{"id":58099,"date":"2013-08-24T13:27:47","date_gmt":"2013-08-24T11:27:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58099"},"modified":"2013-08-24T13:27:47","modified_gmt":"2013-08-24T11:27:47","slug":"zurechnung-von-geganstanden-im-rahmen-des-immobilienleasings","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-geganstanden-im-rahmen-des-immobilienleasings\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Geganst\u00e4nden im Rahmen des Immobilienleasings"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Zurechnung von Geganst\u00e4nden im Rahmen des Immobilienleasings<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Zurechnung von Gegenst\u00e4nden des Immobilienleasings ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand nach den f\u00fcr Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen geltenden Grunds\u00e4tzen wirtschaftlich gesehen dem Verm\u00f6gen des Leasinggebers oder nach den f\u00fcr Ratenkaufvertr\u00e4ge geltenden Grunds\u00e4tzen dem Verm\u00f6gen des Leasingnehmers zuzurechnen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IV R 23\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 10. Senat, Teilurteil vom 16.05.2013, 10 K 148\/10<\/p>\n<p>\u00a7 39 AO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin das wirtschaftliche Eigentum an einer Tiefgarage zuzurechnen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin wurde zun\u00e4chst als A-KG (im Folgenden: KG) am 6. Oktober 1989 gegr\u00fcndet. Komplement\u00e4rin ohne Gesellschaftereinlage war die sp\u00e4ter als General\u00fcbernehmerin beauftragte A-AG und ist seit Ende September 1991 die Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft B-GmbH, eine 100%ige Konzerngesellschaft der C.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die C hielt als Kommanditistin im Streitjahr 90 v.H. der Kommanditanteile. Weiterer Kommanditist war der damalige Vorstandsvorsitzende der A-AG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Zweck der Gesellschaft ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Erwerb des Erbbaurechts an (im Vertrag konkret bezeichneten) Grundst\u00fccken in der Innenstadt von D, deren Eigent\u00fcmerin die Stadt ist, sowie die Errichtung einer Tiefgarage und deren Vermietung oder Ver\u00e4u\u00dferung auf diesen Grundst\u00fccken.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Am Tag ihrer Gr\u00fcndung schloss die KG mit der Stadt D einen Vertrag \u00fcber die Bestellung eines Erbbaurechts auf den betreffenden Grundst\u00fccken, verbunden mit der Verpflichtung zum Bau einer Parktiefgarage. Die Dauer des Erbbaurechts betrug 50 Jahre; nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf sollte die Tiefgaragenanlage entsch\u00e4digungslos auf die Stadt \u00fcbergehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Es war ein Erbbauzins in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 105.000 DM, f\u00e4llig in monatlichen Teilbetr\u00e4gen von 8.750 DM zu entrichten. Die Zinsh\u00f6he errechnete sich aus 6 v.H. des bei Abschluss des Vertrages zu Grunde zu legenden Kaufpreises von 250 DM\/m\u00b2.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Eine Belastung des Erbbaurechts bedurfte der Zustimmung der Stadt, die bereits im Vertrag die Zustimmung zu einer Belastung bis zur H\u00f6he von 10,4 Mio. DM erteilte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der KG oblag die Versicherungs-, Erhaltungs- und Wiederaufbaupflicht sowie die Pflicht zur \u00dcbernahme von Lasten, Abgaben und Beitr\u00e4gen f\u00fcr das Grundst\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Am selben Tag schlossen die KG und die Stadt D einen notariell beurkundeten Mietvertrag verbunden mit einem unwiderruflichen und unbedingten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages \u00fcber die von der KG zu errichtende Tiefgarage. Der Kaufpreis sollte sich nach den noch nicht durch Mietzahlungen amortisierten Gesamtkosten einschlie\u00dflich etwaiger r\u00fcckst\u00e4ndiger Leistungen zum Zeitpunkt des Verkaufs berechnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Die Stadt hatte als Mieterin die KG von allen Verpflichtungen (siehe unter I 1. 4. Absatz) freizustellen, die diese als Erbbauberechtigte gem\u00e4\u00df den Regelungen des Erbbauvertrages gegen\u00fcber der Stadt zu erf\u00fcllen hatte (\u00a7 1 Nr. 4 Mietvertrag).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Das Mietverh\u00e4ltnis begann mit \u00dcbernahme der Tiefgarage durch die Stadt, sp\u00e4testens jedoch zum 1. Juli 1991. Als \u201e<em>feste Mietzeit<\/em>\u201c waren 22 Jahre vereinbart; in dieser Zeit war der Vertrag faktisch unk\u00fcndbar (\u00a7 10 Mietvertrag). Die KG als Vermieterin erkl\u00e4rte sich vertraglich \u201e<em>bereit, mit der Mieterin \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Mietverh\u00e4ltnisses zu verhandeln<\/em>\u201c (\u00a7 2 Nr. 3 Mietvertrag). Abgesehen davon, dass eine gew\u00fcnschte Verl\u00e4ngerung 6 Monate vor Ablauf der Festmietzeit beantragt werden musste, waren keine weiteren Vereinbarungen in Bezug auf eine Vertragsverl\u00e4ngerung getroffen worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Mietzins war f\u00fcr 10 Jahre ab Abschluss des Mietvertrages fest vereinbart und errechnete sich aus den von der Vermieterin aufgewandten Herstellungskosten in H\u00f6he von netto 10,4 Mio. DM unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,9 v.H. und eines Tilgungssatzes von 1 v.H. zuz\u00fcglich ersparter Zinsen. Neben dem Mietzins hatte die Stadt der KG die von dieser zu entrichtenden Erbbauzinsen in H\u00f6he von monatlich 8.750 DM zu ersetzen (\u00a7 3 Mietvertrag).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Nach Ablauf der 10 Jahre sollten sowohl der Mietzins als auch dessen weitere Laufzeit unter Ber\u00fccksichtigung der Refinanzierungsm\u00f6glichkeiten der die Kl\u00e4gerin finanzierenden Bank neu festgesetzt werden (\u00a7 3 Nr. 4 Mietvertrag). Die H\u00f6he des Mietzinses sollte auf der Basis der Gesamtkosten wie zuvor abh\u00e4ngig von der Entwicklung des Zinssatzes f\u00fcr Kommunalkredite ermittelt werden und nicht \u00fcber diesem liegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Stadt hatte die Mietzahlungen auch bei Zerst\u00f6rung oder Unbenutzbarkeit des Mietobjekts in vollem Umfang zu erbringen (\u00a7 6 Mietvertrag).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Hinsichtlich der Nebenkosten war vereinbart, dass die KG der Stadt die Pr\u00e4mien der von ihr abgeschlossenen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschadenversicherungen sowie einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Nebenkosten in Rechnung stellte. Die Stadt hatte ferner Erschlie\u00dfungskosten und gesetzlich anfallende Ausgleichsbetr\u00e4ge zu erstatten und die Risiken der KG in ihrer Eigenschaft als Eigent\u00fcmerin\/Erbbauberechtigte mitzuversichern und im Falle der Zerst\u00f6rung s\u00e4mtliche Wiederherstellungskosten zu tragen (\u00a7 9 Nr. 2 bis 4 Mietsvertrag). Unterhaltungs-, Erhaltungs- und Zusatzkosten, auch soweit durch h\u00f6here Gewalt oder aufgrund beh\u00f6rdlicher Vorschriften verursacht, gingen ebenfalls zu Lasten der Stadt (\u00a7 6 Mietvertrag).