{"id":57863,"date":"1994-12-01T14:14:40","date_gmt":"1994-12-01T12:14:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57863"},"modified":"2013-09-18T14:20:07","modified_gmt":"2013-09-18T12:20:07","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1994-v-r-116_92-bstbl-1995-ii-s-220","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1994-v-r-116_92-bstbl-1995-ii-s-220\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 1.12.1994 (V R 116\/92) BStBl. 1995 II S. 220"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1994 (V R 116\/92) BStBl. 1995 II S. 220<\/strong><\/p>\n<p>Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Einrichtungen zur vor\u00fcbergehenden Aufnahme pflegebed\u00fcrftiger Personen (Kurzzeitpflege) waren bis zum 31. Dezember 1991 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980\/1991 von der Umsatzsteuer befreit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980\/1991 \u00a7 4 Nr. 16 (Fassung bis zum 31. Dezember 1991).<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb in den Streitjahren (1985 und 1986) zwei Kurzzeitpflegeeinrichtungen, in denen hilfs- und pflegebed\u00fcrftige Personen f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens drei Monaten aufgenommen wurden. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe Ums\u00e4tze aus dem Betrieb eines Pflegeheims ausgef\u00fchrt, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) steuerfrei seien. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte demgegen\u00fcber (mit nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; ge\u00e4nderten Steuerbescheiden) die Umsatzsteuer unter Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen ohne Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift fest. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, Einrichtungen der Kurzzeitpflege seien Pflegeheime i. S. des \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1980. Das Heimgesetz (HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1974, 1873), auf das die entgegenstehende Auffassung in den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1985 (Abschn. 99 Abs. 1) und im Schrifttum sich st\u00fctze, definiere den Begriff Pflegeheim nicht, sondern schr\u00e4nke in seinem \u00a7 1 Abs. 1 lediglich die Anwendung des Gesetzes auf solche Pflegeheime ein, die Pflegebed\u00fcrftige &#8222;nicht nur vor\u00fcbergehend aufnehmen und betreuen&#8220;. Wie die Begriffe &#8222;S\u00e4uglingsheim, Erholungsheim, Ferienheim&#8220; zeigten, k\u00f6nnten auch Einrichtungen, die Personen nur vor\u00fcbergehend aufnehmen, unter den Begriff &#8222;Heim&#8220; fallen. Die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 sei geschaffen worden, um die Versicherungstr\u00e4ger bzw. staatlichen Kassen, die letztlich die Kosten f\u00fcr die dort genannten Einrichtungen tragen m\u00fc\u00dften, von der Umsatzsteuer zu entlasten. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige die Steuerbefreiung in gleicher Weise f\u00fcr Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Eine Verweigerung der Steuerbefreiung sei eine unzul\u00e4ssige Ungleichbehandlung weitestgehend gleichliegender Tatbest\u00e4nde. Der historische Gesetzgeber des UStG 1980 habe die Kurzzeitpflegeeinrichtungen noch nicht ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, weil diese erst in j\u00fcngerer Zeit entstanden seien. Die Auslegung des Begriffs &#8222;Pflegeheim&#8220; m\u00fcsse die ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigen, um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden. Der Gesetzgeber des Jahres 1992, der durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) 1992 (Art. 12 Nr. 2 c) die Regelung des \u00a7 4 Nr. 16 in dessen Einleitung und im neu angef\u00fcgten Buchst. e) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 um die Steuerbefreiung f\u00fcr &#8222;Einrichtungen zur vor\u00fcbergehenden Aufnahme pflegebed\u00fcrftiger Personen&#8220; habe erweitern wollen, sei in Verkennung des Regelungsinhalts des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 davon ausgegangen, die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Einrichtungen der Kurzzeitpflege seien nicht bereits von der Umsatzsteuer befreit gewesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des FG \u00fcber den Regelungsinhalt des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 sind die mit dem Betrieb von Pflegeheimen verbundenen Ums\u00e4tze unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die von der Kl\u00e4gerin betriebenen Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind keine Pflegeheime i. S. des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980. F\u00fcr