{"id":57887,"date":"1990-08-10T03:28:47","date_gmt":"1990-08-10T01:28:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57887"},"modified":"2013-09-23T03:31:38","modified_gmt":"2013-09-23T01:31:38","slug":"bfh-urteil-vom-10-8-1990-vi-r-23-24_85-bstbl-1990-ii-s-1065","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-8-1990-vi-r-23-24_85-bstbl-1990-ii-s-1065\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.8.1990    (VI R 23-24\/85) BStBl. 1990 II S. 1065"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 23-24\/85) BStBl. 1990 II S. 1065<\/strong><\/p>\n<p>Der den K\u00fcnstlern gem\u00e4\u00df Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR 1975 gew\u00e4hrte Pauschbetrag von 4.800 DM ist grunds\u00e4tzlich um vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Werbungskosten zu k\u00fcrzen. Insbesondere ist die K\u00fcrzung um erstattete Reisekosten nicht vom Nachweis abh\u00e4ngig, da\u00df die Gew\u00e4hrung des ungek\u00fcrzten Pauschbetrages f\u00fcr andere beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen als Reisekosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchrte.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 9, 9a; LStR 1975 Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war in den Streitjahren 1976 und 1977 als Redakteurin beim A-Funk f\u00fcr den Programmbereich Musik verantwortlich. Sie erstellte die Musikprogramme, verpflichtete Interpreten, vereinbarte mit ihnen Honorare, legte Ort und Zeitpunkt der einzelnen Konzerte fest, informierte die Presse und \u00fcberwachte und koordinierte die Musikaufnahmen am Auff\u00fchrungsort.<\/p>\n<p>Auf ihren Einspruch lie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) in der Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1975 den Abzug eines Pauschsatzes von 4.800 DM als Werbungskosten zu, den er aber um vom Arbeitgeber steuerfrei gew\u00e4hrten Reisekostenersatz in H\u00f6he von 4.290 DM (1976) bzw. 4.002 DM (1977) k\u00fcrzte. Daneben setzte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Pauschbetrag von 564 DM und als Fahrtkosten die Entfernungspauschalen nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, vermindert um 15 DM monatlich.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Pauschsatz von 4.800 DM stehe ihr ohne K\u00fcrzung um den Reisekostenersatz zu, da K\u00fcnstler, die st\u00e4ndig am selben Ort arbeiteten, die Pauschale ebenfalls in vollem Umfang in Anspruch nehmen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag, weitere 4.290 DM\/4.002 DM (1976\/1977) als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, statt. Es f\u00fchrte aus, die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Pauschsatzes des Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR seien nicht streitig; das FA sei selbst der Auffassung, da\u00df die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin mit der der dort genannten K\u00fcnstler vergleichbar sei. Daher habe die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Anwendung der in Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR aufgestellten typisierenden Sch\u00e4tzungsregelungen, solange diese nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Der Pauschsatz beinhalte einen auf Erfahrungswerten beruhenden Regel- und Durchschnittssatz, der nicht nur Reisekosten, sondern den gesamten typischen Berufsaufwand eines K\u00fcnstlers dieser Gruppe abdecken solle. Der Ersatz von Reisekosten besage nichts \u00fcber den Umfang weiterer Werbungskosten durch zus\u00e4tzliche Aufwendungen bei Gesch\u00e4ftsreisen und \u00fcber den \u00fcbrigen beruflichen Aufwand. Solange das FA nicht weitere Tatsachen nachweisen k\u00f6nne, die einen quantitativen Vergleich des Gesamtaufwands mit dem durch Ausgleichszahlungen kompensierten Aufwand zulasse, sei ein f\u00fcr Kostenerstattungen angemessener Minderungsbetrag nicht erkennbar. Au\u00dferdem sei unklar, in welchem Umfang Reisekosten in die Gesamtpauschalierung aufgenommen worden seien. Es lasse sich zwar feststellen, da\u00df Kosten, die in die Pauschalierung eingegangen seien, teilweise erstattet worden seien, nicht jedoch, ob dies in so erheblichem Umfang geschehen sei, da\u00df von einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ausgegangen werden m\u00fcsse. Die Pauschale sei aber auch dann anzuwenden, wenn feststehe, da\u00df die tats\u00e4chlichen Aufwendungen geringer gewesen seien, sofern es nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung komme (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 11\/76, BFHE 130, 307, BStBl II 1980, 455).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7 9 EStG.