{"id":57889,"date":"1990-06-19T03:34:01","date_gmt":"1990-06-19T01:34:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57889"},"modified":"2013-09-24T04:02:50","modified_gmt":"2013-09-24T02:02:50","slug":"bfh-beschluss-vom-19-6-1990-viii-b-3_89-bstbl-1990-ii-s-1068","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-6-1990-viii-b-3_89-bstbl-1990-ii-s-1068\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    19.6.1990 (VIII B 3\/89) BStBl. 1990 II S. 1068"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 19.6.1990 (VIII B 3\/89) BStBl. 1990 II S. 1068<\/strong><\/p>\n<p>Zu dem Klageverfahren einer Personenhandelsgesellschaft in einer Gewinnfeststellungssache ist ein nach Klageerhebung ausgeschiedener Gesellschafter notwendig beizuladen, wenn seine steuerrechtlichen Interessen durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 48 Abs. 1, 60 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die in den Streitjahren als X-KG firmierte. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin war seit dem 1. Januar 1967 die P-GmbH, die im Jahre 1971 in die X-GmbH umbenannt wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus der Kl\u00e4gerin ausschied. Als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin trat f\u00fcr sie zun\u00e4chst die Y-GmbH und nach ihrem Ausscheiden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 die Z-GmbH ein. Die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter waren am Steuerbilanzgewinn der Kl\u00e4gerin nicht beteiligt. Kommanditisten waren in den Streitjahren die Br\u00fcder P und F mit einem Anteil von je 40 v.H. und L mit einem Anteil von 20 v.H. Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 schied L und mit Wirkung vom 1. Januar 1977 schieden P und F aus der Kl\u00e4gerin aus. Kommanditistin wurde die Y-KG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt Beschl\u00e4ge f\u00fcr &#8230;. her. Ab 1966 nahm sie die Produktion von Beschl\u00e4gen auf, der das sog. X-Prinzip zugrunde lag und f\u00fcr die P und F im Jahre 1966 ein Patent angemeldet hatten. Die Verwertung des Patents, f\u00fcr das sich P und F gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt als die ausschlie\u00dflichen Erfinder benannt hatten, wurde der Kl\u00e4gerin gegen Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zur Nutzung \u00fcberlassen. Mit-Lizenzgeberin soll nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die Inter-AG mit Sitz in der Schweiz gewesen sein.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) die an P und F geleisteten Zahlungen als deren Sonderbetriebseinnahmen. Die an die Inter-AG geleisteten Zahlungen behandelte er als Privatentnahmen von P und F und rechnete die entsprechenden Betr\u00e4ge dem Gewinn der Kl\u00e4gerin hinzu. Das FA ging dabei davon aus, da\u00df die Lizenzzahlungen an die Inter-AG wirtschaftlich gesehen Zahlungen auf eigene Patente darstellten. Erfinder des X-Prinzips seien allein P und F gewesen. Alle geschlossenen Vertr\u00e4ge h\u00e4tten nur dazu gedient, diesen Sachverhalt zu verdecken. Bei der Inter-AG habe es sich um eine blo\u00dfe Domizilgesellschaft gehandelt.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche gegen die entsprechend ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide vom 14. Oktober 1974 hat das FA, soweit es um die Anerkennung der streitigen Lizenzzahlungen ging, mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 1975 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, die Lizenzzahlungen an die Inter-AG in H\u00f6he von 97.394 DM (1967), 321.564 DM (1968) und 1.005.535 DM (1969) gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts nachgewiesen, da\u00df die Zahlungen an Inter-AG betrieblich veranla\u00dft gewesen seien.<\/p>\n<p>Die X-GmbH, L, P und die Erben des verstorbenen F haben ihre Klagen gegen die Einspruchsentscheidung des FA mit Schriftsatz vom 23. Juni 1986 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, macht die Kl\u00e4gerin u.a. geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrecht, weil das FG die Vorschriften \u00fcber die notwendige Beiladung nicht beachtet habe. Die aus der Kl\u00e4gerin ausgeschiedenen Gesellschafter h\u00e4tten gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Beiladung der P-GmbH, des P und des F (oder seiner Erben) sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil diese s\u00e4mtlich im Zeitpunkt der Klageerhebung (4. September 1975) Gesellschafter der Kl\u00e4gerin gewesen seien. Aus dem Rechtsgedanken der \u00a7\u00a7 265, 325 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7 155 FGO folge, da\u00df der Kreis der klagebefugten Personen durch sp\u00e4tere zivilrechtliche \u00c4nderungen nicht erweitert werden d\u00fcrfe.