{"id":57862,"date":"1994-11-10T13:58:06","date_gmt":"1994-11-10T11:58:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57862"},"modified":"2013-09-18T14:00:09","modified_gmt":"2013-09-18T12:00:09","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1994-v-r-87_93-bstbl-1995-ii-s-218","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1994-v-r-87_93-bstbl-1995-ii-s-218\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 10.11.1994 (V R 87\/93) BStBl. 1995 II S. 218"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.11.1994 (V R 87\/93) BStBl. 1995 II S. 218<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Gegenstand (M\u00e4hdrescher) f\u00fcr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittsatzbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1980 angeschafft, so bleibt er diesem Betrieb auch zugeordnet, wenn der Unternehmer sp\u00e4ter einen zus\u00e4tzlichen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb mit Regelbesteuerung er\u00f6ffnet und den Gegenstand auch in diesem einsetzt. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Gegenstands ist dann grunds\u00e4tzlich ein (Hilfs-)Umsatz &#8222;im Rahmen&#8220; des landwirtschaftlichen Betriebs gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1980.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1, \u00a7 24.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie seit dem 1. Juli 1981 ein gewerbliches landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Ums\u00e4tze aus dem Lohnunternehmen versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) &#8211; Regelbesteuerung -, diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften \u00fcber die Besteuerung nach Durchschnitts\u00e4tzen f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1980 (Durchschnittsatzbesteuerung). Die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen \u00fcber die Anschaffung von Maschinen in den Streitjahren (1982 bis 1984) und sonstige mit dem Betrieb der Maschinen zusammenh\u00e4ngende Leistungsbez\u00fcge zog der Kl\u00e4ger in vollem Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG 1980 ab.<\/p>\n<p>Eine Betriebspr\u00fcfung ergab, da\u00df der Kl\u00e4ger in den Streitjahren (1982 bis 1984) diese Maschinen in beiden Unternehmensteilen eingesetzt hatte. Den Umfang der Nutzung der Maschinen im landwirtschaftlichen Unternehmensteil sch\u00e4tzte der Pr\u00fcfer mangels Aufzeichnungen des Kl\u00e4gers nach der Gr\u00f6\u00dfe der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen unter Ansatz der im Lohnunternehmen anderen Landwirten berechneten Preise auf 13 v. H. der Gesamtnutzung. Er war der Ansicht, um diesen Prozentsatz seien die abziehbaren Vorsteuern in den Streitjahren zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Ferner hatte der Kl\u00e4ger einen gebrauchten, vor Er\u00f6ffnung des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens angeschafften M\u00e4hdrescher 1982 ver\u00e4u\u00dfert und diesen Umsatz als durch die Durchschnittsatzbesteuerung abgegolten angesehen. Nach Ansicht des Pr\u00fcfers war dieser Verkauf als Umsatz im Bereich des Lohnunternehmens der Regelbesteuerung zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte dementsprechend die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre fest.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Es beurteilte die vorgenommene Vorsteuerk\u00fcrzung als rechtm\u00e4\u00dfig, \u00e4nderte den angefochtenen Bescheid f\u00fcr 1982 jedoch insoweit, als das FA den Verkauf des M\u00e4hdreschers der Regelbesteuerung unterworfen hatte. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 816 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 24 UStG 1980. Er meint, die Vorschrift rechtfertige die vorgenommene Vorsteuerk\u00fcrzung nicht. Hilfsweise wendet er sich gegen die Ermittlung des K\u00fcrzungssatzes von 13 v. H.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung und \u00c4nderung des angefochtenen Bescheides die Umsatzsteuer 1982 bis 1984 um die vom FA vorgenommene Vorsteuerk\u00fcrzung gemindert festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur Ermittlung des zutreffenden K\u00fcrzungssatzes an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Mit der nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegten (unselbst\u00e4ndigen) Anschlu\u00dfrevision macht das FA ebenfalls Verletzung von \u00a7 24 UStG 1980 geltend. Nach seiner Auffassung ist der Verkauf des M\u00e4hdreschers nicht durch die Pauschalversteuerung nach dieser Vorschrift abgegolten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen und unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das FG stattgegeben hat.