{"id":57893,"date":"1990-08-07T03:34:11","date_gmt":"1990-08-07T01:34:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57893"},"modified":"2013-09-23T03:35:15","modified_gmt":"2013-09-23T01:35:15","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-30_89-bstbl-1990-ii-s-1081","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-30_89-bstbl-1990-ii-s-1081\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 30\/89) BStBl. 1990 II S. 1081"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 30\/89) BStBl. 1990 II S. 1081<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein einheitlich gew\u00e4hrter Kredit kann in einzelne, steuerlich f\u00fcr sich zu beurteilende Kreditgesch\u00e4fte aufgel\u00f6st werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgew\u00e4hrungen, den einzelnen Warengesch\u00e4ften und deren Abwicklung festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Hinzurechnung eines Mindestbestandes aufgrund eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses als Dauerschuld kann nicht deshalb unterbleiben, weil Teilkredite vorzeitig &#8211; etwa aus dem Erl\u00f6s anderer Waren &#8211; getilgt werden.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine KG &#8211; betreibt den Import und Gro\u00dfhandel mit Waren aller Art. Ihre Warenimportgesch\u00e4fte finanziert sie durch Kredite, die ihr vom Bankhaus B in X einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung im Mai 1981 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten Warengesch\u00e4ften von der Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes einzelnen Warengesch\u00e4fts nicht eindeutig nachgewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien wohl auf der Kreditaufnahmeseite, nicht jedoch auf der Kreditabwicklungsseite gegeben, weil nicht leicht und eindeutig nachweisbar sei, da\u00df die Kredittilgung ausschlie\u00dflich aus den Erl\u00f6seing\u00e4ngen des finanzierten Warengesch\u00e4fts erfolgt sei. Das FA zog 48.000 DM Dauerschuldzinsen und 800.000 DM Dauerschulden zur Gewerbesteuer heran.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist demgegen\u00fcber der Auffassung, da\u00df die Kredite nicht als Dauerschulden und die Zinsen nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne des Gewerbesteuerrechts beurteilt werden k\u00f6nnen. Die Kredite seien in der Weise in Anspruch genommen worden, da\u00df das Bankhaus B die Rechnungswerte importierter Warenpartien gegen Vorlage entsprechender Dokumente in Erf\u00fcllung der Importkontrakte an die Bank des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Lieferanten gezahlt habe. Der einzelne Kredit habe eine fest vereinbarte Laufzeit von 90 Tagen gehabt. Nach Ablauf der Laufzeit sei jeder Kredit in voller H\u00f6he und in einer Summe getilgt worden. Es handele sich um eine Vielzahl von Einzelkrediten, \u00fcber die jeweils ein selbst\u00e4ndiger Kreditvertrag bestehe. Da die Laufzeit der Kredite bis 90 Tage deutlich unter einem Jahr liege, k\u00f6nnten die einzelnen Kredite keine Dauerschuldeigenschaft besitzen. Schon die durchschnittliche Lagerhaltungsdauer von 213 Tagen bei einer Kreditlaufzeit von 90 Tagen belege, da\u00df bei ihr ein zur freien Verf\u00fcgung stehender Betrag nicht entstanden sei.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bezog sich zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung auf sein Urteil vom 17. Dezember 1970 II 30\/66 (Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe B &#8211; DStZ\/B &#8211; 1971, 205), das in einem vergleichbaren Fall ergangen sei. Diese Entscheidung sei vom Bundesfinanzhof (BFH) durch das nicht ver\u00f6ffentlichte (NV) Urteil vom 25. M\u00e4rz 1976 IV R 86\/71 best\u00e4tigt worden. Im Streitfall sei die erforderliche Verbindung zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten Warengesch\u00e4ften zwar bei der Kreditaufnahme gegeben. Es fehle aber ein leicht nachpr\u00fcfbarer eindeutiger Zusammenhang vom Einkauf bis zum Ende der Abwicklung des jeweiligen Verkaufsgesch\u00e4fts. Es sei nicht festzustellen, ob jeder einzelne Warenkredit f\u00fcr sich abgewickelt worden sei. Zutreffend habe das FA hervorgehoben, es sei nicht nachgewiesen, da\u00df der sich aus der Abwicklung jedes einzelnen Warengesch\u00e4fts ergebende Erl\u00f6s der Bank zustehe und von dieser zur Tilgung des einzelnen Kredits verwendet werde. Die Erl\u00f6se st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin &#8211; zumindest teilweise &#8211; zur freien Verf\u00fcgung. Offensichtlich habe die Bank auch kein Interesse an der Kenntnis der Zusammenh\u00e4nge zwischen Einkaufsgesch\u00e4ft, Kreditgew\u00e4hrung und Abwicklung des Verkaufsgesch\u00e4fts. Denn vertragliche