{"id":57872,"date":"1994-12-07T14:33:06","date_gmt":"1994-12-07T12:33:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57872"},"modified":"2013-09-18T14:34:59","modified_gmt":"2013-09-18T12:34:59","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1994-ii-r-9_92-bstbl-1995-ii-s-268","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1994-ii-r-9_92-bstbl-1995-ii-s-268\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      7.12.1994 (II R 9\/92) BStBl. 1995 II S. 268"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1994 (II R 9\/92) BStBl. 1995 II S. 268<\/strong><\/p>\n<p>1. Werden die Betriebsgrundst\u00fccke und das \u00fcbrige wesentliche Anlageverm\u00f6gen sowie das Vorratsverm\u00f6gen eines Betriebes gegen einen symbolischen &#8222;Kaufpreis&#8220; von 1 DM auf den Erwerber \u00fcbertragen, so ist die Grunderwerbsteuer aus den Einheitswerten der Betriebsgrundst\u00fccke zu bemessen (\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).<\/p>\n<p>2. Das mit der \u00dcbernahme eines Betriebes verbundene Risiko, k\u00fcnftig Verluste zu erwirtschaften, der mit einer solchen Betriebs\u00fcbernahme gem\u00e4\u00df \u00a7 613 a BGB einhergehende Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen (insbesondere auch die &#8222;\u00dcbernahme&#8220; des Risikos k\u00fcnftiger Abfindungs- und Sozialplanverpflichtungen gegen\u00fcber den Arbeitnehmern) sowie die Verpflichtung zur Fortf\u00fchrung des Betriebes und zur Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze sind grunds\u00e4tzlich nicht als Gegenleistungen im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne (vgl. \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 GrEStG) zu qualifizieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, \u00a7 9, \u00a7 10.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erwarb im Juni 1985 eine in X gelegene &#8230;-Fabrik von der Firma K (Verk\u00e4uferin), die zum Konzernkreis eines bundeseigenen Unternehmens geh\u00f6rte. Die &#8230;-Fabrik in X hatte der Verk\u00e4uferin in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste eingebracht.<\/p>\n<p>Die Verk\u00e4uferin erwog deswegen zun\u00e4chst, den Betrieb in X stillzulegen. Sp\u00e4ter entschlo\u00df sie sich indessen, das Unternehmen an die von dessen bisherigen leitenden Angestellten gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Demzufolge erwarb die Kl\u00e4gerin mit privatschriftlichem Vertrag vom 6.\/10. Juni 1985 das Anlage- und Vorratsverm\u00f6gen ohne Grundst\u00fccke zum &#8222;Preis&#8220; von 1 DM. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1985 erwarb sie sodann den gesamten Grundbesitz ebenfalls zum &#8222;Kaufpreis&#8220; von 1 DM. In diesem Vertrag hei\u00dft es w\u00f6rtlich, da\u00df bei &#8222;der Bemessung des Kaufpreises &#8230; den mit der \u00dcbernahme und Fortf\u00fchrung der &#8230;-Fabrik verbundenen unternehmerischen Risiken Rechnung getragen (worden sei)&#8220;.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, da\u00df die Vereinbarung dieser Gegenleistung nach \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) als Umgehungstatbestand zu werten sei mit der Folge, da\u00df die Grunderwerbsteuer nach den \u00a7\u00a7 8 und 10 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i. V. m. \u00a7 121 a des Bewertungsgesetzes (BewG) nach dem 1,4fachen der Grundst\u00fcckseinheitswerte, d. h. mit 1.139.320 DM, zu bemessen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Januar 1986 setzte das FA daher die Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 22.786 DM fest.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 DM begehrt wurde, machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Kaufpreis von 1 DM m\u00f6ge zwar niedrig erscheinen, habe aber kaufm\u00e4nnisch &#8211; wegen der Abw\u00e4lzung von Verlustquellen sowie m\u00f6glicher Sozialplanverpflichtungen &#8211; ein sinnvolles Gesch\u00e4ft dargestellt, bei dem sich Leistung und Gegenleistung abgewogen gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten. Die Grunderwerbsteuer sei grunds\u00e4tzlich nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen. Diese betrage hier 1 DM zuz\u00fcglich des anteiligen Wertes der \u00fcbernommenen