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Im Fall einer K\u00fcndigung hatte die Stadt der KG die bis dahin entstandenen Gesamtkosten einschlie\u00dflich hiermit in Verbindung stehender zus\u00e4tzlicher (laufender) Kosten, sowie den laufenden Erbbauzins und die der KG in Rechnung gestellte Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu ersetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 6. Oktober 1989 (UR-Nr. 294\/1989 \u2013 Bl. 140 ff. BpA) verwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Im Dezember 1989 gew\u00e4hrte die B-Bank der KG zur Finanzierung der Tiefgarage ein voll ausgezahltes Darlehen, dessen Laufzeit sich \u00fcber 30 Jahre erstreckte. Der zun\u00e4chst auf 10 Jahre festgeschriebene, am Zinssatz f\u00fcr Kommunaldarlehen orientierte Zinssatz betrug 6,88 v.H.; getilgt wurde ab Juli 1991 mit 1 v.H. monatlich. Die Konditionen der Anschlussverzinsung entsprachen den Darlehensbedingungen f\u00fcr Kommunalkredite.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Bereitstellungszinsen waren ab dem 1. Dezember 1989 f\u00e4llig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Zur Sicherheit bestellte die KG eine erstrangige Grundschuld in H\u00f6he von 10,4 Mio. DM auf dem Erbbaurecht zu Gunsten der C und trat dieser s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und Rechte aus dem mit der Stadt geschlossenen Mietvertrag ab.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die General\u00fcbernehmerin hatte die Tiefgarage zu einem Pauschalfestpreis in H\u00f6he von 10,4 Mio. DM bis zum 1. Juli 1991 fertigzustellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Die KG und die Stadt D gingen davon aus, dass das Erbbaurecht samt Garagenanlage der KG zuzurechnen sei. Die KG ermittelte den Gewinn f\u00fcr das Streitjahr deshalb unter Ansatz einer Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf das Erbbaugrundst\u00fcck sowie nach \u00a7 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) f\u00fcr die Tiefgarage und nahm die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 bis 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Anspruch. Die erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abgabenordnung \u2013 AO -).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangten der Pr\u00fcfer und ihm folgend das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dass die Tiefgarage nicht der KG zuzurechnen sei, weil diese nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin im Sinne des \u00a7 39 AO sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Er meinte, der Sachverhalt sei nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7 39 AO zu beurteilen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertr\u00e4ge keine der Anwendung eben dieser allgemeinen Grunds\u00e4tze entgegenstehende Verwaltungserlasslage bestanden habe. Weder der Erlass vom 19. April 1971 (- IV B S2170-31\/71 -, BStBl I 1971, 264) und die diesem Erlass zu Grunde liegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Erlasse vom 21. M\u00e4rz 1972 (F\/IV B2-S2170-11\/71, BStBl I 1972, 188) und vom 22. Dezember 1975 (IV B 2-S2170-161\/75, DB 1976, 172) regelten eine dem Streitfall vergleichbare Fallkonstellation.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze sei bei W\u00fcrdigung des gesamten Vertragswerkes davon auszugehen, dass die Stadt D die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber den Leasinggegenstand wie auch \u00fcber das Erbbaugrundst\u00fcck aus\u00fcbe und diese das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung trage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die Stadt trage s\u00e4mtliche Risiken, die ein Bauherr \u00fcblicherweise trage, wenn sie auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren durchzuf\u00fchren und eventuelle h\u00f6here Kosten in der Bauphase einschl. h\u00f6herer Bauzeitzinsen zu tragen habe. Selbiges gelte f\u00fcr die Risiken und Pflichten, die von der KG als Erbbauberechtigter zu tragen und zu versichern seien und die damit verbundenen Kosten, die ihr grunds\u00e4tzlich obliegen w\u00fcrden, welche die KG jedoch \u00fcber den Mietvertrag auf die Stadt abgew\u00e4lzt habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Der unbeschadet der Funktionst\u00fcchtigkeit der Mietsache zu erbringende Mietzins ermittle sich nach dem Gesamtaufwand des durch die Nord\/LB gew\u00e4hrten Darlehens zuz\u00fcglich der Erbbauzinsen, der Umsatzsteuer, der Bauzeitzinsen und Nebenkosten, sodass bei der KG kein finanzielles Risiko verbleibe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Gegen ein von der KG zu tragendes Risiko spreche auch der Umstand, dass die Stadt bei einer au\u00dferordentlichen, vorzeitigen K\u00fcndigung neben den ausstehenden Mietzinsen bis zum Ablauf der Grundmietzeit der KG eine eventuelle an die C zu zahlende Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung erstatten m\u00fcsse.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Die Vertr\u00e4ge verlagerten s\u00e4mtliche Kosten und Risiken auf die Stadt D als Mieterin und Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fcckes. Ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und ein Totalgewinn nach Abschluss der Mietzeit seien nicht zu erzielen, weil in dem unwiderruflichen Kaufangebot der Kaufpreis auf die noch nicht amortisierten Gesamtkosten des Mietobjekts einschlie\u00dflich r\u00fcckst\u00e4ndiger Leistungen festgelegt worden sei. Die Stadt als Leasingnehmerin partizipiere nicht nur in vollem Umfang an einer etwaigen Wertsteigerung des Objekts, sondern sie trage auch das Risiko, dass der Verkehrswert der Tiefgarage unter den Restamortisationskosten liegen kann. Selbst wenn sie die Tiefgarage nicht weiterbetreiben wolle oder k\u00f6nne, k\u00f6nne sie diese ungehindert weiterverkaufen, weil sie als Erbbaurechtsgeberin die weiteren Vertr\u00e4ge frei gestalten k\u00f6nne.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Neben der fehlenden Rentabilit\u00e4t der Vermietung an einen Dritten spreche auch der Umstand, dass nach dem Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen von einer tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren auszugehen sei und die Stadt die Kosten der betriebsnotwendigen Au\u00dfenanlagen selbst getragen habe, f\u00fcr die Annahme, dass die Stadt das Kaufangebot annehmen werde. Selbst bei Ansatz der linearen AfA auf die tats\u00e4chlichen Herstellungskosten in H\u00f6he von 10,4 Mio. DM ergebe sich nach Ablauf der Grundmietzeit ein Buchwert, der nach den Berechnungen des Beklagten deutlich \u00fcber der Restvaluta des Darlehens, welche nach den Bestimmungen des Mietvertrages den Kaufpreis bilde, liege.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Die KG ihrerseits k\u00f6nne das Erbbaurecht nicht ohne weiteres ver\u00e4u\u00dfern und so an einer Wertsteigung der Tiefgarage teilhaben, weil zum einen die Stadt sich ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht vorbehalten habe und die Ver\u00e4u\u00dferung der Zustimmung der Stadt bed\u00fcrfe und zum anderen der Mietvertrag wirksam bliebe und ein fremder Erwerber keine Chance zur Erzielung eines Gewinns habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Da das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin nicht zuzurechnen sei, k\u00f6nne diese auch nicht die Abschreibung nach \u00a7 7 EStG in Anspruch nehmen. Folglich sei eine erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zul\u00e4ssig, weil die KG nicht als grundst\u00fccksverwaltende Gesellschaft zu beurteilen sei, sondern sich ihre T\u00e4tigkeit steuerlich betrachtet in der Baubetreuung und Finanzierung der Herstellungskosten der Tiefgarage ersch\u00f6pfe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Das beklagte Finanzamt erlie\u00df unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsauffassung \u00c4nderungsbescheide unter anderem \u00fcber die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1991 und \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das 1991, der entsprechend heraufgesetzt wurde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Bescheid \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 1991 vom 20.05.1999 sowie den Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1991 Einspruch eingelegt. \u00dcber den Einspruch gegen den Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1991 hat der Beklagte noch nicht entschieden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Nachdem der Beklagte den Einspruch gegen den \u00c4nderungsbescheid \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 1991 mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 zur\u00fcckgewiesen hat, begehrt die Kl\u00e4gerin mit der Klage die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf 0 DM.