{"id":58090,"date":"2013-08-24T13:23:38","date_gmt":"2013-08-24T11:23:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58090"},"modified":"2013-08-24T13:23:38","modified_gmt":"2013-08-24T11:23:38","slug":"zumutbarkeit-der-empfangerbenennung-nach-%c2%a7-160-ao-und-benennungsverlangen-als-neue-tatsache-im-sinne-des-%c2%a7-173-ao-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zumutbarkeit-der-empfangerbenennung-nach-%c2%a7-160-ao-und-benennungsverlangen-als-neue-tatsache-im-sinne-des-%c2%a7-173-ao-2\/","title":{"rendered":"Zumutbarkeit der Empf\u00e4ngerbenennung nach \u00a7 160 AO und Benennungsverlangen als neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Zumutbarkeit der Empf\u00e4ngerbenennung nach \u00a7 160 AO und Benennungsverlangen als neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen rechtfertigt im Fall der Nichterf\u00fcllung nicht dessen \u00c4nderung nach \u00a7 173 AO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: X R 10\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 16.01.2013, 4 K 214\/11<\/p>\n<p>\u00a7 160 Abs 1 S 1 AO, \u00a7 162 Abs 1 AO, \u00a7 173 Abs 1 Nr 1 AO, \u00a7 175 Abs 1 Nr 2 AO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig sind der Abzug von Betriebsausgaben und die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger erzielte in den Streitjahren aus dem An- und Verkauf von Schrott und Altmetall Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau erzielte keine Eink\u00fcnfte. Der Beklagte (das Finanzamt [FA]) ermittelte an Amtsstelle auf der Grundlage der vom Kl\u00e4ger in seinen Umsatzsteuerheften aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Als Betriebseinnahmen setzte es die vorangemeldeten Bruttoums\u00e4tze an, die Betriebsausgaben errechnete es aus den in den Umsatzsteuerheften des Kl\u00e4gers als Ausgaben aufgezeichneten Betr\u00e4gen. Nach dem Inhalt dieser Angaben entfielen etwa 80 Prozent der Wareneinkaufskosten auf Ank\u00e4ufe mit einem Volumen von jeweils mehr als 10.000 \u20ac. Unter Ansatz dieser Eink\u00fcnfte setzte das FA die Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 sowie den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 endg\u00fcltig und f\u00fcr das Jahr 2009 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. F\u00fcr das Jahr 2008 erlie\u00df es keinen Gewerbesteuermessbescheid.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Anl\u00e4sslich einer Anfang des Jahres 2011 beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer u. a. fest, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die in den Umsatzsteuerheften aufgezeichneten Ausgaben f\u00fcr den Wareneinkauf von Privatpersonen und Firmen keine Belege vorlegen konnte. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Pr\u00fcfers machte der Kl\u00e4ger keine Angaben zu den Zahlungsempf\u00e4ngern und begr\u00fcndete seine Weigerung damit, dass er \u00fcberwiegend von Firmen Schrott beziehe und nach Mitteilung der Namen von diesen kein Altmetall mehr erwerben k\u00f6nne. Der Pr\u00fcfer sah in dieser Begr\u00fcndung keine Rechtfertigung f\u00fcr die Weigerung des Kl\u00e4gers. Er sch\u00e4tzte die Kosten des Wareneinkaufs von Privatleuten mit 25 Prozent der gesamten, nicht belegten Wareneingangskosten, ging bei dem verbleibenden Teilbetrag davon aus, dass der Ankauf bei Firmen erfolgt sei und lie\u00df diese Kosten nach \u00a7 160 AO nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, weil der Kl\u00e4ger die Empf\u00e4nger nicht benannte. Der Pr\u00fcfer k\u00fcrzte die mit diesem Vorgang in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben um 405.072 \u20ac (2006), 510.436 \u20ac (2007), 580.028 \u20ac (2008) und 526.192 \u20ac (2009) und erh\u00f6hte entsprechend die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Das FA folgte den Pr\u00fcfungsfeststellungen und erlie\u00df ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide, f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 erfolgte die \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und f\u00fcr das Jahr 2009 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO. Im April 2011 ergingen ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide, die \u00c4nderungen erfolgten f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 nach \u00a7 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und f\u00fcr das Jahr 2009 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO. F\u00fcr das Jahr 2008 erging erstmalig ein Gewerbesteuermessbescheid.