{"id":57900,"date":"1990-08-09T03:34:06","date_gmt":"1990-08-09T01:34:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=57900"},"modified":"2013-09-23T03:35:40","modified_gmt":"2013-09-23T01:35:40","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1990-v-r-134_85-bstbl-1990-ii-s-1098","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1990-v-r-134_85-bstbl-1990-ii-s-1098\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.8.1990    (V R 134\/85) BStBl. 1990 II S. 1098"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1990 (V R 134\/85) BStBl. 1990 II S. 1098<\/strong><\/p>\n<p>Gibt der K\u00e4ufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erf\u00fcllungshalber einen Wechsel hin, den der Verk\u00e4ufer diskontieren l\u00e4\u00dft, und l\u00f6st der K\u00e4ufer als Bezogener diesen Wechsel bei F\u00e4lligkeit mit Mitteln ein, die er aus der Diskontierung eines weiteren (Akzeptanten-)Wechsels erh\u00e4lt, so tritt bei Inanspruchnahme des Verk\u00e4ufers (Aussteller) aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ein, wenn die Beteiligten vereinbart hatten, da\u00df die Kaufpreisforderung erst bei Einl\u00f6sung des Akzeptantenwechsels durch den K\u00e4ufer erl\u00f6schen sollte.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 47)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) stellte der W-GmbH (GmbH) in der Zeit vom Dezember 1979 bis Oktober 1980 mehrere Weinlieferungen in Rechnung. \u00dcber die Rechnungsbetr\u00e4ge zog der Kl\u00e4ger (als Aussteller) jeweils Wechsel auf die GmbH, die diese akzeptierte und die der Kl\u00e4ger bei seiner Bank diskontieren lie\u00df. Bei F\u00e4lligkeit stellte der Kl\u00e4ger Prolongationswechsel aus, die die GmbH als Bezogene annahm. Einen Teil dieser Prolongationswechsel gab der Kl\u00e4ger zum Diskont und stellte den Erl\u00f6s per Scheck der GmbH f\u00fcr die Bezahlung der Erstwechsel zur Verf\u00fcgung. Einen anderen Teil der Prolongationswechsel lie\u00df die GmbH bei ihrer Bank diskontieren (Akzepantenwechsel) und l\u00f6ste mit diesen Mitteln die Erstwechsel ein. Die Prolongationswechsel beliefen sich jeweils auf einen Teilbetrag der vorhergehenden Wechsel; den restlichen Betrag brachte die GmbH aus eigenen Mitteln auf. In einzelnen Prolongationswechseln wurden Teilbetr\u00e4ge aus mehreren vorhergehenden Wechseln zusammengefa\u00dft. In der beschriebenen Weise wurden mehrfach hintereinander Prolongationswechsel ausgestellt. Im Jahre 1981 waren zwei Prolongationswechsel \u00fcber 96.495,76 DM und 49.477,17 DM f\u00e4llig, die die GmbH wegen Konkurses nicht mehr einl\u00f6ste. Diese Wechsel hatte die GmbH zum Diskont gegeben. Die diskontierende Bank nahm den Kl\u00e4ger als Aussteller der beiden Wechsel in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ging in seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1981 davon aus, das vereinbarte Entgelt f\u00fcr die in den Jahren 1979 und 1980 der Umsatzsteuer unterworfenen Weinlieferungen sei in H\u00f6he der beiden Wechselsummen im Jahre 1981 uneinbringlich geworden. Er k\u00fcrzte die Umsatzsteuer entsprechend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht (Umsatzsteuerbescheid vom 14. September 1984); der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 47). Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Hierzu f\u00fchrt es aus: Das vereinbarte Entgelt habe nicht mehr uneinbringlich werden k\u00f6nnen. Denn durch die Einl\u00f6sung der Wechsel sei die Kaufpreisforderung des Kl\u00e4gers erloschen, obwohl f\u00fcr ihn die Gefahr der Inanspruchnahme als Wechselschuldner fortbestanden habe. Die am Ende der Prolongationskette stehende Diskontierung der Wechsel durch die GmbH als Bezogene sei von dem Lieferungsvorgang gel\u00f6st und als Kreditgew\u00e4hrung ein neuer und selbst\u00e4ndig zu beurteilender Vorgang. In formeller Hinsicht r\u00fcgt das FA mangelnde Sachaufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, das f\u00fcr die Weinlieferungen vereinbarte Entgelt sei in der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten H\u00f6he uneinbringlich geworden.