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Revision ist nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG die Vorschriften \u00fcber die notwendige Beiladung (\u00a7 60 FGO) nicht beachtet hat; es h\u00e4tte P und F (nach dem Tode des F dessen Erben) notwendig zum Verfahren beiladen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO ist eine Beiladung erforderlich, wenn an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt sind, da\u00df die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7 48 FGO nicht klagebefugt sind. Nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist in Streitigkeiten, die die einheitliche Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb betreffen, grunds\u00e4tzlich nur die Gesellschaft, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, klagebefugt. Die nicht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Gesellschafter k\u00f6nnen im Regelfall nur dann gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid Klage erheben, wenn die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO erf\u00fcllt sind. Da im vorliegenden Fall nur die H\u00f6he des Gewinns der Gesellschaft streitig ist, steht das Proze\u00dff\u00fchrungsrecht nach \u00a7 48 Abs. 1 FGO an sich nur der Kl\u00e4gerin zu.<\/p>\n<p>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein nicht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufener Gesellschafter jedoch \u00fcber die F\u00e4lle des \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO hinaus selbst\u00e4ndig zur Klageerhebung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid befugt, wenn er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1973 I R 121\/71, BFHE 110, 1, BStBl II 1973, 746; vom 31. Juli 1980 IV R 18\/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33; Beschlu\u00df vom 24. November 1988 VIII B 90\/87, BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter vor Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheids, w\u00e4hrend des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens oder erst w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgeschieden ist.<\/p>\n<p>c) \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO regelt einen Fall der gesetzlichen Proze\u00dfstandschaft. Die Gesellschaft macht mit der Klage nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht eigene Rechte geltend, sondern die ihrer Gesellschafter, gegen die sich der Gewinnfeststellungsbescheid richtet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47\/76, BFHE 122, 400, 412, BStBl II 1977, 737; vom 19. November 1985 VIII R 25\/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, und vom 22. November 1988 VIII R 90\/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326). Die sich aus \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ergebende Beschr\u00e4nkung der Klagebefugnis der Gesellschafter ist nur solange zu rechtfertigen, wie die von dem Gewinnfeststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind und die M\u00f6glichkeit haben, auf die Proze\u00dff\u00fchrung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters Einflu\u00df zu nehmen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23\/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333). Scheidet ein Gesellschafter aus, so endet die dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag einger\u00e4umte Befugnis, f\u00fcr den Ausgeschiedenen im Innen &#8211; wie im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis rechtsverbindlich zu handeln. Das gilt auch f\u00fcr die Fortf\u00fchrung eines bereits in Gang gesetzten Klageverfahrens. Anderenfalls k\u00f6nnte der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter im Steuerproze\u00df f\u00fcr den ausgeschiedenen Gesellschafter handeln, ohne da\u00df dieser die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, die Proze\u00dff\u00fchrung zu beeinflussen. Aus diesem Grunde hat der BFH f\u00fcr den vergleichbaren Fall der Vollbeendigung einer nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagenden Personenhandelsgesellschaft w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens entschieden, da\u00df die Proze\u00dfstandschaft der Personengesellschaft endet und die Klagebefugnis uneingeschr\u00e4nkt auf die durch den angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter \u00fcbergeht (vgl. Urteile in BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, und in BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333).