aufschiebend bedingten Abfindungs- bzw. Sozialplanverpflichtungen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Grunderwerbsteuer auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im Ergebnis zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, da\u00df die Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1 GrEStG 1983 und \u00a7 121 a BewG nach den indizierten Einheitswerten der ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke zu bemessen ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG bemi\u00dft sich die Grunderwerbsteuer regelm\u00e4\u00dfig nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt f\u00fcr den Erwerb von Grundst\u00fccken gew\u00e4hrt oder die der Ver\u00e4u\u00dferer als Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken empf\u00e4ngt (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z. B. Senatsurteile vom 5. November 1980 II R 28\/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174, und vom 6. Dezember 1989 II R 95\/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).<\/p>\n<p>Ist eine Gegenleistung im vorbezeichneten Sinne nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so wird die Steuer nach dem Wert des Grundst\u00fccks (\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) &#8211; d. h. nach dessen Einheitswert (\u00a7 10 Abs. 1 GrEStG) &#8211; bemessen. Im Streitfall ist die Ausnahmeregelung des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anzuwenden, weil die Kl\u00e4gerin eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne f\u00fcr die ihr \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke nicht zu erbringen hatte.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat nicht nur die Betriebsgrundst\u00fccke, sondern dar\u00fcber hinaus auch alle \u00fcbrigen wesentlichen Grundlagen der vormals von der Ver\u00e4u\u00dferin betriebenen &#8230;-Fabrik (insbesondere auch die auf den Grundst\u00fccken befindlichen Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, das Vorratsverm\u00f6gen sowie die vorhandenen immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter) erworben. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke mu\u00df deshalb im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des gesamten Fabrikationsbetriebes gesehen werden. Daran \u00e4ndert nichts, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke einerseits und die \u00dcbertragung des beweglichen (materiellen und immateriellen) Betriebsverm\u00f6gens andererseits in zwei (\u00e4u\u00dferlich) getrennten Vertr\u00e4gen erfolgte. Dies beruht alleine darauf, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes &#8211; anders als die \u00dcbertragung des Mobiliarverm\u00f6gens &#8211; der notariellen Beurkundung bedurfte (vgl. \u00a7 313 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Beide Vertr\u00e4ge standen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. In \u00a7 4 Ziff. 3 des zeitlich dem notariellen Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag vorangehenden Vertrags \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des beweglichen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gens vom 6.\/10. Juni 1985 wurde ausdr\u00fccklich klargestellt, da\u00df das &#8222;Betriebsgeb\u00e4ude mit aufstehenden Gesch\u00e4fts-, Fabrik- und anderen Bauten von der K\u00e4uferin (Kl\u00e4gerin) ebenfalls erworben werden (sollte) mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df Besitz, Nutzungen und Lasten ebenfalls am \u00dcbernahmestichtag auf die K\u00e4uferin \u00fcbergehen (sollten) &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>b) Die in den beiden \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen vom 6.