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt aus, mit dem streitigen Pauschsatz seien nach Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 2 LStR alle Aufwendungen, die mit der beruflichen T\u00e4tigkeit zusammenhingen, abgegolten mit Ausnahme von dienstlich veranla\u00dften Umzugskosten, Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung und Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, soweit sie 15 DM monatlich \u00fcberstiegen. Gem\u00e4\u00df Abschn. 23 Abs. 2 Satz 3 LStR komme ein Abweichen nach unten u.a. dann in Betracht, wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschsatz h\u00e4tten abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt w\u00fcrden. Der Regelung sei eindeutig zu entnehmen, da\u00df durch den Pauschsatz auch beruflich veranla\u00dfte Reisekosten abgegolten w\u00fcrden und da\u00df der Pauschsatz zu k\u00fcrzen sei, wenn Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie der BFH im Urteil vom 29. Januar 1971 VI R 6\/68 (BFHE 102, 35, BStBl II 1971, 459) ausgef\u00fchrt habe, m\u00fcsse ein Steuerpflichtiger, der die Anwendung der Pauschs\u00e4tze des Abschn. 23 LStR beantrage, die Regelung in ihrer Gesamtheit gegen sich gelten lassen. Der Ansatz der vollen Pauschs\u00e4tze, die im allgemeinen H\u00f6chsts\u00e4tze seien, komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Mehraufwendungen, zu deren Abgeltung die Pauschs\u00e4tze dienten, in vollem Umfang selbst getragen habe. Daher sei nach dem Grundsatz des Abschn. 23 Abs. 2 LStR vom Pauschsatz nach unten abzuweichen, wenn der Arbeitgeber f\u00fcr solche Aufwendungen Ersatz leiste, die durch die Pauschs\u00e4tze abgegolten w\u00fcrden. Nach dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 8\/76 (BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54) seien Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrungen der Verwaltung beruhende Sch\u00e4tzungen zum Inhalt h\u00e4tten, aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung zwar auch von den Steuergerichten zu beachten, solange die Anweisungen nicht im Einzelfall offensichtlich zu falschen Ergebnissen f\u00fchrten. Ma\u00dfgebend sei jedoch nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung auslegen w\u00fcrde, wenn sie Gesetz w\u00e4re, sondern wie die Verwaltung sie verstanden wissen wolle und wie sie demnach verfahre. Da die K\u00fcrzung des Pauschsatzes um steuerfreie Ersatzleistungen des Arbeitgebers durch den Wortlaut der Anweisung gedeckt sei, h\u00e4tte das FG h\u00f6here als die ber\u00fccksichtigten Werbungskosten nur dann anerkennen d\u00fcrfen, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden w\u00e4ren.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Abweisung der Klagen.<\/p>\n<p>1. In den Streitjahren wurden die von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich nachgewiesenen beruflich veranla\u00dften Aufwendungen dadurch ber\u00fccksichtigt, da\u00df die vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten steuerfrei belassen wurden (\u00a7 3 Nr. 16 EStG i.V.m. \u00a7 3c EStG), sowie dadurch, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit den Entfernungspauschalen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angesetzt wurden und die gleichzeitig vorgenommene K\u00fcrzung von 15 DM monatlich durch Ber\u00fccksichtigung eines insgesamt h\u00f6heren Restpauschsatzes nach Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR ausgeglichen wurde, wobei zus\u00e4tzlich der Werbungskostenpauschbetrag von 564 DM gew\u00e4hrt worden ist. Ein h\u00f6herer als der vom FA zugelassene Werbungskostenabzug h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin allenfalls dann zugestanden, wenn sie insoweit zus\u00e4tzliche beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht h\u00e4tte. Das ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>2. Das FG hat die vom FA vorgenommene K\u00fcrzung des Pauschbetrages von 4 800 DM um steuerfrei gew\u00e4hrte Reisekosten zu Unrecht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>a) Der Senat l\u00e4\u00dft in st\u00e4ndiger Rechtsprechung beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen auch ohne Einzelnachweis oder Glaubhaftmachung als Werbungskosten zum Abzug zu, wenn sie h\u00e4ufig vorkommende Sachverhalte betreffen, bei denen Mehraufwendungen dieser Art typischerweise anfallen und die Verwaltung hierf\u00fcr aus Gr\u00fcnden einfacher und gleichm\u00e4\u00dfiger Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ermittlungsaufwandes, Pauschbetr\u00e4ge vorgesehen hat. Derartige Pauschalen wurden in der \u00e4lteren Rechtsprechung nicht nur dann beachtet, wenn sie an einzelne beruflich veranla\u00dfte Bet\u00e4tigungen (Dienstreisen, Umz\u00fcge) bzw. Modalit\u00e4ten der Berufsaus\u00fcbung (doppelte Haushaltsf\u00fchrung, Fahrt\u00e4tigkeit, Einsatzwechselt\u00e4tigkeit) ankn\u00fcpfen, sondern auch dann, wenn f\u00fcr alle bei einem bestimmten Beruf vorkommenden Mehraufwendungen eine Pauschale vorgesehen war (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1975 IV R 142\/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192, sowie in BFHE 130, 30 7, BStBl II 1980, 455). Ob an der Beachtlichkeit der zuletzt genannten Pauschalen festgehalten werden kann, insbesondere daran, da\u00df sie neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von nunmehr 2.000 DM und neben anderweit pauschalierten Aufwendungen zu ber\u00fccksichtigen seien (vgl. etwa Abschn. 