{"id":58106,"date":"2013-08-24T13:40:54","date_gmt":"2013-08-24T11:40:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58106"},"modified":"2020-09-14T12:33:39","modified_gmt":"2020-09-14T10:33:39","slug":"steuerliche-forderung-eigengenutzter-denkmalgeschutzter-gebaude","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-forderung-eigengenutzter-denkmalgeschutzter-gebaude\/","title":{"rendered":"Steuerliche F\u00f6rderung eigengenutzter denkmalgesch\u00fctzter Geb\u00e4ude"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Nutzungswechsel w\u00e4hrend des laufenden Kalenderjahres unsch\u00e4dlich<\/span><\/h2>\n<div id=\"articleContent\">\n<div>\n<p>Hannover: Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.rechtsprechung.niedersachsen.de\/jportal\/portal\/page\/bsndprod.psml?doc.id=STRE201375153&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">9 K 279\/12<\/a>) einer Klage zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit einer <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/immobilien-denkmalschutz\/\">Steuerbeg\u00fcnstigung<\/a> gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 1 Satz 1 EStG stattgegeben und sich dabei &#8211; soweit ersichtlich &#8211; als erstes FG mit der Problematik einer zeitanteiligen K\u00fcrzung des F\u00f6rderbetrags im Falle eines unterj\u00e4hrigen steuersch\u00e4dlichen Nutzungswechsels auseinandergesetzt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund:<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2000 ein Grundst\u00fcck mit einem sanierungsbed\u00fcrftigen, denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4ude erworben. Er bewohnte dieses zun\u00e4chst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gew\u00e4hrte daraufhin die begehrte Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr die aufgewendeten Sanierungskosten nach \u00a7 10 f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und f\u00fcr die Folgejahre (F\u00f6rderzeitraum 10 Jahre).<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kl\u00e4ger seit M\u00e4rz 2010 mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das F\u00f6rderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern \u00fcberlassen. F\u00fcr ihn selbst wurde lediglich ein Zimmer f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Besuche vorgehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab M\u00e4rz 2010 die F\u00f6rdervoraussetzungen des \u00a7 10 f Abs. 2 EStG nicht mehr vorl\u00e4gen und k\u00fcrzte daher den F\u00f6rderbetrag f\u00fcr 2010 zeitanteilig.<\/p>\n<p>Der 9. Senat des NFG teilte die Auffassung des FA nur insoweit, als das Vorhalten eines Zimmers und regelm\u00e4\u00dfige Besuche im F\u00f6rderobjekt ab M\u00e4rz 2010 nicht als Eigennutzung des Kl\u00e4gers anzusehen sind. Entgegen der Auffassung des FA ist das FG jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung bei einem unterj\u00e4hrigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollst\u00e4ndigen unentgeltlichen \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige nicht zeitanteilig zu k\u00fcrzen ist. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbeg\u00fcnstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden (z.B. \u00a7 7b oder \u00a7 10e EStG).<\/p>\n<p>Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Az. des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<dl>\n<dd>(Keine zeitanteilige K\u00fcrzung der Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Nutzungswechsels)<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Der Tatbestand der Selbstnutzung i.S.v. \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch dann erf\u00fcllt, wenn der Eigent\u00fcmer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgef\u00e4hrten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt.<br \/>\n2. Die Wohnverh\u00e4ltnisse m\u00fcssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten \u00fcberlassene Wohnung aufgenommen erscheint.