{"id":57882,"date":"1989-12-01T06:38:39","date_gmt":"1989-12-01T04:38:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57882"},"modified":"2013-09-24T06:39:51","modified_gmt":"2013-09-24T04:39:51","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-1989-iii-r-56_85-bstbl-1990-ii-s-1054","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-1989-iii-r-56_85-bstbl-1990-ii-s-1054\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.1989    (III R 56\/85) BStBl. 1990 II S. 1054"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.1989 (III R 56\/85) BStBl. 1990 II S. 1054<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Errichtung und der Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen \u00fcberschreitet grunds\u00e4tzlich nicht die Grenze privater Verm\u00f6gensverwaltung (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>2. Bei dem Verkauf von Geb\u00e4uden, die der Verk\u00e4ufer auf von ihm angeschafften Grundst\u00fccken errichtet hat, kann ein Spekulationsgesch\u00e4ft nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht in bezug auf die Geb\u00e4ude vorliegen (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>3. Die durch die Errichtung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Kaufeigenheimen entstandenen Gewinne sind auch dann keine sonstigen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG, wenn die Eigenheime bereits vor ihrer Errichtung verkauft worden sind.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2, \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 22 Nr. 3, \u00a7 23 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1985, 394)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der bis Ende Juli 1977 Sch\u00fcler und ab September 1977 Beamtenanw\u00e4rter war, erwarb im November 1976 eine Grundst\u00fccksh\u00e4lfte in E zum Kaufpreis von &#8230;. DM und eine Grundst\u00fccksh\u00e4lfte in G zum Kaufpreis von &#8230;. DM. Das Grundst\u00fcck in E ver\u00e4u\u00dferte er noch im gleichen Monat f\u00fcr &#8230;. DM zuz\u00fcglich Aufpreis f\u00fcr Ausstattung und das Grundst\u00fcck in G am 28. Dezember 1976 f\u00fcr &#8230;. DM zuz\u00fcglich Aufpreis f\u00fcr Ausstattung weiter. In den notariellen Vertr\u00e4gen verpflichtete er sich, auf den Vertragsgrundst\u00fccken bis Ende 1977 jeweils eine Doppelhaush\u00e4lfte entsprechend dem den Vertr\u00e4gen beigef\u00fcgten Bauplan bzw. der Baubeschreibung schl\u00fcsselfertig zu erstellen. Der Kaufpreis war jeweils nach Baufortschritt in Raten zu zahlen.<\/p>\n<p>Nach Abwicklung der Gesch\u00e4fte verblieb dem Kl\u00e4ger ein Gewinn in H\u00f6he von insgesamt &#8230;. DM. Diesen unterwarf der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer 1977.<\/p>\n<p>Die mit Zustimmung des FA gegen diesen Bescheid erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 394 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung die Auffassung, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte des Kl\u00e4gers seien kein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel gewesen, weil sich der Kl\u00e4ger nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger dadurch, da\u00df er lediglich zwei von ihm errichtete Einfamilienh\u00e4user verkauft habe, noch nicht die Grenze privater Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten. Der Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der beiden Grundst\u00fccke sei auch nicht als Spekulationsgesch\u00e4ft (\u00a7 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) der Besteuerung zu unterwerfen. Ein Spekulationsgesch\u00e4ft k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung des Grund und Bodens sein, da die Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der Geb\u00e4ude nicht von \u00a7 22 Nr. 2 EStG erfa\u00dft werde. Nach dem unwidersprochenen und einleuchtenden Vorbringen des Kl\u00e4gers sei innerhalb der kurzen Frist zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke keine Wertsteigerung des Grund und Bodens eingetreten, so da\u00df ein Spekulationsgewinn nicht entstanden sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FA macht geltend, da\u00df es sich nach dem Gesamtbild der T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der beiden Grundst\u00fccke sowie der Errichtung der H\u00e4user um gewerbliche Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte handele. Selbst wenn aber der gewerbliche Charakter der T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers verneint werde, so seien die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers hieraus als Entgelte f\u00fcr sonstige Leistungen der Besteuerung nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df der Kauf, Verkauf und die Bebauung der beiden Grundst\u00fccke durch den Kl\u00e4ger nicht die Merkmale des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr