{"id":58024,"date":"1994-11-09T13:48:38","date_gmt":"1994-11-09T11:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58024"},"modified":"2013-09-18T13:50:02","modified_gmt":"2013-09-18T11:50:02","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-x-r-69_91-bstbl-1995-ii-s-258","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-x-r-69_91-bstbl-1995-ii-s-258\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.11.1994 (X R    69\/91) BStBl. 1995 II S. 258"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (X R 69\/91) BStBl. 1995 II S. 258<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wird ein Steuerpflichtiger durch den entgeltlichen Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile innerhalb eines Kalenderjahres Alleineigent\u00fcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, steht ihm ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG f\u00fcr die gesamte Wohnung und nicht nur f\u00fcr den zuerst erworbenen Miteigentumsanteil zu. Objektverbrauch i. S. des \u00a7 10 e Abs. 4 EStG ist durch den ersten Erwerb des Miteigentumsanteils nicht eingetreten.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 e Abs. 4 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb im Juni 1987 zusammen mit Frau S je zur H\u00e4lfte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. Nach Abschlu\u00df der Renovierungsarbeiten &#8211; etwa Mitte Dezember 1987 &#8211; bezog der Kl\u00e4ger das Einfamilienhaus. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1987 \u00fcbertrug S ihren Anteil dem Kl\u00e4ger gegen Freistellung von s\u00e4mtlichen Verbindlichkeiten, die anl\u00e4\u00dflich des Erwerbs eingegangen worden waren. Der Besitz ging mit Vertragsschlu\u00df \u00fcber.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1987 machte der Kl\u00e4ger vergeblich einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 in H\u00f6he von 5 v. H. der Anschaffungskosten f\u00fcr das gesamte Geb\u00e4ude und der (h\u00e4lftigen) Anschaffungskosten f\u00fcr den dazugeh\u00f6renden Grund und Boden geltend. Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) in der Einspruchsentscheidung einen Abzugsbetrag f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger im Juni 1987 erworbenen Miteigentumsanteil. Wegen Objektverbrauchs sei der im Dezember hinzuerworbene Miteigentumsanteil nicht nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kl\u00e4ger einen Abzugsbetrag f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck begehrte, statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 670 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10 e Abs. 4 und 5 EStG. Nach dieser Vorschrift sei der Miteigentumsanteil an einer Wohnung als eigenst\u00e4ndiges Objekt anzusehen. Ein hinzuerworbener weiterer Miteigentumsanteil sei ein zweites eigenst\u00e4ndiges Objekt. Entgegen der Auffassung des FG seien die beiden nacheinander erworbenen Miteigentumsanteile nicht deshalb als ein Objekt anzusehen, weil der Kl\u00e4ger beim Hinzuerwerb des zweiten Miteigentumsanteils den Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG noch nicht beantragt gehabt habe. Entscheidend sei vielmehr, da\u00df der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Miteigentumsanteil erworben und anschlie\u00dfend die Wohnung bezogen habe. Damit seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG erf\u00fcllt gewesen. Erst nach Bezug der Wohnung habe er den zweiten Miteigentumsanteil erworben. Ob Objektverbrauch eingetreten sei, entscheide sich nicht danach, wann der Steuerpflichtige seine Steuererkl\u00e4rung einreiche, sondern wann die gesetzlichen Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt seien, die ihn zur Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung berechtigten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie \u00fcber die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erzielte tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber den Wert des Grund und Bodens hinausgehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df mehrere, im Jahr der Anschaffung vereinigte Miteigentumsanteile ein einheitliches Objekt i. S. des \u00a7 10 e EStG sind.<\/p>\n<p>1. Der Steuerpflichtige kann Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10 e Abs. 1 und 2 EStG nur f\u00fcr eine Wohnung oder f\u00fcr einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen (\u00a7 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG). Sind mehrere Steuerpflichtige Eigent\u00fcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, ist \u00a7 10 e Abs. 4 EStG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht (\u00a7 10 e Abs. 5 Satz 1 EStG). Danach ist jeder Miteigentumsanteil an der Wohnung als selbst\u00e4ndiges Objekt anzusehen. Wird f\u00fcr einen Miteigentumsanteil Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e EStG geltend gemacht, f\u00fchrt dies zum Objektverbrauch in der Person des Miteigent\u00fcmers.<\/p>\n<p>Die Miteigentumsanteile bleiben f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10 e EStG auch dann selbst\u00e4ndige Objekte, wenn sie zivilrechtlich durch Anteilsvereinigung untergehen. Hat ein Miteigent\u00fcmer f\u00fcr seinen Anteil Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e EStG in Anspruch genommen und erwirbt er von einem anderen Miteigent\u00fcmer einen Anteil hinzu, erh\u00e4lt er &#8211; auch wenn er Alleineigent\u00fcmer wird &#8211; ein zweites Objekt, f\u00fcr das ihm wegen Objektverbrauchs kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e EStG mehr zusteht. Das Gesetz geht davon aus, da\u00df der urspr\u00fcngliche Miteigentumsanteil einkommensteuerrechtlich f\u00fcr die Dauer des Abzugszeitraums selbst\u00e4ndiges Objekt bleibt, auch wenn nicht mehr mehrere Steuerpflichtige Eigent\u00fcmer der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind (vgl. \u00a7 10 e Abs. 5 Satz 1 EStG). Das verdeutlicht die Regelung in \u00a7 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG, nach der in Ausnahmef\u00e4llen auch der Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils beg\u00fcnstigt ist.