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers und die Anschlu\u00dfrevision des FA sind unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>A. Revision des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df im Streitfall die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nur teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG 1980 abziehbar waren. Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 79\/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339). Danach sind Vorsteuerbetr\u00e4ge aus der Rechnung \u00fcber den Erwerb von Maschinen, die ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (\u00a7 24 Abs. 1 bis 3 UStG 1980) verwendet, nicht nach \u00a7 15 UStG 1980 abziehbar, soweit sie den nach \u00a7 24 UStG 1980 versteuerten Ums\u00e4tzen zuzurechnen sind. Zur Begr\u00fcndung nimmt der Senat auf das bezeichnete Urteil Bezug.<\/p>\n<p>2. Auch soweit das FG den Umfang der vom FA vorgenommenen Vorsteuerk\u00fcrzung in H\u00f6he von 13 v. H. nicht beanstandet hat, h\u00e4lt dies den Revisionsangriffen des Kl\u00e4gers stand.<\/p>\n<p>Das FG hat hierzu u. a. ausgef\u00fchrt, der Au\u00dfenpr\u00fcfer habe den nicht gesondert abziehbaren Teil der Vorsteuerbetr\u00e4ge gesch\u00e4tzt. Eine andere Ermittlung sei mangels Aufzeichnung des Kl\u00e4gers ohnehin nicht m\u00f6glich gewesen. Substantiierte Einwendungen gegen die vom Pr\u00fcfer angewandte Sch\u00e4tzungsmethode habe der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Es sei auch nicht zu erkennen, da\u00df die vom Pr\u00fcfer angewandte Methode der Sch\u00e4tzung nicht zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchre.<\/p>\n<p>An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, weil der Kl\u00e4ger in bezug darauf keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht hat. Seine Behauptung, f\u00fcr eine differenzierte Sch\u00e4tzung h\u00e4tten Ausgangsrechnungen an die Bauern sowie Aufzeichnungen f\u00fcr Zwecke der Dieselr\u00fcckverg\u00fctung zur Verf\u00fcgung gestanden, findet in den f\u00fcr den Senat ma\u00dfgeblichen Feststellungen des FG keine St\u00fctze. Der Vortrag des Kl\u00e4gers in diesem Zusammenhang, das FG h\u00e4tte die erw\u00e4hnten Unterlagen anfordern &#8222;k\u00f6nnen&#8220;, gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO f\u00fcr die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung, weil u. a. die Angabe fehlt, wo genau Tatsachen vorgetragen wurden, denen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen (vgl. dazu Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 1977 IV R 45\/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 120 Rz. 40; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 120 FGO Rz. 63).<\/p>\n<p>B. Anschlu\u00dfrevision des FA<\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfrevision des FA, die sich gegen die Einbeziehung der M\u00e4hdrescherver\u00e4u\u00dferung 1982 in die Durchschnittsatzbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1980 durch das angefochtene Urteil wendet, hat im Ergebnis keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 gilt die Durchschnittsatzbesteuerung f\u00fcr die &#8222;im Rahmen&#8220; eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>1. Im Rahmen eines solchen Betriebs k\u00f6nnen auch sog. Hilfsums\u00e4tze ausgef\u00fchrt werden, wie z. B. hier die Ver\u00e4u\u00dferung eines betrieblichen Anlagegegenstands (vgl. zum Begriff des Hilfsumsatzes BFH-Urteile vom 25. M\u00e4rz 1988 V R 101\/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649, und vom 24. Februar 1988 X R 67\/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622).<\/p>\n<p>Die Besteuerung solcher Hilfsums\u00e4tze dient grunds\u00e4tzlich dazu, die f\u00fcr das Unternehmen mit Vorsteuerentlastung angeschafften Gegenst\u00e4nde bei ihrer Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Entnahme aus dem Unternehmen wieder mit Umsatzsteuer zu belasten, um insoweit unversteuerten Verbrauch zu vermeiden. Dabei betrifft das auch f\u00fcr Hilfsums\u00e4tze geltende Einordnungsmerkmal &#8222;im Rahmen&#8220; nach dem UStG 1980 im Regelfall die Abgrenzung der &#8222;im Rahmen des Unternehmens&#8220; ausgef\u00fchrten von den au\u00dferhalb des Unternehmens ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a und b, \u00a7 2 Abs. 3 UStG 1980), also nicht die f\u00fcr \u00a7 24 UStG 1980 ma\u00dfgebliche Abgrenzung von Ums\u00e4tzen, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrt werden, von den Ums\u00e4tzen, die in einem anderen Betriebsteil desselben Unternehmens mit Regelbesteuerung ausgef\u00fchrt werden. Gleichwohl lassen sich gewisse Kriterien der Zuordnung zum unternehmerischen Rahmen auch f\u00fcr die hier erforderliche Pr\u00fcfung der Zugeh\u00f6rigkeit eines Umsatzes zum Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs mit der daf\u00fcr geltenden besonderen Besteuerungsform heranziehen.