{"id":58020,"date":"1996-07-19T06:28:59","date_gmt":"1996-07-19T04:28:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58020"},"modified":"2013-09-24T06:34:13","modified_gmt":"2013-09-24T04:34:13","slug":"bfh-urteil-vom-19-7-1996-vi-r-38_93-bstbl-1997-ii-s-95","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-7-1996-vi-r-38_93-bstbl-1997-ii-s-95\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.7.1996    (VI R 38\/93) BStBl. 1997 II S. 95"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.7.1996 (VI R 38\/93) BStBl. 1997 II S. 95<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Unterbrechung einer Dienstreise durch vor\u00fcbergehende R\u00fcckkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb f\u00fchrt nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Dreimonatsfrist des Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist als Angestellter in einem Schwimmbad besch\u00e4ftigt. In den Jahren 1988 und 1989 lie\u00df er sich in einer anderen Stadt zum gepr\u00fcften Schwimmeister ausbilden. Der Lehrgang wurde als Einheit angeboten und in Rechnung gestellt; er umfa\u00dfte folgende Zeitabschnitte:<\/p>\n<p>10. Okt. bis 3. Nov. 1988 berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischer Teil mit Pr\u00fcfung;<\/p>\n<p>14. Nov. bis 16. Dez. 1988 fachtheoretischer, fachpraktischer, rechts- und verwaltungskundlicher Teil;<\/p>\n<p>9. Jan. bis 28. Feb. 1989 fachtheoretischer, fachpraktischer, rechts- und verwaltungskundlicher Teil mit Pr\u00fcfung;<\/p>\n<p>19. Mai 1989 Verleihung des Meisterbriefes.<\/p>\n<p>Zwischen den einzelnen Lehrgangsabschnitten war der Kl\u00e4ger jeweils an seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte t\u00e4tig.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1989 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr den Lehrgang (Verpflegungs-, Unterkunfts- und Fahrtkosten) nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen in H\u00f6he von insgesamt 8.320 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah eine Dienstreise nur w\u00e4hrend der ersten drei Monate der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als gegeben an. Diese Frist habe im Streitfall am 8. Januar 1989 geendet. F\u00fcr die Zeit danach seien die Grunds\u00e4tze der doppelten Haushaltsf\u00fchrung anzuwenden. Verpflegungsmehraufwendungen seien ohne Nachweis mit 16 DM t\u00e4glich anzusetzen; die Unterkunftskosten seien mangels Nachweises zu sch\u00e4tzen. Die Fahrt zur Entgegennahme des Meisterbriefes wurde als neue Dienstreise behandelt. Nach Abzug eines bisher unber\u00fccksichtigten Zuschusses des Arbeitsamtes erkannte das FA 3.407 DM als Werbungskosten an.<\/p>\n<p>Die Klage, zu deren Begr\u00fcndung der Kl\u00e4ger sich darauf berief, mit jedem Lehrgangsabschnitt habe eine neue Dienstreise begonnen, hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Lehrgangszeiten bis zum 9. Februar 1989 stellten eine Dienstreise dar. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers habe die Dreimonatsfrist des Abschn. 25 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1987 nicht f\u00fcr jeden Lehrgangsabschnitt neu zu laufen begonnen. Andererseits f\u00fchrten die Unterbrechungen des Lehrgangs vom 4. bis 13. November 1988 und vom 17. Dezember 1988 bis zum 8. Januar 1989 dazu, da\u00df sich die Dreimonatsfrist bis zum 9. Februar 1989 verl\u00e4ngere.<\/p>\n<p>Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Abschn. 25 Abs. 3 Satz 1 LStR 1987. Denn die T\u00e4tigkeit an der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte sei nicht &#8222;diese T\u00e4tigkeit&#8220; am ausw\u00e4rtigen Besch\u00e4ftigungsort. Aus Abschn. 25 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 LStR 1987, wonach in anderen F\u00e4llen als Krankheit oder Urlaub die Dreimonatsfrist erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu zu laufen beginne, folge nichts anderes. Die Vorschrift regele nur eine von drei m\u00f6glichen Rechtsfolgen der T\u00e4tigkeitsunterbrechung, n\u00e4mlich den Neubeginn der Dreimonatsfrist. Sie lasse die M\u00f6glichkeit unber\u00fchrt, da\u00df sich bei einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen durch R\u00fcckkehr an die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte die Dreimonatsfrist um den Zeitraum der Unterbrechung verl\u00e4ngere. Damit stehe in Einklang, da\u00df eine Verl\u00e4ngerung des Dreimonatszeitraums lediglich bei einer Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit ausgeschlossen sei. Das Ergebnis entspreche auch dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, da sonst Steuerpflichtige mit dreimonatiger Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unterschiedliche Werbungskostenpauschalen erhielten, je nachdem ob sie die ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeit in einem Zuge oder mit Unterbrechungen durchf\u00fchrten.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung des \u00a7 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es f\u00fchrt aus, bei der &#8211; vom Bundesfinanzhof (BFH) gebilligten &#8211; Dreimonatsfrist handele es sich um eine Typisierung zum Zwecke der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung. Die LStR tr\u00e4fen nur insofern eine Unterscheidung, als in bestimmten F\u00e4llen eine neue Dreimonatsfrist beginne, aber generell eine Verl\u00e4ngerung nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben habe, und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Bezugnahme auf die Gr\u00fcnde der Vorentscheidung, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger mit seiner Teilnahme an dem beruflichen Lehrgang eine Dienstreise durchgef\u00fchrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180\/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863; Abschn. 