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Gegen s\u00e4mtliche Bescheide legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspr\u00fcche ein, die er damit begr\u00fcndete, dass wegen der besonderen Art der Gewinnermittlung keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorl\u00e4gen. Dem FA seien s\u00e4mtliche Tatsachen und Beweismittel bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Steuerfestsetzungen bekannt gewesen, weil der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Aufzeichnungen im Umsatzsteuerheft an Amtsstelle ermittelt worden sei und der zust\u00e4ndigen Veranlagungsstelle bekannt gewesen sei, dass es f\u00fcr den Wareneinkauf keine Belege gebe. Dennoch habe das FA den Wareneinsatz stets gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt und hiermit ein Vertrauensverh\u00e4ltnis aufgebaut, das eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung wegen fehlender Belege, welche bereits bei der Veranlagung nicht h\u00e4tten vorgelegt werden k\u00f6nnen, verbiete. Dar\u00fcber hinaus sei die Anwendung des \u00a7 160 AO ausgeschlossen, weil ihm die Benennung der Zahlungsempf\u00e4nger nicht zumutbar sei. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass denunzierte Schrott- und Altmetallanbieter gegen ihn pers\u00f6nlich oder sein Eigentum vorgehen w\u00fcrden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Das FA wies die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und vertrat die Auffassung, dass die \u00c4nderung der Bescheide, auch soweit sie nach \u00a7 173 AO erfolgt sei, rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Das FA d\u00fcrfe regelm\u00e4\u00dfig von der Richtigkeit der Steuererkl\u00e4rungen ausgehen und weiteren Nachforschungen bed\u00fcrfe es nur in den F\u00e4llen, in denen sich aus der Steuererkl\u00e4rung konkrete, gegen die Richtigkeit der Steuererkl\u00e4rung sprechende Anhaltspunkte erg\u00e4ben. Solche Anhaltspunkte habe es im Streitfall nicht gegeben. Auch wenn der Bearbeiter des FA die Eink\u00fcnfte anhand der Angaben in den Umsatzsteuerheften ermittelt habe, sei diesem nicht bekannt gewesen, dass es f\u00fcr die Ausgaben keine Belege gebe. Es habe auch keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die im Rahmen der Veranlagung Anlass zur Nachfrage h\u00e4tten geben m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen ergebe sich aus den Akten auch nicht, dass der Kl\u00e4ger dem Bearbeiter expliziert mitgeteilt habe, dass er f\u00fcr den aufgezeichneten Wareneinkauf keine Belege habe. Soweit sich der Kl\u00e4ger auf Treu und Glauben berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Verwaltung einen bestimmten Sachverhalt \u00fcber Jahre hinweg gleich behandelt habe, keinen Vertrauenstatbestand schaffe. Die Festsetzungen f\u00fcr 2009 seien gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 und 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erfolgt und daher jederzeit \u00e4nderbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Auch die K\u00fcrzung der Betriebsausgaben sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Sch\u00e4tzung sei nach \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit \u00a7 164 Abs. 2 Satz 1 AO zu Recht erfolgt, weil der Kl\u00e4ger keine nachpr\u00fcfbaren Aufzeichnungen \u00fcber den Wareneinkauf f\u00fcr Schrott und Altmetall gef\u00fchrt habe. Die K\u00fcrzung nach \u00a7 160 Abs. 1 Satz 1 AO sei zu Recht erfolgt, weil der Kl\u00e4ger die Empf\u00e4nger der Zahlungen nicht benannt habe und gleichsam als Haftender in Anspruch genommen werde, ohne dass es auf sein Verschulden ankomme. Das Benennungsverlangen sei rechtm\u00e4\u00dfig, weil die Finanzbeh\u00f6rde ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe der zutreffenden Namen und Anschriften habe. Es sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil auch der Umstand, dass er bei Benennung der Zahlungsempf\u00e4nger von diesen kein Altmetall mehr erwerben k\u00f6nne, nicht dazu f\u00fchre, dass er hierdurch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Nachteile erleiden m\u00fcsse. Das Benennungsverlangen gelte gleicherma\u00dfen f\u00fcr alle Wettbewerber und somit auch f\u00fcr seine Konkurrenten und sei daher von den Finanzbeh\u00f6rden einheitlich zu handhaben. Die behauptete Gefahr f\u00fcr Leib und Leben sei nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Weiterhin seien auch nicht nur geringf\u00fcgige Steuerausf\u00e4lle zu