{"id":57897,"date":"1990-08-10T16:16:56","date_gmt":"1990-08-10T14:16:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57897"},"modified":"2013-09-18T16:21:32","modified_gmt":"2013-09-18T14:21:32","slug":"bfh-urteil-vom-10-8-1990-vi-r-89_88-bstbl-1990-ii-s-1092","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-8-1990-vi-r-89_88-bstbl-1990-ii-s-1092\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.8.1990    (VI R 89\/88) BStBl. 1990 II S. 1092"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 89\/88) BStBl. 1990 II S. 1092<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Arbeitsstunde in \u00a7 40a Abs. 3 EStG ist als Zeitstunde zu verstehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 1980 und 1981 aushilfsweise als Fahrlehrer t\u00e4tig. Der Aushilfslohn wurde vom Arbeitgeber nach \u00a7 40a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal besteuert. Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine Arbeitsleistung von 45 Minuten einen Lohn von 11 DM bezogen und da\u00df der Kl\u00e4ger in den Monaten August und September 1981 einen Aushilfslohn von 728 DM bezw. 803 DM erhalten hatte. Nachdem das Betriebsst\u00e4tten-Finanzamt zun\u00e4chst gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid erlassen und wieder aufgehoben hatte, erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen den Kl\u00e4ger Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr 1980 und 1981, in denen er die Einnahmen des Kl\u00e4gers um 580 DM (1980) bzw. 1.531 DM (1981) erh\u00f6hte.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Das FA sei berechtigt gewesen, die umstrittenen Lohnbez\u00fcge in den Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheiden ohne R\u00fccksicht darauf zu erfassen, ob die pauschal erhobene Steuer bereits an den Arbeitgeber zur\u00fcckgezahlt worden sei. Aus \u00a7 40 Abs. 3 EStG, wonach der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der Veranlagung au\u00dfer Ansatz bleibe, lasse sich nicht eine Sperre in dem Sinne ableiten, da\u00df die Pauschalierung erst gegen\u00fcber dem Arbeitgeber r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden m\u00fcsse, bevor der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer erfa\u00dft werden k\u00f6nne. Wenn das FA im vorliegenden Verfahren aus Sorge vor einer abweichenden Entscheidung die pauschale Lohnsteuer zun\u00e4chst noch nicht an den Arbeitgeber ausgezahlt habe, so sei dies ein Umstand, der allein im Verh\u00e4ltnis des Arbeitgebers zum FA von Bedeutung sei.<\/p>\n<p>Die Pauschalierung des Jahres 1980 sei deshalb unzul\u00e4ssig gewesen, weil die durchschnittliche Stundenlohngrenze des \u00a7 40a Abs. 3 EStG von 12 DM \u00fcberschritten gewesen sei. Als Arbeitsstunde sei die Zeitstunde entscheidend. Der f\u00fcr eine Arbeitszeit von 45 Minuten gezahlte Lohn sei daher auf einen Zeitstundenlohn umzurechnen. Dieser habe durchschnittlich \u00fcber 12 DM gelegen. In den Monaten August und September 1981 habe der w\u00f6chentliche Aushilfslohn \u00fcber 120 DM gelegen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision begehrt der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Vorentscheidung und der Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide 1980 und 1981. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im wesentlichen vor: Das FG habe unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1982 VI R 219\/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91) ausgef\u00fchrt, die unternehmensbezogene pauschale Lohnsteuer entstehe origin\u00e4r in der Person des Arbeitgebers, allerdings aufl\u00f6send bedingt bis sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt, in dem der Pauschalierungssteuerbescheid unanfechtbar werde. Daraus k\u00f6nne nur abgeleitet werden, da\u00df die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vor einer Aufhebung der die umstrittenen pauschalierten L\u00f6hne enthaltenden Lohnsteuer-Anmeldung nicht zul\u00e4ssig sei. Denn ein Arbeitnehmer habe, solange das Betriebsst\u00e4tten-Finanzamt die Pauschalierung nicht vollst\u00e4ndig r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht habe, keinen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpfe. F\u00fcr