25 Abs. 2 Satz 1 LStR 1987) und da\u00df die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht jeweils eigene Dienstreisen bildeten. Es liegt noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Diese Merkmale sind im Streitfall gegeben, da der Lehrgang am selben Ort stattfand und es sich um eine einheitliche Fortbildungsma\u00dfnahme handelte; hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs bestehen keine Bedenken, die typisierende Regelung der LStR heranzuziehen, wonach erst bei einer zwischenzeitlichen T\u00e4tigkeit am Betriebssitz von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anf\u00e4ngt.<\/p>\n<p>b) Die durch eine Dienstreise veranla\u00dften Aufwendungen des Arbeitnehmers stellen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit dar, wobei die Finanzverwaltung Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung mit pauschalen Betr\u00e4gen ohne Einzelnachweis zum Abzug zul\u00e4\u00dft (Abschn. 25 Abs. 6 und Abs. 9 Nr. 2 LStR 1987). Der Ansatz von Werbungskosten nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen ist allerdings auf die ersten drei Monate der vor\u00fcbergehenden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt, da typisierend angenommen wird, da\u00df nach Ablauf dieser Zeit die ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte geworden ist (Abschn. 25 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 LStR 1987). Dies ist von der Rechtsprechung best\u00e4tigt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863, sowie Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2\/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137). F\u00fcr den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen hat der Gesetzgeber die Dreimonatsfrist in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>2. Bez\u00fcglich der Dienstreise des Kl\u00e4gers hat das FG zu Unrecht entschieden, da\u00df die Dreimonatsfrist sich um die Unterbrechungen des Lehrgangs verl\u00e4ngert habe und deshalb die Aufwendungen noch bis zum 9. Februar 1989 nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen zu berechnen seien.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr Unterbrechungen einer l\u00e4ngerfristigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit am selben Ort sieht die Verwaltungsanweisung des Abschn. 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LStR 1987 vor, da\u00df Urlaub oder Krankheit des Arbeitnehmers auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einflu\u00df haben (a. a. O., Satz 1), w\u00e4hrend in anderen F\u00e4llen der T\u00e4tigkeitsunterbrechung, z. B. bei vor\u00fcbergehender R\u00fcckkehr in den Betrieb &#8211; wie sie im Streitfall gegeben ist -, die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen betr\u00e4gt (a. a. O., Satz 2). Der BFH hat die Richtlinienregelung als zutreffend erachtet, wonach die Unterbrechung einer ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeit am selben Ort durch Urlaub weder dazu f\u00fchrt, da\u00df sich der Dreimonatszeitraum um die Dauer des Urlaubs verl\u00e4ngert, noch dazu, da\u00df die Dreimonatsfrist an diesem Ort nach Beendigung des Urlaubs neu zu laufen beginnt (Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863). Auch die Regelung, da\u00df bei einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranla\u00dften) Unterbrechung der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert, hat der BFH best\u00e4tigt (Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83\/86, BFH\/NV 1991, 40).<\/p>\n<p>b) Den vorgenannten Bestimmungen der LStR ist entgegen der Auffassung des FG nicht durch Auslegung zu entnehmen, da\u00df im Falle einer sonstigen Unterbrechung der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit von weniger als vier Wochen Dauer der Dreimonatszeitraum sich entsprechend verl\u00e4ngert. Der Wortlaut des Abschn. 25 Abs. 3 Satz 1 LStR 1987 l\u00e4\u00dft die von dem FA vertretene Deutung zu, da\u00df bei einer l\u00e4ngerfristigen T\u00e4tigkeit am selben Ort &#8222;die ersten drei Monate dieser T\u00e4tigkeit&#8220; grunds\u00e4tzlich vom kalenderm\u00e4\u00dfigen Beginn der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit an gerechnet werden und Unterbrechungen der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nur in den besonders aufgef\u00fchrten F\u00e4llen zu einer Verl\u00e4ngerung bzw. einem Neubeginn des Dreimonatszeitraums f\u00fchren. Aus Abschn. 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 LStR 1987 ist f\u00fcr die hier streitige Frage nichts herzuleiten, da diese Regelung im Umkehrschlu\u00df lediglich besagt, da\u00df im Falle einer nicht krankheits- oder urlaubsbedingten Unterbrechung der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit am selben Ort von weniger als vier Wochen der Dreimonatszeitraum f\u00fcr eine Dienstreise nicht neu zu laufen beginnt. Dementsprechend hat der BFH den erneuten Beginn der Dreimonatsfrist in einem Fall abgelehnt, in dem ein Finanzanw\u00e4rter von einem ausw\u00e4rtigen Lehrgang an der Fachhochschule wegen der dortigen Ferien vor\u00fcbergehend wieder den Dienst an seinem Ausbildungsfinanzamt aufgenommen hatte (BFH-Urteil in BFH\/NV 1991, 40). Dagegen ist die Ansicht des FG, eine Verl\u00e4ngerung dieses Zeitraums sei nur bei Urlaub oder Krankheit ausgeschlossen und in anderen F\u00e4llen m\u00f6glich, mit der typisierenden Regelung des LStR nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und deshalb aufzuheben, soweit das FG der Klage &#8211; im Hinblick auf eine Verl\u00e4ngerung des f\u00fcr die Dienstreise des Kl\u00e4gers ma\u00dfgeblichen Dreimonatszeitraums &#8211; stattgegeben hat. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.7.1996 (VI R 38\/93) BStBl. 1997 II S. 95 Die Unterbrechung einer Dienstreise durch vor\u00fcbergehende R\u00fcckkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb f\u00fchrt nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Dreimonatsfrist des Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987. EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1. 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