bef\u00fcrchten. Der Kl\u00e4ger habe ausreichend Zeit gehabt, dem Benennungsverlangen nachzukommen und nachdem er dieses nicht erf\u00fcllt habe, sei insoweit der Abzug der geltend gemachten Betriebsausgaben f\u00fcr den Wareneinkauf versagt worden, soweit ein entsprechender Steuerausfall bei den Zahlungsempf\u00e4ngern zu bef\u00fcrchten sei. Der Kl\u00e4ger selbst habe w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung mitgeteilt, dass er \u00fcber Land fahre und bei Firmen nach Altmetall frage, so dass davon auszugehen sei, dass die Zahlungsempf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich der Besteuerung im Inland unterl\u00e4gen. Ebenso sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass das zu versteuernde Einkommen dieser Zahlungsempf\u00e4nger nicht unterhalb des f\u00fcr die Steuerfestsetzung relevanten Betrages liege und es somit bei diesen zu einem Steuerausfall komme. Zu seinen Gunsten sei ber\u00fccksichtigt worden, dass ein gewisser Anteil der Schrottank\u00e4ufe ausschlie\u00dflich von Privatleuten erfolgt sei und dieser Anteil sei \u00fcber das sich aus den Voranmeldungen ergebende Verh\u00e4ltnis hinaus mit 25 Prozent gesch\u00e4tzt worden. Da er die Kosten des verbliebenen Anteils nicht nachgewiesen habe, sei zu Recht angenommen worden, dass der Ankauf von Firmen 75 Prozent des Wareneinsatzes ausmache und in diesem Umfang der Abzug der Betriebsausgaben zu versagen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Gegen die Einspruchsbescheide hat der Kl\u00e4ger fristgerecht Klage erhoben. Er wiederholt seine Begr\u00fcndung aus dem Vorverfahren und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass die Anwendung des \u00a7 160 AO auch deshalb ausgeschlossen sei, weil er die nicht von Privatpersonen get\u00e4tigten Wareneink\u00e4ufe bei Ausl\u00e4ndern, insbesondere Russen, Polen, T\u00fcrken, Bulgaren, Litauern, Italienern und Afrikanern get\u00e4tigt habe, diese nach seinen Informationen \u00fcber keine Betriebsst\u00e4tte im Inland verf\u00fcgten und damit nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterl\u00e4gen. Des Weiteren ergebe sich aus den Umsatzsteuerheften, dass im Pr\u00fcfungszeitraum alle Wareneink\u00e4ufe mit runden Betr\u00e4gen aufgezeichnet worden seien. Schon wegen der H\u00f6he des Umsatzsteuersatzes h\u00e4tte dem Veranlagungsbeamten daher klar sein m\u00fcssen, dass diesen Wareneink\u00e4ufen keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungstellung durch die Zulieferer zu Grunde gelegen haben k\u00f6nne und habe diesem das Fehlen der Belege zumindest bekannt sein m\u00fcssen. Au\u00dferdem sei sein eigenes Unverm\u00f6gen, die Empf\u00e4nger zu benennen, eine Tatsache, die erst deutlich nach der Steuerveranlagung entstanden und somit keine neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO sei. Denn das erstmals im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4u\u00dferte Benennungsverlangen k\u00f6nne rein logisch nur zu einer nachtr\u00e4glich entstandenen Tatsache f\u00fchren, weil das Verlangen erst nach erfolgter Veranlagung an ihn gerichtet worden sei und die Nichtbenennung der Zahlungsempf\u00e4nger erst nach dem Verlangen der Benennung habe entstehen k\u00f6nnen. Im Zeitpunkt der Veranlagung sei er nicht nach den Zahlungsempf\u00e4ngern befragt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>\u2026<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Der Beklagte h\u00e4lt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung an seiner im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass soweit der Kl\u00e4ger nunmehr erstmals behaupte, er habe 80 \u2013 90 Prozent seiner nicht von Privatpersonen stammenden Wareneink\u00e4ufe bei ausl\u00e4ndischen Firmen get\u00e4tigt, dieses als blo\u00dfe Schutzbehauptung zu werten sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>1. Das FA war berechtigt, die Betriebsausgaben zu sch\u00e4tzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu sch\u00e4tzen ist u. a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichende Aufkl\u00e4rung zu geben vermag, oder wenn er B\u00fccher und Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, oder wenn diese der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zu Grunde gelegt werden k\u00f6nnen (\u00a7 162 Abs. 2 AO). Hat ein Steuerpflichtiger Veranlassung zur Sch\u00e4tzung gegeben, geht die einer jeden Sch\u00e4tzung anhaftende Unsicherheit zu seinen Lasten. Die Besteuerungsgrundlagen m\u00fcssen in derartigen F\u00e4llen nach dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstigsten, aber noch m\u00f6glichen Sachverhalt festgestellt werden, um eine Besserstellung gegen\u00fcber denjenigen auszuschlie\u00dfen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen. Der Steuerpflichtige muss dabei in Kauf nehmen, dass er evtl. \u00fcber das Ma\u00df seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens belastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34\/90, BStBl II 1993, 259). Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden der Steuerpflichtige keine nachpr\u00fcfbaren Aufzeichnungen vorlegen kann, weil die Rechtsfolge, die sich aus der Nichtvorlage ergibt, nicht von seinem Verschulden abh\u00e4ngig ist und somit auch das unverschuldete Unterlassen der Vorlage von Unterlagen zur Durchf\u00fchrung einer Sch\u00e4tzung berechtigt, weshalb auch fehlende Lese- und Schreibkenntnisse der Steuerpflichtigen kein Grund sind, in diesen F\u00e4llen von einer Sch\u00e4tzung abzusehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>2. Unter Beachtung der oben dargestellten Grunds\u00e4tze ist die Sch\u00e4tzung der Betriebs-ausgaben dem Grunde nach berechtigt und der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>a) Der Kl\u00e4ger hat die Veranlassung zur Sch\u00e4tzung gegeben, da er \u00fcber die mit den Wareneink\u00e4ufen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen keine Aufzeichnungen vorgelegt hat, obwohl er als gewerblicher Unternehmer nach \u00a7 143 AO zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet ist. Seinen Aufzeichnungen \u00fcber seine Betriebsausgaben liegen keine Belege zugrunde, und da er lediglich den bei Abholung der Ware ausgezahlten Betrag erfasst hat, k\u00f6nnen weder die konkret erworbene Ware noch der Lieferant und der Empf\u00e4nger des Geldes ermittelt und \u00fcberpr\u00fcft werden. Diese M\u00e4ngel rechtfertigen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der aufgezeichneten Betriebsausgaben und rechtfertigen deren Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>b) Die Sch\u00e4tzung ist in Bezug auf ihre H\u00f6he nicht zu beanstanden. Die Annahme des FA, dass insgesamt 25 Prozent der vom Kl\u00e4ger aufgezeichneten Ausgaben auf den Ankauf des Altmetalls von Privatpersonen entfallen und die von diesen Personen erzielten Ein-nahmen nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, ist m\u00f6glich und angesichts der im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung festgestellten Art des Altmetalls zu eher seinen Gunsten erfolgt. Die Annahme eines dar\u00fcber hinausgehenden h\u00f6heren Anteils ist schon wegen der fehlenden Aufzeichnungen zur Art der angekauften Ware, nicht gerechtfertigt. Seine Behauptung, dass die Ank\u00e4ufe im \u00dcbrigen von Ausl\u00e4ndern erfolgt seien, ist durch nichts belegt und steht im Widerspruch zu seinen Ausf\u00fchrungen w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung, ohne dass der Kl\u00e4ger diesen Widerspruch aufgekl\u00e4rt hat. Er hat auch nicht dargelegt, wie diese Kontakte zustande gekommen sind und wie die Verabredungen zur Waren\u00fcbergabe getroffen worden sind noch hat er dargelegt, wo die Waren\u00fcbergaben in den Streitjahren konkret stattgefunden haben. Seine Behauptung ist daher nicht geeignet, den Anteil der nicht steuerbehafteten, abzugsf\u00e4higen Wareneinkaufskosten zu erh\u00f6hen. Ungewissheiten, die sich daraus ergeben, dass die einzelnen Zahlungsempf\u00e4nger und deren Einkommensverh\u00e4ltnisse nicht bekannt sind, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 138, 317, BStBl II 1983, 654; in BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995), in diesem Fall zu Lasten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>3. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach \u00a7 160 AO in H\u00f6he des danach auf den Ankauf bei Firmen entfallenden Betrages ist rechtm\u00e4\u00dfig, weil der Kl\u00e4ger die Empf\u00e4nger nicht benannt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelm\u00e4\u00dfig nicht zu ber\u00fcck-sichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde nicht nachkommt, die Empf\u00e4nger zu benennen. Die Regelung des \u00a7 160 ist auch anwendbar, wenn die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 162 AO gesch\u00e4tzt hat; in diesem Fall hat sie nach Sch\u00e4tzung der Betriebsausgaben zu pr\u00fcfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempf\u00e4nger dem