die entsprechende Auslegung des Begriffs Pflegeheim sind folgende Gesichtspunkte ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>a) \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1967\/1973 befreite die mit dem Betrieb von Altersheimen verbundenen Ums\u00e4tze. Unter dem Begriff Altersheim wurde eine Einrichtung verstanden, in der alte Menschen st\u00e4ndig wohnen. In \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 wurde der Ausdruck Altersheim durch den (moderneren) Ausdruck Altenheim ersetzt und die Befreiung auf die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeheimen erstreckt. Die Gleichsetzung der erw\u00e4hnten drei Begriffe in der Befreiungsvorschrift spricht daf\u00fcr, da\u00df die Begriffsinhalte unter wesentlichen Aspekten gleich sind. F\u00fcr die Begriffe Altenheim und Altenwohnheim ist das st\u00e4ndige Wohnen von alten Menschen kennzeichnend.<\/p>\n<p>b) Die Gleichsetzung der Begriffe Altenheim und Pflegeheim kann sich auf die Begr\u00fcndung des Entwurfs der Bundesregierung zum sp\u00e4teren UStG 1980 (BTDrucks 8\/1779, S. 34, zu \u00a7 4 Nr. 16) berufen. Danach sollte die Steuerbefreiung zus\u00e4tzlich zu den in Altenheimen lebenden, wirtschaftlich hilfsbed\u00fcrftigen Menschen ebenfalls den pflegebed\u00fcrftigen (alten) Menschen zugute kommen. Auch der Bundesrat ging in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (a. a. O., S. 57) davon aus, da\u00df die Vorschrift der Beg\u00fcnstigung von Personen diene, &#8222;die in &#8230;. Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenpflegeheimen &#8230;. untergebracht sind&#8220;.<\/p>\n<p>c) Ferner ist darauf hinzuweisen, da\u00df allgemeinsprachlich die Begriffe Altersheim bzw. Altenheim f\u00fcr Einrichtungen verwendet werden, in denen pflegebed\u00fcrftige Menschen &#8222;leben&#8220; (vgl. Brockhaus, Enzyklop\u00e4die, 19. Aufl., 1986, Stichwort &#8222;Altenheime&#8220;, und Meyers Enzyklop\u00e4disches Lexikon, 9. Aufl., 1971, Stichwort &#8222;Altersheim&#8220;). Darunter ist nach den Ausf\u00fchrungen in den zitierten Lexika zu verstehen, da\u00df die dort lebenden Menschen keinen anderweitigen eigenen Hausstand unterhalten; in diesem Sinne kann auch der Begriff &#8222;Pflegeheim&#8220; verstanden werden.<\/p>\n<p>d) Die Aufz\u00e4hlung der Tatbestandsmerkmale &#8222;Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime&#8220; durch \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 entspricht dem Wortlaut in \u00a7 1 Abs. 1 HeimG.<\/p>\n<p>aa) Enth\u00e4lt ein Steuergesetz Begriffe, die auch in anderen Rechtsgebieten Verwendung finden, besteht weder eine Vermutung f\u00fcr ein identisches noch eine solche f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis (vgl. zum Verh\u00e4ltnis steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Begriffe: Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72\/90, BStBl II 1992, 212, unter 1. a, cc, mit Berufung auf Ruppe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, Einf. Einkommensteuer Anm. 457). Dies trifft auch f\u00fcr unterschiedliche Rechtsgebiete innerhalb des \u00f6ffentlichen Rechts zu. Es kann demnach nicht generell davon ausgegangen werden, da\u00df vom Steuergesetzgeber verwendete Begriffe mit dem gleichen Inhalt zu verstehen sind, wie sie f\u00fcr einen anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Sachbereich gelten. Sofern jedoch der Steuergesetzgeber erkennbar eine in vorhandenen Gesetzen verwendete Gesetzessprache in einem &#8211; j\u00fcngeren &#8211; Gesetz \u00fcbernimmt, spricht dies daf\u00fcr, da\u00df die Begriffe den Sinn haben sollten, der ihnen schon bisher beigemessen worden ist (vgl. Tipke\/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., S. 134, \u00a7 5 Rz. 63).<\/p>\n<p>bb) Die gleichlautende Aufz\u00e4hlung der Worte &#8222;Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime&#8220; in \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 und \u00a7 1 Abs. 1 HeimG l\u00e4\u00dft darauf schlie\u00dfen, da\u00df mit dem Steuergesetz an die verwaltungsrechtliche Regelung terminologisch angekn\u00fcpft worden ist. Hieraus ergibt sich f\u00fcr die Auslegung des Begriffs &#8222;Pflegeheime&#8220; in \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980, da\u00df dieser keine Kurzzeitpflegeeinrichtungen umfa\u00dft, sondern auf solche Einrichtungen beschr\u00e4nkt ist, die Pflegebed\u00fcrftige nicht nur vor\u00fcbergehend aufnehmen. Zwar definiert das HeimG, an dessen \u00a7 1 Abs. 1 das UStG 1980 in \u00a7 4 Nr. 16 ankn\u00fcpft, nicht den Begriff Pflegeheim. In der genannten Vorschrift des HeimG werden jedoch Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime gleichgesetzt mit &#8222;\u00e4hnlichen Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebed\u00fcrftige und behinderte Vollj\u00e4hrige nicht nur vor\u00fcbergehend aufnehmen und betreuen&#8220;. Dieser eingeschr\u00e4nkte Anwendungsbereich des \u00a7 1 Abs. 1 HeimG liegt den nachfolgenden Vorschriften des HeimG zugrunde, so da\u00df Einrichtungen der Kurzzeitpflege keine Pflegeheime i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG sind (vgl. Kunz\/Ruf\/Wiedemann, Heimgesetz, 6. Aufl., \u00a7 4 b Rdnr. 2).