Vereinbarungen dar\u00fcber seien nicht abgeschlossen worden. Auch eine Kreditlinie im engeren Sinn habe die Bank nicht gew\u00e4hrt. Wohl aber habe die Kl\u00e4gerin die Zusage der Bank erhalten, &#8222;alle banktechnisch vertretbaren Kredite zur Finanzierung der laufenden Gesch\u00e4fte zu den jeweils geltenden Konditionen zur Verf\u00fcgung zu stellen&#8220;. Diese Kreditzusage k\u00f6nne nur so verstanden werden, da\u00df die Bank sich verpflichtet habe, alle Kreditw\u00fcnsche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihre Importgesch\u00e4fte zu erf\u00fcllen, soweit sie sich &#8211; aus der Sicht eines Bankkaufmanns &#8211; in vertretbaren Grenzen halten. Eine derartige Kreditzusage k\u00f6nne die Bank nur in Form eines Kontokorrentkredits erf\u00fcllen, der durch Bewegung auf dem Konto in st\u00e4ndig wechselnder H\u00f6he in Anspruch genommen wird. Der dem Unternehmen dauernd gewidmete Mindestkredit f\u00fchre deshalb zu Dauerschulden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Umdeutung der jeweiligen Importkredite in ein Kontokorrentverh\u00e4ltnis k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Die Bank finanziere mit der Importfinanzierung nicht irgendwelche Betriebsausgaben, sondern ein von der Bank pr\u00fcfbares und bewertbares Importgut, f\u00fcr das der Bank konkretisierte Sicherheiten &#8211; n\u00e4mlich die Dokumente der Warenimporte &#8211; vorl\u00e4gen. Die Bank habe &#8211; im Gegensatz zum Kontokorrentkredit &#8211; das Recht, bestimmte Importpartien zur Finanzierung abzulehnen. Es l\u00e4gen jeweils selbst\u00e4ndige Kreditgesch\u00e4fte vor, die f\u00fcr sich zu beurteilen und zu bewerten seien. Wegen der Laufzeit von unter einem Jahr seien keine Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts gegeben. H\u00e4tte das FG die vorgelegten Unterlagen hinreichend gew\u00fcrdigt, h\u00e4tte es festgestellt, da\u00df jeder Warenkredit f\u00fcr sich abgewickelt und bis zur Tilgung verfolgbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Gewerbesteuer 1978 auf h\u00f6chstens 291.026 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt daran fest, da\u00df die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Importkredite als Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts zu beurteilen sind.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 18. Juli 1989 VIII R 30\/89 (BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020) entschieden, da\u00df die Revision der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die von dem Bankhaus B gew\u00e4hrten Importkredite in H\u00f6he des Mindestkredits Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. des Streitjahres werden zur Berechnung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Schulden wieder hinzugerechnet, die &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Dementsprechend sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzuzurechnen, die den Schuldzinsen i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.<\/p>\n<p>Schulden dienen der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals, wenn der Gegenwert der Schulden aufgrund ihrer tats\u00e4chlichen Laufzeit das Betriebskapital f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit verst\u00e4rkt. Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unterscheidung von Dauerschulden i.S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits ist in erster Linie der &#8222;Charakter der Schuld&#8220; ma\u00dfgeblich. Danach ist regelm\u00e4\u00dfig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, insbesondere mit dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung von Umlaufverm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297\/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415). Der Zusammenhang mit dem einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredit mu\u00df vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Kredits auch tats\u00e4chlich gewahrt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 1961 I 54\/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 23. Februar 1967 IV 344\/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322).