war f\u00fcr die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) auch im Einkommensteuerrecht die damalige Fassung des \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) ma\u00dfgebend (siehe nunmehr \u00a7 15 Abs. 2 EStG). Danach ist ein Gewerbebetrieb eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die mit Gewinnabsicht unternommen wird. Diese darf weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs, noch als eine andere selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit anzusehen sein. Sie darf sich auch nicht als blo\u00dfe Verm\u00f6gensverwaltung darstellen (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit den beiden Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften haben nicht den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten. Schon aus diesem Grunde ist daher ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel zu verneinen. Die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen f\u00fcr einen Gewerbebetrieb gegeben sind, insbesondere, ob sich der Kl\u00e4ger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, kann somit offenbleiben.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, da\u00df sich die Errichtung und der Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen noch im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung h\u00e4lt und deshalb keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel darstellt (Senatsurteile vom 3. Juni 1987 III R 209\/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277; vom 23. Oktober 1987 III R 275\/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, und vom 22. Mai 1987 III R 212\/83, BFH\/NV 1987, 717). Diese Auffassung entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung auch anderer Senate des BFH (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317\/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 18. Januar 1989 X R 108\/88, BFHE 156, 115). Ma\u00dfgebend f\u00fcr diese Rechtsprechung ist u.a., da\u00df eine zahlenm\u00e4\u00dfige Begrenzung der gebotenen Vereinfachung und der Rechtssicherheit Rechnung tr\u00e4gt. Der Streitfall bietet keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer \u00c4nderung dieser Rechtsprechung Anla\u00df geben k\u00f6nnten. Der Senat h\u00e4lt daher an ihr fest.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger sogar nur zwei Eigenheime auf von ihm erworbenen Grundst\u00fccken errichtet. Diese Zahl liegt unter der Grenze, ab der gewerblicher Grundst\u00fcckshandel beginnen kann.<\/p>\n<p>2. Das FG hat ebenfalls zu Recht Gewinne des Kl\u00e4gers aus Spekulationsgesch\u00e4ften (\u00a7 23 Abs. 1 EStG) verneint.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung von Spekulationsgesch\u00e4ften ist zu beachten, da\u00df Grund und Boden einerseits und aufstehende Geb\u00e4ude andererseits sowohl bei einheitlichem Erwerb wie bei nachtr\u00e4glicher Geb\u00e4udeerrichtung selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter bilden (Urteile des BFH vom 30. November 1976 VIII R 202\/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 29. M\u00e4rz 1989 X R 4\/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652). Nur den Grund und Boden hat der Kl\u00e4ger im Streitfall angeschafft und ver\u00e4u\u00dfert. Die Geb\u00e4ude hat der Kl\u00e4ger dagegen nicht angeschafft; er hat sie vielmehr hergestellt und dann ver\u00e4u\u00dfert. Da Tatbestandsmerkmal eines Spekulationsgesch\u00e4ftes nach \u00a7 23 Abs. 1 EStG die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes innerhalb gewisser Zeitr\u00e4ume ist (Urteil in BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384), unterliegen die Gewinne aus der Herstellung und der Ver\u00e4u\u00dferung der beiden Doppelhaush\u00e4lften daher nicht der Besteuerung nach dieser Bestimmung.<\/p>\n<p>Spekulationsgewinne aus der Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung des Grund und Bodens sind nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht entstanden. Denn das FG ist davon ausgegangen, da\u00df innerhalb der kurzen Frist zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke keine Wertsteigerungen des Grund und Bodens eingetreten sind. An diese tats\u00e4chlichen Feststellungen ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Verfahrensr\u00fcgen gegen diese Feststellungen hat das FA nicht erhoben.