\/10. Juni und 12. Juni 1985 jeweils ausgewiesenen &#8222;Kaufpreise&#8220; von 1 DM k\u00f6nnen nicht als (grunderwerbsteuerlich ma\u00dfgebliche) Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des einen nicht unbetr\u00e4chtlichen Wert verk\u00f6rpernden gesamten beweglichen und unbeweglichen Betriebsverm\u00f6gens angesehen werden. Die Kl\u00e4gerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df sich die Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grunds\u00e4tzlich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung berechnet, wenn dieser zum Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht (vgl. z. B. Senatsurteil in BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186; Boruttau\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., \u00a7 8 Rdnr. 39, m. w. N.). Im vorliegenden Fall stehen indessen die vermeintlichen Gegenleistungen von jeweils 1 DM zu dem Wert des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens, bei dem allein die Bilanzans\u00e4tze &#8211; d. h. die nicht einmal die stillen Reserven ausweisenden Buchwerte &#8211; mehrere Millionen DM betragen haben, nicht lediglich in einem krassen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis. Vielmehr lassen sich die Betr\u00e4ge von 1 DM mangels deren ernsthaften Gegenleistungscharakters zu dem Wert des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens \u00fcberhaupt nicht in eine Relation bringen. So haben denn auch die Vertragsparteien selbst in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 6.\/10. Juni 1985 ausdr\u00fccklich von einem lediglich &#8222;symbolischen Kaufpreis&#8220; von 1 DM gesprochen. Kein anderer Sinngehalt kann &#8211; wie schon das FG zutreffend erkannt hat &#8211; der Vereinbarung eines &#8222;Kaufpreises&#8220; von ebenfalls 1 DM in dem notariellen \u00dcbertragungsvertrag vom 12. Juni 1985 beigemessen werden, wenngleich hier auch nicht ausdr\u00fccklich von einem symbolischen Kaufpreis die Rede ist. Dies folgt nicht zuletzt schon daraus, da\u00df beide Vertr\u00e4ge &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; eine Einheit bildeten.<\/p>\n<p>c) Eine (&#8222;sonstige&#8220;) Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne f\u00fcr die \u00dcbertragung des Unternehmens und damit &#8211; anteilig &#8211; auch f\u00fcr die \u00dcbertragung des betrieblichen Grundbesitzes liegt auch nicht darin, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Ver\u00e4u\u00dferin durch die \u00dcbernahme des Unternehmens von dem allgemeinen Unternehmerwagnis, d. h. von dem Risiko, da\u00df der Betrieb auch k\u00fcnftig &#8211; f\u00fcr den Fall seiner Fortf\u00fchrung &#8211; Verluste erwirtschaften werde, &#8222;befreit&#8220; hat. Denn die Kl\u00e4gerin hat eine Pflicht der Ver\u00e4u\u00dferin zur Fortf\u00fchrung des Betriebes nicht \u00fcbernommen. Der Ver\u00e4u\u00dferin h\u00e4tte &#8211; im Falle der Nichtver\u00e4u\u00dferung des Betriebes &#8211; eine solche Verpflichtung nicht oblegen. Sie h\u00e4tte sich vielmehr des Risikos, k\u00fcnftige Verluste zu erleiden, auch dadurch entledigen k\u00f6nnen, da\u00df sie den Betrieb eingestellt und liquidiert h\u00e4tte. Die dabei erzielten Verwertungserl\u00f6se h\u00e4tten voraussichtlich die mit einer Betriebsaufgabe verbundenen Sozialplanverpflichtungen bei weitem \u00fcberstiegen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen bringt es eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung wie auch die \u00dcbertragung jeden anderen Gegenstandes zwangsl\u00e4ufig mit sich, da\u00df der neue Inhaber (Eigent\u00fcmer) die Chancen und Risiken &#8222;\u00fcbernimmt&#8220;, mit dem \u00fcbertragenen Gegenstand k\u00fcnftig &#8222;Gewinne&#8220; oder &#8222;Verluste&#8220; zu erzielen. Derartige Erfolge oder Mi\u00dferfolge treffen allein den neuen Eigent\u00fcmer (Erwerber) und be- oder entlasten nicht den alten Eigent\u00fcmer (Ver\u00e4u\u00dferer).<\/p>\n<p>Anders ausgedr\u00fcckt erh\u00f6ht oder vermindert der Umstand, da\u00df die k\u00fcnftige Nutzung des \u00dcbertragungsgegenstands durch den Erwerber Gewinne oder Verluste erwarten l\u00e4\u00dft, allein den (Ertrags-)Wert dieses Gegenstands (der Leistung des Ver\u00e4u\u00dferers), nicht aber den Wert der Gegenleistung des Erwerbers.