<br \/>\n3. Entgegen der bislang herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur l\u00e4sst sich aus dem Wortlaut des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG (?soweit?) nicht herleiten, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung bei einem unterj\u00e4hrigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollst\u00e4ndigen unentgeltlichen \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige zeitanteilig zu k\u00fcrzen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 06.05.2013, 9 K 279\/12<\/p>\n<p>\u00a7 10f Abs 1 S 2 EStG 2009, \u00a7 10f Abs 1 S 1 EStG 2009, \u00a7 10f Abs 1 S 4 EStG 2009, \u00a7 7i EStG 2009, \u00a7 7h EStG 2009<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger ist im Streitjahr ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Im Kalenderjahr 2000 erwarb er das Grundst\u00fcck H. Nr. 5 in U. Das aufstehende zuvor unbewohnte Geb\u00e4ude war sanierungsbed\u00fcrftig. Da es sich um ein denkmalgesch\u00fctztes Geb\u00e4ude handelte, machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die dadurch entstandenen Aufwendungen die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f EStG geltend. Im Anschluss an die Sanierung (ab dem Kalenderjahr 2003) bewohnte der Kl\u00e4ger das sanierte Geb\u00e4ude zusammen mit seinen Eltern. Die K\u00fcche, das Bad sowie die Hauswirtschafts- und Wohnzimmerr\u00e4ume wurden nach den Angaben des Kl\u00e4gers seitdem gemeinschaftlich genutzt. Das sogenannte \u201eKaminzimmer\u201c nutzte danach der Kl\u00e4ger allein zu Wohn- und Schlafzwecken. Auf dem Grundst\u00fcck errichtete der Kl\u00e4ger gleichzeitig das Betriebsgeb\u00e4ude (Nr. 5a) f\u00fcr die W.E.T. GmbH mit einer Einliegerwohnung f\u00fcr den Hausmeister. Der Ausbau dieser Wohnung erfolgte zeitlich sp\u00e4ter. Die urspr\u00fcngliche Planung der \u00dcberlassung der Wohnung an Betriebsangeh\u00f6rige wurde sp\u00e4ter fallengelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Bis zum Kalenderjahr 2009 gew\u00e4hrte das beklagte Finanzamt \u2013 zwischen den Beteiligten unstreitig zu Recht \u2013 die beantragte Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f EStG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Im Streitjahr 2010 fand eine steuerliche Betriebspr\u00fcfung (BP) f\u00fcr den Zeitraum 2005 bis 2009 statt. Die Betriebspr\u00fcfung stellte fest, dass die Einliegerwohnung des Betriebsgeb\u00e4udes bis 6\/2009 zu 50% und ab 7\/2009 zu 100% durch den Kl\u00e4ger privat genutzt wurde. Die Betriebspr\u00fcfung zog aus diesem Sachverhalt die umsatzsteuerlichen Folgerungen f\u00fcr die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Tz. 28 und 29 des BP-Berichts vom 15.\u00a0Dezember 2010). Auswirkungen dieses Sachverhalts auf die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f EStG bis zum Ende des Pr\u00fcfungszeitraums 31. Dezember 2009 nahm die BP nicht an.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Nach den Angaben des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung lernte er im Januar 2010 Frau N. M. kennen. Im M\u00e4rz 2010 trat sie als Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers in die bestehende Haushaltsgemeinschaft ein. Zu diesem Zwecke wurde nach den Angaben des Kl\u00e4gers vor ihrem Einzug in die Hausmeisterwohnung eine zuvor nicht vorhandene K\u00fcche eingebaut. Zusammen mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin nutzte der Kl\u00e4ger seitdem die Hausmeisterwohnung gemeinsam. Nach den Angaben des Kl\u00e4gers fanden jedoch andere T\u00e4tigkeiten der h\u00e4uslichen Gemeinschaft, zum Beispiel das Einnehmen von Mahlzeiten, die Reinigung der W\u00e4sche und die Erledigung der Gartenarbeit \u00fcberwiegend im F\u00f6rderobjekt zusammen mit den Eltern des Kl\u00e4gers statt. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Wohnsituation ab M\u00e4rz 2010 aus Sicht der Kl\u00e4ger wird auf seine schriftliche Schilderung vom 18. Juni 2012 Bezug genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Ausgehend von den BP-Feststellungen zur Nutzung der Einliegerwohnung ging der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 davon aus, dass ab M\u00e4rz 2010 die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f EStG nicht mehr zu gew\u00e4hren sei, da der Kl\u00e4ger ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Einzugs mit der Lebensgef\u00e4hrtin in die Hausmeisterwohnung das F\u00f6rderobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, sondern den Eltern zu 100% unentgeltlich \u00fcberlassen habe. Deshalb gew\u00e4hrte der Beklagte die Steuerverg\u00fcnstigung nur noch f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2010.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Einspruch vom 27. Februar 2012 hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen Folgendes vor:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f EStG seien weiterhin gegeben. Der Steuerpflichtige m\u00fcsse lediglich einen selbst\u00e4ndigen Haushalt f\u00fchren, und zwar aufgrund tats\u00e4chlicher pers\u00f6nlicher Ingebrauchnahme. Den Lebensmittelpunkt im F\u00f6rderobjekt m\u00fcsse er jedoch nicht haben. Die bisherige Haushaltsf\u00fchrung mit seinen Eltern habe sich durch den Zusammenzug mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und deren Eintritt in die Haushaltsgemeinschaft nicht ge\u00e4ndert. Das F\u00f6rderobjekt werde t\u00e4glich durch ihn, seine Eltern und seine Lebensgef\u00e4hrtin genutzt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das F\u00f6rderobjekt als auch die von dem Kl\u00e4ger bewohnte Hausmeisterwohnung auf einem Grundbuchblatt befinden. Der Kl\u00e4ger habe zu dem gef\u00f6rderten Objekt weiterhin ungehindert und jederzeit Zutritt. Eine gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung (Einkauf des t\u00e4glichen Bedarfs) mit den Eltern bestehe fort. Das F\u00f6rderobjekt werde unver\u00e4ndert zu regelm\u00e4\u00dfigen Mahlzeiten mehrfach t\u00e4glich aufgesucht; typische Haushaltst\u00e4tigkeiten w\u00fcrden unver\u00e4ndert in dem Objekt wahrgenommen, der Garten mitbenutzt und gepflegt, die Lebensmittelvorratsr\u00e4ume gemeinsam genutzt. Das schon bisher allein durch den Kl\u00e4ger genutzte Kaminzimmer mit Bad werde von den Eltern nicht in deren Wohnbedarf einbezogen und weiterhin uneingeschr\u00e4nkt durch den Kl\u00e4ger genutzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Im \u00dcbrigen weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f EStG zumindest \u2013 zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; bis M\u00e4rz 2010 vorgelegen h\u00e4tten. Diese zeitanteilige Nutzung reiche aus, um die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr das gesamte Streitjahr beanspruchen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>den\u00a0\u00a0Einkommensteuerbescheid\u00a0\u00a02010\u00a0\u00a0vom\u00a0\u00a01. Februar 2012, ge\u00e4ndert am 23.\u00a0M\u00e4rz 2012, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der vollst\u00e4ndigen Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f EStG in H\u00f6he von 13.398 Euro niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG zu Recht nur anteilig f\u00fcr zwei Monate zu gew\u00e4hren war. F\u00fcr den Rest des Jahres fehle es an einer Nutzung des F\u00f6rderobjektes zu eigenen Wohnzwecken. Das Tatbestandsmerkmal \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c sei ein tats\u00e4chlicher Vorgang (Bewohnen durch den Eigent\u00fcmer und die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen) zu verstehen. Mit der Nutzung zu Wohnzwecken sei eine auf Dauer angelegte H\u00e4uslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsf\u00fchrung und des h\u00e4uslichen Wirkungskreises gekennzeichneter Lebenssachverhalt umschrieben, und zwar aufgrund tats\u00e4chlicher Inanspruchnahme. Bis zum Einzug der Lebensgef\u00e4hrtin im M\u00e4rz 2010 habe der Kl\u00e4ger unstreitig im F\u00f6rderobjekt gewohnt. Der ehemals nur durch ihn genutzte Wohn- und Schlafraum werde nunmehr ausweislich seiner Stellungnahme nur noch im Rahmen von Familienfeiern und \u00e4hnlichem genutzt. Da auch die \u00fcbrigen Gemeinschaftsr\u00e4ume vom Kl\u00e4ger nicht mehr bzw. nur noch im Rahmen seiner Besuche genutzt werden, liege eine vollst\u00e4ndige