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Sie h\u00e4lt an der Ansicht fest, dass sie als Inhaberin des Erbbaurechts und zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin der Tiefgarage nach \u00a7 39 Abs. 1 AO die gesetzliche Vermutung f\u00fcr sich habe, auch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin zu sein. Eine abweichende Zurechnung nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO komme nicht in Betracht, insbesondere deshalb nicht, weil sie nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse weiterhin einen wirtschaftlich bedeutsamen Herausgabeanspruch habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Das Vertragsverh\u00e4ltnis beurteile sich als ein Leasingvertrag in der Ausformung des Teilamortisationsleasings, weil die Leasingraten w\u00e4hrend der Grundmietzeit die Gesamtkosten des Leasingobjekts nicht abdeckten und nach Ablauf der Grundmietzeit ein erheblicher Finanzierungsbetrag verbleibe. Da die Vertr\u00e4ge vor dem 31. Januar 1992 geschlossen worden seien, k\u00f6nnten die f\u00fcr sie nachteiligen Grunds\u00e4tze des Erlasses vom 23. Dezember 1991 (IV B 2-S2170-115\/91, DB 1992, 112, BStBl I 1992, 13) wegen der im Erlass enthaltenen \u00dcbergangsregelung nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb sei nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen, insbesondere auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen \u00fcber Mietkaufvertr\u00e4ge zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin meint, ein allgemeiner Gesichtspunkt bei der Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern, der auch im Streitfall zu ber\u00fccksichtigen sei, sei die so gut wie unentgeltliche \u00dcberlassung des Wirtschaftsguts am Ende der Grundmietzeit, weil ein solcher Umstand indiziere, dass die endg\u00fcltige \u00dcbertragung des Wirtschaftsgutes auf den Leasingnehmer von Beginn an beabsichtigt gewesen und deshalb in Anlehnung an die zum Ratenkauf entwickelten Grunds\u00e4tze in diesem Fall das Wirtschaftsgut auch dem Leasingnehmer zuzurechnen sei. Anderenfalls verbleibe es bei der Zurechnung aufgrund der zivilrechtlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Bei der Vereinbarung eines Leasingvertrages mit einer Mietverl\u00e4ngerungs- oder Kaufoption komme es nach der Rechtsprechung des BFH darauf an, dass mit der Ausnutzung dieser M\u00f6glichkeiten ernsthaft zu rechnen sei; sie k\u00f6nne nicht unterstellt werden, wenn z.B. der Anschlusskaufpreis dem am Ende der Grundmietzeit noch vorhandenen Marktpreis des Leasingobjektes entspreche, weil dann der Erwerb nicht die wirtschaftlich naheliegendste Alternative sei. In diesem Fall stelle sich vielmehr die Investitionsentscheidung neu.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Dieser Aspekt des sich dem Steuerpflichtigen aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde quasi aufdr\u00e4ngenden Erwerbs sei auch bei Teilamortisations-Leasingvertr\u00e4gen zu ber\u00fccksichtigen, weil in aller Regel eine Anschaffung nur dann get\u00e4tigt werde, wenn sie f\u00fcr den Erwerber wirtschaftlich g\u00fcnstig sei. Die Frage der H\u00f6he der Anschlussmiete bzw. des Kaufpreises oberhalb einer so genannten \u201eAnerkennungsgeb\u00fchr\u201c sei deshalb nicht nur bei Vollamortisationsvertr\u00e4gen, sondern auch bei Teilamortisationsvertr\u00e4gen zu pr\u00fcfen. Wenn am Ende der Nutzung noch erhebliche Zahlungen zu leisten seien, k\u00f6nne nicht unterstellt werden, dass der sp\u00e4tere Erwerb von Beginn an sachlich zwingend sei, sondern die Investitionsentscheidung bed\u00fcrfe vielmehr einer sorgf\u00e4ltigen Abw\u00e4gung im Zeitpunkt der Optionsaus\u00fcbung. Diese Erw\u00e4gung, dass die Investitionsentscheidung erst nach Ablauf der Grundmietzeit abschlie\u00dfend gepr\u00fcft werde, spreche gegen eine bereits getroffene Kaufentscheidung im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Im Streitfall k\u00f6nne deshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Stadt ihr Optionsrecht zum Abschluss des Kaufvertrages nach Ablauf der Grundmietzeit aus\u00fcbe. Als Kaufpreis seien die noch nicht durch Mieten amortisierten Gesamtkosten (einschl. etwaiger r\u00fcckst\u00e4ndiger Leistungen) des Mietobjekts vereinbart worden. Die nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibende Rest-Darlehensvaluta betrage ungef\u00e4hr 6 Mio. DM.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Abgesehen davon, dass ein Betrag in dieser H\u00f6he nicht als \u201eAnerkennungsgeb\u00fchr\u201c im Sinne der Rechtsprechung verstanden werden k\u00f6nne, entspreche der Kaufpreis selbst bei Ansatz der Berechnungen des Beklagten ungef\u00e4hr dem Restwert der Garage, sodass aus Sicht der Leasingnehmerin kein besonders g\u00fcnstiges Gesch\u00e4ft anzunehmen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Allerdings sei aber nicht von einer betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren, sondern lediglich von 25 Jahren auszugehen, weil bei Immobilien die Ermittlung des Restbuchwertes unter Ber\u00fccksichtigung der festgelegten AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG zu erfolgen habe. Schlie\u00dflich k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob die in jedem Fall fiktive betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer anhand von amtlichen AfA-Tabellen bestimmt oder als gesetzliche Regelung wie im Fall des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgegeben werde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Die Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren widerspreche auch der im BMF-Erlass vom 9. Juni 1987 getroffenen Regelung zur betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer. Der Umstand, dass der zum BMF-Erlass vom 9. Juni 1987 (IV B 2-S2170-14\/87, BStBl I 1987, 440) ergangene Bezugserlass das Vollamortisationsleasing betreffe, sei unerheblich, weil es hinsichtlich der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes keinen Unterschied machen k\u00f6nne, ob Vollamortisations- oder Teilamortisations-Leasing vorliege.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Bei Ansatz einer betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren betrage der Buchwert der Garage, ausgehend von den Gesamtkosten in H\u00f6he von 10.400.000 DM, deshalb nur noch 1.248.000 DM und liege damit weit unter dem von der Stadt zu zahlenden Kaufpreis in H\u00f6he von ca. 6 Mio. DM.