<\/p>\n<p>d) Entgegen der Ansicht des FA ist die Klagebefugnis des erst nach Klageerhebung aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters auch nicht aus dem Rechtsgedanken der \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO i.V.m. \u00a7 155 FGO zu verneinen. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO sind nur anwendbar, wenn sich w\u00e4hrend des schwebenden Rechtsstreits die Rechtszust\u00e4ndigkeit (Sachlegitimation) hinsichtlich des streitbefangenen Rechts \u00e4ndert. Sie gelten dagegen nicht, wenn w\u00e4hrend des Prozesses die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis des bisherigen Kl\u00e4gers auf einen Dritten \u00fcbergeht (herrschende Meinung, vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Januar 1951 II ZR 16\/50, BGHZ 1, 65, und vom 19. Dezember 1966 VIII ZR 110\/64, BGHZ 46, 249; Rosenberg\/Schwab, Zivilproze\u00dfrecht, 14. Aufl., S. 257 ff., 622 ff. m.w.N.; Thomas\/Putzo, ZPO, Zivilproze\u00dfordnung mit Nebengesetzen, 15. Aufl., \u00a7 265 Anm. 3 d; a.A. Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 243 ff.). Im Streitfall ist durch das Ausscheiden der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin keine \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit hinsichtlich des streitigen Gewinns und der daraus resultierenden Einkommensteuerverbindlichkeiten der Gesellschafter eingetreten; ge\u00e4ndert hat sich nur die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis, deren Nachfolge sich nicht nach \u00a7 265 ZPO, sondern nach dem Rechtsgedanken der \u00a7\u00a7 239 ff. ZPO i.V.m. \u00a7 155 FGO bestimmt (BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326).<\/p>\n<p>e) Der erkennende Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ab. Der IV. Senat hat allerdings in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid entschieden, da\u00df die Vielzahl der Treugeber auch nach Beendigung des Treuhandverh\u00e4ltnisses durch das Ausscheiden der Treuhandgesellschaft w\u00e4hrend des Klageverfahrens der KG nicht notwendig beizuladen sei. Den bisherigen Proze\u00dfbeteiligten sei es in der Regel nicht zuzumuten, da\u00df ein weiterer Proze\u00dfbeteiligter hinzutrete und sich dadurch die Erledigung des Rechtsstreits m\u00f6glicherweise erheblich verz\u00f6gere. Dies folge aus den Rechtsgedanken der \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO, die \u00fcber \u00a7 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten seien (Beschlu\u00df vom 10. November 1977 IV B 33-34\/76, BFHE 123, 412, 421, BStBl II 1978, 15).<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung liegt ein vom Streitfall abweichender Sachverhalt zugrunde, der eine andere Beurteilung rechtfertigen kann. Bei Treuhandverh\u00e4ltnissen ist der Treugeber weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich Gesellschafter. Das Treuhandverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet allein schuldrechtliche Beziehungen zum Treuh\u00e4nder. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft, an der der Treuh\u00e4nder beteiligt ist, werden nicht hergestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47\/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737; Beschlu\u00df vom 28. M\u00e4rz 1979 I B 78\/78, BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607). Bei dieser Rechtslage kann es gerechtfertigt sein anzunehmen, da\u00df \u00c4nderungen im Treuhandverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend des Klageverfahrens grunds\u00e4tzlich nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfen, da\u00df die Treugeber ein selbst\u00e4ndiges Klagerecht erwerben und gegebenenfalls eine Vielzahl der nur mittelbar betroffenen Treugeber beizuladen ist. In solchen F\u00e4llen kann das Erfordernis der Beiladung zu erheblichen Verz\u00f6gerungen einer gerichtlichen Sachentscheidung f\u00fchren und unter Umst\u00e4nden die Grenze zur Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht sein (Beschlu\u00df des BFH vom 15. Januar 1987 IV B 95\/86, BFH\/NV 1987, 659).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen allein um die Beiladung eines \u00fcberschaubaren Kreises ehemaliger Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Deshalb sind die notwendigen Beiladungen weder im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes von vornherein unzumutbar, noch kann ihnen das Interesse der bisherigen Beteiligten an einer alsbaldigen Sachentscheidung \u00fcbergeordnet werden.