<\/p>\n<p>Nicht geregelt ist, wann sich das beg\u00fcnstigte Objekt konkretisiert. Einigkeit besteht darin, da\u00df ein Steuerpflichtiger, der gleichzeitig mehrere Miteigentumsanteile an einer Wohnung erwirbt, von Anfang an ein einziges Objekt erh\u00e4lt. Nacheinander erworbene Miteigentumsanteile an einer Wohnung sind zumindest dann als einheitliches Objekt zu behandeln, wenn sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; im ersten Jahr des Abzugszeitraums vereinigt werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 e Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG beginnt der Abzugszeitraum im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung. Der Abzugsbetrag wird &#8211; unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10 e EStG &#8211; f\u00fcr das gesamte Jahr gew\u00e4hrt, auch wenn das Objekt erst am letzten Tag des Jahres angeschafft oder fertiggestellt worden ist. Daher ist auch f\u00fcr die Beurteilung, welche Art von Objekt angeschafft worden ist (Wohnung oder Anteil einer Wohnung), auf die (zivil-)rechtlichen Verh\u00e4ltnisse am Ende des Jahres der Anschaffung abzustellen. Dies entspricht auch dem in \u00a7 36 Abs. 1 EStG verankerten Prinzip, f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung im Einkommensteuerrecht im Zweifel, d. h. wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (\u00a7 2 Abs. 7, \u00a7 25 Abs. 1 EStG) abzustellen; \u00a7 10 e EStG enth\u00e4lt insoweit keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung.<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt damit &#8211; jedenfalls in dem f\u00fcr den vorliegenden Fall relevanten Teil seiner Begr\u00fcndung &#8211; dem Urteil des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1993 IX R 74\/91 (BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921), das zu den insoweit gleichlautenden Regelungen f\u00fcr die Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG ergangen ist (vgl. \u00a7 7 b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG). In dem vom IX. Senat entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige auf einem ihr und ihrem Ehemann je zur ideellen H\u00e4lfte geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ein Einfamilienhaus errichtet und im Jahr der Fertigstellung den Miteigentumsanteil des Ehemannes an dem Grundst\u00fcck hinzuerworben. Sie war somit &#8211; wie im Streitfall &#8211; bereits im ersten Jahr des Beg\u00fcnstigungszeitraums Alleineigent\u00fcmerin.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der IX. Senat aus, eine Baulichkeit konkretisiere sich in bezug auf die Objektbeschr\u00e4nkung erst dadurch zu einem beg\u00fcnstigten Objekt, da\u00df der Steuerpflichtige hierf\u00fcr &#8211; erstmals &#8211; erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch nehme und sich diese (\u00fcber die nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG zul\u00e4ssigen Absetzungen hinaus) steuerlich ausgewirkt h\u00e4tten. Der Steuerpflichtige habe ein steuerliches Gestaltungsrecht, ob und ggf. f\u00fcr welches Objekt er die erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nehmen wolle; hierbei sei er an eine Frist nicht gebunden. Der Bauherr \u00fcbe sein Gestaltungsrecht in der Weise aus, da\u00df er &#8222;f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum &#8211; regelm\u00e4\u00dfig, aber nicht zwingend: das Jahr der Fertigstellung &#8211; erstmals die erh\u00f6hten Absetzungen&#8220; beanspruche. Da erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG nicht zeitanteilig, sondern stets f\u00fcr den ganzen Veranlagungszeitraum, beansprucht werden k\u00f6nnten, sei f\u00fcr die Frage der Objektbeschr\u00e4nkung nicht auf die Rechtsverh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Fertigstellung abzustellen. Es gen\u00fcge, da\u00df das Bauwerk nach seiner Fertigstellung an irgendeinem, sp\u00e4testens am letzten Tag des Jahres, f\u00fcr das erstmals die erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen w\u00fcrden, dem Steuerpflichtigen i. S. von \u00a7 39 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>Nach dieser Begr\u00fcndung kann die Vereinigung mehrerer Miteigentumsanteile zu einem Objekt auch noch nach Ablauf des ersten Jahres des Abzugszeitraums ber\u00fccksichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige noch keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen hat oder diese sich nicht ausgewirkt haben. Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob diese Grunds\u00e4tze zu \u00a7 7 b EStG auch auf die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e EStG anwendbar sind und ob er diesen Grunds\u00e4tzen folgen k\u00f6nnte. Nicht zu entscheiden braucht der Senat im Streitfall auch dar\u00fcber, ob mehrere, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in der Hand eines Steuerpflichtigen vereinigte Miteigentumsanteile auch dann als einheitliches Objekt beurteilt werden k\u00f6nnen, wenn der Voreigent\u00fcmer des hinzuerworbenen Anteils f\u00fcr seinen Anteil einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 oder 2 EStG in Anspruch genommen hat. Im Streitfall stand der Voreigent\u00fcmerin mangels Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken kein Abzugsbetrag zu.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat im Jahr der Anschaffung und erstmaligen Nutzung des Einfamilienhauses den Miteigentumsanteil von Frau S hinzuerworben und ist dadurch Alleineigent\u00fcmer geworden. Die vereinigten Miteigentumsanteile sind daher als ein Objekt anzusehen. Zu Recht hat das FG daher die gesamten vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Anschaffung des Einfamilienhauses getragenen Aufwendungen bei der Bemessung des Abzugsbetrags nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (X R 69\/91) BStBl. 1995 II S. 258 Wird ein Steuerpflichtiger durch den entgeltlichen Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile innerhalb eines Kalenderjahres Alleineigent\u00fcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, steht ihm ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG f\u00fcr die gesamte Wohnung und nicht nur f\u00fcr den zuerst erworbenen Miteigentumsanteil zu. Objektverbrauch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-x-r-69_91-bstbl-1995-ii-s-258\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 9.11.1994 (X R    69\/91) BStBl. 1995 II S. 258<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-58024","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58024","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58024"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58024\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58024"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58024"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58024"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}