{"id":57888,"date":"1990-09-26T16:58:29","date_gmt":"1990-09-26T14:58:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57888"},"modified":"2013-09-18T16:59:58","modified_gmt":"2013-09-18T14:59:58","slug":"bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-117_86-bstbl-1990-ii-s-1067","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-117_86-bstbl-1990-ii-s-1067\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.9.1990    (II R 117\/86) BStBl. 1990 II S. 1067"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 117\/86) BStBl. 1990 II S. 1067<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments findet \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 keine Anwendung, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte testamentarisch berechtigt war, \u00fcber den Nachla\u00df frei zu verf\u00fcgen und durch eine letztwillige Verf\u00fcgung die Erbfolge teilweise neu regelt.<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 15 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1986, 571)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der 1980 verstorbene E X und seine 1984 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament i.S. des \u00a7 2269 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sich gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt. Als Schlu\u00dferbe wurde u.a. zu 1\/4 die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) eingesetzt. Weiterhin hatten die Eheleute verf\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;Der \u00dcberlebende ist berechtigt, das Testament bez\u00fcglich der Erbeinsetzungen und der Verm\u00e4chtnisanordnungen jederzeit zu \u00e4ndern, jedoch ist im Fall einer Wiederverheiratung jegliches Verm\u00e4chtnis und eine Erbfolge zugunsten eines neuen Ehepartners ausgeschlossen.&#8220;<\/p>\n<p>Nach dem Tode des Ehemannes errichtete die Erblasserin am 4. Oktober 1983 ein eigenh\u00e4ndiges Testament, das u.a. wie folgt lautete:<\/p>\n<p>&#8222;Aufgrund der Erm\u00e4chtigung meines verstorbenen Mannes \u00e4ndere ich dieses Testament wie folgt ab: Erben meines Verm\u00f6gens sind: 1. zu 5\/20 wie bisher Frau G X ..&#8220; (Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Anstelle eines bereits verstorbenen Schlu\u00dferben setzte die Erblasserin andere Personen ein, minderte den Erbanteil des dritten Geschwisters ihres verstorbenen Ehemannes um die H\u00e4lfte und wendete die frei werdende H\u00e4lfte einer anderen Person zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte als Schwester des vorverstorbenen E X, die Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nach Steuerklasse III zu berechnen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in dem Testament vom 4. Oktober 1983 eine neue Erbeinsetzung und setzte Erbschaftsteuer unter Anwendung der Steuerklasse IV in dem Erbschaftsteuerbescheid vom 1. August 1984 in H\u00f6he von 49.530 DM fest. Das Einspruchsverfahren f\u00fchrte zu einer Minderung der Erbschaftsteuer auf 44.150 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Erbschaftsteuer unter Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 auf 25.041 DM herab.<\/p>\n<p>Das FA legte Revision ein.<\/p>\n<p>\u00a0<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, da\u00df nach dem Tod des \u00dcberlebenden der Nachla\u00df an einen Dritten fallen soll (Berliner Testament), so ist b\u00fcrgerlich-rechtlich im Zweifel anzunehmen, da\u00df der Dritte f\u00fcr den gesamten Nachla\u00df als Erbe des Zuletztversterbenden eingesetzt ist (\u00a7 2269 Abs. 1 BGB). Erbschaftsteuerrechtlich sind nach \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 (und auch schon der Vorg\u00e4ngervorschrift \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG 1959) die mit dem zuerst versterbenden Ehegatten n\u00e4her verwandten Erben (und Verm\u00e4chtnisnehmer) als dessen Erben anzusehen, soweit der \u00fcberlebende Ehegatte an die Verf\u00fcgungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden und soweit Verm\u00f6gen des zuerst verstorbenen Ehegatten beim Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Diese Vorschrift beruht auf der \u00dcberlegung, da\u00df es unbillig ist, allein auf das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu dem zuletzt versterbenden Ehegatten abzustellen, soweit das dem Schlu\u00dferben anfallende Verm\u00f6gen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses zu diesem Ehegatten in eine g\u00fcnstigere Steuerklasse f\u00e4llt (vgl. BTDrucks VI\/3418, S. 69 zu \u00a7 15); denn beim gemeinschaftlichen Testament mit Bindung des zuletzt versterbenden Ehegatten erwirbt der Schlu\u00dferbe nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten die Erbschaft aufgrund des Willens beider Ehegatten. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. September 1982 II R 20\/81 (BFHE 136, 552, BStBl II 1983, 44) gefolgert, da\u00df die Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 nicht ausgeschlossen ist, wenn dem \u00fcberlebenden Ehegatten das Recht einger\u00e4umt wurde, nach dem Tod des zuerst Versterbenden anderweitig zu testieren, wenn er von dieser M\u00f6glichkeit aber keinen Gebraucht gemacht hat. Denn auch in diesem Fall ist die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erbschaft des Schlu\u00dferben der in dem gemeinschaftlichen Testament niedergelegte Wille beider Ehegatten.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall bildet das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres verstorbenen Ehemannes nicht die Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erwerb der Kl\u00e4gerin. Die Erblasserin hat von ihrem Recht, anderweitig zu testieren, Gebrauch gemacht und in ihrem eigenh\u00e4ndigen Testament vom 4. Oktober 1983 das gemeinschaftliche Testament abge\u00e4ndert. Soweit sie dabei die Kl\u00e4gerin zu 5\/20 als Erbin eingesetzt hat, entspricht diese Erbeinsetzung nach Person und Quote zwar der die Kl\u00e4gerin betreffenden Bestimmung im gemeinschaftlichen Testament. Die Erbeinsetzung mag auch durch das gemeinschaftliche Testament motiviert gewesen sein, sie beruht jedoch auf einer eigenst\u00e4ndigen Entschlie\u00dfung der Erblasserin, von der ihr einger\u00e4umten Befugnis zur \u00c4nderung Gebrauch zu machen und insoweit dieselbe Regelung zu treffen. Damit ist die Kl\u00e4gerin nicht aufgrund gemeinschaftlichen Testaments, sondern aufgrund Einzeltestaments der Erblasserin Erbin geworden, so da\u00df \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 nicht angewendet werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 117\/86) BStBl. 1990 II S. 1067 Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments findet \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG 1974 keine Anwendung, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte testamentarisch berechtigt war, \u00fcber den Nachla\u00df frei zu verf\u00fcgen und durch eine letztwillige Verf\u00fcgung die Erbfolge teilweise neu regelt. 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