{"id":57868,"date":"1994-12-07T14:28:13","date_gmt":"1994-12-07T12:28:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57868"},"modified":"2013-09-18T14:29:33","modified_gmt":"2013-09-18T12:29:33","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1994-ii-r-58_89-bstbl-1995-ii-s-235","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1994-ii-r-58_89-bstbl-1995-ii-s-235\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      7.12.1994 (II R 58\/89) BStBl. 1995 II S. 235"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1994 (II R 58\/89) BStBl. 1995 II S. 235<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts im Sachwertverfahren ist die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Alterung des Geb\u00e4udes nicht nach \u00a7 86 BewG wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die Anwendung dieser Regelung auf eine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1984 verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 GG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 3; BewG \u00a7 86.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist seit dem 22. Juni 1983 wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin von Geb\u00e4uden. Die Geb\u00e4ude bestehen aus sechs zwischen 1955 und 1961 erbauten B\u00fcro-, Schuppen- und Hallenbauten. Mit Einheitswertbescheid vom 14. Juli 1986 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 8. Dezember 1986 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1987 stellte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert f\u00fcr diese Geb\u00e4ude auf den 1. Januar 1984 mit 1.257.600 DM fest. Das FA ber\u00fccksichtigte dabei nach \u00a7 86 des Bewertungsgesetzes (BewG) Wertminderungen f\u00fcr die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Alterung. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte es nach \u00a7 87 BewG wertmindernd am Stichtag vorhandene bauliche M\u00e4ngel und Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin, den Einheitswert unter Ber\u00fccksichtigung der nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Alterung der Geb\u00e4ude herabzusetzen. Zwar habe das FA die ma\u00dfgeblichen Bewertungsvorschriften auf der Grundlage der herrschenden Auffassung richtig angewandt. Dieser d\u00fcrfe jedoch insoweit nicht mehr gefolgt werden, als sie die zwischen dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt &#8211; 1. Januar 1964 &#8211; und dem hier ma\u00dfgeblichen Stichtag &#8211; 1. Januar 1984 &#8211; eingetretene Alterung v\u00f6llig au\u00dfer acht lasse. Die in dem Abstellen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt liegende grobe Typisierung k\u00f6nne vielleicht noch f\u00fcr den urspr\u00fcnglich bis zur n\u00e4chsten Hauptfeststellung vorgesehenen Zeitraum von sechs Jahren, nicht aber f\u00fcr die weiterfolgenden 14 Jahre hingenommen werden. Sie f\u00fchre f\u00fcr 1964 schon vorhandene Geb\u00e4ude zu einer eklatanten \u00dcberbewertung im Verh\u00e4ltnis etwa zu 1983 neuerrichteten Geb\u00e4uden. Dem m\u00fcsse durch eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 86 BewG abgeholfen werden. Andernfalls sei es geboten, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zu Recht habe das FA f\u00fcr die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Alterung keine Wertminderung ber\u00fccksichtigt. Die Wertminderung lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verfassung herleiten. Die im Sachwertverfahren vorgesehene Ermittlung des Geb\u00e4udewerts sehe nur eine Wertminderung wegen Alters des Geb\u00e4udes im Hauptfeststellungszeitpunkt vor. Eine Wertminderung wegen des nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Alters als solchem, d. h. soweit Wertminderungen nicht nach den \u00a7\u00a7 87 ff. BewG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, scheide aus. Auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen seien die Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt ma\u00dfgeblich. Selbst wenn diese Regelung als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen w\u00e4re, best\u00fcnde keine M\u00f6glichkeit, hiervon f\u00fcr Bewertungen zum 1. Januar 1984 abzuweichen. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob ein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben sei, sich nicht nur auf den Vergleich \u00e4lterer und neuerer Geb\u00e4ude beschr\u00e4nken, sondern m\u00fc\u00dfte auch in Rechnung stellen, da\u00df die Einheitswerte durchweg erheblich unter den Verkehrswerten blieben, so da\u00df allenfalls von einer Benachteiligung im Rahmen einer \u00fcberwiegenden Bevorzugung auszugehen w\u00e4re. Eine Klage m\u00fc\u00dfte somit regelm\u00e4\u00dfig auch dann abgewiesen werden, wenn auf die Wertverh\u00e4ltnisse zum Bewertungsstichtag 1. Januar 1984 abzustellen w\u00e4re (vgl. Urteil des BVerfG vom 10. Dezember 1987 1 BvL 18\/81, 1 BvL 20\/82, BStBl II 1987, 240).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Mit dieser macht sie Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Einheitswertbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df der Einheitswert auf 944.700 DM festgestellt wird. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt an ihrer Ansicht fest, da\u00df die Nichtber\u00fccksichtigung der Geb\u00e4udealterung \u00fcber den auf sechs Jahre befristeten Hauptfeststellungszeitraum hinaus rechtswidrig sei. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im wesentlichen vor: Im Streitfall w\u00fcrden die Wertverh\u00e4ltnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts auf eine quantitative Wertermittlung nach den Umst\u00e4nden eines um 20 Jahre danach liegenden Stichtags angewendet, so da\u00df sich die in dieser Zeitspanne eingetretenen relativen Altersunterschiede nicht auswirkten. Ein Geb\u00e4ude mit einer Nutzungsdauer von 100 Jahren altere um 20 %, dasjenige mit einer Nutzungsdauer von 60 Jahren jedoch um 33,33 %. Es bleibe also eine Wertdifferenz von 13,33 % (bezogen auf einen Neubauwert von 100 %) au\u00dfer Betracht, was ohne die unbefristete Ausdehnung des Hauptfeststellungszeitraums nicht geschehen w\u00e4re. Durch die Ausdehnung des Hauptfeststellungszeitraums verliere das ganze System seine innere Logik, soweit es um zeitbezogene Komponenten wie die Altersminderung gehe. Das werde besonders deutlich, wenn man f\u00fcr die theoretische Vergleichsbetrachtung von Baulichkeiten ausgehe, die am Hauptfeststellungszeitpunkt schon l\u00e4ngere Zeit best\u00fcnden. Bei einem bisherigen Nutzungsalter von nur 10 Jahren machten 20 Jahre aus einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren 50 %, aus einer Restnutzungsdauer von 90 Jahren jedoch nur 22,22 % aus, so da\u00df sich der relative Altersunterschied auf 27,78 % gegen\u00fcber 13,33 % des Neubaubeispiels erh\u00f6he. Daraus werde ersichtlich, da\u00df die Einheitsbewertung f\u00fcr ihren eigentlichen Zweck einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Bewertung von Grundst\u00fccken in krasser Weise bewertungsrelevante Umst\u00e4nde ausschlie\u00dflich durch Nichtanwendung von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG in einer den betroffenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer stark benachteiligenden Weise unbeachtet lasse. \u00a7 27 BewG sei daher verfassungsgem\u00e4\u00df dahingehend auszulegen, da\u00df die Wertminderung wegen Alters nach \u00a7 86 BewG insoweit als eine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen sei, als sie auf die Zeit nach Ablauf der in \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG vorgesehenen sechs Jahre entfalle und da\u00df dementsprechend die Wertminderung wegen Alters in entsprechender Anwendung von Abschn. 41 der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung des Grundverm\u00f6gens (BewRGr) zu erh\u00f6hen sei, wodurch sich der durch den Revisionsantrag angestrebte niedrigere Einheitswert ergebe. Auf die vom FG angestellten \u00dcberlegungen einer verm\u00f6gensteuerlichen Bevorzugung des Grundbesitzes gegen\u00fcber sonstigen Verm\u00f6genswerten komme es hier nicht an. Die Kl\u00e4gerin selbst zahle keine anderen einheitswertabh\u00e4ngigen Steuern als die Grundsteuer. Die rechtswidrige Mehrbelastung eines Altgeb\u00e4udes mit Grundsteuern geschehe auch in den F\u00e4llen, in denen der wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks auch bei Ansatz der Verkehrswerte dieser Grundst\u00fccke wegen vorhandener Verbindlichkeiten oder aus anderen Gr\u00fcnden keine Verm\u00f6gensteuer zu zahlen habe. Aufgrund der \u00fcberlangen &#8211; vom Gesetzgeber