im Streitfall gen\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>Mithin kann der Auffassung des FA und des FG nicht gefolgt werden, der Kl\u00e4ger habe vorliegend die sp\u00e4ter zur\u00fcckbehaltenen Verbindlichkeiten mit Hilfe der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsverm\u00f6gen vor der Einbringung tilgen oder doch einen Teil der erlangten GmbH-Anteile hierf\u00fcr verwenden m\u00fcssen (ablehnend auch Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7 20 UmwStG 1977 Rdnr. 6805.1). Allerdings hat der Kl\u00e4ger nur durch die Zur\u00fcckbehaltung der Verbindlichkeiten erreichen k\u00f6nnen, da\u00df das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen mit seinem Buchwert angesetzt wurde, w\u00e4hrend sich sonst wegen des \u00dcberwiegens der Passivposten eine gewinnrealisierende Aufstockung der Buchwerte des Aktivverm\u00f6gens als erforderlich erwiesen h\u00e4tte (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1977). Allein deswegen verlieren die zur\u00fcckbehaltenen Verbindlichkeiten aber nicht ihren Zusammenhang mit den neugeschaffenen GmbH-Anteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 15\/90) BStBl. 1992 II S. 404 Wird ein Einzelunternehmen gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 UmwStG 1977 unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte in eine GmbH eingebracht, h\u00e4lt der Einbringende aber betrieblich begr\u00fcndete Verbindlichkeiten zur\u00fcck, k\u00f6nnen die hierf\u00fcr geleisteten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus den erlangten Kapitalanteilen sein. 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