{"id":58025,"date":"1994-12-14T03:33:56","date_gmt":"1994-12-14T01:33:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58025"},"modified":"2013-09-23T03:34:57","modified_gmt":"2013-09-23T01:34:57","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1994-x-r-74_91-bstbl-1995-ii-s-259","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1994-x-r-74_91-bstbl-1995-ii-s-259\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R    74\/91) BStBl. 1995 II S. 259"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R 74\/91) BStBl. 1995 II S. 259<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG f\u00fchrt und am Besch\u00e4ftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG f\u00fcr diese Wohnung zu, wenn er die notwendigen, durch die doppelte Haushaltsf\u00fchrung entstandenen Mehraufwendungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abzieht.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5, \u00a7 10 e Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie wohnen in G und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezieht Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Aufgrund einer Betriebsverlegung ist der Kl\u00e4ger seit April 1985 in N t\u00e4tig. Durch notariellen Vertrag vom 28. November 1986 kauften die Kl\u00e4ger dort eine 44 qm gro\u00dfe Eigentumswohnung (Anschaffungskosten ohne Anteil f\u00fcr Grund und Boden: 105.151 DM; Anteil f\u00fcr Grund und Boden: 19.470 DM). Besitz, Nutzungen und Lasten gingen Anfang 1987 \u00fcber. Durch Mietvertrag vom 31. Januar 1987 vermietete die Kl\u00e4gerin den ihr geh\u00f6renden halben Miteigentumsanteil an der Wohnung an den Kl\u00e4ger f\u00fcr eine monatliche Kaltmiete von 300 DM. Seit 1. Februar 1987 wohnt der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Woche in dieser Wohnung; die Wochenenden verbringt er am Familienwohnsitz in G.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung 1987 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 1.951 DM. Als Einnahmen setzte sie die Mietzahlungen des Kl\u00e4gers (11.300 DM = 3.300 DM) an. Die Finanzierungskosten von 7.912 DM, die Grundsteuer von 335 DM, sonstige Kosten von 150 DM sowie Absetzungen f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; (105.151 DM 2 v. H. = 2.104 DM) zog sie zur H\u00e4lfte (5.251 DM) als Werbungskosten ab. Der Kl\u00e4ger beantragte, die andere H\u00e4lfte der Kosten (5.250 DM) als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Daneben begehrten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Wohnung einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 in H\u00f6he von 5 v. H. der Anschaffungskosten der Wohnung und der H\u00e4lfte der Anschaffungskosten f\u00fcr den anteiligen Grund und Boden (105.151 DM + 9.735 DM = 114.886 DM 5 v. H. = 5.745 DM). Au\u00dferdem machten sie Baukindergeld nach \u00a7 34 f Abs. 2 EStG f\u00fcr ein Kind geltend.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 1987 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sowohl den Verlust aus Vermietung und Verpachtung als auch die Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in der beantragten H\u00f6he an. Den Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG und das Baukindergeld gew\u00e4hrte das FA nicht. Der Einspruch der Kl\u00e4ger war erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den &#8211; w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ge\u00e4nderten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten &#8211; Einkommensteuerbescheid 1987 ab. Es f\u00fchrte aus: Der Kl\u00e4gerin stehe f\u00fcr ihren Anteil an der Wohnung kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG zu, weil sie die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Sie habe ihren Anteil an den Kl\u00e4ger vermietet und daher Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dem Kl\u00e4ger stehe f\u00fcr seinen Anteil ebenfalls kein Abzugsbetrag zu, weil er die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt habe und daher die Aufwendungen nur als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Mit der Revision tragen die Kl\u00e4ger vor: Zu Unrecht habe das FG der Kl\u00e4gerin mangels Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken den Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG versagt. Innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft komme es auf die tats\u00e4chlichen Eigentums- und Nutzungsverh\u00e4ltnisse nicht an. Es sei auch nicht ausgeschlossen, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Wohnung anl\u00e4\u00dflich von Besuchen selbst genutzt habe. Sofern dies entscheidungserheblich sei, h\u00e4tte das FG hierzu Feststellungen treffen m\u00fcssen. Dem Kl\u00e4ger sei der Abzugsbetrag nicht gew\u00e4hrt worden, weil der Werbungskostenabzug dem Abzug als Sonderausgaben vorgehe. Die Abzugsbetr\u00e4ge seien jedoch keine Sonderausgaben, sondern nur &#8222;wie&#8220; Sonderausgaben abziehbar. Durch diese Wortwahl, die dem Wortlaut des \u00a7 10 d EStG (Verlustabzug) entspreche, komme zum Ausdruck, da\u00df die Aussage des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG (&#8222;Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind&#8220;) f\u00fcr die Abzugsbetr\u00e4ge des \u00a7 10 e Abs. 1 EStG nicht gelten solle. Daf\u00fcr spreche auch, da\u00df der Gesetzgeber nur in \u00a7 10 e Abs. 6 Satz 2 EStG ausdr\u00fccklich geregelt habe, da\u00df ein Abzug als Vorkosten nach \u00a7 10 e Abs. 6 EStG ausgeschlossen sei, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1987 die Einkommensteuer auf 17.428 DM herabzusetzen und die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG weder f\u00fcr den Anteil der Kl\u00e4gerin an der Wohnung noch f\u00fcr den des Kl\u00e4gers einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10 e Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige von den Anschaffungskosten einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung zuz\u00fcglich der H\u00e4lfte der Anschaffungskosten f\u00fcr den dazugeh\u00f6renden Grund und Boden im Jahr der Anschaffung und den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v. H. wie Sonderausgaben abziehen. Ein Abzugsbetrag steht dem Steuerpflichtigen jedoch nicht zu, wenn die Anschaffungskosten (in Form von AfA) bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geht dem Abzug von Aufwendungen &#8222;als&#8220; bzw. &#8222;wie&#8220; Sonderausgaben vor.<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich der Einleitungssatz des \u00a7 10 EStG (&#8222;Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind&#8220;) seinem Wortlaut nach nur auf die in \u00a7 10 EStG aufgez\u00e4hlten Sonderausgaben. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG enth\u00e4lt jedoch einen allgemeinen, aus der Systematik der Einkommensermittlung folgenden Grundsatz, der auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zum Abzug von Betr\u00e4gen nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG &#8222;wie&#8220; Sonderausgaben gilt. Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten (\u00a7 9 EStG) werden im Rahmen der Ermittlung der Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt (\u00a7 2 Abs. 2 EStG). Die \u00a7\u00a7 10 bis 10 h EStG sind dagegen nach ihrer Stellung im Gesetz Teil der Einkommensermittlung (\u00a7 2 Abs. 4 EStG). Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten als Teil der Einkunftsermittlung geht daher nach dem gesetzlichen Schema zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Einkommensteuer dem Abzug von Betr\u00e4gen nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG vor, auch wenn dies &#8211; anders als f\u00fcr die Teilnutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken (vgl. \u00a7 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG 1987 = \u00a7 10 e Abs. 1 Satz 7 EStG i. d. F. ab 1990) und f\u00fcr die nach \u00a7 10 e Abs. 6 EStG abziehbaren Vorkosten (vgl. \u00a7 10 e Abs. 6 Satz 2 EStG) &#8211; nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist (Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 25. Oktober 1990, BStBl I 1990, 626, Abs. 4; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 10 EStG Rz. 8; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 10 e Anm. 10 d m. w. N.; Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10 e Rz. B 69).<\/p>\n<p>Da\u00df sich die Anschaffungskosten einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht mehrfach steuerlich auswirken d\u00fcrfen, ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelungen durch das Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278). Nach dem Urteil des Senats vom 25. M\u00e4rz 1992 X R 30\/90 (BFHE 168, 90, BStBl II 1992, 801) schlie\u00dfen Nutzungswertbesteuerung und Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e EStG einander aus. Bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die \u00fcber das Jahr 1986 hinaus der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, sind deshalb die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in Form von AfA als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Daneben steht dem Steuerpflichtigen kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG zu. Die Grundf\u00f6rderung des \u00a7 10 e EStG wird nur f\u00fcr Wohnungen gew\u00e4hrt, mit denen der Steuerpflichtige wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keine Einnahmen erzielt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten folglich steuerrechtlich nicht \u00fcber AfA ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Daher ist die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grundf\u00f6rderung zu k\u00fcrzen, wenn Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (\u00a7 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG 1987 = \u00a7 