{"id":58023,"date":"1994-11-09T13:44:38","date_gmt":"1994-11-09T11:44:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58023"},"modified":"2013-09-18T13:45:47","modified_gmt":"2013-09-18T11:45:47","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-i-r-5_94-bstbl-1995-ii-s-255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-i-r-5_94-bstbl-1995-ii-s-255\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R    5\/94) BStBl. 1995 II S. 255"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 5\/94) BStBl. 1995 II S. 255<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Im Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG kann dem Konkursverwalter keine Nichtveranlagungsbescheinigung i. S. des \u00a7 44 a Abs. 2 Nr. 2 EStG 1990 i. d. F. des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) &#8211; EStG &#8211; erteilt werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Im Sinne des \u00a7 44 a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Gl\u00e4ubiger der von einer Personengesellschaft bezogenen Kapitalertr\u00e4ge die Mitunternehmer.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Erzielt eine in Konkurs geratene KG Kapitalertr\u00e4ge, so geh\u00f6rt die davon zu erhebende Zinsabschlagsteuer zu den Massekosten bzw. Masseschulden (\u00a7\u00a7 58, 59 KO).<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, 44 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; KO \u00a7\u00a7 58, 59.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Am 18. April 1983 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Firma &#8230; KG (KG) das Konkursverfahren er\u00f6ffnet. Konkursverwalter wurde der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger). Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 beantragte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt &#8211; FA -), der KG zwecks Befreiung von der Zinsabschlagsteuer eine Nichtveranlagungsbescheinigung auszustellen. Das FA lehnte den Antrag durch Schreiben vom 17. Dezember 1992 ab. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Beschwerde und nach erfolglosem Ausgang des Beschwerdeverfahrens Klage.<\/p>\n<p>2. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und st\u00fctzt sein Rechtsmittel auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil, die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion und den ablehnenden Bescheid des FA aufzuheben und das FA zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger eine Nichtveranlagungsbescheinigung f\u00fcr die Zinsertr\u00e4ge der Konkursmasse zu erteilen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat ohne Rechtsirrtum entschieden, da\u00df dem Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG kein Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung i. S. des \u00a7 44 a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 zusteht.<\/p>\n<p>a) Die KG ging durch die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens nicht unter. Sie wird zwar durch die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens aufgel\u00f6st (\u00a7 131 Nr. 3 i. V. m. \u00a7 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). Die Aufl\u00f6sung bewirkt jedoch nur, da\u00df die Gesellschaft in das Liquidationsstadium \u00fcberf\u00fchrt wird. Ihre beschr\u00e4nkte Rechtsf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a7 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB; vgl. auch \u00a7 209 der Konkursordnung &#8211; KO -) bleibt erhalten.<\/p>\n<p>b) Die von der KG bezogenen Festgeldzinsen unterlagen im Streitjahr dem Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 43 EStG. Es handelte sich um Zinsen auf Festgeldkonten bei einem inl\u00e4ndischen Kreditinstitut, die gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Unterbuchst. aa bis dd EStG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Es ist insoweit ohne Bedeutung, da\u00df die Zinsertr\u00e4ge einkommensteuerlich den Gesellschaftern der KG und nicht der KG als der zivilrechtlichen Gl\u00e4ubigerin der Zinsforderung zuzurechnen sind. Die Abzugspflicht des \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG kn\u00fcpft nicht an den steuerrechtlichen