Anzug der Ausgaben entgegensteht (C\u00f6ster in Pahlke\/Koenig, AO Kommentar 2. Aufl. (P\/K), \u00a7 160 Rz 10; BFH-Urteil vom 24. Juni 1997, VIII R 9\/96, BStBl II 1998, 51). Der Finanzbeh\u00f6rde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht, indem sie erstens \u00fcber die Zumutbarkeit des Benennungsverlangen an sich und zweitens \u00fcber die Hinzurechnung bzw. die steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung dem Grund und der H\u00f6he nach entscheidet (Klein\/R\u00fcsken, AO Kommentar 11. Auflage, \u00a7 160 Rz. 2; BFH-Urteile vom 30. M\u00e4rz 1983 I R 228\/78, BFHE 138, 317, BStBl II 1983, 654; vom 12. September 1985 VIII R 371\/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537; vom 15. Mai 1996 X R 99\/92, BFH\/NV 1996, 891 und vom 24. Juni 1997 VIII R 9\/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>aa) Die Entscheidung des FA, vom Kl\u00e4ger die Benennung der Zahlungsempf\u00e4nger zu verlangen, ist angesichts der Tatsache, dass gut 80 Prozent der Betriebsausgaben aus Ank\u00e4ufen mit einem Warenwert von mehr als 10.000 \u20ac resultieren, nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Grenzen des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens sind hierdurch nicht \u00fcberschritten. Ein Benennungsverlangen ist grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empf\u00e4nger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat, wobei hiervon regelm\u00e4\u00dfig ausgegangen werden kann, wenn feststeht, dass die Angaben \u00fcber den Empf\u00e4nger einer Zahlung in der Buchung unzutreffend oder unvollst\u00e4ndig sind (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1999 XI R 10\/98, BFHE 1988, 280 , BStBl II 1999, 434). Im Streitfall gibt es \u00fcberhaupt keine Angaben zu den Zahlungsempf\u00e4ngern und die Art des vom Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferten Altmetalls begr\u00fcndet die Vermutung, dass die Empf\u00e4nger dieser Zahlungen diese Bez\u00fcge zu Unrecht nicht versteuert haben. Legt bereits die Unvollst\u00e4ndigkeit der Angaben zum Empf\u00e4nger die Vermutung der unzutreffenden steuerlichen Erfassung dieser Einnahmen nahe, ist diese erst recht begr\u00fcndet, wenn wie im Streitfall jegliche Angaben zum Empf\u00e4nger fehlen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>bb) Das Benennungsverlangen \u00fcberschreitet auch nicht die Grenzen des Zumutbaren. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zumutbarkeit ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme im Hin-blick auf den jeweiligen Gesch\u00e4ftsvorfall zu beurteilen. Grunds\u00e4tzlich ist es dem Steuer-pflichtigen zuzumuten, dass er den Empf\u00e4nger benennt (Klein\/R\u00fcsken Kommentar AO 11. Aufl. \u00a7 160 Rz. 13a). Identit\u00e4tsangaben und -pr\u00fcfungen sind nicht bereits wegen der Vielzahl der zu erfassenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle unzumutbar, sondern nur dann, wenn wegen kaum zu bew\u00e4ltigender tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten eine Ermittlung dem Steuerpflichtigen billigerweise nicht zugemutet werden kann (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1999 XI R 10\/98, BFHE 1988, 280, BStBl II 1999, 434 m.w.N.). Derartige Schwierigkeiten hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Selbst wenn nur die Empf\u00e4nger der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle mit einem Wert von mehr als 10.000 \u20ac aufgezeichnet worden w\u00e4ren, wof\u00fcr der Kl\u00e4ger in keinem Jahr mehr als 45 Aufzeichnungen h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen, w\u00e4ren bereits 80 Prozent seiner Betriebsausgaben ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet worden. Wenn er selbst des Schreibens und Lesens nicht m\u00e4chtig sein sollte, h\u00e4tte er sich diese Angaben von seinen Gesch\u00e4ftspartnern geben lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>cc) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, die Ma\u00dfnahme sei wegen der Gefahr m\u00f6glicher Wettbewerbsnachteile und Umsatzeinbu\u00dfen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, begr\u00fcnden diese Einwendungen nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, keinen Anspruch auf eine von diesem Grundsatz abweichende Ausnahmeregelung (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1999 XI R 10\/98, BFHE 1988, 280, BStBl II 1999, 434 m.w.N.). Da der Kl\u00e4ger nach den gesetzlichen Vorschriften zur Aufzeichnung