{"id":57875,"date":"1994-11-09T13:39:44","date_gmt":"1994-11-09T11:39:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57875"},"modified":"2013-09-18T13:42:43","modified_gmt":"2013-09-18T11:42:43","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-xi-r-81_92-bstbl-1995-ii-s-277","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-xi-r-81_92-bstbl-1995-ii-s-277\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      9.11.1994 (XI R 81\/92) BStBl. 1995 II S. 277"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (XI R 81\/92) BStBl. 1995 II S. 277<\/strong><\/p>\n<p>Die Teilnahme eines H\u00e4ndlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstand die vertriebenen Produkte sind, begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig keinen besonderen Leistungsaustausch. Die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachla\u00df durch den Lieferanten zu behandeln sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Nach den (den Senat bindenden) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vertrieb der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) Mineral\u00f6lprodukte, die er von der S-AG (AG) bezogen hatte. Im Streitjahr f\u00fchrte die AG einen Autoschmierstoff-Verkaufswettbewerb mit dem Ziel durch, den Absatz von Schmierstoffen gegen\u00fcber dem Vorjahr zu steigern und insbesondere den Absatz von hochpreisigen Schmierstoffen auszuweiten. Im Rahmen dieses Wettbewerbs gewann der Kl\u00e4ger eine Afrika-Reise f\u00fcr zwei Personen und nahm an ihr mit seiner Ehefrau im Streitjahr auf Kosten der AG teil. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erfa\u00dfte den Wert der zugewandten Reise als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, weder stelle die Teilnahme des Kl\u00e4gers am Verkaufswettbewerb eine steuerbare Leistung dar, noch l\u00e4ge der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch infolge der Inanspruchnahme der Reise vor. Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 222 ver\u00f6ffentlichten Urteilsgr\u00fcnde wird verwiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Er macht geltend, die Produkte der AG lediglich in deren Namen als Vermittler gegen Provision vertrieben zu haben.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p>II. Die Revision ist im Ergebnis begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zwar hat das FG aufgrund seiner Feststellungen zutreffend entschieden, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die Teilnahme am Verkaufswettbewerb keine besondere Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 3 Abs. 9 UStG 1980 gegen\u00fcber der AG erbracht hat. Dies w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df der Leistende im Austausch gegen die erbrachte Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung abzielte und damit die erwartete Verg\u00fctung ausl\u00f6ste, die wechselseitig erbrachten Leistungen also miteinander verbunden waren (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Dagegen vertrieb der Kl\u00e4ger im Streitfall die Produkte der AG nicht in erster Linie, um als Gegenleistung &#8211; bei Erf\u00fcllung der Auslobungsbedingungen &#8211; die Reise zu gewinnen, sondern im eigenen Interesse an einer Umsatz- und Gewinnverbesserung im eigenen Tankstellenbetrieb. Seine Leistung bestand in der Abnahme der Markenprodukte der AG gegen Entrichtung des Kaufpreises. Im Rahmen eines derartigen Vertriebsverh\u00e4ltnisses begr\u00fcndet die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb, wie auch die Durchf\u00fchrung sonstiger Werbema\u00dfnahmen keinen zus\u00e4tzlichen Leistungsaustausch, wenn der Abnehmer sich zur Werbung nicht verpflichtet hat, er im eigenen Interesse t\u00e4tig wird und die Gew\u00e4hrung einer Pr\u00e4mie nicht losgel\u00f6st von den Warenlieferungen erfolgt, sondern eng mit ihr verkn\u00fcpft ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 V R 137\/68, BFHE 104, 389, BStBl II 1972, 367). Die Erh\u00f6hung der Abnahmemenge bestimmter Produkte ist keine eigenst\u00e4ndige, vom bisherigen Vertriebsverh\u00e4ltnis nicht umfa\u00dfte Leistung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der AG.<\/p>\n<p>2. Abweichend von der Vorentscheidung ist die Zuwendung der Reise aber als Minderung des Entgelts f\u00fcr die Lieferungen der AG an den Kl\u00e4ger zu werten, die als \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980 zu einer K\u00fcrzung seines Vorsteueranspruchs f\u00fchrt (BFH-Urteil vom 5. August 1965 V 144\/62 U, BFHE 83, 362, BStBl III 1965, 630). Gegenstand der Auslobung war die Steigerung des Absatzes bestimmter Produkte der AG im Rahmen des bestehenden Vertriebsverh\u00e4ltnisses. Wegen der inneren Verkn\u00fcpfung der &#8211; erh\u00f6hten &#8211; Warenlieferungen und der Zuwendung der Reise ist diese als Gew\u00e4hrung eines Preisnachlasses durch die AG zu beurteilen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. September 1981 V B 43\/80, BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 775). Ein unmittelbarer Bezug zu einzelnen gelieferten Waren ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage auch in Form eines Gesamtpreisnachlasses m\u00f6glich, der auf alle Lieferungen eines bestimmten Artikels w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit oder nach Erreichung einer bestimmten Absatzmenge abstellt und sich nach allen f\u00fcr diesen Artikel gezahlten Entgelten errechnet (BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 97\/66, BFHE 101, 327, BStBl II 1971, 215). Dem steht nicht entgegen, wenn der Vorteil ohne weitere Differenzierung allen H\u00e4ndlern gew\u00e4hrt wird, deren Absatz die vorgegebene Mindestmenge \u00fcberschritten hat. Der Preisnachla\u00df braucht auch nicht in der Erstattung eines Geldbetrages zu bestehen, ausreichend ist die Verg\u00fctung in Form der Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Dies gilt auch, wenn eine Erstattung in Geld bei Verzicht auf die Inanspruchnahme der Zuwendung nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>3. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger, wie er ausf\u00fchrt, entgegen den Feststellungen des FG die Produkte der AG in deren Namen als Vermittler gegen Provision vertrieben, w\u00e4re die Revision dennoch begr\u00fcndet. Denn dann w\u00e4re der Wert der zugewandten Reise als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr seine Vermittlungsleistungen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16\/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274).<\/p>\n<p>4. Die Frage des Eigenverbrauchs ist aufgrund der Ausf\u00fchrungen zu 2. gegenstandslos geworden.<\/p>\n<p>5. Die Sache ist spruchreif. \u00dcber die H\u00f6he der Zuwendung an den Kl\u00e4ger besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die K\u00fcrzung des Vorsteueranspruchs des Kl\u00e4gers f\u00fchrt im Ergebnis zu der vom FA f\u00fcr das Streitjahr festgesetzten Umsatzsteuer. Die Klage war daher abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (XI R 81\/92) BStBl. 1995 II S. 277 Die Teilnahme eines H\u00e4ndlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstand die vertriebenen Produkte sind, begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig keinen besonderen Leistungsaustausch. 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