oder zivilrechtlichen Anspruchsberechtigten an, sondern an die Art der Kapitalertr\u00e4ge. Die Abzugspflicht entf\u00e4llt auch nicht dadurch, da\u00df die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielten Zinsertr\u00e4ge auch nach Konkurser\u00f6ffnung gewerbliche Eink\u00fcnfte der Gesellschafter bleiben (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; G. Frotscher, Steuern im Konkurs, 3. Aufl., S. 23, 154, 155; Sch\u00f6ne\/Ley, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1993, 1405, 1407; Welzel, Deutsche Steuer-Zeitung 1993, 197, 200). Der Steuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\u00e4ge beim Gl\u00e4ubiger zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6ren (\u00a7 43 Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>2. Dem Kl\u00e4ger konnte keine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 a Abs. 1 EStG ist der Steuerabzug von Kapitalertr\u00e4gen i. S. des \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen, u. a. nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, da\u00df f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, da\u00df dem nach \u00a7 44 a EStG zum Steuerabzug Verpflichteten eine Nichtveranlagungsbescheinigung des f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger zust\u00e4ndigen Wohnsitz-FA vorgelegt wird (\u00a7 44 a Abs. 2 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Eine Nichtveranlagungsbescheinigung i. S. des \u00a7 44 a Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt damit voraus, da\u00df f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Gl\u00e4ubiger in diesem Sinne sind die Gesellschafter der KG. Der Gl\u00e4ubigerbegriff des \u00a7 44 a Abs. 1 EStG ist nicht im zivilrechtlichen, sondern in einem steuerrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Vorschrift wendet sich an den &#8222;Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge&#8220;. Dieser Begriff deckt sich mit dem gleichlautenden Begriff in \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, aa und Buchst. c, Abs. 2 und 4, \u00a7 43 a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4, in \u00a7 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 und in \u00a7 44 b Abs. 1 bis 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. August 1990 I R 69\/89, BFHE 162, 263, BStBl II 1991, 38). Im einkommensteuerrechtlichen Sinne ist Gl\u00e4ubiger der von einer Personengesellschaft bezogenen Kapitalertr\u00e4ge nicht die Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter, denen die Kapitalertr\u00e4ge steuerrechtlich als Eink\u00fcnfte zugerechnet werden (\u00a7\u00a7 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Das FG hat deshalb zutreffend eine Nichtveranlagungsbescheinigung f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger vertretene Personengesellschaft ausgeschlossen (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1992, BStBl I 1993, 58). Eine Nichtveranlagungsbescheinigung konnte jedoch auch f\u00fcr die beteiligten Gesellschafter nicht erteilt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Gesellschafter der KG nicht zur Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer veranlagt werden. Auch hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, da\u00df f\u00fcr die Gesellschafter die Voraussetzungen der Bagatellregelung des \u00a7 56 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vorl\u00e4gen. Die vom Kl\u00e4ger erstrebte Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug scheitert im \u00fcbrigen daran, da\u00df die Guthabenkonten der Konkursmasse nicht unter dem Namen der steuerrechtlichen Gl\u00e4ubiger der Zinsertr\u00e4ge verwaltet werden (\u00a7 44 a Abs. 6 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>3. Auch die Voraussetzungen des \u00a7 44 a Abs. 5 EStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist bei Kapitalertr\u00e4gen i. S. des \u00a7 43 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 EStG der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\u00e4ge Betriebseinnahmen des Gl\u00e4ubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her w\u00e4ren als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer. Nach dem im Streitfall entscheidenden Tatbestandsmerkmal mu\u00df die Kapitalertragsteuer &#8222;auf Grund der Art der Gesch\u00e4fte des Gl\u00e4ubigers auf Dauer&#8220; die festzusetzende Einkommensteuer \u00fcbersteigen. Das FG hat das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ohne Rechtsirrtum verneint. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df gegen die Gesellschafter der KG &#8222;auf Grund der Art ihrer Gesch\u00e4fte auf Dauer&#8220; eine niedrigere Einkommensteuer festzusetzen w\u00e4re als die Zinsabschlagsteuer. Selbst wenn sich bei den Gesellschaftern als Folge des Konkurses der KG zeitweise keine Einkommensteuern ergeben sollten, handelt es sich nicht um eine auf der Art ihrer Gesch\u00e4fte beruhende Rechtsfolge.<\/p>\n<p>4. a) Der Senat verkennt nicht, da\u00df der Abzug der Zinsabschlagsteuer der Konkursmasse Mittel entzieht. Die Zinsertr\u00e4ge aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der in Konkurs gefallenen KG fallen als Fr\u00fcchte der Konkursmasse in die Konkursmasse und stehen grunds\u00e4tzlich zur Verteilung an die Gl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 24. Oktober 1979 VIII ZR 298\/78, DB 1979, 2415, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1980, 40; Sch\u00f6ne\/Ley, DB 1993, 1406; Kilger\/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., \u00a7 1 Anm. 3 B f.). Eine Belastung der Konkursmasse durch Steuern ergibt sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig aus den nach Konkurser\u00f6ffnung durch den Konkursverwalter get\u00e4tigten Gesch\u00e4ften. Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, da\u00df Einkommensteuerforderungen aus nach der Konkurser\u00f6ffnung erzielten Gewinnen jedenfalls dann als Massekosten oder Masseschulden anzusehen sind, wenn die den Gewinnen entsprechenden Verm\u00f6gensmehrungen zur Konkursmasse gelangt sind (BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28\/73, BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356; vom 29. M\u00e4rz 1984 IV R 271\/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73\/92, BFH\/NV 1994, 477). Erzielt der Konkursverwalter f\u00fcr den Gemeinschuldner Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern der Konkursmasse und flie\u00dft der Erl\u00f6s der Masse zu, so sind die daraus resultierenden und gegen den Gemeinschuldner festgesetzten Einkommensteuern (einschlie\u00dflich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen) Massekosten i. S. des \u00a7 58 Nr. 2 KO (BFH in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, 604; G. Frotscher, Steuern im Konkurs, S. 158; Sch\u00f6ne\/Ley, DB 1993, 1405, 1407). F\u00fcr die Einkommensteuern auf die nach der Konkurser\u00f6ffnung erzielten Gewinne einer Mitunternehmerschaft gilt nichts anderes. Auch die auf solche Ertr\u00e4ge zu entrichtenden Einkommensteuern betreffen Gewinne, die zivilrechtlich von der KG erzielt wurden, auf Handlungen des Konkursverwalters zur\u00fcckgehen und die Konkursmasse vermehren (Sch\u00f6ne\/Ley, a. a. O.). Dabei ist von Bedeutung, da\u00df auch der Konkurs \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG konkursrechtlich ein Sonderkonkurs \u00fcber das gesamth\u00e4nderisch gebundene Verm\u00f6gen der Gesellschafter ist (vgl. Timm\/K\u00f6rber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, \u00a7 84 Rz. 20; Kuhn\/Uhlenbruck, Konkursordnung, \u00a7 209 Rdnr. 16). Auch die auf die entsprechenden Gewinnanteile der Gesellschafter entfallenden Einkommensteuern sind somit als Massekosten bzw. Masseschulden vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen (ebenso: Sch\u00f6ne\/Ley, DB 1993, 1405, 1407).