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 hat der Unternehmer bei \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage den f\u00fcr einen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Gem\u00e4\u00df Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift gilt dies entsprechend, wenn das vereinbarte Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist. Ums\u00e4tze sollen nur mit derjenigen Bemessungsgrundlage besteuert werden, die sich aufgrund der letztendlich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1983 V B 46\/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389 unter 3. m. w. N.).<\/p>\n<p>Entgelt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Vereinbartes Entgelt ist demnach dasjenige, was der Leistungsempf\u00e4nger nach dem Willen der Beteiligten aufwenden soll. Die Vereinbarung \u00fcber das Entgelt ergibt sich im allgemeinen aus den dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen. Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts setzt begrifflich voraus, da\u00df der Leistende dasjenige, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwenden soll, noch nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erhalten hat.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat die GmbH das vereinbarte Entgelt in H\u00f6he der Wechselsummen nicht erbracht; hierzu w\u00e4re erforderlich gewesen, da\u00df der Kl\u00e4ger die wirtschaftliche Verf\u00fcgung \u00fcber einen Geldbetrag in H\u00f6he der Wechseleinnahmen endg\u00fcltig erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hatte mit der GmbH Kaufvertr\u00e4ge geschlossen, die die GmbH zur Zahlung der Kaufpreise verpflichteten (\u00a7 433 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Nach den weiteren Vereinbarungen durfte die GmbH anstelle der Zahlung des Kaufpreises einen Wechsel hingeben. Gem\u00e4\u00df dem mutma\u00dflichen Willen der Vertragsparteien und dem Rechtsgedanken des \u00a7 364 Abs. 2 BGB erfolgte diese Leistung erf\u00fcllungshalber. Die Erf\u00fcllung einer Kaufpreisforderung tritt in diesem Fall erst ein, wenn sich der Gl\u00e4ubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Hierf\u00fcr reichen Annahme und Diskontierung des Wechsels durch den Gl\u00e4ubiger nicht aus. Die Bank kreditiert dem Diskontanten die noch nicht f\u00e4llige Forderung aus dem Wechsel. Damit erh\u00e4lt der Diskontant zwar die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht hinsichtlich der Wechselsumme (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1971 I R 166\/69, BFHE 102, 275, BStBl II 1971, 624, zum Zuflu\u00df); erf\u00fcllt ist der Kaufpreisanspruch jedoch grunds\u00e4tzlich erst mit der Einl\u00f6sung des Wechsels durch den K\u00e4ufer. Denn die Abrede \u00fcber die Hingabe und Annahme des Wechsels als Leistung erf\u00fcllungshalber ist dahin auszulegen, da\u00df die Erf\u00fcllung eintreten soll, wenn der Gl\u00e4ubiger das im Wege der Diskontierung erhaltene Geld endg\u00fcltig behalten darf und keinem Regre\u00dfanspruch als Aussteller des Wechsels (Art. 9 Abs. 1 des Wechselgesetzes &#8211; WG -) mehr ausgesetzt ist. Mit der Einl\u00f6sung des Wechsels erlischt demnach nicht nur die Wechselforderung, sondern grunds\u00e4tzlich auch die Kausalforderung, z.B. die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises. Das gilt auch bei Zahlung an die Bank, die den Wechsel vom Verk\u00e4ufer zum Diskont genommen hat. Selbst wenn in diesem Fall die Kaufpreisforderung nicht nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Bank auf diese \u00fcberging, w\u00e4re anzunehmen, der Inhaber des Wechsels habe durch dessen Indossierung und Weitergabe dem K\u00e4ufer (Bezogener) die Anweisung zur Zahlung an den Nachmann (Bank) erteilt, die sich nach Sinn und Zweck der Abrede \u00fcber die Annahme des Wechsels erf\u00fcllungshalber grunds\u00e4tzlich auch auf die Kausalforderung bezieht (Canaris in HGB-Gro\u00dfkommentar, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung 1981, Rdnr. 1.571; vgl. auch Heinrichs in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 364 Rdnr. 14; Baumbach\/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 16. Aufl., Einleitung WG, Rdnr. 42).