<\/p>\n<p>2. Nach den Feststellungen des FG hatte der Kl\u00e4ger den M\u00e4hdrescher vor Er\u00f6ffnung des Lohnunternehmens, also nur f\u00fcr das damals allein bestehende landwirtschaftliche Unternehmen angeschafft. Ein sofortiger Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1980 (soweit die rechnungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen vorgelegen h\u00e4tten) schied nach \u00a7 24 UStG 1980 aus. Der landwirtschaftliche Betrieb des Kl\u00e4gers bestand bei Ver\u00e4u\u00dferung des M\u00e4hdreschers 1982 &#8211; neben dem 1981 gegr\u00fcndeten Lohnunternehmen &#8211; noch fort. Es entspricht daher dem Besteuerungssystem des \u00a7 24 UStG 1980, die bei Anschaffung von Betriebsgegenst\u00e4nden ausgeschlossene Vorsteuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG 1980 in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (teilweise) bei der Ver\u00e4u\u00dferung (d. h. nach Ma\u00dfgabe der Bemessungsgrundlage dieses Verwendungsumsatzes) zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Wie das FG festgestellt hat, stehen dieser Behandlung keine hindernden Umst\u00e4nde entgegen. Da der Kl\u00e4ger \u00fcber die Lieferung keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt hat, liegt insoweit kein Anzeichen f\u00fcr eine bestimmte &#8222;Zuordnung&#8220; des Umsatzes zum Rahmen des einen oder des anderen Betriebsteils vor. Ein Zuordnungswechsel des urspr\u00fcnglich f\u00fcr den landwirtschaftlichen Betrieb erworbenen M\u00e4hdreschers vergleichbar einer Einlage in den sp\u00e4ter er\u00f6ffneten Betriebsteil &#8222;Lohnunternehmen&#8220; mit Regelbesteuerung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Grunds\u00e4tze des Senatsurteils in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649 zur\u00fcckgegriffen werden. Diesen Grunds\u00e4tzen entsprechend scheidet eine Zuordnung zum regelbesteuerten Betriebsteil jedenfalls aus, wenn die Verwendung des Gegenstands im landwirtschaftlichen Betrieb nicht zugunsten des Lohnunternehmens unwesentlich wird oder ganz entf\u00e4llt. Da solche Mindestgrenzen im Streitfall nicht erreicht wurden, braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen.<\/p>\n<p>Auf die Ma\u00dfgeblichkeit der vom FG herangezogenen Abgrenzung danach, f\u00fcr welchen Betrieb der Unternehmer nach Vertragsgestaltung, Vertragsabwicklung und Abrechnung nach au\u00dfen hin als Verk\u00e4ufer aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1987 V R 25\/79, BFHE 150, 549, BStBl II 1987, 870, und vom 22. Juni 1988 X R 54\/81, BFH\/NV 1989, 325 &#8211; f\u00fcr die (normalen) Ausgangsums\u00e4tze des Unternehmens -), braucht der Senat ebenfalls nicht einzugehen. Denn eine entsprechende Meinungs\u00e4u\u00dferung des Kl\u00e4gers &#8211; z. B. durch eine Abrechnung mit einem bestimmten Steuerausweis &#8211; fehlt im Streitfall.<\/p>\n<p>3. In bezug auf den Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Betriebsgegenst\u00e4nden, die &#8222;gemischt&#8220; in den beiden hier ma\u00dfgeblichen Betriebsteilen eines Unternehmens eingesetzt werden sollen, hat der Senat zwar im Urteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339 die &#8222;ausschlie\u00dfliche Zuordnung&#8220; der Anschaffung eines (gemischt eingesetzten) Gegenstands zu einem der beiden Betriebsteile verneint und eine (anteilige) Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs \u00fcber die Quote der gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG 1980 abzugssch\u00e4dlichen (landwirtschaftlichen) Verwendungsums\u00e4tze entsprechend \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1980 f\u00fcr geboten erachtet.