{"id":58021,"date":"1996-08-09T06:26:32","date_gmt":"1996-08-09T04:26:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58021"},"modified":"2013-09-24T06:27:50","modified_gmt":"2013-09-24T04:27:50","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1996-vi-r-88_93-bstbl-1997-ii-s-97","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1996-vi-r-88_93-bstbl-1997-ii-s-97\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.8.1996    (VI R 88\/93) BStBl. 1997 II S. 97"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 88\/93) BStBl. 1997 II S. 97<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Ergebnis einer Gesamtw\u00fcrdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer &#8211; z. B. in Form einer Auslandsreise &#8211; im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, ist grunds\u00e4tzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden M\u00f6glichkeiten. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 245)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist als Vertreter bei der X-GmbH (im folgenden: Arbeitgeberin) besch\u00e4ftigt. Diese f\u00fchrte vom 19. bis zum 26. Mai 1990 f\u00fcr ihre Au\u00dfendienst-Mitarbeiter eine Tagung auf Kreta durch. Von den sechs Tagen des Aufenthalts waren vier mit betrieblichen Veranstaltungen ausgef\u00fcllt, w\u00e4hrend zwei Tage den Mitarbeitern zur freien Verf\u00fcgung standen. Die Arbeitgeberin trug die Reisekosten, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Gleichartige Tagungen veranstaltet die Arbeitgeberin jedes Jahr an einem anderen Ort in ausl\u00e4ndischen Urlaubsregionen.<\/p>\n<p>Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Arbeitgeberin sah der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Wert der dem Kl\u00e4ger zugewendeten Reise als zus\u00e4tzlichen Arbeitslohn an. Er erlie\u00df deshalb gegen die Kl\u00e4ger einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1990, in dem der Reisekostenanteil des Kl\u00e4gers von 1.362 DM den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit hinzugerechnet wurde.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger geltend machten, die Reise sei ausschlie\u00dflich beruflich veranla\u00dft gewesen, hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus: Ein Auftrag i. S. einer Dienstreise sei mit einem Reiseteil i. S. einer Zuwendung kombiniert worden. Da die Aufwendungen diesen Reiseteilen nicht durch genaue Ermittlung zugeordnet werden k\u00f6nnten, sei es geboten, eine Aufteilung durch Sch\u00e4tzung vorzunehmen. Der als Arbeitslohn zu qualifizierende Kostenanteil sei auf ein Drittel (454 DM) zu sch\u00e4tzen. \u00a7 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe der Aufteilung nicht entgegen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 245 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das FA st\u00fctzt seine Revision auf eine Verletzung des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 8 Abs. 1 und 2 EStG. Es tr\u00e4gt vor, die Veranstaltung sei zwar betrieblich veranla\u00dft gewesen, sie habe jedoch nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin stattgefunden. Das Eigeninteresse des Kl\u00e4gers an der Reise sei nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, da die Insel Kreta insbesondere im Fr\u00fchjahr ein beliebtes Touristenziel sei und der Kl\u00e4ger bei einer Reisedauer von sechs Tagen zwei volle Tage zur freien Verf\u00fcgung gehabt habe. Dies spreche f\u00fcr eine Zuwendung an den Kl\u00e4ger, die insgesamt als zus\u00e4tzlicher Arbeitslohn zu erfassen sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen unter Hinweis auf die Gr\u00fcnde der Vorentscheidung, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die \u00dcbernahme der Reisekosten des Kl\u00e4gers durch die Arbeitgeberin stellt entgegen der Auffassung des FG in voller H\u00f6he Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p>1. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, da\u00df dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bez\u00fcge oder geldwerte Vorteile) zuflie\u00dfen, die &#8222;f\u00fcr&#8220; seine Arbeitsleistung gew\u00e4hrt werden (\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu entnehmen, da\u00df ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der Arbeitskraft haben mu\u00df, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegen\u00fcber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ist im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aus den Begleitumst\u00e4nden zu schlie\u00dfen, da\u00df der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachl\u00e4ssigt werden kann, so wird dieses Ergebnis zusammenfassend dahin umschrieben, da\u00df der Vorteil im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse gew\u00e4hrt sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Juni 1993 VI R 95\/92, BFHE 171, 74, 79, BStBl II 1993, 687, 689, m. w. N., und