<\/p>\n<p>Dagegen sind allgemeine Gesch\u00e4ftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des f\u00fcr das Unternehmen erforderlichen Anlageverm\u00f6gens dienen, ihrem Charakter nach regelm\u00e4\u00dfig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate \u00fcbersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). Verbindlichkeiten aus einem allgemeinen Gesch\u00e4ftskredit, den eine Bank f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit bis zu einer bestimmten H\u00f6chstgrenze einr\u00e4umt, sind auch dann keine Schulden aus laufendem Gesch\u00e4ftsbetrieb, wenn die Beteiligten den Kredit zwar zur Finanzierung von Warengesch\u00e4ften gew\u00e4hrt und aufgenommen haben, die enge wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem Kredit und den einzelnen Gesch\u00e4ften aber nicht gegeben und nicht nachpr\u00fcfbar ist (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1959 I 172\/58 U, BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; in BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; in BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).<\/p>\n<p>2. Das BFH-Urteil vom 8. Februar 1984 I R 15\/80 (BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379) ist von keiner anderen Abgrenzung ausgegangen. Dort ist zwar ausgef\u00fchrt, da\u00df der Begriff &#8222;laufende Verbindlichkeit&#8220; entscheidend durch den Finanzierungsanla\u00df gepr\u00e4gt wird. Ohne Bedeutung sei dagegen, wie die Verbindlichkeit abgewickelt wird und ob die Abwicklung zum laufenden Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6rt. Mit diesen Aussagen sind jedoch keine abweichenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Abgrenzung von Dauerschulden und laufenden Verbindlichkeiten aufgestellt worden. Das ergibt sich schon aus dem genannten Urteil selbst, denn dort wird u.a. ausgef\u00fchrt, da\u00df die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung der laufenden Verbindlichkeit von der Dauerschuld bei Kontokorrentverh\u00e4ltnissen im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, weil die zur Beurteilung anstehende Verbindlichkeit bereits wegen der Dauer ihrer Laufzeit als Dauerschuld zu qualifizieren ist. Diese Folgerung wird aber auch durch sp\u00e4tere Urteile des I. Senats best\u00e4tigt, in denen die unter Nummer 1 dargestellten Grunds\u00e4tze der Entscheidung zugrunde gelegt wurden (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 293\/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).<\/p>\n<p>3. Das FG ist in seiner Entscheidung von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und hat sie zutreffend auf den Streitfall angewandt. Es hat die vom Bankhaus B gew\u00e4hrten Importkredite in H\u00f6he des Mindestsaldos mit Recht als Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuerrechts beurteilt.<\/p>\n<p>a) Die Rechtsauffassung des FG, da\u00df dem Kredit des Bankhauses B nicht einzelne Kreditzusagen f\u00fcr jedes einzelne Importgesch\u00e4ft zugrunde liegen, sondern eine allgemeine Kreditzusage in Form eines Kontokorrentkredits, ist nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin hatte diese von dem Bankhaus die Zusage erhalten, alle banktechnisch vertretbaren Kredite zur Finanzierung der laufenden Gesch\u00e4fte zu den jeweils geltenden Konditionen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Kredite f\u00fcr alle Importgesch\u00e4fte wurden nach den Feststellungen des FG mit Hilfe eines Kontos abgewickelt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in der Revisionsbegr\u00fcndung erfordern keine andere Beurteilung. Auch das FG geht davon aus, da\u00df bei der Kreditaufnahme eine Verbindung zwischen bestimmten Krediten und bestimmten Warengesch\u00e4ften bestand. Diese Verbindung steht der Annahme eines Kontokorrentverh\u00e4ltnisses jedoch nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem Wesen eines Kontokorrentkredits, da\u00df sich die Kreditsumme durch Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erh\u00f6ht und vermindert. Ein Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnis wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df das Bankhaus die M\u00f6glichkeit hatte, bestimmte Importpartien von der Finanzierung auszuschlie\u00dfen. Der Annahme eines Kontokorrentkredits steht auch nicht entgegen, da\u00df dem Bankhaus konkretisierte Sicherheiten durch die Dokumente der Warenimporte zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>b) Das FG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, da\u00df ein einheitlich gew\u00e4hrter Kredit nur dann in einzelne, steuerlich f\u00fcr sich zu beurteilende Kreditgesch\u00e4fte aufgel\u00f6st werden kann, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgew\u00e4hrungen, den einzelnen Warengesch\u00e4ften und deren Abwicklung festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 5. Dezember 1939 I 132\/39, RStBl 1940, 27; BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322, m.w.N.). Der Zusammenhang mu\u00df von den Beteiligten vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Gesch\u00e4fts auch tats\u00e4chlich gewahrt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kommt insbesondere darin zum Ausdruck, da\u00df die Erl\u00f6se aus den