{"id":58160,"date":"1990-08-22T03:28:50","date_gmt":"1990-08-22T01:28:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=58160"},"modified":"2013-09-23T03:31:54","modified_gmt":"2013-09-23T01:31:54","slug":"bfh-urteil-vom-22-8-1990-i-r-178_86-bstbl-1991-ii-s-469","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1990-i-r-178_86-bstbl-1991-ii-s-469\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.8.1990    (I R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 469"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 469<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Schuld h\u00e4ngt wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) zusammen und ist deshalb in der Regel ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit Dauerschuld, wenn ihre Entstehung durch den Erwerbsvorgang veranla\u00dft ist.<\/p>\n<p>2. Eine mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngende Schuld ist nicht nur insoweit Dauerschuld, als ihre Entstehung durch den Erwerb des vorhandenen Anlageverm\u00f6gens des Betriebs (Teilbetriebs) veranla\u00dft ist.<\/p>\n<p>3. Eine Verbindlichkeit des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs eines Betriebs (Teilbetriebs) wird nicht allein dadurch zur Dauerschuld, da\u00df der Betrieb (Teilbetrieb) ver\u00e4u\u00dfert und die Verbindlichkeit vom Erwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernommen wird.<\/p>\n<p>GewStG 1968 \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der H.B. die vor dem Jahr 1971 (Streitjahr) zeitweilig als B. firmierte. B. erwarb mit Wirkung zum 1. Oktober 1970 von der H. einen Produktionsbetrieb mit Grundst\u00fccken, Vertriebseinrichtungen, Material- und Warenbest\u00e4nden und vermieteten Anlagen. Er war &#8211; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; ein Teilbetrieb i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Kaufpreis des Teilbetriebs betrug einschlie\u00dflich Umsatzsteuer (= 11.546.837 DM) rd. 116.518.083 DM.<\/p>\n<p>In Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernahm B. die mit dem Teilbetrieb wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Passiva in H\u00f6he von rd. 51,8 Mio DM. F\u00fcr den Fall, da\u00df die \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten noch von der Verk\u00e4uferin getilgt wurden, verpflichtete sich B., der Verk\u00e4uferin die entsprechenden Betr\u00e4ge innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsabschlu\u00df zu erstatten. Im \u00fcbrigen sollte der Kaufpreis in Raten unterschiedlicher H\u00f6he bis sp\u00e4testens 30. September 1977 getilgt werden. Tats\u00e4chlich zahlte H.B. (fr\u00fcher B.) die letzte Kaufpreisrate bereits am 28. September 1971.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ansicht, die Verbindlichkeiten der H.B. aufgrund des Erwerbs des Teilbetriebs seien Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts gewesen. Er erlie\u00df gegen die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der H.B. einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuerme\u00dfbescheid f\u00fcr 1971 und rechnete dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1971 Verbindlichkeiten der H.B. aufgrund des Erwerbs des Teilbetriebs in H\u00f6he von 94.292.837 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1968 wieder hinzu (Bescheid vom 21. Februar 1983).<\/p>\n<p>Einspruch und Klage waren erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1968.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1968 sind zur Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die in \u00a7 8 Nr. 1 des Gesetzes genannten Verbindlichkeiten &#8211; die sog. Dauerschulden &#8211; insoweit wieder hinzuzurechnen, als sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen wurden. Dauerschulden sind nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1968 erstens die Schulden, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen &#8211; Schulden der ersten Tatbestandsgruppe -, zweitens die Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen &#8211; Schulden der zweiten Tatbestandsgruppe -.<\/p>\n<p>a) Die Schulden der ersten Tatbestandsgruppe sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden (s. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91\/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; vom 8. Oktober 1981 IV R 172\/80, BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73; vom 15. November 1983 VIII R 179\/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213; vom 19. Januar 1984 IV R 26\/81, BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>b) Schulden der zweiten Tatbestandsgruppe sind die Schulden, deren Gegenwert l\u00e4ngerfristig (= l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate) das Betriebskapital verst\u00e4rkt und die keine Verbindlichkeiten des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs sind (s. BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 m.w.N.).<\/p>\n<p>c) Mit dem Erwerb eines Teilbetriebs h\u00e4ngt eine Schuld wirtschaftlich zusammen, wenn ihre Entstehung durch den Erwerbsvorgang veranla\u00dft ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 194\/74, BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266, zu \u00a7 8 Nr. 2 GewStG). Dies ist, wenn der Teilbetrieb aufgrund eines Kaufvertrags erworben wurde, z.B. bei der Kaufpreisschuld und den zu ihrer Tilgung aufgenommenen Darlehen der Fall. Verbindlichkeiten des Teilbetriebs, die dessen Erwerber &#8211; meist in Anrechnung auf den Kaufpreis &#8211; \u00fcbernimmt, h\u00e4ngen dagegen wirtschaftlich nicht mit dem Erwerb zusammen. Ihre Entstehung ist durch den sie begr\u00fcndenden Gesch\u00e4ftsvorgang des Teilbetriebs veranla\u00dft. Sie k\u00f6nnen jedoch Schulden der zweiten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1968 sein.