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Eine rentable Vermietung oder ein Verkauf des Erbbaurechts an einen Dritten sei durchaus m\u00f6glich, weil die mit der Stadt D vereinbarten Konditionen schlie\u00dflich nicht unver\u00e4ndert beibehalten werden m\u00fcssten. Schlie\u00dflich spreche gegen die Annahme einer sicheren Aus\u00fcbung der Kaufoption, dass die Stadt durchaus die M\u00f6glichkeit gehabt habe, die Garage als Eigent\u00fcmerin zu bauen, diese M\u00f6glichkeit wohl aus haushaltspolitischen Gr\u00fcnden aber nicht genutzt habe. Es sei realistisch anzunehmen, dass das Umfeld, das die Stadt zum Abschluss des Leasingvertrages bewogen habe, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Grundmietzeit unver\u00e4ndert bestehe, zumal der voraussichtlich zu zahlende Kaufpreis im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Kaufoption ca. 6 Mio. DM betrage und es nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass diese Summe auch nach Ablauf der Grundmietzeit eine bedeutende Belastung des st\u00e4dtischen Haushaltsetats darstelle.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Die \u00fcbrigen vom Beklagten angef\u00fchrten Argumente zur Abweichung von den gesetzlichen Mietvorschriften seien nicht entscheidungsrelevant, da es ma\u00dfgeblich auf die Wahrscheinlichkeit der Optionsaus\u00fcbung ankomme. Die Verlagerung der kompletten Sacherhaltungs- und Sachersetzungspflichten auf die Mieterin sei zudem bei der Vermietung von Gewerberaum \u00fcblich und k\u00f6nne deshalb eine abweichende Eigentumszurechnung nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>den Bescheid \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 1991 vom 20. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 0 DM betr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>Der Beklagte h\u00e4lt an seiner im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass seiner Ansicht nach das Kriterium des Anschlusskaufpreises in einer H\u00f6he oberhalb einer \u201eAnerkennungsgeb\u00fchr\u201c auf den Streitfall nicht anwendbar sei, weil bei Teilamortisations-Leasingvertr\u00e4gen ein Anschlusskaufpreis in H\u00f6he der noch nicht amortisierten Investitionskosten des Leasinggebers gerade bei diesem die Chance auf eine Beteiligung an einer Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>Die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von Geb\u00e4uden betrage auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie diese in der bis 1964 geltenden Fassung des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Ausdruck komme, 50 Jahre. Die sich aus den nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG normierten Abschreibungss\u00e4tzen ergebende Nutzungsdauer sei demgegen\u00fcber lediglich eine typisierte fiktive Abschreibungsdauer, die keinen Bezug zu einer tats\u00e4chlichen betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer habe. Das BMF-Schreiben vom 9. Juni 1987 (IV B 2-S2170-14\/87, BStBl I 1987, 440) stehe der Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren nicht entgegen, weil es sich auf den Erlass zum Vollamortisationsleasing vom 21. M\u00e4rz 1972 beziehe, der hier aber nicht zur Anwendung gelange. Es werde eine lediglich typisierende Vergleichsbetrachtung von Restwert und Abschlusszahlung f\u00fcr den Fall der Vollamortisation der Investitionskosten festgelegt. Ein derartiger Vergleich von Restwert und Abschlusszahlung lie\u00dfe beim Leasinggeber im Fall der Teilamortisation den nicht realisierten Teil der Investitionskosten au\u00dfer Acht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>Eine rentable Anschlussvermietung an einen Dritten sei nicht m\u00f6glich, da unter Ber\u00fccksichtigung der laufenden Bewirtschaftungs- und Versicherungskosten, der Erbbauzinszahlungen und des mit steigender Nutzungsdauer ansteigenden Instandsetzungsbedarfs kein Gewinn verbleiben k\u00f6nne. Dieses spreche f\u00fcr eine Aus\u00fcbung der Mietverl\u00e4ngerungs- oder Kaufoption seitens der Stadt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid vom 16. Februar 2001, die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 3. Mai 2001, 27. August 2001, 12. Dezember 2001, 29. Januar 2007 und die Schrifts\u00e4tze des Beklagten vom 21. Mai 2001, 11. September 2001, 8. Januar 2002, 2. September 2002 und 18. Dezember 2006 Bezug genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>Der Bausachverst\u00e4ndige des Finanzamtes hatte zum 1. Juni 2000 einen Verkehrswert von ca. 11 Mio. DM ermittelt. Wegen der Einzelheiten der Wertermittlung wird auf das Gutachten (Bl. 22 FG-Beiakte) verwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_57\"><\/a>57<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten haben danach \u00fcbereinstimmend auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverst\u00e4ndnis zu einer Entscheidung durch Zwischenurteil erteilt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a>58<\/dt>\n<dd>Beide Beteiligte beziehen sich zur weiteren Begr\u00fcndung auf ihre Schrifts\u00e4tze im Revisionsverfahren vom 04.09.2007 (Kl\u00e4gerin) und vom 05.07.2007 (Beklagter).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a>59<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet, soweit diese den Streitgegenstand \u201eSteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag\u201c betrifft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_60\"><\/a>60<\/dt>\n<dd>Das Gericht entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Zwischenurteil. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil \u00fcber eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und der Kl\u00e4ger oder der Beklagte nicht widerspricht. Die Vorabentscheidung ist sachdienlich, weil die anstehende Sach- und Rechtsfrage entscheidungsreif ist und zu erwarten ist, dass sich dann auch die noch beim FA offenen Einspr\u00fcche \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens auf den 01.01.1991 und die gesonderte Feststellung des Einheitswerts des Betriebsgrundst\u00fccks auf den 01.01.1991 in Anlehnung an die Entscheidung erledigen werden. Zwar w\u00e4re es auch m\u00f6glich, den Rechtstreit nach \u00a7 74 FGO auszusetzen, bis \u00fcber diese Feststellungen bestandskr\u00e4ftig entschieden ist. Da das FA aber zun\u00e4chst die Gewerbesteuersache durch Einspruchsbescheid abgeschlossen hat und die Beteiligten auch eine Entscheidung \u00fcber die Klage begehren, was deutlich darin zum Ausdruck kommt, dass sie nicht nur einer Vorabentscheidung nach \u00a7 99 Abs. 2 FGO nicht widersprochen haben, vielmehr ausdr\u00fccklich ihr Einverst\u00e4ndnis dazu erteilt haben, h\u00e4lt der Senat die Vorabentscheidung f\u00fcr sachdienlich und sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung durch Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 2 FGO gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_61\"><\/a>61<\/dt>\n<dd>Den Antrag der Kl\u00e4gerin, den einheitlichen Gewerbsteuermessbetrags auf 0 DM herabzusetzen, legt das Gericht so aus, dass die Kl\u00e4gerin damit auch die H\u00f6he des nach dem Gewerbekapital ermittelten Messbetrages angreift, weil anderenfalls vom Gericht ohnehin nicht auf eine Herabsetzung des Steuermessbetrages auf 0 DM erkannt werden k\u00f6nnte. Die H\u00f6he dieses in die Ermittlung des einheitlichen Gewerbsteuermessbetrags einflie\u00dfenden Messbetrages h\u00e4ngt jedoch vom Ausgang des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid \u00fcber den Einheitswert des gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar 1991 ab, sodass das Gericht in der Sache keine abschlie\u00dfende Entscheidung treffen kann. Da der Rechtsstreit jedoch zumindest hinsichtlich der H\u00f6he des Steuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag zur Entscheidung reif ist, h\u00e4lt das Gericht es f\u00fcr sachgerecht, durch Zwischenurteil zu entscheiden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_62\"><\/a>62<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr die Herstellungskosten der Tiefgarage und f\u00fcr das Erbbaurecht die Absetzungen nach \u00a7 7 EStG in Anspruch nehmen, weil das Erbbaurecht und die Tiefgarage ihrem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_63\"><\/a>63<\/dt>\n<dd>1. Die Inanspruchnahme der AfA setzt die Zugeh\u00f6rigkeit des Wirtschaftsgutes zum Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen voraus. F\u00fcr die Bilanzierung ma\u00dfgebend ist bei Auseinanderfallen der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Zugeh\u00f6rigkeit grunds\u00e4tzlich die wirtschaftliche Zugeh\u00f6rigkeit des Wirtschaftsgutes zum Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen, wie sie sich aus den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ergibt (Urteil des BFH vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_64\"><\/a>64<\/dt>\n<dd>2. Das Gericht ist der \u00dcberzeugung, dass die Stadt D nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin im Sinne des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, so dass es bei der Zurechnung nach \u00a7 39 Abs. 1 AO verbleibt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_65\"><\/a>65<\/dt>\n<dd>a) Wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer im Sinne des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige, der den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall, also bei dem f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung typischen Verlauf, f\u00fcr dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tats\u00e4chlich auszuschlie\u00dfen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965, I 51\/61 S, BFHE 84, 171, BStBl III 1966, 61; vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66 , BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117\/03, BFH\/NV 2004, 1625). Auf die rechtliche Befugnis, \u00fcber das Wirtschaftsgut zu verf\u00fcgen, insbesondere es zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich nicht einschr\u00e4nkbare Sachherrschaft aus\u00fcbt und dass ihm die Ertr\u00e4ge aus dem Objekt zuflie\u00dfen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>66<\/a><\/dt>\n<dd>b) F\u00fcr die Zurechnung von Leasinggegenst\u00e4nden ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand nach den f\u00fcr Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen geltenden Grunds\u00e4tzen wirtschaftlich gesehen dem Verm\u00f6gen des Leasinggebers oder nach den f\u00fcr Ratenkaufvertr\u00e4ge geltenden Grunds\u00e4tzen dem Verm\u00f6gen des Leasingnehmers zuzurechnen ist. Ist der Leasing-Vertrag von Anfang an auf den verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Erwerb des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als Anschaffungsgesch\u00e4ft des Leasingnehmers zu beurteilen (BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_67\"><\/a>67<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Stadt D einen Teilamortisations-Leasingvertrag geschlossen. Denn die w\u00e4hrend der unk\u00fcndbaren Mindestmietzeit (Grundmietzeit) von 22 Jahren und die w\u00e4hrend der Grundmietzeit zu leistenden Mietzahlungen (Leasingraten) decken die Gesamtkosten des Leasingobjekts nicht ab, sodass der nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibende Finanzierungsbetrag bei unver\u00e4nderten Konditionen noch ca. 6 Mio. DM betr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>68<\/a><\/dt>\n<dd>aa) Die Entscheidung, welchem Vertragspartner bei Leasingvertr\u00e4gen der Leasinggegenstand zuzurechnen ist, ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen, insbesondere auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen \u00fcber Mietkaufvertr\u00e4ge zu treffen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verwaltungserlasse haben den Beklagten in seiner Entscheidung nicht gebunden, weil in diesen Erlassen eine dem Streitfall entsprechende Fallkonstellation nicht geregelt war. Deshalb ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei abweichenden Vertr\u00e4gen nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die im Urteil vom 26. Januar 1970 aufgestellten Beurteilungskriterien zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 1984, I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 3. August 2004 X R 55\/01 BFH\/NV 2005, 517 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_69\"><\/a>69<\/dt>\n<dd>Ein Indiz f\u00fcr eine wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Verm\u00f6gen des Leasingnehmers bietet nach der Rechtsprechung z.B. eine Vereinbarung, nach der die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer zwar erheblich l\u00e4nger ist als die Grundmietzeit, der Kaufpreis aber w\u00e4hrend der Grundmietzeit in Form der Mietzahlungen geleistet worden ist und dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverl\u00e4ngerung oder Kauf zusteht, bei dessen Aus\u00fcbung nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis, der lediglich \u201eeine Art Anerkennungsgeb\u00fchr\u201c darstellt, zu entrichten ist, weil in diesem Fall unterstellt werden kann, dass die Aus\u00fcbung des Optionsrechts und hieraus folgend der dauerhafte Ausschluss des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 5. M\u00e4rz 1998 IV R 23\/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, vom 3. August 2004 X R 55\/01 BFH\/NV 2005, 517).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_70\"><\/a>70<\/dt>\n<dd>Dieses Abgrenzungskriterium kann auch bei der Pr\u00fcfung der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Teilamortisations-Leasingvertr\u00e4gen zur Anwendung kommen, weil die entscheidungsrelevante Frage, ob bei Vertragsschluss mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von der Aus\u00fcbung eines Optionsrechtes nach Ablauf der Grundmietzeit ausgegangen werden kann, nicht von der gew\u00e4hlten Vertragsart abh\u00e4ngig ist. Vielmehr ist die aus der Sicht des Leasingnehmers anzustellende \u00dcberlegung, in welchem Verh\u00e4ltnis sich der im Ergebnis zu zahlende Preis zum Wert des Wirtschaftsgutes und der damit f\u00fcr dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zu erkaufenden\/erlangenden Nutzungsm\u00f6glichkeiten bewegt, in beiden F\u00e4llen die selbe. Wenn in F\u00e4llen der Vollamortisation, weil der Kaufpreis ohnehin schon w\u00e4hrend der im Verh\u00e4ltnis zur betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer eher kurzen Grundmietzeit entrichtet wurde, aufgrund der niedrigen, lediglich eine Art \u201cAnerkennungsgeb\u00fchr\u201d darstellenden Ab- oder Anschlusszahlung davon auszugehen ist, dass von Beginn an die Eigentums\u00fcbertragung beabsichtigt gewesen ist, kann auch bei Teilamortisationsvertr\u00e4gen auf eine von Anfang an beabsichtigte Eigentums\u00fcbertragung geschlossen werden, wenn die verbleibende Zahlungsverpflichtung zwar f\u00fcr sich genommen nicht unerheblich ist, sich im Verh\u00e4ltnis zum Buchwert des Wirtschaftsgutes wie dieser sich nach der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer ergibt, jedoch als ausgesprochen niedrig beurteilt, der Leasingnehmer somit bei einem Ankauf ein aus seiner Sicht g\u00fcnstiges Gesch\u00e4ft t\u00e4tigen w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteil vom 5. M\u00e4rz 1998 IV R 23\/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_71\"><\/a>71<\/dt>\n<dd>Die rein isolierte Betrachtung der H\u00f6he der Anschlusszahlung bzw. des Kaufpreises kann allerdings deshalb nicht alleiniges Beurteilungskriterium f\u00fcr die Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei Teilamortisations-Leasingvertr\u00e4gen sein, weil