des Wareneingangs einschlie\u00dflich des Lieferanten verpflichtet war, hat das FA mit der Aufforderung zur Benennung der Empf\u00e4nger zun\u00e4chst nur eine den Kl\u00e4ger ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften treffende Verpflichtung wiederholt. Die Anforderung der Mitteilung der Lieferanten liegt immer im Rahmen der pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung, weil es lediglich die gesetzlichen Anforderungen wiedergibt. Wenn er die Ware tats\u00e4chlich von im Inland nicht steuerpflichtigen Ausl\u00e4ndern erworben haben sollte, besteht erst recht kein Grund, die Angabe der Empf\u00e4nger zu verweigern, weil diese in diesem Fall keine Ma\u00dfnahmen der deutschen Finanzbeh\u00f6rden zu bef\u00fcrchten h\u00e4tten und somit nicht erkennbar ist, aus welchem Grund er dann durch die Angabe der Namen einen Nachteil erleiden sollte. Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht darauf berufen, dass entsprechende Betriebsausgaben in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen ber\u00fccksichtigt worden sind. Die Ber\u00fccksichtigung begr\u00fcndet nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keinen Vertrauensschutz und keinen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine vergleichbare Behandlung in nachfolgenden Besteuerungsjahren. Dies gilt umso mehr, als der BFH im Urteil von 10. M\u00e4rz 1999 (XI R 10\/98, BFHE 1988, 280, BStBl II 1999, 434) die Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t eines Lieferanten zumindest dann f\u00fcr sachgerecht gehalten hat, wenn die Summe der von dem jeweiligen Lieferanten bezogenen Lieferungen den Betrag von ca. 800 \u20ac \u00fcbersteigt. F\u00fcr die Annahme, er m\u00fcsse im Falle der Benennung der Zahlungsempf\u00e4nger um Leib und Leben und Eigentum f\u00fcrchten, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>dd) Da der Kl\u00e4ger dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen ist, ist das FA berechtigt gewesen, nach \u00a7 160 Abs. 1 Satz 1 AO den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Die H\u00f6he der vom FA unter Ber\u00fccksichtigung des mutma\u00dflichen Steuerausfalls im Streitjahr vorgenommenen K\u00fcrzung begegnet keinen Bedenken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Empf\u00e4nger der Zahlungen zwar die mit den Lieferungen zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt, die Einnahmen aber nicht verbucht haben, so dass bei diesen ebenfalls der volle gezahlte Betrag erfasst werden m\u00fcsste, um zu einer zutreffenden Besteuerung zu gelangen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>3. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Steuer- und Messbescheide lagen f\u00fcr das Jahr 2009 vor, weil diese Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gestanden haben, damit nach \u00a7 164 Abs. 2 AO eine \u00c4nderung dieser Bescheide innerhalb der Festsetzungsfrist m\u00f6glich gewesen und die Festsetzungsfrist f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum bei Erlass der ge\u00e4nderten Bescheide im Jahr 2011 noch nicht abgelaufen gewesen ist. Ebenso konnte auch unabh\u00e4ngig von der M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2008 erstmalig f\u00fcr das Jahr 2008 ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen werden, weil der Einkommensteuerbescheid insoweit kein die Finanzverwaltung oder das Gericht bindender Grundlagenbescheid ist, sondern beide Verfahren nebeneinander laufen (BFH-Urteil vom 9. September 1965, IV 40\/65 U, BFHE 83, 466, BStBl III 1965, 667; BFH-Beschluss vom 22. April 2008, X B 154\/07, BFH\/NV 2008, 1361).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>4. F\u00fcr die nicht unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 und der Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 2006 und 2007 sind in Bezug auf die K\u00fcrzung der Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung der Empf\u00e4nger die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr \u00c4nderung nicht erf\u00fcllt, so dass die K\u00fcrzung des Betriebsausgabenabzugs insoweit zu Unrecht vorgenommen worden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>a) Die Voraussetzungen f\u00fcr \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (i.V.m. \u00a7\u00a7 184 Abs.1 Satz 3 AO) sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>aa) Nach \u00a7 173 Abs.1 Nr.1 AO ist ein Steuerbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sind, die zu einer h\u00f6heren