<\/p>\n<p>b) Die vom Kl\u00e4ger ausgestellten und von der GmbH akzeptierten Wechsel sind mehrfach durch Wechsel, die den Erstwechseln entsprachen, aber einen anderen Verfalltag enthielten, prolongiert worden. Diesen Prolongationen lagen entsprechende Vereinbarungen des Kl\u00e4gers mit der GmbH zugrunde. Der Inhalt der Vereinbarungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Ebenso wie bei der Hingabe der Erstwechsel ergibt die Auslegung gem\u00e4\u00df dem mutma\u00dflichen Parteiwillen unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgedankens aus \u00a7 364 Abs. 2 BGB, da\u00df die Abl\u00f6sung der Erstwechsel mit Mitteln aus der Diskontierung der Prolongationswechsel die Kaufpreisforderung des Kl\u00e4gers nicht zum Erl\u00f6schen bringen sollte (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 1.577). Die Interessenlage des Kl\u00e4gers und der GmbH entspricht der Interessenlage bei Hingabe des Erstwechsels. Es ist kein Anla\u00df ersichtlich, warum der Kl\u00e4ger bei Ersetzung eines Wechsels durch einen anderen das Erl\u00f6schen seiner Kaufpreisforderung ohne R\u00fccksicht auf seine fortbestehende Haftung als Aussteller des Prolongationswechsels h\u00e4tte hinnehmen sollen.<\/p>\n<p>Dies gilt unabh\u00e4ngig von der bei der Prolongation vom Kl\u00e4ger und der GmbH eingeschlagenen Verfahrensweise. Alle Prolongationswechsel waren vom Kl\u00e4ger ausgestellt und von der GmbH akzeptiert worden. Es macht keinen Unterschied, ob der Kl\u00e4ger den Prolongationswechsel zum Diskont gab und den Erl\u00f6s der GmbH zur Bezahlung des vorhergehenden Wechsels zur Verf\u00fcgung stellte oder ob die GmbH den Prolongationswechsel bei ihrer Bank diskontieren lie\u00df (Akzeptantenwechsel) und mit den daraus erlangten Mitteln den vorhergehenden Wechsel abl\u00f6ste. Der Akzeptantenwechsel unterscheidet sich in Form und Inhalt nicht vom sonstigen vollg\u00fcltigen Wechsel. Seine Besonderheit liegt darin, da\u00df er nicht vom Aussteller\/Wechselnehmer, sondern vom Akzeptanten auf eigene Rechnung zur Diskontierung bei seiner Bank eingereicht wird (Ulmer\/Heinrich, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1972, 1.101; vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1965 I 202\/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484). F\u00fcr die Frage nach dem Inhalt der Erf\u00fcllungsabrede zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer ist dies ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>c) Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Akzeptantenwechselverfahren ab. In diesem Verfahren bezahlt der K\u00e4ufer den Kaufpreis bar, durch Scheck oder \u00dcberweisung und verschafft sich die Mittel hierf\u00fcr durch Diskontierung eines vom Verk\u00e4ufer ausgestellten und von ihm akzeptierten Wechsels. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; (Urteil vom 26. Februar 1986 VIII ZR 28\/85, BGHZ 97, 197) erlischt die Kaufpreisforderung mit der vertragsgem\u00e4\u00dfen Zahlung des K\u00e4ufers. Seine Auffassung st\u00fctzt der BGH auf die Erw\u00e4gung, da\u00df die Zahlung durch den K\u00e4ufer dessen prim\u00e4re Leistungspflicht darstelle und &#8211; allenfalls &#8211; nur bei abweichender Parteivereinbarung als erf\u00fcllungshalber geleistete Zahlung beurteilt werden k\u00f6nne. Die auf die Durchf\u00fchrung des Akzeptantenwechselverfahrens abzielenden Erkl\u00e4rungen von Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer erg\u00e4ben angesichts des Interessengegensatzes bez\u00fcglich des Erl\u00f6schens des Eigentumsvorbehalts keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine abweichende Vereinbarung.