urspr\u00fcnglich nicht vorgesehenen &#8211; Dauer des Hauptfeststellungszeitraums m\u00fcsse f\u00fcr die Anwendung der fortgeltenden Bewertungsvorschriften eine Auslegung gefunden werden, die jedenfalls innerhalb des gesetzlichen Bewertungssystems zu einer &#8222;richtigen&#8220; L\u00f6sung f\u00fchre. Ohne die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der bewertungsrechtlichen Vorschriften in Frage zu stellen, lie\u00dfe sich diese L\u00f6sung im Wege der Auslegung von \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 BewG in der Weise finden, da\u00df f\u00fcr die Wertminderung wegen Alters auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen sei, wie es sich in Anwendung von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG ohne Beachtung von Art. 2 Abs. 1 letzter Satz des Bewertungs\u00e4nderungsgesetzes (Bew\u00c4ndG) erg\u00e4be. Die Wertminderung wegen Alters sei im geltenden Bewertungssystem vorgesehen und nur f\u00fcr die Dauer von jeweils sechs Jahren unbeachtet zu lassen. Sie sei zwingend erforderlich, um f\u00fcr einen Hauptanwendungsbereich der Grundst\u00fcckseinheitswerte, n\u00e4mlich die Grundsteuererhebung, die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu sichern. Da es zus\u00e4tzlicher Sachverhaltsermittlungen f\u00fcr die blo\u00dfe Neuberechnung der Alterswertminderung nicht bed\u00fcrfe, st\u00fcnden auch Verwaltungsinteressen der Anwendung von \u00a7 86 Abs. 1 BewG zum Zwecke der urspr\u00fcnglich gewollten, materiell-rechtlich richtigen Besteuerung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Eine isolierte Korrektur im Sinne des Revisionsantrags komme nicht in Betracht. Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung wegen Alters impliziere, da\u00df der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts nicht durchschnittliche Herstellungskosten nach den Baupreisverh\u00e4ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern solche in Anlehnung an die Wertverh\u00e4ltnisse auf den Stichtag 1. Januar 1984 zugrunde zu legen seien. Die durchschnittlichen Herstellungskosten seien am 1. Januar 1984 gegen\u00fcber den durchschnittlichen Herstellungskosten nach Wertverh\u00e4ltnissen am 1. Januar 1964 so stark gestiegen, da\u00df sie den von der Kl\u00e4gerin begehrten Abschlag kompensieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das FG die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Einheitswertbescheids bejaht.<\/p>\n<p>1. Bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts im Sachwertverfahren ist nach \u00a7 86 Abs. 1 BewG die Wertminderung wegen Alters des Geb\u00e4udes zu ber\u00fccksichtigen. Diese Wertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Geb\u00e4udes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gew\u00f6hnlichen Lebensdauer von Geb\u00e4uden gleicher Art und Nutzung. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt als Alter des Geb\u00e4udes die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Geb\u00e4ude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Nach diesem eindeutigen und unmi\u00dfverst\u00e4ndlichen Wortlaut der Vorschrift ist daher das Zunehmen des Geb\u00e4udealters w\u00e4hrend des Hauptfeststellungszeitraums nicht &#8211; auch nicht bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten &#8211; zu ber\u00fccksichtigen (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, \u00a7 86 BewG Tz. 3.1). Die vom FA im Streitfall vorgenommene Berechnung des Einheitswerts entspricht daher dem einfachen Recht.<\/p>\n<p>2. Die (zutreffende) Anwendung des einfachen Rechts f\u00fchrt im Streitfall auch nicht zu einem Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Ausschlu\u00df rechnerischer Wertminderungen nach \u00a7 86 BewG f\u00fcr die Zeit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt kann zwar dazu f\u00fchren, da\u00df Geb\u00e4ude mit demselben nach den Baupreisverh\u00e4ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt errechneten Geb\u00e4udenormalherstellungswert (\u00a7 85 BewG) denselben Geb\u00e4udesachwert erhalten, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind. Diese fehlende Differenzierung ist jedoch zumindest im Streitfall und mit dem f\u00fcr ihn ma\u00dfgeblichen Stichtag zum 1. Januar 1984 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht nur, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, da\u00df sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten (vgl. Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 9. November 1988 1 BvR 243\/86, BStBl II 1989, 938; vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7\/87, BStBl II 1990, 483, 486). Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Auspr\u00e4gung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung &#8211; insbesondere im Einkommensteuerrecht &#8211; grunds\u00e4tzlich an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten ist (vgl. z. B. Beschlu\u00df des BVerfG vom 28. November 1984 1 BvR 1157\/82, BVerfGE 68, 287, 310, BStBl II 1985, 181). Dabei beruht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverh\u00e4ltnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist die Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverh\u00e4ltnisse er als ma\u00dfgebend daf\u00fcr ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Voraussetzung f\u00fcr die \u00dcbereinstimmung einer Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, da\u00df die gew\u00e4hlte Differenzierung auf sachgerechten Erw\u00e4gungen beruht. Im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Bereich des Steuerrechts kann sich der Gesetzgeber auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erw\u00e4gungen leiten lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund f\u00fcr die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt. Nur die Einhaltung dieser \u00e4u\u00dfersten Grenze der gesetzgeberischen Freiheit ist verfassungsgerichtlich nachpr\u00fcfbar (vgl. Urteil des BVerfG vom 10. Februar 1987 1 BvL 18\/81, 1 BvL 20\/82, BStBl II 1987, 240, 245, m. w. N.). Dies bedeutet auch, da\u00df Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, unter allen Umst\u00e4nden Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grunds\u00e4tzlich ihm \u00fcberlassen, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die er dieselbe Rechtsfolge kn\u00fcpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings mu\u00df er die Auswahl sachgerecht treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach nur dann verletzt, wenn f\u00fcr die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte &#8211; bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart &#8211; ein vern\u00fcnftiger einleuchtender Grund fehlt (Beschlu\u00df des BVerfG vom 23. M\u00e4rz 1994 1 BvL 8\/85, Arbeit und Arbeitsrecht, Zeitschrift f\u00fcr die betriebliche Praxis &#8211; AuA &#8211; 1994, 334). Der so verstandene allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, da\u00df im Streitfall in dem nach dem Sachwertverfahren zu ermittelnden Einheitswert zum 1. Januar 1984 die nach dem 1. Januar 1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) eingetretene Alterung der Geb\u00e4ude nicht zwangsl\u00e4ufig ohne weiteres einheitswertmindernd ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>3. Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht mehr zwangsl\u00e4ufig wertmindernd zu ber\u00fccksichtigende Alterung der Geb\u00e4ude im Sachwertverfahren ist im Grundsatz f\u00fcr dieses Bewertungsverfahren nicht nur zweckm\u00e4\u00dfig, sondern sogar geboten. Andernfalls m\u00fc\u00dften &#8211; zumindest in letzter Konsequenz &#8211; j\u00e4hrliche Wertfortschreibungen durchgef\u00fchrt werden, da sich aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung die Ber\u00fccksichtigung (weiterer) Alterung der Geb\u00e4ude nicht auf Neu- und Nachfeststellungen beschr\u00e4nken lie\u00dfe. Auch w\u00fcrde dies zu einer (weiteren) Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit gegen\u00fcber dem auf das Vielfache der Jahresrohmiete abstellenden Ertragswertverfahren f\u00fchren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Dezember 1965 III 156\/62 U, BFHE 86, 1, BStBl III 1966, 346; G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., \u00a7 86 BewG Tz. 3.1). Innerhalb eines angemessenen Hauptfeststellungszeitraums ist daher die Nichtber\u00fccksichtigung der nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eintretenden Alterung der Geb\u00e4ude eine sachgerechte und angesichts der mit der Einheitsbewertung als einem Massenverfahren notwendigen Typisierung gebotene L\u00f6sung. Die darin liegende fehlende Differenzierung ist dementsprechend als solche zun\u00e4chst auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.