10 e Abs. 1 Satz 7 EStG i. d. F. ab 1990). Wohnungen, die im Rahmen einer Einkunftsart genutzt und f\u00fcr die AfA als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen, sollen dagegen nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht gef\u00f6rdert werden. Das gilt auch f\u00fcr Wohnungen, die wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung angeschafft und genutzt und deren Kosten &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung dem Kl\u00e4ger vermietet und die mit der Wohnung zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen einschlie\u00dflich der anteiligen AfA als Werbungskosten abgezogen. Die auf sie entfallenden Anschaffungskosten sind somit zu Recht \u00fcber die AfA als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt worden. Ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG steht ihr daneben nicht zu. Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch am Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, da sie die Wohnung wegen der Vermietung nur aufgrund fremder Rechtszust\u00e4ndigkeit zu Wohnzwecken nutzen konnte.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat die auf ihn entfallenden Anschaffungskosten &#8211; ebenfalls zu Recht &#8211; im Wege der AfA als notwendige Aufwendungen im Rahmen einer beruflich begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen. Daneben steht auch ihm kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Zu den notwendigen Mehraufwendungen geh\u00f6ren auch die notwendigen Kosten f\u00fcr die Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort.<\/p>\n<p>Nach der Rechtslage vor 1987, als der Nutzungswert der Wohnung noch versteuert wurde (vgl. \u00a7\u00a7 21 Abs. 2, 21 a EStG a. F.), konnte der Steuerpflichtige, der am Besch\u00e4ftigungsort eine eigene Eigentumswohnung bewohnte, AfA, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen, weil sie nach der Rechtsprechung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen und daher mit dem Grundbetrag abgegolten bzw. bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen waren (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Dezember 1982 VI R 228\/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467).<\/p>\n<p>Mit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung ab 1987 entfiel auch die Zurechnung der mit der Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort verbundenen Ausgaben zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Die (notwendigen) Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung bewohnte eigene Wohnung erwachsen, sind daher als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen (BMF-Schreiben vom 10. Mai 1989, BStBl I 1989, 165; Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9 EStG Rz. 396; Kirchhof\/S\u00f6hn, a. a. O., \u00a7 9 Rz. G 136, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>Setzt der Arbeitnehmer &#8211; wie im Streitfall der Kl\u00e4ger &#8211; die Wohnungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ab, steht ihm ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG daneben nicht zu.<\/p>\n<p>Offen lassen kann der Senat im Streitfall, ob die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10 e EStG zu gew\u00e4hren ist, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwar vorliegen, der Arbeitnehmer aber keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung, sondern nur die Kosten f\u00fcr Heimfahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend macht (bejahend BMF in BStBl I 1989, 165; M\u00e4rkle, Steuerwarte 1989, 174, 177; kritisch hierzu Schmidt\/Drenseck, a. a. O., \u00a7 10 e Anm. 10 d; zum Wahlrecht zwischen dem Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85\/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).<\/p>\n<p>4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig ist daher das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Beschlu\u00df vom 18. Juli 1967 GrS 5-7\/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R 74\/91) BStBl. 1995 II S. 259 Einem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG f\u00fchrt und am Besch\u00e4ftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10 e Abs. 1 EStG f\u00fcr diese Wohnung zu, wenn er die notwendigen, durch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1994-x-r-74_91-bstbl-1995-ii-s-259\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R    74\/91) BStBl. 1995 II S. 259<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-58025","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58025","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58025"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58025\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58025"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58025"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58025"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}