ein Verkauf nach Ablauf der Grundmietzeit f\u00fcr den Leasinggeber in der Regel nur sinnvoll sein wird, wenn er wenigstens seine zur Finanzierung eingesetzten Mittel ersetzt bekommt. Das hat zwangsl\u00e4ufig zur Folge, dass die vom Erwerber in diesem Zeitpunkt zu leistende Zahlung der H\u00f6he nach immer \u00fcber einer bei Vollamortisationsvertr\u00e4gen zu zahlenden \u201cAnerkennungsgeb\u00fchr\u201d liegen wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_72\"><\/a>72<\/dt>\n<dd>bb) Im Ergebnis kommt es somit entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Ber\u00fccksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverl\u00e4ngerungs- oder Kaufoption aus\u00fcben wird, weil anderenfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 29. Juli 1981 I R 62\/77 BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107; vom 11. Juli 2006 VIII R 32\/04 BFH\/NV 2007, 141, Bordewin\/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 4). Je l\u00e4nger der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und der M\u00f6glichkeit zur Optionsaus\u00fcbung ist, desto weniger zwingend erscheint allerdings die Aus\u00fcbung (BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 62\/77, BFHE 134, 264 BStBl II 1982, 107).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_73\"><\/a>73<\/dt>\n<dd>(1) Unter Beachtung dieser Erw\u00e4gungen ist im Streitfall besonders dem Umstand, dass die Stadt das Optionsrecht erst nach Ablauf einer zweiundzwanzigj\u00e4hrigen Mietzeit aus\u00fcben konnte, erhebliche Bedeutung beizumessen. Eine Anschlussvermietung an die Stadt kann wegen der hierzu im Mietvertrag nur vage gefassten Vereinbarung bei der Betrachtung nicht ernsthaft in die Erw\u00e4gungen einbezogen werden, zumal der Stadt insoweit kein Mietverl\u00e4ngerungsrecht einger\u00e4umt war, das es ihr erm\u00f6glichte, eine Mietvertragsverl\u00e4ngerung zu erzwingen. Wie sich die Interessenlage der Aus\u00fcbungsberechtigten am Ende einer derart lang bemessenen Nutzungszeit darstellen wird, kann weder bei Vertragsschluss noch einige Jahre danach so sicher beurteilt werden, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen w\u00e4re, die Stadt werde das Kaufrecht bei einem typischen Geschehensablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_74\"><\/a>74<\/dt>\n<dd>(2) Auch der Umstand, dass die Errichtung der Tiefgarage nach den Vorstellungen und Planungen der Stadt erfolgte, kann keine derartige Zwangslage zur Aus\u00fcbung des Kaufrechts begr\u00fcnden. Vielmehr ist die Errichtung der Immobilie nach den W\u00fcnschen des Leasingnehmers gerade im Hinblick auf die Langfristigkeit der Gesch\u00e4ftsbeziehung charakteristisch f\u00fcr Immoblilien-Leasingvertr\u00e4ge (vgl. Bordewin\/Tonner Leasing im Steuerrecht 4. Aufl., S. 15; Kallgin DStZ 1985, 235 m.w.N.), sodass hieraus keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten des Leasingnehmers in sp\u00e4teren Jahren gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_75\"><\/a>75<\/dt>\n<dd>(3) Der Stadt war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich daran gelegen, im Innenstadtbereich Parkraum zu schaffen. Die Sicherstellung dieser Zielsetzung hat sie durch die Zweckbindung in \u00a7\u00a7 6 und 21 des Erbbaurechtsvertrages erreicht, in denen die Erhaltungs- und Wiederaufbaupflicht bei Zerst\u00f6rung der Tiefgarage und deren Vermietung nur zum Zwecke des Parkens und die \u00dcbertragung dieser, die Kl\u00e4gerin als Erbbauberechtigte treffenden Verpflichtung auf eventuelle Rechtsnachfolger festgeschrieben ist. Die Vermietung von Parkraum ist keine hoheitliche Aufgabe und kann ohne weiteres durch Dritte erfolgen, sodass es der Stadt nach Ablauf der Grundmietzeit letztlich freisteht, die Tiefgarage entweder weiter anzumieten oder diese zu kaufen oder sich aus der Vermietung vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzuziehen, sich im Ergebnis so zu verhalten, wie es f\u00fcr sie zu diesem sp\u00e4teren Zeitpunkt wirtschaftlich und politisch am g\u00fcnstigsten w\u00e4re. Sollte nach Ablauf der Grundmietzeit mit der Kl\u00e4gerin keine Vereinbarung \u00fcber eine Mietvertragverl\u00e4ngerung zustande kommen und auch die Kaufoption nicht ausge\u00fcbt werden, k\u00f6nnte die Tiefgarage auch durch ein Privatunternehmen betrieben werden. In diesem Fall h\u00e4tte die Stadt zudem noch die Einnahmen durch den von der Kl\u00e4gerin zu leistenden Erbbauzins.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_76\"><\/a>76<\/dt>\n<dd>(4) Die von den Beteiligten intensiv diskutierte Frage, ob f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine rentable Vermietung an einen Dritten oder der Verkauf des Erbbaurechts an einen Dritten \u00fcberhaupt m\u00f6glich w\u00e4re, was das FA verneint und hieraus folgert, dass deshalb das Objekt der Stadt zuzurechnen sei, ist f\u00fcr die zu treffende Prognoseentscheidung, ob die Stadt ihre Kaufoption aus\u00fcben wird, ohne Bedeutung. Denn insoweit kann es nicht darauf ankommen, welche wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten dem Leasinggeber f\u00fcr den Fall, dass von der Kaufoption kein Gebrauch gemacht wird, verbleiben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_77\"><\/a>77<\/dt>\n<dd>Ob der Betrieb der Tiefgarage durch Vermietung von Stellfl\u00e4chen \u00fcberhaupt wirtschaftlich ist und nach 22 Jahren noch w\u00e4re, ist ein Aspekt, der f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Optionsrechts allenfalls dann von Bedeutung w\u00e4re, wenn sich hiermit Gewinne erwirtschaften lie\u00dfen, weil in diesem Fall der Nutzen f\u00fcr die Stadt offenkundig w\u00e4re. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausf\u00fchrungen des Beklagten lassen allerdings eher vermuten, dass es sich hierbei um einen Zuschussbetrieb handelt. Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist aber eine unrentable Vermietungsm\u00f6glichkeit gerade ein Argument gegen die Aus\u00fcbung des Optionsrechts, da sich der Erwerb einer unrentablen Parkgarage einem wirtschaftlich denkenden Entscheidungstr\u00e4ger nicht so ohne weiteres, das hei\u00dft ohne Hinzutreten weiterer diesen Nachteil \u00fcberkompensierender Gr\u00fcnde, aufdr\u00e4ngt. Die Unrentabilit\u00e4t der Vermietung w\u00e4re deshalb mehr ein Indiz daf\u00fcr, dass die Stadt ihre Entscheidung dar\u00fcber, ob sie \u00fcberhaupt weiterhin Parkraum zur Verf\u00fcgung stellen und au\u00dferdem den Betrieb der Tiefgarage selbst fortf\u00fchren will, erst nach Ablauf der Grundmietzeit unter Ber\u00fccksichtigung der dann bestehenden Sach- und Haushaltslage treffen kann und wird. Da aber keine verl\u00e4ssliche Prognose \u00fcber die 22 Jahre sp\u00e4ter bestehende finanzielle Lage der Stadt oder \u00fcber die Notwendigkeit einer Tiefgarage in der Innenstadt getroffen werden kann, sind auch die eine Entscheidung beeinflussenden Faktoren und die Wahl der Entscheidungsvariante im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar, so dass auch die Frage der Rentabilit\u00e4t des Betriebs der Parkgarage f\u00fcr die ex ante Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Aus\u00fcbung der Kaufoption keine Bedeutung haben kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_78\"><\/a>78<\/dt>\n<dd>(5) F\u00fcr die Unw\u00e4gbarkeit der Optionsaus\u00fcbung durch die Stadt spricht weiter, dass diese nach Ablauf der Grundmietzeit keine weiteren Verpflichtungen hat. So endet das Mietverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Nr. 3 des Mietvertrages mit Ablauf der Grundmietzeit, sodass auch die im Mietvertrag beschriebenen K\u00fcndigungsfolgen nicht eintreten, die Stadt nach Auslaufen des Mietvertrages grunds\u00e4tzlich keine weitere Zahlungen zu leisten hat. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ergeben sich in diesem Fall ebenfalls keine weiteren Verpflichtungen f\u00fcr die Stadt, weil diese der KG Kosten infolge von Unterbrechungen oder Stilllegungen nur w\u00e4hrend der Bauphase nicht aber in anderen Zeiten zu erstatten hatte. W\u00fcrde die Stadt die Tiefgarage nach Ablauf der Grundmietzeit weder weiter anmieten noch ihr Optionsrecht aus\u00fcben, k\u00f6nnte sie zwar die Tiefgarage nicht weiter betreiben, h\u00e4tte aber auch keine weiteren Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber. Hieraus folgt weiter, dass die Stadt letztlich kein wirtschaftliches Risiko tr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_79\"><\/a>79<\/dt>\n<dd>Bei der Kl\u00e4gerin hingegen verbliebe ein noch nicht amortisierter Restbetrag in H\u00f6he von ca. 6 Mio. DM, der nicht durch entsprechende Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag oder Mietvertrag abgesichert ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass der verbleibende Restbetrag, der nach den vertraglichen Regelungen von der Kl\u00e4gerin allein zu tragen ist, mit Sicherheit durch einen entsprechenden Gegenwert in Form des Geb\u00e4udewertes gedeckt ist. Der Verkehrswertermittlung kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden, da weder mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, dass im Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung der Verkehrswert auch tats\u00e4chlich erzielt wird noch hierdurch die H\u00f6he des von vielen Unw\u00e4gbarkeiten abh\u00e4ngigen Verkehrswertes nach Ablauf der Grundmietzeit festgestellt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_80\"><\/a>80<\/dt>\n<dd>(6) Die ebenfalls im Mietvertrag geregelten Ersatzverpflichtungen sind kein Indiz f\u00fcr die Zurechnung des Eigentums bei der Stadt, da diese nur bei einer vorzeitigen K\u00fcndigung anfallen, f\u00fcr die Entscheidung aber auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Grundmietzeit abzustellen ist. Die Regelung der Ersatzpflicht bei vorzeitiger K\u00fcndigung des langfristigen Vertrages ist zudem Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens (\u00a7\u00a7 280 ff BGB), dass der Gl\u00e4ubiger einer Leistung, der durch sein Vertrauen auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erf\u00fcllung Nachteile erlitten hat, diesen Schaden ersetzt bekommt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_81\"><\/a>81<\/dt>\n<dd>(7) F\u00fcr die Abw\u00e4gung ebenfalls von Bedeutung ist die H\u00f6he des Kaufpreises im Verh\u00e4ltnis zum Restwert der Tiefgaragenanlage. Insoweit kann allerdings aufgrund der H\u00f6he der im Zeitpunkt der Optionsaus\u00fcbung den Kaufpreis bildenden, nicht amortisierten Finanzierungssumme in H\u00f6he von ca. 6 Mio. DM nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Stadt unter Ber\u00fccksichtigung des Restwertes der Tiefgaragenanlage nach Ablauf der Grundmietzeit willens oder in der Lage ist, den Kaufpreis zu entrichten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_82\"><\/a>82<\/dt>\n<dd>cc) Nach Ansicht des Senats hat die Ermittlung des Restwertes auf der Grundlage einer, der Gesamtlebensdauer des Wirtschaftsgutes Rechnung tragenden technischen Nutzungsdauer und nicht auf der Grundlage der fiktiven Nutzungsdauer nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG zu erfolgen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_83\"><\/a>83<\/dt>\n<dd>(1) Zwar hat die Verwaltung in dem BMF-Erlass vom 9. Juni 1987 (IV B2-S2170-14\/87, BStBl I 1987, 440) und den hierauf basierenden Anweisungen der Landesfinanzbeh\u00f6rden (z.B. OFD Hannover ESt-Kartei \u00a7 6 EStG Nr. 8.2b) die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer mit dem sich aus der jeweiligen Fassung des \u00a7 7 Abs. 4 EStG ergebenden Abschreibungsraum gleichgesetzt. Obwohl der diesem Erlass zu Grunde liegende Bezugserlass vom 21. M\u00e4rz 1972 (F\/IV B2-S2170-11\/82, BStBl I 1972, 188) nur die Fallgestaltungen des Vollamortisations-Immobilienleasings regelt und f\u00fcr die im Streit stehende Fallgestaltung keine den Beklagten bindende Wirkung entfalten kann, legen der Inhalt des Erlasses und die dazu ergangenen Ausf\u00fchrungsanweisungen nahe, dass nach Verwaltungsmeinung die Ermittlung des Restwertes in Voll- wie in Teilamortisationsf\u00e4llen unter Berechnung der sich aus \u00a7 7 Abs. 4 EStG ergebenden Nutzungsdauer erfolgen soll (so schlie\u00dflich auch beim Vollamortisations-Immobilienleasing: BMF-Erlass vom 23. Dezember 1991 IV B 2-S2170-115\/91, BStBl I 1992, 13).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_84\"><\/a>84<\/dt>\n<dd>(2) Der Ansatz einer sich aus dem jeweiligen Abschreibungssatz des \u00a7 7 Abs. 4 EStG ergebenden Nutzungsdauer ist jedoch f\u00fcr die Wertermittlung eines Wirtschaftsgutes im Rahmen der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ungeeignet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_85\"><\/a>85<\/dt>\n<dd>In \u00a7 7 Abs. 4 EStG werden lediglich Absetzungss\u00e4tze in v.H. festgelegt, die aber der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer nicht entsprechen. Bereits deren wiederholte \u00c4nderung durch den Gesetzgeber zeigt, dass diese nicht den tats\u00e4chlichen Werteverzehr widerspiegeln, sondern vorrangig unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten die Aufwandsverteilung festlegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_86\"><\/a>86<\/dt>\n<dd>Dass diesen S\u00e4tzen gerade nicht die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer zu Grunde liegt folgt auch schon daraus, dass nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Geb\u00e4uden die Absetzungen \u201cabweichend von Absatz 1\u201d nach bestimmten v.H.-S\u00e4tzen bis zur vollen Absetzung vorzunehmen sind, also eben nicht nach der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer, die den Absetzungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 zu Grunde zu legen ist. Auf die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer kommt es bei Geb\u00e4uden gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nur an, wenn diese geringer ist, als sie sich aus den fiktiven Abschreibungss\u00e4tzen ergibt. Der fehlende Bezug zur tats\u00e4chlichen oder betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer kommt schlie\u00dflich auch darin zum Ausdruck, dass bei jedem Eigentumswechsel der neue Eigent\u00fcmer seine Anschaffungskosten wiederum grunds\u00e4tzlich nach den v.H.-S\u00e4tzen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG abschreiben kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_87\"><\/a>87<\/dt>\n<dd>Demgegen\u00fcber ist im Rahmen der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf den tats\u00e4chlichen Werteverzehr abzustellen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat eine Person nach allgemeiner Auffassung wirtschaftliches Eigentum, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Der wirtschaftliche Gehalt des Eigentums besteht aus den Komponenten \u201cErtrag\u201d und \u201cSubstanz\u201d, die sich einerseits anhand der Dauer der produktiven Verwendung im Betrieb und andererseits anhand der Wertsteigerung\/Wertminderung im Rahmen einer Anschlussverwertung bestimmen (Mellwig\/Weinstock DB 1996, 2345, 2348). Die Werthaltigkeit des Herausgabeanspruchs leitet sich somit direkt ab von der Verwendungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsgutes; diese Faktoren wiederum werden jedoch nicht durch die Absetzungss\u00e4tze nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG bestimmt, weil die Verwendungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4higkeit auch noch gegeben ist, wenn das Wirtschaftsgut nach Ansatz der Absetzungss\u00e4tze nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG buchtechnisch keinen Wert mehr hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_88\"><\/a>88<\/dt>\n<dd>Da bei der Beurteilung des Sachverhalts von einem typischen Geschehensablauf auszugehen ist, ist die Nutzungsdauer vielmehr anhand eines Zeitraums zu bestimmen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgem\u00e4\u00df verwendet oder genutzt werden kann. \u201eBetriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer\u201c bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74\/97, BFHE 191,121, BStBl II 2001, 311).