vom 5. Mai 1994 VI R 55 &#8211; 56\/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771). Die Zuwendung ist dann zwar durch den Betrieb, nicht aber durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft und deshalb keine Gegenleistung &#8222;f\u00fcr&#8220; Dienste des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Das Ergebnis der durchzuf\u00fchrenden Gesamtw\u00fcrdigung ist regelm\u00e4\u00dfig ein einheitliches in dem Sinne, da\u00df die Zuwendung im ganzen entweder Arbeitslohn darstellt oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt ist. Eine Aufteilung dahingehend, da\u00df nur ein Teil als Arbeitslohn zu werten ist, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 24\/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954 unter 2; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1990\/1991, 183, 190). Dies folgt nicht etwa aus dem Aufteilungsverbot des \u00a7 12 EStG, da diese Vorschrift nur f\u00fcr die Ausgaben- und nicht f\u00fcr die Einnahmeseite gilt, sondern ergibt sich aus dem Umstand, da\u00df bei einer einheitlichen Zuwendung grunds\u00e4tzlich kein Ma\u00dfstab f\u00fcr eine quantitative Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Nicht-Arbeitslohn vorhanden ist (Thomas, StbJb 1990\/1991, 183, 190).<\/p>\n<p>Der BFH hat allerdings im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit von sogenannten gemischten Aufwendungen entschieden, da\u00df der dort ebenfalls geltende Grundsatz der Einheitsbetrachtung den Abzug eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranla\u00dfter Aufwendungen nicht ausschlie\u00dft (BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27\/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, unter 2 b). Entsprechend diesem zu \u00a7 12 EStG entwickelten Grundgedanken kann auch auf der Einnahmeseite bei der W\u00fcrdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall vermag der Senat dem FG nicht darin zu folgen, da\u00df die auf den Kl\u00e4ger entfallenden Reisekosten durch Sch\u00e4tzung in Arbeitslohn und einen sonstigen, vom FG nicht n\u00e4her qualifizierten Anteil aufzuteilen seien. Eine Abgrenzung ist insofern bereits deshalb nicht m\u00f6glich, weil trotz des grunds\u00e4tzlich betrieblich veranla\u00dften Erfahrungsaustauschs der Au\u00dfendienst-Mitarbeiter keine betriebsfunktionalen Gr\u00fcnde daf\u00fcr plausibel gemacht wurden, da\u00df die innerbetriebliche Besprechung &#8211; wie in den Jahren zuvor &#8211; in einem ausl\u00e4ndischen Urlaubsgebiet stattfand. Die betriebliche Veranlassung f\u00fcr einen Teil der Reisekosten ist mangels hinreichender betriebsfunktionaler Gr\u00fcnde von dem Zweck gepr\u00e4gt, den Arbeitnehmern durch die Reise an sich einen (geldwerten) Vorteil zukommen zu lassen, so da\u00df unterschiedliche Komponenten des Aufwands f\u00fcr die Reise nicht voneinander abgegrenzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hatte dadurch, da\u00df dem Kl\u00e4ger ein Drittel der Aufenthaltsdauer in Kreta zur freien Verf\u00fcgung stand, die Reise f\u00fcr ihn nicht mehr einen ganz \u00fcberwiegenden Arbeitscharakter, sondern gewann einen Erholungs- und Erlebniswert, der mit demjenigen einer privaten Urlaubsreise vergleichbar ist. Dieser Vorteil weist ein derartiges Eigengewicht auf, da\u00df er gegen\u00fcber dem eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin an der Durchf\u00fchrung der Arbeitstagung nicht in den Hintergrund tritt. Dann aber liegt die Gew\u00e4hrung des Vorteils nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15\/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcbernahme der Reisekosten des Kl\u00e4gers durch die Arbeitgeberin ist nicht steuerbefreit. Nach der hierf\u00fcr allein in Betracht kommenden Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 16 EStG sind nur solche Reisekosten steuerfrei, die im Falle der Zahlung durch den Arbeitnehmer selbst bei diesem als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36\/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492). Im Streitfall w\u00fcrde jedoch wegen der oben geschilderten Vermengung von betriebsfunktionalen und Zuwendungszielsetzungen \u00a7 12 Nr. 1 EStG einem Werbungskostenabzug entgegenstehen.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie auf einer anderen Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist spruchreif. Da das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid den Wert der Reise zutreffend als Arbeitslohn erfa\u00dft hat, ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 88\/93) BStBl. 1997 II S. 97 Das Ergebnis einer Gesamtw\u00fcrdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer &#8211; z. B. in Form einer Auslandsreise &#8211; im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, ist grunds\u00e4tzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden M\u00f6glichkeiten. 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