{"id":57885,"date":"1990-09-05T03:23:14","date_gmt":"1990-09-05T01:23:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57885"},"modified":"2013-09-23T03:24:34","modified_gmt":"2013-09-23T01:24:34","slug":"bfh-beschluss-vom-5-9-1990-iv-b-169_89-bstbl-1990-ii-s-1059","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-9-1990-iv-b-169_89-bstbl-1990-ii-s-1059\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    5.9.1990 (IV B 169\/89) BStBl. 1990 II S. 1059"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 5.9.1990 (IV B 169\/89) BStBl. 1990 II S. 1059<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob eine viereinhalbst\u00fcndige Mittagspause als Indiz f\u00fcr eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung einer Kongre\u00dfreise angesehen werden kann, ist &#8211; zumindest nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. Juli 1988 IV R 57\/87 (BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19) &#8211; nicht (mehr) von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 1.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger betreibt eine Zahnarztpraxis, die Kl\u00e4gerin arbeitet bei ihm als angestellte Zahn\u00e4rztin. Beide nahmen im Februar 1986 in Davos an einem &#8222;Europ\u00e4ischen Zahn\u00e4rztlichen Fortbildungskongre\u00df&#8220; teil. Der Kongre\u00df begann am Sonntag und endete knapp zwei Wochen sp\u00e4ter an einem Freitag. Das auf die Werktage beschr\u00e4nkte Tagungsprogramm begann jeweils um 9.00 Uhr und sah f\u00fcr den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.30 Uhr eine Mittagspause vor. Danach wurden bis 19.30 Uhr weitere Veranstaltungen angeboten. Die Kl\u00e4ger reisten per Autoreisezug zur zweiten H\u00e4lfte des Kongresses in der Nacht von Freitag auf Samstag an. Die Abreise traten sie einen Samstag sp\u00e4ter mit dem Autoreisezug von Chur um 22.45 Uhr an. Die Testate ihrer mit Lichtbild versehenen Teilnehmerausweise enthalten Stempeleintragungen f\u00fcr den Besuch der Vormittagsveranstaltungen. Dar\u00fcber hinaus haben die Kl\u00e4ger ausweislich der Testate an den Tagen Montag bis Donnerstag auch an den Nachmittagsveranstaltungen teilgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1986 Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungs- und Telefonkosten in H\u00f6he von 3.953 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte diese Positionen nicht. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des FG sprachen f\u00fcr eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung zum einen die Wahl des Kongre\u00dfortes und der Zeitpunkt w\u00e4hrend der besten Skisaison. Zum anderen ma\u00df das FG dem Umstand Bedeutung zu, da\u00df die au\u00dfergew\u00f6hnlich lange Mittagspause von 4 1\/2 Stunden den Teilnehmern ausreichend Zeit und M\u00f6glichkeit gelassen habe, sich zur besten Tageszeit dem Skifahren, Sonnen oder Spazierengehen zu widmen. Schlie\u00dflich wertete es das FG auch als Indiz f\u00fcr eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung, da\u00df die Kl\u00e4ger den Samstag und Sonntag zu Beginn ihres Aufenthaltes sowie den Freitag nachmittag und den Samstag am Ende des Kongresses zur freien Verf\u00fcgung hatten. Die Beschwerde gegen sein Urteil lie\u00df das FG nicht zu.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Beschwerde, mit der sie grunds\u00e4tzliche Bedeutung der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Rechtsfrage (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) geltend machen.<\/p>\n<p>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Im Streitfall ist keine Rechtsfrage zu entscheiden, die aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden bedeutsam und f\u00fcr die einheitliche Rechtsanwendung wichtig ist (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Juni 1985 I B 23\/85, BFHE 144, 133, BStBl. II 1985, 605).<\/p>\n<p>Die Entscheidung, ob Kosten f\u00fcr eine Kongre\u00dfreise berufsbedingte Aufwendungen darstellen und die Befriedigung privater Interessen ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund der W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des einzelnen Falles getroffen werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57\/87, BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19). Von einer \u00fcber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung kann daher allenfalls die Frage sein, welche Umst\u00e4nde als Anzeichen f\u00fcr oder gegen eine private Mitveranlassung der Reise in Betracht kommen. Aber auch insoweit kann das Revisionsgericht nicht alle denkbaren Umst\u00e4nde auf ihr Gewicht bei der vom FG vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung hin \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt folgendes:<\/p>\n<p>Die Bedeutung der viereinhalbst\u00fcndigen Mittagspause bei einem \u00c4rztekongre\u00df in einem Skiort w\u00e4hrend der Skisaison ist in der Vergangenheit von verschiedenen FG unterschiedlich bewertet worden. So sind das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 8. Oktober 1980 I K 167\/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 333) und das FG Hamburg im Urteil vom 1. Februar 1983 II 9\/81 (EFG 1983, 494) davon ausgegangen, da\u00df eine vierst\u00fcndige Mittagspause nicht f\u00fcr eine nennenswerte private Mitveranlassung der Reise spreche. Das FG K\u00f6ln (Urteil vom 31. Juli 1986 V K 164\/85, EFG 1986, 296) und das FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil vom 24. Februar 1988 XIII K 209\/87, EFG 1988, 276) haben im umgekehrten Sinne entschieden.<\/p>\n<p>Wird eine streitige Rechtsfrage von verschiedenen FG unterschiedlich behandelt, so wird in der Regel ein Fall grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorliegen (Klein\/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 157). Im Streitfall ist die ma\u00dfgebliche Rechtsfrage jedoch nach Ergehen der unterschiedlichen FG-Urteile durch den BFH entschieden worden. Der beschlie\u00dfende Senat hat es in seinem Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19 als Indiz f\u00fcr eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung einer auf einem F\u00e4hrschiff stattfindenden Kongre\u00dfreise angesehen, da\u00df Tagungsteilnehmer angesichts des zeitlichen Umfangs des Fachprogramms ausreichend Gelegenheit hatten, von den an Bord gebotenen Freizeitm\u00f6glichkeiten Gebrauch zu machen. Es liegt auf der Hand, da\u00df Gleiches gelten mu\u00df, wenn das Fachprogramm eines an einem Skiort w\u00e4hrend der Skisaison stattfindenden Kongresses eine viereinhalbst\u00fcndige Mittagspause vorsieht. Hierdurch wird den Teilnehmern gezielt die M\u00f6glichkeit geboten, das Angebot dieses Ortes an Winterurlaubsaktivit\u00e4ten zu nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 5.9.1990 (IV B 169\/89) BStBl. 1990 II S. 1059 Die Frage, ob eine viereinhalbst\u00fcndige Mittagspause als Indiz f\u00fcr eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung einer Kongre\u00dfreise angesehen werden kann, ist &#8211; zumindest nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. Juli 1988 IV R 57\/87 (BFHE 154, 312, BStBl. 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