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FA sind die Gewinne des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der beiden Eigenheime auch nicht nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH werden n\u00e4mlich Entgelte im Rahmen eines Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs von dieser Bestimmung nicht erfa\u00dft (vgl. u.a. Urteile des BFH vom 9. April 1965 VI 82\/63 U, BFHE 82, 319, BStBl III 1965, 361; vom 26. August 1975 VIII R 167\/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62; vom 5. August 1976 VIII R 117\/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27). Der sachliche Grund f\u00fcr diese Ausnahme liegt u.a. darin, da\u00df der Gesetzgeber die durch die Umschichtung privater Verm\u00f6genswerte zutage tretenden Wertsteigerungen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen den steuerbaren Eink\u00fcnften zuordnen wollte und zugeordnet hat. Um solche nicht steuerbaren Entgelte im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung von Gegenst\u00e4nden des Privatverm\u00f6gens geht es im Streitfall.<\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge unterscheiden sich von &#8222;Leistungen&#8220; i.S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG dadurch, da\u00df bei ihnen das Entgelt daf\u00fcr erbracht wird, da\u00df ein Verm\u00f6genswert in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27; vom 14. November 1978 VIII R 72\/76, BFHE 127, 9, BStBl II 1979, 298; vom 25. September 1979 VIII R 34\/78, BFHE 129, 128, BStBl II 1980, 114). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Entgegen der Darstellung des FA in der Revisionsschrift war die Sachlage nicht so, da\u00df der Kl\u00e4ger den Grund und Boden an die Erwerber verkauft und \u00fcbereignet und sich verpflichtet h\u00e4tte, auf den dann den Erwerbern geh\u00f6renden Grundst\u00fccken die Eigenheime zu errichten. Der Kl\u00e4ger hat zwar die Kaufvertr\u00e4ge zu Zeitpunkten abgeschlossen, als die Grundst\u00fccke noch unbebaut waren. Es wurden aber jeweils Preise vereinbart, die ohne Aufteilung sowohl den Grund und Boden als auch die darauf noch zu errichtenden Geb\u00e4ude umfa\u00dften. Die Kaufvertr\u00e4ge richteten sich daher jeweils einheitlich auf die Ver\u00e4u\u00dferung von bebauten Grundst\u00fccken einschlie\u00dflich der Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p>Dabei geht der Senat davon aus, da\u00df die Eigentums\u00fcbertragung an den Grundst\u00fccken, wie es bei solchen Vertr\u00e4gen \u00fcblich ist, erst nach Zahlung der Gesamtkaufpreise, also nach Errichtung der Geb\u00e4ude, erfolgt ist. Die Errichtung der Geb\u00e4ude erfolgte demgem\u00e4\u00df noch in der Verm\u00f6genssph\u00e4re des Kl\u00e4gers; der Kaufpreis wurde daf\u00fcr gezahlt, da\u00df die Grundst\u00fccke einschlie\u00dflich der H\u00e4user auf die Erwerber \u00fcbergingen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, ob die vom Kl\u00e4ger abgeschlossenen Vertr\u00e4ge zivilrechtlich als reine Kaufvertr\u00e4ge zu werten sind oder ob sie auch starke werkvertragliche Elemente enthalten. Abgesehen davon, da\u00df nach Zivilrecht auch f\u00fcr Werklieferungsvertr\u00e4ge zum Teil die kaufrechtlichen Bestimmungen gelten (\u00a7 651 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches), kommt es f\u00fcr die steuerliche Beurteilung auf die zivilrechtliche Betrachtung nicht an. Ob steuerrechtlich ein Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang vorliegt, ist vielmehr f\u00fcr den Einzelfall nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen zu entscheiden (Urteil in BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27, m.w.N.). Wirtschaftlich kann es dabei f\u00fcr die Beurteilung des Vertragstyps keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger, der ein Grundst\u00fcck zum Bau eines Kaufeigenheims erworben hat, schon vor Baubeginn f\u00fcr dieses Eigenheim einen K\u00e4ufer findet oder ob dies erst w\u00e4hrend der Bauzeit oder nach Fertigstellung des Baus geschieht. Im letzten Fall kann kein Zweifel bestehen, da\u00df es sich um einen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang handelt. Dann kann die steuerliche Rechtslage in den beiden anderen F\u00e4llen aber nicht anders sein, zumal sonst insbesondere bei einem Verkauf w\u00e4hrend der Bauzeit erhebliche Abgrenzungsprobleme auftreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Aus der vom FA angef\u00fchrten Entscheidung des FG M\u00fcnster vom 28. November 1969 VII-II 49\/67 E (EFG 1970, 223) kann nichts anderes hergeleitet werden. Diese Entscheidung befa\u00dft sich nicht mit der Frage, ob die in dem Urteilsfall von dem Verk\u00e4ufer eines Rohbaus \u00fcbernommene Fertigstellung des Geb\u00e4udes als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs zu werten ist. Die Entscheidung bietet f\u00fcr den Streitfall daher keine tragenden Gesichtspunkte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.1989 (III R 56\/85) BStBl. 1990 II S. 1054 1. Die Errichtung und der Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen \u00fcberschreitet grunds\u00e4tzlich nicht die Grenze privater Verm\u00f6gensverwaltung (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). 2. 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