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze betreffen nicht den Streitfall, sondern den Fall, da\u00df im Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstandes zwei Betriebsteile bestehen. In derartigen F\u00e4llen wird die &#8211; nach dem System des UStG 1980 gebotene &#8211; Entlastung des erworbenen Gegenstands von der Vorsteuer dadurch erreicht, da\u00df der Vorsteuerabzug teilweise im Wege des Sofortabzugs nach \u00a7 15 UStG 1980 erfolgt und er im \u00fcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG 1980 fortw\u00e4hrend (ohne da\u00df dies besonders in Erscheinung tr\u00e4te) insoweit gew\u00e4hrt wird, als der Gegenstand zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs verwendet wird, f\u00fcr die die Umsatzsteuer nach Durchschnitts\u00e4tzen erhoben wird (\u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980). \u00c4ndert sich in einem derartigen Fall nach dem Jahr der Anschaffung (sog. Erstjahr) der Umfang des Einsatzes des Gegenstandes in den beiden Betriebsteilen und damit das Verwendungsverh\u00e4ltnis, so kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15 a UStG 1980 in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II. 2 b, bb). Durch eine solche Vorsteuerberichtigung \u00e4ndert sich nur die Methode des Vorsteuerabzugs, grunds\u00e4tzlich aber nicht dessen Umfang. K\u00f6nnen z. B. im Vergleich zum Erstjahr nunmehr weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7 15 UStG 1980 abgezogen werden, so vermindert sich entsprechend die M\u00f6glichkeit einer Vorsteuerpauschalierung nach \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG 1980.<\/p>\n<p>Besteht dagegen &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Jahr der Anschaffung eines betrieblich genutzten Gegenstandes nur ein der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen, so kommt von vornherein nur eine Zuordnung des Gegenstandes zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb in Betracht, mit der Folge, da\u00df statt des Sofortabzugs der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG 1980 nur eine Vorsteuerentlastung nach \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 UStG 1980, bemessen nach Ausgangsums\u00e4tzen, eintritt. Er\u00f6ffnet der Unternehmer sp\u00e4ter einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb und setzt er den Gegenstand ebenfalls in diesem Betriebsteil ein, so \u00e4ndert sich an dieser Zuordnung grunds\u00e4tzlich nichts. Ebenso wie die (teilweise) unternehmensfremde Verwendung eines Gegenstandes nichts \u00fcber dessen Zuordnung zum Unternehmen aussagt, kann allein aus der (teilweisen) Verwendung eines Gegenstandes f\u00fcr gewerbliche Ums\u00e4tze nicht auf die Zuordnung des Gegenstandes zum gewerblichen Betriebsteil des Unternehmers geschlossen werden. Im Streitfall blieb es bei der anschaffungsbedingten Zuordnung des M\u00e4hdreschers zum landwirtschaftlichen Betrieb. Er wurde deshalb im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs ver\u00e4u\u00dfert. Abgesehen davon, da\u00df eine gemischte Besteuerung der Lieferung des Gegenstandes nach den Anteilen der Verwendung in beiden Betriebsteilen nicht praktikabel w\u00e4re, st\u00e4nde einer solchen Behandlung \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 entgegen. Die Bestimmung eines &#8222;im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Umsatzes&#8220; erfordert dessen ausschlie\u00dfende Zuordnung zu diesem Bereich.<\/p>\n<p>II. Eine Vorsteuernachholung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 a UStG 1980 in den Streitjahren h\u00e4tte im Jahr der Anschaffung des M\u00e4hdreschers eine den Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1980 entsprechende Rechnung verlangt. F\u00fcr deren Vorliegen ergeben sich nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1994 (V R 87\/93) BStBl. 1995 II S. 218 Wird ein Gegenstand (M\u00e4hdrescher) f\u00fcr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittsatzbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1980 angeschafft, so bleibt er diesem Betrieb auch zugeordnet, wenn der Unternehmer sp\u00e4ter einen zus\u00e4tzlichen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb mit Regelbesteuerung er\u00f6ffnet und den Gegenstand auch in diesem einsetzt. Die Ver\u00e4u\u00dferung des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1994-v-r-87_93-bstbl-1995-ii-s-218\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 10.11.1994 (V R 87\/93) BStBl. 1995 II S. 218<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-57862","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57862","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57862"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57862\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57862"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57862"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57862"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}