unentgeltliche \u00dcberlassung der Wohnung vor. Allein die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger das Fr\u00fchst\u00fcck und Mittagessen gemeinsam mit seinen Eltern im gef\u00f6rderten Objekt einnehme, \u00e4ndere hieran nichts. Die H\u00e4ufigkeit des Besuches sei f\u00fcr die Beurteilung ohne Bedeutung. Durch die gegebene Wohnsituation sei der Aufenthalt des Kl\u00e4gers im Haus seiner Eltern nicht auf Dauer angelegt, sondern durch die im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen \u00fcbliche Hilfeleistung bedingt. Das Zubereiten von Mahlzeiten f\u00fcr den berufst\u00e4tigen Sohn sei durchaus \u00fcblich. Dar\u00fcber hinaus sei eine Waschmaschine kein f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Haushalts unabdingbarer Einrichtungsgegenstand. Die Mitbenutzung sei kein Argument f\u00fcr die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Dar\u00fcber hinaus sei es unerheblich, dass die Grundst\u00fccke auf demselben Grundbuchblatt st\u00fcnden. Es handele sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurst\u00fccken gelegen seien. Allein durch die aneinandergrenzenden G\u00e4rten werde kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Zu der weiteren Begr\u00fcndung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2012 Bezug genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>1.\u00a0Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -). Zu Unrecht hat das beklagte FA die Steuerverg\u00fcnstigung gem.\u00a0\u00a7\u00a010f Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG im Streitjahr nur zeitanteilig f\u00fcr die Monate Januar und Februar gew\u00e4hrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>a. Nach \u00a7\u00a010f Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Geb\u00e4ude im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme und in den neuen folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a07h EStG oder des \u00a7\u00a07i EStG vorliegen. Dies gilt nach \u00a7\u00a010\u00a0\u00a0Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nur, soweit der Steuerpflichtige das Geb\u00e4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 10f\u00a0\u00a0Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Zutreffend ist der Beklagte zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger das streitbefangene Geb\u00e4ude nur bis M\u00e4rz des Streitjahres im vorgenannten Sinne zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>aa. Was unter \u201eeigenen\u201c Wohnzwecken im Sinne des \u00a7 10f Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 4 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Begriff der \u201cNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c findet sich wortgleich in der Vorschrift des \u00a7 10e EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu \u00a7 10e Abs. 1 EStG wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigent\u00fcmer allein oder zusammen mit Familienangeh\u00f6rigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (vgl. BFH \u2013 Urteil vom 28. Januar 2011 X R 13\/10, BFH\/NV 2011, 974 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 3 EStG, der der Vorschrift des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 4 EStG entspricht, liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken \u00fcberlassen werden. Aus dieser Vorschrift hat der BFH gefolgert, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung der gesamten Wohnung grunds\u00e4tzlich nicht als Eigennutzung des Eigent\u00fcmers beurteilt werden kann (vgl. BFH \u2013 Beschluss vom 2. Dezember 1997 X B 47\/97, BFH\/NV 1998, 576). Eine Ausnahme hiervon hat der BFH f\u00fcr den Fall der unentgeltlichen \u00dcberlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des \u00a7 32 Abs. 6 EStG zugelassen (vgl. BFH \u2013 Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13\/10, BFH\/NV 2011, 974). Die Vorschrift des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 4 EStG betrifft F\u00e4lle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten, Freunden u.s.w. unentgeltlich zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassen werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Eigent\u00fcmer den \u00fcbrigen Teil der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. BFH \u2013 Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143\/94, BFH\/NV 1998, 160). Durch \u00a7 10f Abs. 1 Satz 4 EStG soll vermieden werden, dass durch die unentgeltliche \u00dcberlassung einzelner R\u00e4ume der im \u00dcbrigen vom Abzugsberechtigten bewohnten Wohnung an Dritte zu deren Wohnzwecken der Abzugsbetrag gek\u00fcrzt werden muss (Stuhrmann, DStZ 1986, 273). Die Wohnverh\u00e4ltnisse m\u00fcssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten \u00fcberlassene Wohnung aufgenommen erscheint (Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum EStG, 17. Auflage 1998, \u00a7 10e Rz. 16 unter Hinweis auf BFH \u2013 Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143\/94, BFH\/NV 1998, 160).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>24<\/a><\/dt>\n<dd>Der Tatbestand der Selbstnutzung ist danach auch dann erf\u00fcllt, wenn der Eigent\u00fcmer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgef\u00e4hrten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die R\u00e4ume selbst mit benutzt und dass die R\u00e4ume ihm st\u00e4ndig zu Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kl\u00e4ger mit seinen Eltern bis M\u00e4rz 2010 das streitbefangene Objekt im vorgenannten Sinne gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>26<\/a><\/dt>\n<dd>bb. Zu Recht ist das beklagte Finanzamt davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger ab M\u00e4rz 2010 das Objekt jedoch vollst\u00e4ndig unentgeltlich den Eltern zur Nutzung \u00fcberlassen hat und damit die F\u00f6rdervoraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Beg\u00fcnstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Gleichwohl ist nicht ausreichend, wenn er sich dort aufgrund der r\u00e4umlichen N\u00e4he und der verwandtschaftlichen Beziehung regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt, an einzelnen Mahlzeiten teilnimmt und im \u00dcbrigen freien Zutritt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Schilderung des Kl\u00e4gers seine Eltern das sogenannte Kaminzimmer, in dem der Kl\u00e4ger vorher geschlafen hat und ein Bad vorh\u00e4lt, nicht mitbenutzen. Unter der Ber\u00fccksichtigung der Schilderung des Kl\u00e4gers im Vorverfahren und in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist der Senat zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Kl\u00e4ger mit seiner Lebenspartnerin ab M\u00e4rz 2010 eigenst\u00e4ndig in der sogenannten Hausmeisterwohnung im Nebengeb\u00e4ude lebt und sich im \u00fcblichen Rahmen um seine Eltern k\u00fcmmert und sich dort zu Mahlzeiten auch aufh\u00e4lt. Das Vorhalten eines einzelnen Zimmers steht der Wertung einer unentgeltlichen \u00dcberlassung der gesamten Wohnung aus Sicht des Senates nicht entgegen. Die Wohnverh\u00e4ltnisse sind vielmehr im Streitfall so ver\u00e4ndert worden, dass der abzugsberechtigte Kl\u00e4ger als in die den Eltern \u00fcberlassene Wohnung aufgenommen erscheint.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Diese rechtliche Bewertung steht auch im Einklang mit dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sollte \u00a7 10f Abs. 1 Satz 4 EStG verdeutlichen, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung z.B. eines Zimmers in der ansonsten vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnung an einen Angeh\u00f6rigen zu Wohnzwecken nicht zu einer K\u00fcrzung des Abzugsbetrages f\u00fchrt (vgl. BT \u2013 Drucksache 11\/5680 Seite 13). Auch diese Gesetzesbegr\u00fcndung spricht daf\u00fcr, dass das Vorhalten nur eines Zimmers in einer im \u00dcbrigen unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfige Besuche nicht ausreichen soll, um eine sch\u00e4dliche unentgeltliche \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige zu vermeiden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>cc. Der Umstand, dass die unentgeltlich \u00fcberlassene Wohnung und die vom Kl\u00e4ger mit seiner Lebenspartnerin eigengenutzte Wohnung auf einem ungeteilten Grundst\u00fcck liegen, spielt im Streitfall keine Rolle. Es handelt sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurst\u00fccken gelegen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichtes vom 9.