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_89\"><\/a>89<\/dt>\n<dd>(3) Die voraussichtliche Nutzungsdauer f\u00fcr Parkh\u00e4user wird in den amtlichen AfA-Tabellen mit 30 Jahren angenommen, wenn nicht wegen der besonderen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls die Annahme einer anderen Nutzungsdauer zwingend geboten erscheint (vgl. OFD D\u00fcsseldorf 1979, ESt-Kartei NW \u00a7 7 EStG A Nr. 44, BMF vom 18.04.1997 IV A 8-S1551-37\/97, BStBl 1997, 376). Das Gericht, das bei der Berechnung der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer nicht an die amtlichen AfA-Tabellen gebunden ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 IV B 44\/02, BFH\/NV 2002, 1559) h\u00e4lt den Ansatz einer 30j\u00e4hrigen Nutzungsdauer f\u00fcr zu kurz bemessen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Tiefgarage nicht wie andere, nicht im Betriebsverm\u00f6gen befindliche Geb\u00e4ude, \u00fcber 50 Jahre lang genutzt werden kann. Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin und die Stadt ein entsch\u00e4digungsloses Heimfallrecht erst nach Ablauf von 50 Jahren vereinbart haben, st\u00fctzt die Annahme, dass eine f\u00fcnfzigj\u00e4hrige Nutzungsdauer wahrscheinlich ist. Auch der Bausachverst\u00e4ndige hat die Gesamtlebensdauer auf 50 Jahre ermittelt. Auf der anderen Seite gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen einer besonderen Beanspruchung der Tiefgarage, welche die Annahme einer k\u00fcrzeren Nutzungsdauer als sachgerecht erscheinen lassen k\u00f6nnte. Bei der Berechnung des Restwertes ist daher von einer 50j\u00e4hrigen betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer auszugehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_90\"><\/a>90<\/dt>\n<dd>Bei Ansatz einer linearen AfA von 2 v.H. entspricht der Buchwert der Tiefgarage (ca. 5,8 Mio DM) ungef\u00e4hr dem Wert der verbleibenden Darlehnsschuld (ca. 5,9 bis 6 Mio DM), der nach den Regelungen des Mietvertrages als Kaufpreis vereinbart ist. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bei Aus\u00fcbung der Kaufoption also einen Kaufpreis zu zahlen, der dem der Substanz des Wirtschaftsgutes entsprechenden Restbuchwert entspricht. Dieser ist im Vergleich zum erhaltenen Gegenwert nicht besonders g\u00fcnstig und kann auch nicht als blo\u00dfe Anerkennungsgeb\u00fchr bezeichnet werden, sodass auch aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung des Optionsrechts ausgegangen werden kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_91\"><\/a>91<\/dt>\n<dd>(aa) Zwar deuten das bei der Kl\u00e4gerin verbleibende finanzielle Risiko, die Unsicherheiten hinsichtlich einer rentablen Garagenvermietung und die Unbestimmtheit der Optionsaus\u00fcbung darauf hin, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Verl\u00e4ngerung des Mietvertrages nach Ablauf der Grundmietzeit beabsichtigt haben k\u00f6nnten. Selbst wenn das so sein sollte, ist dies f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung, weil weder die Kl\u00e4gerin noch die Stadt D einen vertraglich gesicherten Rechtsanspruch auf den Abschluss eines entsprechenden Mietverl\u00e4ngerungsvertrages haben und deshalb in Bezug auf ihre Entscheidung \u00fcber eine Verl\u00e4ngerung ungebunden sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_92\"><\/a>92<\/dt>\n<dd>(bb) Die Unw\u00e4gbarkeiten hinsichtlich der Optionsaus\u00fcbung sind so gravierend, dass die Abweichungen der mietvertraglichen Vereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen demgegen\u00fcber keine andere Entscheidung in der Sache zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Insbesondere ist die \u00dcberleitung der gesamten Sachgefahr auf die Stadt im Zusammenhang damit zu sehen, dass im Streitfall langfristig Gewerberaum vermietet worden ist und die Verlagerung der Sacherhaltungspflicht bei Gewerbemietvertr\u00e4gen allgemein \u00fcblich und von der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Stapenhorst NZM 2007, 17 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_93\"><\/a>93<\/dt>\n<dd>3) Da die Kl\u00e4gerin sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Tiefgarage ist, ist diese zur Inanspruchnahme der Absetzungen f\u00fcr das Geb\u00e4ude und das Erbbaurecht berechtigt. In Folge dieser Zurechnung ist die Kl\u00e4gerin auch als grundst\u00fccksverwaltende Gesellschaft t\u00e4tig, sodass ihr die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 2 bis 5 GewStG zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_94\"><\/a>94<\/dt>\n<dd>Das Gericht kann anhand der vom Beklagten \u00fcbersandten Akten nicht abschlie\u00dfend beurteilen, inwieweit m\u00f6glicherweise noch weitere, nicht streitige Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung bei der Berechnung des Gewerbeertrags zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_95\"><\/a>95<\/dt>\n<dd>Deshalb wird die Berechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt \u00fcbertragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>III.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_96\"><\/a>96<\/dt>\n<dd>Eine Kostenentscheidung, auch soweit der Senat \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, war nicht zu treffen, weil der Rechtsstreit noch nicht abschlie\u00dfend entschieden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>IV.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_97\"><\/a>97<\/dt>\n<dd>Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zurechnung von Geganst\u00e4nden im Rahmen des Immobilienleasings F\u00fcr die Zurechnung von Gegenst\u00e4nden des Immobilienleasings ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand nach den f\u00fcr Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen geltenden Grunds\u00e4tzen wirtschaftlich gesehen dem Verm\u00f6gen des Leasinggebers oder nach den f\u00fcr Ratenkaufvertr\u00e4ge geltenden Grunds\u00e4tzen dem Verm\u00f6gen des Leasingnehmers zuzurechnen ist. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-von-geganstanden-im-rahmen-des-immobilienleasings\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zurechnung von Geganst\u00e4nden im Rahmen des Immobilienleasings<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2730],"class_list":["post-58099","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-immobilienleasing"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58099","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58099"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58099\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58099"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58099"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58099"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}