<\/p>\n<p>d) Eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch nicht in dem mit dem Betriebs\u00fcbergang gem\u00e4\u00df \u00a7 613 a BGB zwangsl\u00e4ufig verbundenen Eintritt der Kl\u00e4gerin in die Rechte und Pflichten aus den noch von der Ver\u00e4u\u00dferin begr\u00fcndeten und im Zeitpunkt der Betriebs\u00fcbertragung noch bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen gesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger gesetzlicher \u00dcbergang der Rechte und Pflichten aus gegenseitigen Vertr\u00e4gen in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht mit den F\u00e4llen gleichgestellt werden kann, in denen sich der Erwerber von Grundst\u00fccken gegen\u00fcber dem Ver\u00e4u\u00dferer vertraglich verpflichtet, in einen gegenseitigen Vertrag einzutreten. Denn auch im letztgenannten Fall kann eine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung in Form einer &#8222;sonstigen Leistung&#8220; (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG) nur dann die Steuerbemessungsgrundlage erh\u00f6hen, wenn die aus der Vertrags\u00fcbernahme resultierenden Pflichten die daraus entspringenden Rechte wertm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegen. Bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem \u00fcbernommenen Vertrag ist der Wert der Vertrags\u00fcbernahme hingegen mit 0 DM anzusetzen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Februar 1977 II R 159\/72, BFHE 121, 543, BStBl II 1977, 486, und vom 13. Dezember 1989 II R 115\/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440; Boruttau\/Egly\/Sigloch, a. a. O., \u00a7 9 Rdnr. 243).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind keine gewichtigen Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df sich die Werte der Rechte und Pflichten aus den auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangenen Arbeitsverh\u00e4ltnissen nicht ausgewogen gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>e) Eng verbunden mit dem \u00dcbergang der Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverh\u00e4ltnissen war das von der Kl\u00e4gerin mit dem Erwerb des Betriebes eingegangene Risiko, da\u00df sie im Falle der Einstellung des Betriebes oder bei einem gr\u00f6\u00dferen Personalabbau Abfindungs- und Sozialplanverpflichtungen erheblichen Umfangs treffen w\u00fcrden. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kann auch die \u00dcbernahme dieses Risikos nicht als grunderwerbsteuerliche &#8211; aufschiebend bedingte &#8211; Gegenleistung gewertet werden. Ein solches Risiko trifft gleichsam als Bestandteil des allgemeinen Unternehmerwagnisses (vgl. dazu oben II.1.c) jeden, der einen Betrieb gr\u00fcndet oder erwirbt und Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Es handelt sich um eine neben zahlreichen anderen Pflichten des Arbeitgebers bestehende potentielle Last aus den Arbeitsverh\u00e4ltnissen, die als gegenseitige Vertr\u00e4ge andererseits auch Rechte und Pflichten des Arbeitgebers begr\u00fcnden, wobei sich die Rechte und Pflichten (Vor- und Nachteile) &#8211; wie unter II.1.d dargelegt &#8211; grunds\u00e4tzlich auch hier die Waage halten.<\/p>\n<p>f) Schlie\u00dflich lassen sich auch nicht eine Pflicht der Kl\u00e4gerin zur Fortf\u00fchrung des Betriebes und &#8211; damit eng verbunden &#8211; eine Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze als Gegenleistungen im grunderwerbsteuerlichen Sinne qualifizieren. Dabei mag dahinstehen, ob &#8211; wie das FG gemeint hat &#8211; die Kl\u00e4gerin dahingehende Pflichten \u00fcberhaupt \u00fcbernommen hat oder ob die Betriebsfortf\u00fchrung und Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze nicht vielmehr lediglich die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die Vereinbarung eines nur mehr symbolischen Kaufpreises von 1 DM darstellte. Denn selbst wenn man mit dem FG eine Vertragspflicht der Kl\u00e4gerin zur Fortf\u00fchrung des Unternehmens und damit zugleich zur Erhaltung (zumindest eines Teils) der Arbeitspl\u00e4tze bejahte, so scheitert der Ansatz einer darin erblickbaren Gegenleistung jedenfalls daran, da\u00df es insoweit an einer geldwerten Verpflichtung und damit an einer bewertungsf\u00e4higen Last fehlt (zu diesem Erfordernis vgl. z. B. Boruttau\/Egly\/Sigloch, a. a. O., \u00a7 9 Rdnr. 20, m. w. N.).<\/p>\n<p>2. Die vom FG in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten gezogene Folgerung, da\u00df die streitige \u00dcbertragung des Grundbesitzes nicht nach \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer freigestellt war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1994 (II R 9\/92) BStBl. 1995 II S. 268 1. 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