\u00a0Februar 2006 (11 K 11202\/03, EFG 2006, 1051). Danach sind nicht nur die unmittelbaren Wohnzwecken dienenden (Wohn-, Schlaf- und Ess-) r\u00e4ume heranzuziehen, sondern auch solche R\u00e4ume, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Wohnung stehen und deshalb nur mittelbar Wohnzwecken dienen, wie etwa hauswirtschaftliche Nebenr\u00e4ume, auch wenn sie in einem selbst\u00e4ndigen f\u00f6rderungsf\u00e4higen Geb\u00e4udeteil untergebracht sind. Einen f\u00fcr diese Betrachtungsweise erforderlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang kann der Senat im Streitfall jedoch nicht feststellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>b. Zu Unrecht geht das beklagte Finanzamt jedoch davon aus, dass die \u00c4nderung der Wohn- und Lebensverh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers im M\u00e4rz 2010 zu einer zeitanteiligen K\u00fcrzung der F\u00f6rderbetr\u00e4ge f\u00fchrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>aa. Nach \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbetr\u00e4ge nur dann geltend machen, \u201csoweit er das Geb\u00e4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt\u00a0\u00a0und die\u00a0\u00a0Aufwendungen\u00a0\u00a0nicht in\u00a0\u00a0die Bemessungsgrundlage\u00a0\u00a0nach\u00a0\u00a0\u00a7\u00a010e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat\u201c.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>31<\/a><\/dt>\n<dd>Aus dieser gesetzlichen Einschr\u00e4nkung und dem Wortlaut \u201csoweit\u201c schlie\u00dft die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur, dass im Falle eines unterj\u00e4hrigen Wechsels zwischen Selbstnutzung und anderen Nutzungszwecken (z.B. Vermietung oder Leerstand) der Sonderausgabenabzug nur zeitanteilig zu gew\u00e4hren ist (Schmidt\/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 10f Rz. 4; Bl\u00fcmich\/Erhard, Kommentar zum EStG, Erg\u00e4nzungslieferung 111, Stand Mai 2011, \u00a7 10f Rz. 28; Schindler in Littmann\/Bitz\/Pust, Kommentar zum EStG, 98. Erg\u00e4nzungslieferung Februar 2013, \u00a7 10f Rz. 16; Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, \u00a7 10f Rz. 12; B. Meyer\/Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Kommentar zum EStG\/KStG, Stand Oktober 2003, Erg\u00e4nzungslieferung 212, \u00a7 10f EStG, Anm. 15). Neben dem Wortlaut wird zur Begr\u00fcndung auch auf die ausdr\u00fcckliche Konkurrenzregelung zum Werbungskostenabzug nach \u00a7\u00a7 7h, 7i EStG f\u00fcr denselben Zeitraum (\u00a7 10f Abs. 1 Satz 3 EStG) verwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>bb. Soweit ersichtlich waren die Steuergerichte bislang mit dieser Problematik noch nicht befasst.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Der BFH hat sich lediglich im Urteil vom 18. Juni 1976 (IX R 40\/95, BStBl II 1976, 445) mit der Frage befasst, ob der Steuerpflichtige die erh\u00f6hten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkm\u00e4lern gem\u00e4\u00df \u00a7 82i EStDV (Vorg\u00e4ngerregelung zu \u00a7 7i EStG) auch im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung des Baudenkmals ungek\u00fcrzt mit dem vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Dies hat der BFH bejaht und dabei zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen auf die Formulierung \u201c\u2026im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10\u00a0v.H. absetzen\u2026\u201c abgestellt und nach dem Wortsinn so ausgelegt, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung den vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Ein Anhalt f\u00fcr zeitanteilige erh\u00f6hte Absetzungen im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung l\u00e4sst sich dem Wortsinn nach Auffassung des BFH nicht entnehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>34<\/a><\/dt>\n<dd>cc. Entgegen der vorgenannten herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur h\u00e4lt der Senat eine zeitanteilige K\u00fcrzung bei einem unterj\u00e4hrigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollst\u00e4ndigen unentgeltlichen \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige nicht f\u00fcr geboten. Nach Auffassung des Senates l\u00e4sst sich eine solche K\u00fcrzung jedenfalls aus dem Wortlaut des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG \u201csoweit\u201c nicht herleiten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>(1) Es kann dahinstehen, dass durch die Formulierung \u201csoweit\u201c sowohl eine r\u00e4umliche als auch eine zeitliche Beschr\u00e4nkung gemeint sein kann. Eine solche zeitliche Beschr\u00e4nkung war jedenfalls vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung des Wohnungsbaus und denkmalgesch\u00fctzter Geb\u00e4ude zufolge sollte hierdurch allein die Inanspruchnahme von Abzugsbetr\u00e4gen nach \u00a7\u00a010e EStG gleichzeitig mit Abzugsbetr\u00e4gen nach \u00a7 10f EStG f\u00fcr dieselben Aufwendungen im selben Kalenderjahr ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 11\/5680, S. 13; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 19\/02, BStBl. II 2004, 711 betr. Wahlrecht zwischen Steuerverg\u00fcnstigung \u00a7 10f EStG und Eigenheimzulage). Eine solche Doppelbeg\u00fcnstigung konnte entstehen, denn durch das Bewohnen einer Wohnung in einem Baudenkmal waren auch die Voraussetzungen des \u00a7 10e EStG und sp\u00e4ter des Eigenheimzulagengesetzes erf\u00fcllt. Von einer zeitanteiligen K\u00fcrzung ist an dieser Stelle der Gesetzesbegr\u00fcndung mit keinem Wort die Rede.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>(2) Zudem galt bei \u00a7 10e EStG \u2013 wie schon bei der Vorg\u00e4ngerregelung (\u00a7 7b EStG) und auch der Nachfolgeregelung (Eigenheimzulagenf\u00f6rderung) &#8211; das sogenannte Jahresprinzip. Der Abzugsbetrag bzw. die Eigenheimzulagenf\u00f6rderung standen dem Steuerpflichtigen auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur w\u00e4hrend eines Teils des Veranlagungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (vgl. BMF \u2013 Schreiben vom 31. Dezember 1994, IV B 3 \u2013 S 2225 a \u2013 294\/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 58). Gleiches gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr die Regelung des \u00a7 82i EStDV (nachfolgend \u00a7 7i EStG), die sich von der des \u00a7 10f EStG nur dadurch unterscheidet, dass der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung nutzt (vgl. Schmidt\/Kulosa, Kommentar zum EStG, 32. Auflage 2013, \u00a7 7i EStG Rz.1). H\u00e4tte der Gesetzgeber ausnahmsweise bei der parallel gestrickten Vorschrift des \u00a7 10f EStG von diesem Prinzip abweichen wollen, h\u00e4tte er dies entweder in der Gesetzesbegr\u00fcndung oder im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck bringen m\u00fcssen. Allein die Formulierung \u201esoweit\u201c ist nicht ausreichend klar umrissen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung und des Zusammenhangs mit den vorstehenden vergleichbaren Vorschriften ist aus Sicht des Senates eine K\u00fcrzung aus dem Wortlaut nicht herauszulesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>(3) Auch der Hinweis auf die Konkurrenzregelungen zum Werbungskostenabzug in \u00a7\u00a7 7h, 7i EStG f\u00fcr denselben Zeitraum vermag nicht zu \u00fcberzeugen (so aber Schmidt\/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 10f Rz. 4). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll \u00a7 10f Abs. 1 Satz 3 EStG nur klarstellen, dass der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nicht sowohl erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7h oder \u00a7 7i EStG als auch Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG f\u00fcr dieselben Aufwendungen und denselben Zeitraum in Anspruch nehmen kann (vgl. BT \u2013 Drucksache 11\/5970 Seite 39). Diesem Regelungszweck wird die Vorschrift selbstverst\u00e4ndlich auch dann gerecht, wenn bei einem Nutzungswechsel und Beendigung der Eigennutzung im Jahr des Wechsels der volle Abzugsbetrag nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG gew\u00e4hrt wird. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob in einem solchen Fall, in dem der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung einsetzt, eine Aufteilung der Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG bzw. \u00a7\u00a7 7h, 7i, EStG nach Zeitanteilen zu erfolgen hat oder dem Steuerpflichtigen insoweit im Kalenderjahr des Nutzungswechsels ein Wahlrecht zusteht (so z.B. Schindler in Littmann\/Bitz\/Pust, Kommentar zum EStG, \u00a7 10f Rz\u00a017).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>(4) F\u00fcr die vom Senat vorgenommene Auslegung des \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG spricht auch, dass die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur selbst im Falle des Beginns des F\u00f6rderzeitraums eine ganzj\u00e4hrige Eigennutzung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht fordert (vgl. etwa Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, \u00a7 10f Rz 12). Insoweit ist es in sich stimmig und konsequent, im Kalenderjahr des unterj\u00e4hrigen Nutzungswechsels \u2013 wie schon bei \u00a7\u00a7 7b, 10e EStG, Eigenheimzulagenf\u00f6rderung, \u00a7\u00a7 7h, 7i EStG &#8211; den vollen Abzugsbetrags im Erst- und Wechseljahr zu gew\u00e4hren. \u00dcber die bestehenden Konkurrenzregelungen ist ausreichend sichergestellt, dass eine Doppelf\u00f6rderung derselben Aufwendungen durch verschiedene Steuerbeg\u00fcnstigungstatbest\u00e4nde ausgeschlossen bleibt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Angesichts der bestehenden Absicherung \u00fcber die Konkurrenzregelungen besteht im Ergebnis f\u00fcr den Gesetzgeber kein gegen\u00fcber den Regelungen der \u00a7\u00a7 7b, 10e EStG hinausgehendes besonderes Bed\u00fcrfnis, die Abzugsbetr\u00e4ge im Wechseljahr nur zeitanteilig zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>(5) Im \u00dcbrigen steht die Auslegung des Senates im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu \u00a7 82i EStDV (Urteil vom 18. Juni 1976 IX R 40\/95, BStBl. II 1976, 445).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Nach alledem hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2010 wird dem beklagten Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcbertragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>3. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 151 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0FGO vorliegen. Im Revisionsverfahren erh\u00e4lt der Bundesfinanzhof Gelegenheit, die Anforderungen an die teilweise Selbstnutzung einer Wohnung im Sinne des \u00a7 10f Abs. 1 EStG zu pr\u00e4zisieren und klarzustellen, ob im Jahr des Nutzungswechsels lediglich eine zeitanteilige Abzugsberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG besteht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nutzungswechsel w\u00e4hrend des laufenden Kalenderjahres unsch\u00e4dlich Hannover: Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.:\u00a09 K 279\/12) einer Klage zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit einer Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 1 Satz 1 EStG stattgegeben und sich dabei &#8211; soweit ersichtlich &#8211; als erstes FG mit der Problematik einer zeitanteiligen K\u00fcrzung des F\u00f6rderbetrags im Falle &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-forderung-eigengenutzter-denkmalgeschutzter-gebaude\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche F\u00f6rderung eigengenutzter denkmalgesch\u00fctzter Geb\u00e4ude<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2732],"class_list":["post-58106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-denkmalgeschutzt"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58106"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58106\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}