<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich nichts dadurch, da\u00df die Zinsabschlagsteuer keine endg\u00fcltig festgesetzte Einkommensteuer, sondern ihrem Charakter nach eine pauschale Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt. Die Zinsabschlagsteuer als Abzugsteuer unterscheidet sich von den f\u00fcr Gewinne nach der Konkurser\u00f6ffnung festgesetzten Einkommensteuern durch ihre pauschalierte Erhebungsform. Zur Sicherung der Steueranspr\u00fcche werden Betr\u00e4ge im Abzugswege erhoben, wobei die individuelle Steuerbelastung des Steuerschuldners nur in einem Mindestma\u00df ber\u00fccksichtigt wird. Bei Abzugsteuern mu\u00df der Gesetzgeber entscheiden, ob er dem mit solchen Steuern erstrebten Sicherungszweck oder dem materiell richtigen Steuerergebnis Vorrang einr\u00e4umt. F\u00fcr die Zinsabschlagsteuer hat der Gesetzgeber in \u00a7 44 a EStG nur sehr begrenzte M\u00f6glichkeiten geschaffen, vom Steuerabzug abzusehen. Es sollen nur der mit dem Zinsabschlaggesetz neu geschaffene Sparerfreibetrag, die Nichtveranlagung des Gl\u00e4ubigers und die durch die Art der Gesch\u00e4fte bedingte dauerhafte \u00dcberzahlung ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 44 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 5 EStG). Zus\u00e4tzlich fordert das Gesetz f\u00fcr einen Verzicht auf den Steuerabzug, da\u00df die zinstragenden Konten unter dem Namen des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge verwaltet werden. F\u00fcr F\u00e4lle fehlender Identit\u00e4t des Gl\u00e4ubigers und des Kontoinhabers und f\u00fcr den Fall fehlender Identit\u00e4t des Steuerschuldners und des vom Konkurs erfa\u00dften Verm\u00f6gens hat der Gesetzgeber keine Sonderregelung geschaffen. Deshalb mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df er insoweit dem Sicherungszweck Vorrang vor einer individuell richtigen Besteuerung schon im Abzugsverfahren gegeben hat. Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden hat der BFH auch die Belastung der Konkursmasse durch ebenfalls vorl\u00e4ufige Einkommensteuer-Vorauszahlungen als Massekosten best\u00e4tigt (BFH in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602).<\/p>\n<p>b) Aus \u00a7 251 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift bleiben die Vorschriften der KO unber\u00fchrt. Die Vorschrift ist aber Bestandteil des Sechsten Teils: Vollstreckung der AO 1977 und regelt nur das Verbot einer Vollstreckung im Verwaltungswege vor Abschlu\u00df des Konkursverfahrens. Bei der Erhebung von Abzugsteuern wird jedoch nicht die Verwaltung t\u00e4tig. Vielmehr trifft die Abzugspflicht den Schuldner der abzugspflichtigen Ertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>5. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers mindert der Zinsabschlag die ihm als Konkursverwalter zustehende Verg\u00fctung (vgl. Verordnung \u00fcber die Verg\u00fctung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gl\u00e4ubigerausschusses und der Mitglieder des Gl\u00e4ubigerbeirats vom 25. Mai 1960, BGBl I 1960, 329) und greift damit in seine Grundrechte ein.<\/p>\n<p>Dem steht entgegen, da\u00df Massekosten (vgl. oben Abschn. 5 a) gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Mai 1960 (a. a. O.) die Bemessungsgrundlage der Verg\u00fctungen nicht mindern. Im \u00fcbrigen geh\u00f6ren Gewinnchancen und Verdienstm\u00f6glichkeiten nicht zum verfassungsm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzten Eigentum. Eine Enteignung i. S. des Art. 14 des Grundgesetzes setzt eine unmittelbare Einwirkung auf ein konkretes verm\u00f6genswertes Objekt voraus. Die Minderung von Gewinnchancen ist noch kein Eingriff in konkrete Werte und Objekte (BGH-Urteil vom 29. Mai 1967 III ZR 143\/66, BGHZ 48, 58 &#8211; 61 -; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rz. 84). Auch eine \u00c4nderung der Rechtslage zum Nachteil der wirtschaftlichen Aussichten eines Unternehmens ist nicht als Enteignung anzusehen, solange der Kern des Eigentumsrechts nicht angetastet wird (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 2 BvR 499\/79, 1042\/75, BVerfGE 45, 142, 173). Diese Voraussetzung ist nicht erf\u00fcllt. Es bedarf keiner besonderen Begr\u00fcndung, da\u00df die Einf\u00fchrung der Zinsabschlagsteuer auch keinen Eingriff in das Recht freier Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 5\/94) BStBl. 1995 II S. 255 1. Im Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer KG kann dem Konkursverwalter keine Nichtveranlagungsbescheinigung i. S. des \u00a7 44 a Abs. 2 Nr. 2 EStG 1990 i. d. F. des Gesetzes vom 9. 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