<\/p>\n<p>4. Auch die im Streitfall sich aus \u00a7 86 BewG ergebende Nichtber\u00fccksichtigung der nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Alterung der Geb\u00e4ude auf den Stichtag 1. Januar 1984 f\u00fchrt zu keiner gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfenden Belastung der Kl\u00e4gerin. Die Nichtber\u00fccksichtigung der nach dem 1. Januar 1964 eingetretenen Alterung der Geb\u00e4ude bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Folge der &#8211; vom Gesetzgeber urspr\u00fcnglich nicht vorgesehenen, vgl. \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG &#8211; \u00dcberl\u00e4nge des gegenw\u00e4rtigen Hauptfeststellungszeitraums. Ein Hauptfeststellungszeitraum kann allerdings nicht wesentlich \u00fcber die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Jahren hinaus verl\u00e4ngert werden, ohne da\u00df Wertverzerrungen auftreten, die die Verfassungsfrage aufwerfen (BFH-Beschlu\u00df vom 12. Mai 1978 III R 18\/76, BFHE 125, 188, BStBl II 1978, 446, 451). Dies betrifft auch und gerade die Regelung des \u00a7 86 BewG (vgl. z. B. Wolf, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 541; G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., \u00a7 86 Tz. 3.1). Eine \u00dcberl\u00e4nge des Hauptfeststellungszeitraums f\u00fchrt dazu, da\u00df irgendwann ein Zeitpunkt erreicht ist, nach dem die Anwendung dieser Regelung zu in sich willk\u00fcrlichen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfenden Ergebnissen f\u00fchrt (vgl. beispielsweise Senatsbeschlu\u00df vom 11. Juni 1986 II B 49\/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782). Ausgehend von dem eingangs dargelegten Verst\u00e4ndnis des Art. 3 Abs. 1 GG h\u00e4lt der Senat jedoch eine Anwendung dieser Regelung auf den im Streitfall ma\u00dfgeblichen 1. Januar 1984 f\u00fcr mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch vereinbar. Diese Auffassung beruht auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>a) Bei den nach \u00a7 86 BewG zu ber\u00fccksichtigenden Wertminderungen wegen Alters handelt es sich zun\u00e4chst nur um kaufm\u00e4nnische, rein wertm\u00e4\u00dfige Rechnungsposten. Sie setzen nicht voraus, da\u00df sich der Bauzustand des Geb\u00e4udes tats\u00e4chlich entsprechend verschlechtert hat. Denkbar w\u00e4re es beispielsweise, da\u00df Instandsetzungen und \u00dcberholungsarbeiten ausgef\u00fchrt worden sind (vgl. BFH in BFHE 86, 1, BStBl III 1966, 346, 347). Tats\u00e4chlich eingetretene Verschlechterungen im Geb\u00e4udezustand &#8211; die im Streitfall vom FG \u00fcber das vom FA bereits ber\u00fccksichtigte Ausma\u00df hinaus weder festgestellt noch von der Kl\u00e4gerin behauptet werden &#8211; k\u00f6nnten ggf. \u00fcber \u00a7 87 BewG ber\u00fccksichtigt werden. Die nach \u00a7 86 BewG zu gew\u00e4hrenden Wertminderungen sind daher allenfalls Ausdruck einer tats\u00e4chlichen Vermutung, stehen aber nicht notwendigerweise im Einklang mit dem tats\u00e4chlichen Bauzustand des Geb\u00e4udes, an dem sich die Bewertung im Sachwertverfahren orientiert. Dies rechtfertigte nach Auffassung des damals zust\u00e4ndigen III. Senats (Urteil in BFHE 86, 1, BStBl III 1966, 346) eine Nichtber\u00fccksichtigung dieser Wertminderungen auch \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum (damals f\u00fcr die nach dem 1. Januar 1935 eingetretene Alterung). Demgegen\u00fcber h\u00e4lt der erkennende Senat nach einem Zeitraum von 20 Jahren eine differenzierende, das unterschiedliche Alter ber\u00fccksichtigende Regelung f\u00fcr an sich geboten.<\/p>\n<p>b) Die durch die an sich gebotene, aber nicht vorgenommene Differenzierung verursachte Ungleichbehandlung zu Lasten der Kl\u00e4gerin ist jedoch nicht so schwerwiegend, da\u00df diese dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird.<\/p>\n<p>Sowohl die nach dem Ertragswert als auch die nach dem Sachwertverfahren sich ergebenden Werte erreichen schon von ihrer systematischen Anlage her &#8211; und zwar zumindest im Ansatz in verfassungsrechtlich durchaus unbedenklicher Weise &#8211; nicht zwingend die im Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielenden Preise. Beide Verfahren beruhen systematisch nicht auf einem Preisvergleich mit Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4llen. Grunds\u00e4tzlich ist es daher verfassungsrechtlich nicht bereits zu beanstanden, da\u00df beide Bewertungsverfahren von ihrer Konzeption her auf eine Ebene unterhalb der Verkehrswerte eingestellt sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1974 III R 49\/73, BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602, 605). Dies rechtfertigt es andererseits, da\u00df die Einheitswerte nicht so zueinander abgestuft sein m\u00fcssen, wie die sich nach den Marktverh\u00e4ltnissen ergebenden Verkehrswerte zueinander abgestuft sind. Diese Forderung k\u00f6nnte durch ein Massenbewertungsverfahren nicht erf\u00fcllt werden. Da Art. 3 Abs. 1 GG keine absolute Belastungsgleichheit fordert, besteht f\u00fcr die Abstufung der Werte innerhalb der Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfassungsrechtlich ein relativ gro\u00dfer Spielraum. Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus die relativ niedrige Belastung des Einheitswerts des Grundverm\u00f6gens mit laufenden Steuern (vgl. dazu BFH in BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602, 605). Im Streitfall kommt hinzu, da\u00df die Kl\u00e4gerin selbst ausdr\u00fccklich nur die Auswirkungen auf die Grundsteuer geltend macht.<\/p>\n<p>c) Ausschlaggebend ist f\u00fcr den Senat die weitere \u00dcberlegung, da\u00df eine isolierte Korrektur nur der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Ungleichbehandlung (= fehlende Differenzierung nach dem Alter) nicht in Betracht kommt. Die Beseitigung der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Ungleichbehandlung w\u00e4re vielmehr nur im Rahmen einer neuen Hauptfeststellung denkbar. Andernfalls &#8211; d. h. bei einer isolierten Korrektur durch (Wieder-)Gew\u00e4hrung der Wertminderung wegen Alters ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt &#8211; w\u00fcrden nur neue Ungleichbehandlungen entstehen. Eine Korrektur k\u00f6nnte sich keinesfalls auf eine zeitnahe Ber\u00fccksichtigung der Wertminderungen wegen Alters beschr\u00e4nken, sondern m\u00fc\u00dfte alle stichtagsbezogenen wertbestimmenden Faktoren erfassen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, da\u00df nur die Wertminderung wegen Alters der Geb\u00e4ude &#8211; sich zugunsten der Kl\u00e4gerin auswirkend &#8211; fortgeschrieben w\u00fcrde, vielmehr m\u00fc\u00dften auch sich zu Lasten der Kl\u00e4gerin auswirkende Faktoren, insbesondere der Geb\u00e4udenormalherstellungswert (\u00a7 85 BewG), zeitnah ver\u00e4ndert werden. Dies k\u00f6nnte nur im Rahmen einer neuen Hauptfeststellung geschehen. Die Durchf\u00fchrung einer neuen Hauptfeststellung r\u00fcckwirkend auf den 1. Januar 1984 erscheint jedoch bereits tats\u00e4chlich nicht durchf\u00fchrbar. Die sich aus \u00a7 86 BewG ergebende Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin mu\u00df daher von dieser zumindest zum 1. Januar 1984 verfassungsrechtlich noch hingenommen werden.<\/p>\n<p>d) Im Ergebnis ist der Senat daher der Auffassung, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Anwendung der Regelung des \u00a7 86 BewG zum 1. Januar 1984 f\u00fcr sich gesehen im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschlu\u00df des erkennenden Senats in BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782. Dort hat der Senat die Auffassung vertreten, da\u00df die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes allgemein dem Gleichheitssatz des GG widerspricht. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, da\u00df die Regelung des \u00a7 86 &#8211; zumindest nicht f\u00fcr einen Anwendungszeitraum von nicht mehr als 20 Jahren &#8211; f\u00fcr sich gesehen verfassungswidrig sein soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1994 (II R 58\/89) BStBl. 1995 II S. 235 Bei der Ermittlung des Geb\u00e4udewerts im Sachwertverfahren ist die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Alterung des Geb\u00e4udes nicht nach \u00a7 86 BewG wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die Anwendung dieser Regelung auf eine Einheitswertfeststellung auf den 1. 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