{"id":58103,"date":"2013-08-24T13:29:59","date_gmt":"2013-08-24T11:29:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58103"},"modified":"2013-08-24T13:29:59","modified_gmt":"2013-08-24T11:29:59","slug":"wahrend-der-sog-probezeit-sind-fahrtkosten-zu-einer-arbeitsstatte-des-arbeitgebers-der-der-arbeitnehmer-grundsatzlich-dauerhaft-zugeordnet-ist-nur-nach-%c2%a7-9-abs-1-satz-3-nr-4-estg-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wahrend-der-sog-probezeit-sind-fahrtkosten-zu-einer-arbeitsstatte-des-arbeitgebers-der-der-arbeitnehmer-grundsatzlich-dauerhaft-zugeordnet-ist-nur-nach-%c2%a7-9-abs-1-satz-3-nr-4-estg-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"W\u00e4hrend der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsf\u00e4hig."},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Einkommensteuer 2010<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>W\u00e4hrend der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 07.11.2012, 2 K 135\/12<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob Fahrtkosten w\u00e4hrend einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte einzuordnen sind oder nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Zum 15. Juli 2010 wechselte der Kl\u00e4ger seinen Arbeitgeber. Im Anstellungsvertrag (GA Bl. 25ff) mit der A ist unter \u201e1. Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses\u201c geregelt, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, w\u00e4hrend der das Arbeitsverh\u00e4ltnis gem. \u00a7 622 Abs. 3 BGB beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gek\u00fcndigt werden kann. Unter 8. Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses\u201c ist weiterhin geregelt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis automatisch mit Eintritt des Rentenalters endet, im \u00dcbrigen wird hinsichtlich der K\u00fcndigungsfristen auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. Gem\u00e4\u00df Nr. 2 des Anstellungsvertrages wird der Kl\u00e4ger als Commis de Cuisine im A-Hotel eingesetzt (weitere Einzelheiten Anstellungsvertrag vom 10. Juni 2010, Bl. 25ff GA). Bei dem A-Hotel handelt es sich um ein von der A gef\u00fchrtes Hotel.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Seine (urspr\u00fcngliche) Arbeitsst\u00e4tte in X suchte der Kl\u00e4ger ausweislich der Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung im Streitjahr an 110 Tagen, die neue Arbeitsst\u00e4tte in Y an 100 Tagen auf. Die Fahrten machte der Kl\u00e4ger jeweils als solche zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte geltend. Dementsprechend ergaben sich Fahrtkosten von insgesamt 2.109 \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Gegen den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren, mit dem er die Ber\u00fccksichtigung der Fahrten nach Buxtehude mit den tats\u00e4chlichen Kosten, und zwar 0,30 \u20ac je gefahrenen Kilometer, begehrte. Zur Begr\u00fcndung trug der Kl\u00e4ger vor, es habe sich um Fahrten w\u00e4hrend der Probezeit gehandelt, in dieser Zeit liege noch keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte vor, da der Arbeitnehmer dem Besch\u00e4ftigungsbetrieb noch nicht dauerhaft zugeordnet sei. Indes sei eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses innerhalb k\u00fcrzester Zeit m\u00f6glich gewesen. Die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei aber ein wesentliches Merkmal einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte. Fahrtkosten seien daher insgesamt mit 3.459 \u20ac anzusetzen (110 Tage x 23 km x 0,30 \u20ac zzgl. 100 Tage x 45 km x 0,60 \u20ac).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Der Beklagte wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da auch in der Probezeit eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei dem neuen Arbeitgeber vorgelegen habe. Trotz dieser Probezeit habe sich der Kl\u00e4ger von Beginn der T\u00e4tigkeit an auf die T\u00e4tigkeit im Betrieb des Arbeitgebers einrichten k\u00f6nnen und m\u00fcssen, die beiderseitige M\u00f6glichkeit der kurzfristigen Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses sei nicht beachtlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Mit seiner Klage h\u00e4lt der Kl\u00e4ger an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Neben der bereits vorgetragenen fehlenden dauerhaften Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei erheblich, dass es dem Kl\u00e4ger im Hinblick auf die kurze K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit w\u00e4hrend der Probezeit nicht zumutbar war, seinen Wohnsitz an den T\u00e4tigkeitsort hinzuverlegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt (GA Bl. 23),<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 1. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2012 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 1.350 \u20ac neu festzusetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>und h\u00e4lt an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Auch w\u00e4hrend der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich dauerhaft zugeordnet ist, gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>1. Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 \u201eauch\u201c die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte von 0,30 \u20ac anzusetzen, h\u00f6chstens jedoch 4.500 \u20ac im Kalenderjahr; ein h\u00f6herer Betrag als 4.500 \u20ac ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen benutzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>2. Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des BFH vom 22. September 2010, VI R 54\/09, BStBl. II 2011, 354; Urteil vom 19. Januar 2012, VI R 32\/11, BFH\/NV 2012, 936).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Voraussetzungen beruhen auf der \u00dcberlegung, dass die Begrenzung des objektiven Nettoprinzips nur dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme). Liege demgegen\u00fcber keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelm\u00e4\u00dfige) Arbeitsst\u00e4tte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilit\u00e4tskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008, VI R 66\/05, BStBl. II 2008, 825, und vom 18. Dezember 2008, VI R 39\/07, BStBl. II 2009, 475).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>3. Bei der im Streitjahr aufgenommenen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers handelt es sich zur \u00dcberzeugung des Senats\u00a0von Beginn an\u00a0um eine diesen Grunds\u00e4tzen entsprechende dauerhaft angelegte berufliche T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>a) Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages von Beginn an auf Dauer angelegt. Dem steht die Vereinbarung einer Probezeit gem. \u00a7 622 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Bei der Vereinbarung einer Probezeit wie im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Modifizierung der gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen dahingehend, dass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten die K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr beide Seiten auf zwei Wochen reduziert wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entspricht dem in der Arbeitswelt \u00dcblichen und gibt keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. Anwendungsbereich des \u00a7 622 BGB sind indes gerade auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Zudem hat es der Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig selbst in der Hand, durch Erf\u00fcllung seiner Vertragspflichten die T\u00e4tigkeit \u00fcber die Probezeit hinaus fortzusetzen. Die verk\u00fcrzte K\u00fcndigungsfrist w\u00e4hrend einer vereinbarten Probezeit weicht auch lediglich geringf\u00fcgig von den f\u00fcr jedes Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Anfangszeit geltenden gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen ab. Gem. \u00a7 622 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich k\u00fcndigen, also ggf. ebenfalls mit einer Frist von unter 5 Wochen. Dieser Unterschied rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine Auslegung dahingehend, dass ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend einer vereinbarten Probezeit (noch) nicht auf Dauer angelegt sei (a.A. ohne Begr\u00fcndung Loschelder in Schmidt EStG 31. Auflage 2012 \u00a7 9 Rz. 116).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>b) Die M\u00f6glichkeit der Einstellung auf die Wege zur Arbeitsst\u00e4tte ist allein durch die Vereinbarung einer Probezeit nicht entscheidend ber\u00fchrt. Der Frage, ob ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Probezeit durch einen Wohnsitzwechsel an den T\u00e4tigkeitsort auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, kommt nach Auffassung des Senats keine allein entscheidende Bedeutung zu. Der Rechtsprechung des BFH ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Frage von vorrangiger oder zwingender Bedeutung sei. Indes h\u00e4ngt die Entscheidung, ob und wann ein Arbeitnehmer ggf. seinen Wohnsitz an den Ort der Arbeitsst\u00e4tte verlegt von vielf\u00e4ltigen Faktoren ab, die Vereinbarung einer Probezeit ist dabei nicht ein besonders herausragendes Kriterium.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Dem Senat ist bewusst, dass ein Arbeitnehmer, der aus den weiteren Umst\u00e4nden heraus generell einen Umzug zum Ort der Arbeitsst\u00e4tte erw\u00e4gt, den Ablauf der Probezeit abwarten k\u00f6nnte, sofern ein solcher Umzug im Einzelfall mit besonderem finanziellen Aufwand verbunden ist. Eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob und auf welchem Wege ein Arbeitnehmer im Einzelfall tats\u00e4chlich seine Wegekosten mindern kann und\/oder tats\u00e4chlich mindert, findet &#8211; da es sich um eine typisierende Betrachtungsweise handelt &#8211; indes nicht statt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer 2010 W\u00e4hrend der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsf\u00e4hig. rechtskr\u00e4ftig Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. 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