47 LStR 1990), l\u00e4\u00dft der Senat ausdr\u00fccklich dahinstehen. Im Streitfall kann diese Frage unbeantwortet bleiben, da der Kl\u00e4gerin jedenfalls keine h\u00f6heren, als die vom FA ber\u00fccksichtigten Werbungskosten zustehen.<\/p>\n<p>b) Sofern ein Steuerpflichtiger Werbungskosten nicht im einzelnen nachweist, sondern statt dessen die Anwendung von in Verwaltungsanweisungen enthaltenen Pauschbetr\u00e4gen begehrt, k\u00f6nnen die Steuergerichte derartige Pauschbetr\u00e4ge nicht auf Sachverhalte ausweiten, f\u00fcr die die betreffenden Pauschbetr\u00e4ge nach dem Verst\u00e4ndnis der Verwaltung nicht geschaffen worden sind. Die Gerichte k\u00f6nnen lediglich \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von der Finanzbeh\u00f6rde vorgenommene Handhabung nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung m\u00f6glich ist. Bei Zweifelsfragen ist es Sache der Verwaltungsbeh\u00f6rden zu entscheiden, ob die Vereinfachungsregelung anzuwenden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 VI R 147\/85, BFHE 152, 333, BStBl II 1988, 445, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 2 LStR sind &#8211; au\u00dfer Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, Umzugskosten und Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung &#8211; alle Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten, die mit der beruflichen T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen, also auch Reisekosten. Nach Abschn. 23 Abs. 2 Satz 2 LStR sind die Pauschs\u00e4tze im allgemeinen H\u00f6chsts\u00e4tze. Gem\u00e4\u00df Satz 3 dieser Bestimmung kommt ein Abweichen nach unten in Betracht, u.a. wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschsatz abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber ersetzt werden. Da Reisekosten einerseits zu den mit der Pauschale abgegoltenen Aufwendungen z\u00e4hlen, f\u00fcr diese im Streitfall andererseits vom Arbeitgeber Ersatz geleistet worden war, kam nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung eine entsprechende K\u00fcrzung der Pauschale in Betracht. Allerdings ist die K\u00fcrzung nicht zwingend, insbesondere nicht zwingend in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Erstattung durch den Arbeitgeber vorgesehen. Indessen bietet sich eine K\u00fcrzung gerade in dieser H\u00f6he i.d.R. als sachgerecht an und es ist nicht ersichtlich, da\u00df die Verwaltungsanweisung von den Finanzbeh\u00f6rden allgemein anders verstanden wurde und lediglich im vorliegenden Einzelfall eine restriktivere Handhabung erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insbesondere ist entgegen der Ansicht des FG nicht Voraussetzung f\u00fcr die K\u00fcrzung der Pauschale, da\u00df die Gew\u00e4hrung der ungek\u00fcrzten Pauschale f\u00fcr andere beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen als Reisekosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchrte. Ein diesbez\u00fcglicher Nachweis seitens des FA ist schon deswegen nicht m\u00f6glich, weil der Regelung des Pauschbetrages nicht entnommen werden kann ob, bzw. in welcher H\u00f6he ein Teilbetrag f\u00fcr eine bestimmte Art von Aufwendungen &#8211; beispielsweise f\u00fcr Reisekosten &#8211; vorgesehen ist. Nur dann w\u00e4re es denkbar, hinsichtlich jeder einzelnen Gruppe von Aufwendungen den daf\u00fcr vorgesehenen Betrag und den m\u00f6glicherweise beim betreffenden Steuerpflichtigen entstandenen Betrag einander gegen\u00fcberzustellen und festzustellen, da\u00df eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung eintreten k\u00f6nnte. Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 102, 35, BStBl II 1971, 459, 461 ausgef\u00fchrt hat, widerspricht aber ein Verfahren, bei dem die Pauschalierung mit Elementen des Einzelnachweises verquickt wird, dem Sinn der Pauschbetragsregelung. Ein derartiges Verfahren f\u00e4nde statt, wenn einzelne, mit dem Pauschbetrag abzugeltende Aufwendungen einzeln abgerechnet und vom Arbeitgeber erstattet w\u00fcrden und hinsichtlich des Restes eine Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung vorgenommen werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 23-24\/85) BStBl. 1990 II S. 1065 Der den K\u00fcnstlern gem\u00e4\u00df Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR 1975 gew\u00e4hrte Pauschbetrag von 4.800 DM ist grunds\u00e4tzlich um vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Werbungskosten zu k\u00fcrzen. 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