kreditfinanzierten Gesch\u00e4ften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185\/83, BFHE 149, 248, 252, BStBl II 1987, 443, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, da\u00df sich die Bank einen Zugriff auf die eingehenden Erl\u00f6se nicht vorbehalten hat. Diese standen vielmehr der Kl\u00e4gerin zur freien Verf\u00fcgung. Vertragliche Vereinbarungen, da\u00df die Erl\u00f6se aus den kreditfinanzierten Gesch\u00e4ften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind, bestanden nach den Feststellungen des FG nicht, so da\u00df dieses mit Recht davon ausgehen konnte, das Bankhaus habe offensichtlich kein Interesse an der Kenntnis der Zusammenh\u00e4nge zwischen Einkaufsgesch\u00e4ft, Kreditgew\u00e4hrung und Abwicklung des Verkaufsgesch\u00e4fts gehabt. Das FG hat zur St\u00fctzung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1976 IV R 86\/71 (NV) verwiesen. Dort ist ausgef\u00fchrt, da\u00df ein Einzelkredit nur dann angenommen werden kann, wenn der einzelne zur Finanzierung des Wareneinkaufs gew\u00e4hrte Kredit bis zu seiner Tilgung mit dem Ergebnis verfolgbar ist, da\u00df er seinen Charakter als kurzfristigen Warenkredit behalten hat. Aus dem BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 34\/72 (BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784), auf das die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes, denn in diesem Urteil war die Kreditierung einzelner Wareneink\u00e4ufe durch den Warenlieferanten zu beurteilen, nicht der Kontokorrentkredit einer Bank.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung, da\u00df die Kredite des Bankhauses keine Dauerschulden seien, darauf hingewiesen, die Laufzeit der einzelnen Kredite betrage 90 Tage. Demgegen\u00fcber belaufe sich die durchschnittliche Lagerhaltungsdauer auf 213 Tage. Schon diese Tatsache belege, da\u00df bei ihr ein zur freien Verf\u00fcgung stehender Betrag nicht entstanden sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FG hat keine Feststellungen \u00fcber die durchschnittliche Lagerhaltungsdauer getroffen. Einer Nachholung dieser Feststellung bedarf es nicht. Selbst wenn die Laufzeit der Teilkredite erheblich k\u00fcrzer sein sollte als die durchschnittliche Lagerhaltungsdauer, k\u00f6nnte die Hinzurechnung des Mindestkredits als Dauerschuld bei der Kl\u00e4gerin nicht entfallen.<\/p>\n<p>Hierbei geht der Senat, wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, davon aus, da\u00df grunds\u00e4tzlich jede Schuldaufnahme im Rahmen des Gewerbebetriebs eine Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85\/85, BFHE 158, 79, BStBl II 1989, 900 m.w.N.; vgl. dazu auch Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, K\u00f6ln 1990, 258 f.; Herden, Betriebs-Berater, Beilage 9\/1983, 5 f.). Der Kl\u00e4gerin stand aus der Kreditgew\u00e4hrung des Bankhauses ein Betrag von mindestens 800.000 DM st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung. Dadurch wurde ihr Betriebskapital langfristig verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Von der Hinzurechnung eines Mindestbetrags aufgrund eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen nur abgesehen werden, wenn &#8211; wie unter Nummer 1 und 3 b n\u00e4her dargestellt &#8211; ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgew\u00e4hrungen, den einzelnen Warengesch\u00e4ften und deren Abwicklung festgestellt werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, einen Mindestbetrag aufgrund eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses nicht als allgemeinen Gesch\u00e4ftskredit, sondern als einzelnes, steuerlich f\u00fcr sich zu beurteilendes Kreditgesch\u00e4ft zu werten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, diese Grunds\u00e4tze weiter aufzulockern. Eine Hinzurechnung des Mindestkredits als Dauerschuld kann nicht allein deshalb unterbleiben, weil Teilkredite vorzeitig &#8211; etwa aus dem Erl\u00f6s anderer Warenverk\u00e4ufe &#8211; getilgt werden. Dies w\u00e4re weder mit Wortlaut noch mit Sinn und Zweck von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG vereinbar, denn unter diesen Umst\u00e4nden ist der f\u00fcr die Annahme von Einzelkrediten erforderliche Zusammenhang zwischen Kreditgew\u00e4hrung, Warengesch\u00e4ft und Abwicklung nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 30\/89) BStBl. 1990 II S. 1081 1. Ein einheitlich gew\u00e4hrter Kredit kann in einzelne, steuerlich f\u00fcr sich zu beurteilende Kreditgesch\u00e4fte aufgel\u00f6st werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgew\u00e4hrungen, den einzelnen Warengesch\u00e4ften und deren Abwicklung festgestellt werden kann. 2. 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