<\/p>\n<p>f) Da f\u00fcr das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, zu denen auch die Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis geh\u00f6rt, grunds\u00e4tzlich der Schlu\u00df der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ma\u00dfgeblich ist (vgl. Gr\u00e4ber\/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor \u00a7 33 Rz. 10 f.), h\u00e4tte das FG die ausgeschiedenen Gesellschafter P und F bzw. deren Rechtsnachfolger zum Verfahren beiladen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>g) Dem steht nicht entgegen, da\u00df P und F zun\u00e4chst selbst Klage erhoben und ihre Klagen vor Abschlu\u00df des finanzgerichtlichen Verfahrens zur\u00fcckgenommen haben. Die Notwendigkeit der Beiladung eines grunds\u00e4tzlich klagebefugten Gesellschafters entf\u00e4llt nicht deshalb, weil seine Klage z.B. wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist, mangels geltend gemachter Rechtsverletzung oder wegen R\u00fccknahme der Klage unzul\u00e4ssig ist. Zweck der notwendigen Beiladung ist es, eine einheitliche, alle Feststellungsbeteiligten bindende Entscheidung sicherzustellen (BFH-Urteil vom 30. Juni 1986 II R 246\/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn alle nach \u00a7 48 Abs. 1 FGO klagebefugten Personen, die nicht (oder nicht mehr) als Kl\u00e4ger am Verfahren beteiligt sind, beigeladen werden.<\/p>\n<p>h) Der Verfahrensfehler ist rechtserheblich. Das Urteil des FG kann auf ihm beruhen. Die notwendige Beiladung betrifft die Grundordnung des Verfahrens. Ein Fehler in diesem Bereich kann regelm\u00e4\u00dfig auf die Entscheidung Einflu\u00df haben. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, da\u00df das Urteil des FG im Falle der Beteiligung des P und des F (oder der Rechtsnachfolger des F) anders ausgefallen w\u00e4re (BFH-Beschlu\u00df vom 30. Juni 1967 VI B 49\/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612).<\/p>\n<p>2. Dagegen ist es nicht zu beanstanden, da\u00df das FG von einer Beiladung der L, der P-GmbH und der Y-GmbH abgesehen hat. Zwar ist die L bereits zum 1. Januar 1971 aus der Kl\u00e4gerin ausgeschieden, so da\u00df sie nach den unter 1. dargestellten Grunds\u00e4tzen selbst Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1967 bis 1969 h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen. Eine Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter ist jedoch nicht erforderlich, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Ausgeschiedenen durch den Ausgang des Prozesses nicht ber\u00fchrt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 93\/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474; Beschlu\u00df vom 29. Juli 1987 VIII B 203\/86, BFH\/NV 1988, 101 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann die Entscheidung \u00fcber die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtliche Folgen gegen die L ausl\u00f6sen. Die streitigen Lizenzzahlungen sind in allen Streitjahren allein den Gesellschaftern P und F zugerechnet worden. Diese von der im Gesellschaftsvertrag geregelten allgemeinen Gewinnverteilung abweichende Zurechnung der auf den Lizenzzahlungen beruhenden Mehrgewinne war im finanzgerichtlichen Verfahren unstreitig. Da die streitigen Mehrgewinne keinen Einflu\u00df auf die Gewinnanteile der L haben, kann der Ausgang des anh\u00e4ngigen Verfahrens keine steuerrechtlichen Folgen f\u00fcr sie ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Auch die seit dem 1. Januar 1967 in die Kl\u00e4gerin eingetretene P-GmbH, die ab 1971 als X-GmbH firmierte und mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus der Kl\u00e4gerin ausschied, kann von dem Ausgang des Verfahrens nicht betroffen werden, weil sie nicht am Steuerbilanzgewinn der Kl\u00e4gerin beteiligt war.<\/p>\n<p>Das FG hat schlie\u00dflich zu Recht von einer Beiladung der Y-GmbH abgesehen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ausgeschieden ist. Sie kann durch die Entscheidung ebenfalls nicht in ihren Rechten betroffen sein, weil sie in den Streitjahren nicht Gesellschafterin war und deshalb keinen Anteil an den festgestellten laufenden Gewinnen der Kl\u00e4gerin hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 19.6.1990 (VIII B 3\/89) BStBl. 1990 II S. 1068 Zu dem Klageverfahren einer Personenhandelsgesellschaft in einer Gewinnfeststellungssache ist ein nach Klageerhebung ausgeschiedener Gesellschafter notwendig beizuladen, wenn seine steuerrechtlichen Interessen durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden. FGO \u00a7\u00a7 48 Abs. 1, 60 Abs. 3. 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