Steuer oder zu einer h\u00f6heren Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen f\u00fchren. Unter einer Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zust\u00e4nde, Vor-g\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (PK\/Koenig AO \u00a7 173 Rz. 7 m.w.N.). Eine Tatsache kann sowohl in einem positiven Zustand, beispiels-weise dem Abfluss von Zahlungsmitteln, als auch im Fehlen einer Eigenschaft oder Nichteintritt eines Vorgangs, wie etwa einer fehlenden Vereinbarung, bestehen (PK\/Koenig AO \u00a7 173 Rz. 7). Beweismittel sind alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, wie beispielsweise Urkunden, Ausk\u00fcnfte (PK\/Koenig \u00a7 173 Rz. 34). Die Tatsachen und Beweismittel m\u00fcssen au\u00dferdem nachtr\u00e4glich bekannt geworden und nicht erst nachtr\u00e4glich entstanden oder erstellt worden sein, weil nachtr\u00e4glich entstandenen Beweismittel keine \u00c4nderung nach \u00a7 173 AO rechtfertigen (PK\/Koenig AO \u00a7 173 Rz. 42f m.w.N.). Nachtr\u00e4glich bekannt im Sinne des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (st. Rspr. BFH-Urteil vom 28. April 1998, IX R 49\/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>bb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist die Tatsache im Sinne dieser Vorschrift der Umstand, dass der Kl\u00e4ger dem Benennungsverlangen des FA nicht nachgekommen ist. Allerdings hat das FA das Verlangen nach Benennung der Empf\u00e4nger erst zu einem Zeit-punkt an den Kl\u00e4ger gerichtet, als die Bescheide bereits bestandskr\u00e4ftig gewesen sind. Ob und inwieweit ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen im Fall seiner Nichterf\u00fcllung die \u00c4nderung des Bescheides nach \u00a7 173 AO rechtfertigen kann, ist h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden. Der Senat ist der Auffassung, dass die Verweigerung der Auskunft auf ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen keine neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO darstellt, weil sie ebenso wie das zugrunde liegende Benennungsverlangen erst nach Erlass des zu \u00e4ndernden Bescheides eingetreten ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>b) Die \u00c4nderung dieser Steuer(mess)bescheide wegen Nichterf\u00fcllung des Benennungsverlangens kann auch nicht auf \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gest\u00fctzt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis). Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in der Weise in die Vergangenheit wirken, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil vom 23. November 2006, V R 28\/05, BFH\/NV 2007, 872 m.w.N.). Das Benennungsverlangen nach \u00a7 160 AO ist eine unselbst\u00e4ndige Vorbereitungshandlung zum Erlass eines Steuerbescheides (P\/K-C\u00f6ster, \u00a7 160, Rz. 51) und hat als vorbereitende Ma\u00dfnahme f\u00fcr die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung keine materiell-rechtliche R\u00fcckwirkung auf den bis dahin der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>6. Somit sind die Einkommensteuer der Jahre 2006, 2007 und 2008 und die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge der Jahre 2006 und 2007 auf die Betr\u00e4ge herabzusetzen, die sich ergeben, wenn bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in H\u00f6he von 405.072 \u20ac (2006), 510.436 \u20ac (2007), 580.028 \u20ac (2008) zum Abzug kommen. Die Berechnung der ge\u00e4nderten Steuerbetr\u00e4ge kann gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA \u00fcbertragen werden. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus 136 Abs. 1. Die Kl\u00e4ger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Die Anordnungen \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7 708 Nr. 10 und \u00a7 711 der Zivil-prozessordnung i.V.m. \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>III.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die Verweigerung der Empf\u00e4ngerbenennung aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die \u00c4nderung des Bescheides nach \u00a7 173 AO rechtfertigen kann, zugelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zumutbarkeit der Empf\u00e4ngerbenennung nach \u00a7 160 AO und Benennungsverlangen als neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Steuerpflichtigen gerichtetes Benennungsverlangen rechtfertigt im Fall der Nichterf\u00fcllung nicht dessen \u00c4nderung nach \u00a7 173 AO. 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