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung des BGH betrifft nicht den vorliegenden Streitfall, weil sie sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht: W\u00e4hrend im Urteilsfall des BGH der K\u00e4ufer den Kaufpreis unmittelbar an den Verk\u00e4ufer gezahlt hatte, hat die GmbH die Kaufpreise zu keiner Zeit direkt an den Kl\u00e4ger gezahlt; die Mittel, die der Kl\u00e4ger erhalten hat, sind ihm stets aus der Diskontierung der Erstwechsel zugeflossen. Die GmbH hat auf Anweisung des Kl\u00e4gers bei F\u00e4lligkeit der Erstwechsel an die Bank gezahlt, die die Wechsel diskontiert hatte. Diese Gestaltung f\u00fchrt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als in der BGH-Entscheidung. Denn es bestand &#8211; wie oben unter II. 2. a) ausgef\u00fchrt &#8211; zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH eine Vereinbarung, wonach die Erstwechsel erf\u00fcllungshalber hingegeben werden sollten und die Kaufpreisforderung erst bei Einl\u00f6sung der Wechsel erl\u00f6schen sollte. Diese Vereinbarung ist bei den Prolongationen auf die Prolongationswechsel \u00fcbertragen worden (oben II. 2. b).<\/p>\n<p>3. Das von der GmbH nicht (vollst\u00e4ndig) erbrachte Entgelt ist uneinbringlich geworden. Entgegen der Ansicht des FA stehen die nicht eingel\u00f6sten Akzeptantenwechsel in unmittelbarer Beziehung zu dem vorausgegangenen Kaufvertrag. Durch R\u00fcckverfolgung der jeweils ersetzten Wechsel kann &#8211; von den beiden nicht eingel\u00f6sten Akzeptantenwechseln ausgehend &#8211; ermittelt werden, welche Kaufpreisforderung mit welchem Anteil nicht erf\u00fcllt worden ist. Der Umstand, da\u00df diese Ermittlungen ggf. schwierig sind, l\u00e4\u00dft den Zusammenhang der Kaufpreisforderung mit den Wechseln nicht entfallen.<\/p>\n<p>4. Die vom FA erhobene R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung greift nicht durch. Das FG hat seine Auffassung, die Prolongation durch Akzeptantenwechsel habe nicht zum Erl\u00f6schen der Kaufpreisforderung gef\u00fchrt, auf die &#8222;\u00dcberzeugung der Handelskreise&#8220; und auf die diesbez\u00fcglich eigene Sachkunde des Gerichts gest\u00fctzt. Das FA meint, das FG habe sich damit nicht begn\u00fcgen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte zu diesem Punkt weitere Feststellungen hinsichtlich der zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH bei den Prolongationen getroffenen Vereinbarungen treffen m\u00fcssen. Der Senat kann die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, offenlassen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 4 FGO ist die Revision auch dann zur\u00fcckzuweisen, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabh\u00e4ngiger Begr\u00fcndung rechtfertigen l\u00e4\u00dft (Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 126 Rz. 7, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu II. 2. ergibt, ist das FG-Urteil im Ergebnis zutreffend, ohne da\u00df es auf die Frage nach der &#8222;\u00dcberzeugung der Handelskreise&#8220; ankommt. Falls das FG auf der Basis seiner Rechtsauffassung verfahrensfehlerhaft die Sachaufkl\u00e4rung zu diesem Punkt unterlassen h\u00e4tte, w\u00e4re die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 4 FGO zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1990 (V R 134\/85) BStBl. 1990 II S. 1098 Gibt der K\u00e4ufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erf\u00fcllungshalber einen Wechsel hin, den der Verk\u00e4ufer diskontieren l\u00e4\u00dft, und l\u00f6st der K\u00e4ufer als Bezogener diesen Wechsel bei F\u00e4lligkeit mit Mitteln ein, die er aus der Diskontierung eines weiteren (Akzeptanten-)Wechsels erh\u00e4lt, so tritt bei Inanspruchnahme des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1990-v-r-134_85-bstbl-1990-ii-s-1098\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 9.8.1990    (V R 134\/85) BStBl. 1990 II S. 1098<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-57900","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57900","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57900"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57900\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57900"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57900"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57900"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}