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>a) Die Feststellungen des FG zur H\u00f6he des am 1. Januar 1971 noch nicht getilgten Restkaufpreisanspruchs sind widerspr\u00fcchlich. Aus den Angaben des FG \u00fcber die Zahlung des Kaufpreises folgt, da\u00df der Kaufpreisanspruch am 1. Januar 1971 nur noch in H\u00f6he von (rd.) 87.092.837 DM bestand. In Textziffer 70 des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 29. M\u00e4rz 1982, auf die das FG verwiesen hat, wird die Restschuld per 31. Dezember 1970 mit (rd.) 94.292.837 DM beziffert. Hinzugerechnet zum Einheitswert wurde die Schuld in H\u00f6he von 94.292.837 DM. Feststellungen, aus denen sich der Grund der Differenz zwischen beiden Betr\u00e4gen (= 7.200.000 DM) ergibt, enth\u00e4lt das FG-Urteil nicht. Wahrscheinlich beruht die Differenz darauf, da\u00df das von B. in Anrechnung auf den Kaufpreis f\u00fcr die Betriebsgrundst\u00fccke \u00fcbernommene Darlehen der Landesbank in H\u00f6he von 7.200.000 DM bei der Ermittlung der Dauerschulden noch als Teil der Restkaufpreisschuld erfa\u00dft wurde.<\/p>\n<p>Die \u00fcbernommene Darlehensverbindlichkeit war keine Dauerschuld, falls es sich um eine Verbindlichkeit des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs des Teilbetriebs handelte (zu den Voraussetzungen einer Verbindlichkeit des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs s. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185\/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443 m.w.N.). Das FG wird zu kl\u00e4ren haben, ob die Darlehensschuld eine laufende Verbindlichkeit war. Au\u00dferdem mu\u00df es kl\u00e4ren, ob die Darlehensschuld aus Versehen doppelt hinzugerechnet wurde.<\/p>\n<p>b) Aufgrund der Feststellungen des FG l\u00e4\u00dft sich auch nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob und inwieweit die Verbindlichkeiten Dauerschulden waren, die B. gem\u00e4\u00df Nr. 6 der Vereinbarung vom 30. September 1970 in Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernahm und die das FG in H\u00f6he des am 1. Januar 1971 noch nicht getilgten Betrags &#8211; nach Angabe der Kl\u00e4gerin 36.835.000 DM &#8211; als Teil der Restkaufpreisschuld ansah.<\/p>\n<p>Sie waren keine Dauerschulden, soweit es sich um Verbindlichkeiten des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs handelte und sie innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Ablauf der sich aus der Art des ihnen jeweils zugrundeliegenden Gesch\u00e4ftsvorfalls ergebenden \u00fcblichen Tilgungsfrist getilgt wurden (s. BFH-Urteile vom 11. August 1959 I 197\/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428; vom 6. Februar 1985 I R 81\/81, BFHE 143, 468, BStBl II 1985, 431). Nicht entscheidungserheblich ist, ob H.B. die Verbindlichkeiten unmittelbar tilgte oder ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat &#8211; die Verk\u00e4uferin des Teilbetriebs die Verbindlichkeiten tilgte und H.B. ihr die Tilgungsbetr\u00e4ge innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Ablauf der genannten Frist erstattete. Auch etwaige am 1. Januar 1971 bestehende Erstattungsanspr\u00fcche der Verk\u00e4uferin hingen wirtschaftlich nicht mit dem Erwerb des Teilbetriebs, sondern mit den Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen zusammen, die den getilgten Verbindlichkeiten zugrunde lagen.<\/p>\n<p>Das FG hat &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; die H\u00f6he und Art dieser von B. \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte ihrer Tilgung bzw. der Tilgung der etwaigen Ende 1970 bestehenden Erstattungsanspr\u00fcche der Verk\u00e4uferin nicht ermittelt. Es wird dies nachzuholen haben.<\/p>\n<p>c) Die Restkaufpreisschuld &#8211; einschlie\u00dflich des Umsatzsteueranteils des Kaufpreisanspruchs &#8211; war eine Dauerschuld. Sie war eine Schuld der ersten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1968, die auch dann Dauerschuld ist, wenn sie innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach ihrer Entstehung getilgt wird. Anla\u00df ihrer Entstehung war der Erwerb des Teilbetriebs.<\/p>\n<p>Weder der sich aus der Rechnung \u00fcber den Verkauf des Teilbetriebs ergebende Vorsteuererstattungsanspruch noch die M\u00f6glichkeit, diesen Anspruch zur Tilgung des ihm entsprechenden Teils des Kaufpreisanspruchs an die Verk\u00e4uferin des Teilbetriebs abzutreten, stehen dem entgegen. F\u00fcr die Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Dauerschuld kommt es grunds\u00e4tzlich auf das einzelne Schuldverh\u00e4ltnis an. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, eine Schuld durch Abtretung eines Anspruchs zu tilgen, steht der Tilgung nicht gleich. Da\u00df die Restkaufpreisschuld teilweise durch Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs getilgt wurde, hat die Kl\u00e4gerin nicht behauptet.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung f\u00fcr die Qualifizierung der Restkaufpreisschuld als Dauerschuld ist auch, da\u00df der Kaufpreis teilweise Entgelt f\u00fcr das zusammen mit dem Teilbetrieb erworbene Umlaufverm\u00f6gen ist. Die Regelung des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG unterscheidet nicht zwischen Schulden, die mit dem Erwerb von Umlaufverm\u00f6gen eines Betriebs oder Teilbetriebs wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen, und den Schulden, die mit dem Erwerb von Anlageverm\u00f6gen zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 469 1. Eine Schuld h\u00e4ngt wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) zusammen und ist deshalb in der Regel ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit Dauerschuld, wenn ihre Entstehung durch den Erwerbsvorgang veranla\u00dft ist. 2. Eine mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngende Schuld ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1990-i-r-178_86-bstbl-1991-ii-s-469\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.8.1990    (I R 178\/86) BStBl. 1991 II S. 469<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-58160","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58160","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58160"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58160\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58160"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58160"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58160"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}