das Jahr 1981 habe das FA auch gegen\u00fcber dem Lohnsteuer-Pr\u00fcfungsbericht die Begr\u00fcndung gewechselt; dazu sei das FA nicht berechtigt gewesen. Schlie\u00dflich habe das FG den Begriff der Arbeitsstunde verkannt. Arbeitsstunde entspreche der vereinbarten Arbeitseinheit. Diese k\u00f6nne von der Zeitstunde abweichen. Das folge daraus, da\u00df der Gesetzgeber in \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG den Begriff &#8222;Stunde&#8220; verwende, w\u00e4hrend er in \u00a7 40a Abs. 3 EStG von &#8222;Arbeitsstunde&#8220; spreche. Damit liege der vereinbarte Lohn von 11 DM f\u00fcr eine 45-min\u00fctige Arbeitseinheit unter der durchschnittlichen Grenze des \u00a7 40a Abs. 3 EStG von 12 DM.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision des Kl\u00e4gers entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der BFH hat die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob das Veranlagungs-Finanzamt an Entscheidungen im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren gebunden ist, nach Ergehen der Vorentscheidung in diesem Sinne entschieden. Durch die Urteile vom 10. Juni 1988 III R 232\/84 (BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981) und vom 13. Januar 1989 .VI R 66\/87 (BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030) ist gekl\u00e4rt, da\u00df das Veranlagungs-Finanzamt berechtigt ist, die Pauschalierungsvoraussetzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, und da\u00df es bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen kann, ohne da\u00df es einer vorherigen \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die vorgenannten Urteile.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist das FA zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Pauschalierungsvoraussetzungen wegen der \u00dcberschreitung des zul\u00e4ssigen durchschnittlichen Stundenlohns im Jahre 1980 nicht erf\u00fcllt waren. Nach \u00a7 40a Abs. 3 EStG ist die Pauschalierung neben weiteren Voraussetzungen nur zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitslohn w\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigungsdauer 12 DM durchschnittlich je Arbeitsstunde nicht \u00fcbersteigt. Mit dem FA und dem FG ist davon auszugehen, da\u00df, ungeachtet des Umstandes, da\u00df der Gesetzgeber in \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG den Begriff &#8222;Stunde&#8220; verwendet, mit dem Begriff &#8222;Arbeitsstunde&#8220; des \u00a7 40a Abs. 3 EStG die Zeitstunde gemeint ist. Die Auslegung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in diesem Sinne bietet allein die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einheitliche Anwendung der Pauschalierungsvorschrift des \u00a7 40a EStG. H\u00e4tte der Gesetzgeber mit dem Begriff Arbeitsstunde die jeweilige zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Zeiteinheit gemeint, so h\u00e4tte er dies im Gesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das FA hat daher zutreffend den f\u00fcr 45 Minuten gezahlten Lohn von 11 DM auf einen Zeitstundenlohn hochgerechnet. Da dieser durchschnittlich \u00fcber 12 DM lag, waren die Pauschalierungsvoraussetzungen im Jahr 1980 nicht erf\u00fcllt. Das gleiche gilt f\u00fcr die in den Monaten August und September 1981 gezahlten L\u00f6hne, da insoweit unstreitig die Wochenlohngrenze des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG von 120 DM \u00fcberschritten war. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, welche Begr\u00fcndung der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfer f\u00fcr die Versagung der Lohnsteuerpauschalierung im Lohnsteuer-Pr\u00fcfungsbericht gegeben hatte. Das FA konnte daher, da bez\u00fcglich der weiteren \u00c4nderungsvoraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kein Streit und keine Bedenken bestehen, die Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide 1980 und 1981 erlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 89\/88) BStBl. 1990 II S. 1092 Der Begriff &#8222;Arbeitsstunde in \u00a7 40a Abs. 3 EStG ist als Zeitstunde zu verstehen. EStG \u00a7 40 Abs. 3. 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