<\/p>\n<p>e) Es kann ferner nicht angenommen werden, der Begriff Pflegeheim in \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 habe einen Bedeutungswandel dadurch erfahren, da\u00df erst in j\u00fcngerer Zeit Einrichtungen zur Kurzzeitpflege entstanden sind und da\u00df der Gesetzgeber diese nicht zu ber\u00fccksichtigen vermocht habe. Eine solche Entwicklung k\u00f6nnte nur dann die Gesetzesauslegung pr\u00e4gen, wenn unzweifelhaft davon auszugehen w\u00e4re, der Gesetzgeber w\u00fcrde die sp\u00e4tere Entwicklung, falls er sie bereits beim Erla\u00df des Gesetzes h\u00e4tte voraussehen k\u00f6nnen, im Gesetzestext entsprechend ber\u00fccksichtigt haben (hier: durch Aufnahme in die Befreiungsvorschriften), und wenn die Unzul\u00e4nglichkeit des bisherigen Gesetzesverst\u00e4ndnisses &#8222;evident&#8220; geworden w\u00e4re (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 350). Davon kann aber bereits deshalb nicht die Rede sein, weil Kurzzeitpflegeeinrichtungen sich in einem wesentlichen Punkt von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen unterscheiden; denn anders als letztere sind erstere nicht genehmigungspflichtig und unterliegen nicht der \u00dcberwachung nach dem HeimG.<\/p>\n<p>f) Schlie\u00dflich spricht gegen die Auslegung durch das FG, da\u00df der Gesetzgeber mit dem St\u00c4ndG 1992 die Befreiung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Einrichtungen der Kurzzeitpflege und Einrichtungen zur ambulanten Pflege in \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980\/1991 eingef\u00fcgt hat, und da\u00df er durch Art. 40 Abs. 2 St\u00c4ndG 1992 diese \u00c4nderung ausdr\u00fccklich r\u00fcckwirkend hat in Kraft treten lassen, allerdings nicht fr\u00fcher als zum 1. Januar 1992. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Gesetzgebers des Jahres 1992 waren mithin die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980\/1991 von der Umsatzsteuer befreit.<\/p>\n<p>Die Annahme des FG, der Gesetzgeber habe den Regelungsinhalt der eben zitierten Vorschrift verkannt und der \u00c4nderung des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980\/1991 sei lediglich deklaratorische Wirkung beizumessen, ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen sowie mangels zureichender sonstiger, die Annahme tragender Gr\u00fcnde nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>g) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme der Steuerpflicht im vorliegenden Fall f\u00fcr Einrichtungen der Kurzzeitpflege greifen nicht durch. Die Ausf\u00fchrungen des IV. Senats des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 8. September 1994 IV R 85\/93 (BStBl II 1995, 67) zur Verweigerung der Gewerbesteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes f\u00fcr ambulante Pflegedienste gelten bez\u00fcglich der Nichtanwendung des \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 auf Kurzzeitpflegeeinrichtungen entsprechend. Der erkennende Senat nimmt auf diese Entscheidung Bezug.<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage war abzuweisen. Die Kl\u00e4gerin kann die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980 nicht beanspruchen, da ihre Kurzzeitpflegeeinrichtungen keine Pflegeheime im Sinne dieser Vorschrift sind.<\/p>\n<p>Steuerbefreiung der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 kommt nicht in Betracht. Sofern die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt Wohnraum vermietet haben sollte, w\u00fcrde es sich nur um kurzfristige Vermietung handeln, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 von der Steuerbefreiung ausgenommen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1994 (V R 116\/92) BStBl. 1995 II S. 220 Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Einrichtungen zur vor\u00fcbergehenden Aufnahme pflegebed\u00fcrftiger Personen (Kurzzeitpflege) waren bis zum 31. Dezember 1991 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG 1980\/1991 von der Umsatzsteuer befreit. &nbsp; UStG 1980\/1991 \u00a7 4 Nr. 16 (Fassung bis zum 31. Dezember 1991). 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