{"id":59386,"date":"1994-11-24T03:32:06","date_gmt":"1994-11-24T01:32:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59386"},"modified":"2013-09-23T03:32:47","modified_gmt":"2013-09-23T01:32:47","slug":"bfh-urteil-vom-24-11-1994-iv-r-25_94-bstbl-1995-ii-s-318","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1994-iv-r-25_94-bstbl-1995-ii-s-318\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.11.1994 (IV    R 25\/94) BStBl. 1995 II S. 318"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.11.1994 (IV R 25\/94) BStBl. 1995 II S. 318<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wird ein im Privatverm\u00f6gen gehaltenes Fahrzeug eines selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen bei einer beruflich veranla\u00dften Fahrt infolge eines Unfalls besch\u00e4digt und nicht repariert, so richtet sich die H\u00f6he der AfaA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abz\u00fcglich der (normalen) AfA, die der Steuerpflichtige h\u00e4tte in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, wenn er das Fahrzeug im Betriebsverm\u00f6gen gehalten h\u00e4tte.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als selbst\u00e4ndiger Sachverst\u00e4ndiger t\u00e4tig. Im Jahre 1989 erlitt er auf einer beruflich veranla\u00dften Fahrt einen Verkehrsunfall, der zur Totalbesch\u00e4digung des verwendeten Kraftfahrzeugs f\u00fchrte. Der Wagen stand im Privatverm\u00f6gen, wurde jedoch auch beruflich genutzt. Vor dem Unfall belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, das der Kl\u00e4ger im zweiten Halbjahr 1986 zu einem Preis von 9.200 DM erworben hatte, auf 6.912 DM. In H\u00f6he dieses Betrages ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 Absetzungen f\u00fcr au\u00dferordentliche Abnutzung (AfaA).<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre (1989 und 1990) die Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages f\u00fcr Angeh\u00f6rige freier Berufe nach \u00a7 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. Ferner machte er geltend, die AfaA wegen des Totalverlusts des Autos sei erst im Jahre 1990 zu ber\u00fccksichtigen, weil er sich erst in diesem Jahre entschlossen habe, den Schaden nicht bei der gegnerischen Versicherung, die seine bedeutendste Auftraggeberin gewesen sei, geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) f\u00fcr das Jahr 1990 den Freibetrag nach \u00a7 18 Abs. 4 EStG a. F. gew\u00e4hrte. Bei der Steuerberechnung f\u00fcr das Jahr 1989 saldierte das FG den Freibetrag mit den vom FA gew\u00e4hrten AfaA. Es vertrat die Auffassung, da\u00df die AfaA h\u00f6chstens mit den um die Normal-Absetzung f\u00fcr Abnutzung (Normal-AfA) gek\u00fcrzten Anschaffungskosten ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 622 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, mit der er die Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 1979 VI R 156\/77 (BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71), und vom 29. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80 (BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442) r\u00fcgt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 unzul\u00e4ssig, hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Revision ist, soweit \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1990 begehrt wird, unzul\u00e4ssig. Zwar hat das FG die Zulassung der Revision nicht ausdr\u00fccklich auf das Streitjahr 1989 beschr\u00e4nkt (vgl. Senats-Urteil vom 30. Januar 1970 IV 2\/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 115 Rdnr. 46 m. w. N.), die Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt aber nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Allerdings konnte sich der Kl\u00e4ger, da das FG im angefochtenen Urteil nach seiner eigenen Auffassung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abgewichen ist, darauf beschr\u00e4nken, diese Abweichung darzustellen und zu erkl\u00e4ren, er schlie\u00dfe sich der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an (BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108\/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Das gilt aber nur insoweit, als er ausschlie\u00dflich die Abweichung r\u00fcgen will (BFH-Urteil in BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Begehrt er dagegen die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im Hinblick auf Steuerbescheide, die von der vom FG angenommenen Abweichung nicht betroffen sind, gelten insoweit die allgemeinen Regeln f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 I R 1\/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463). Demnach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nicht nur die bei der Einkommensteuerfestsetzung 1990 verletzten Rechtsnormen angeben, sondern auch darlegen m\u00fcssen, welche Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil unrichtig erscheinen lassen (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, a. a. O., \u00a7 120 Rdnr. 32 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegr\u00fcndung hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 nicht, da der Kl\u00e4ger den BFH insoweit nur allgemein um eine \u00dcberpr\u00fcfung des finanzgerichtlichen Urteils bittet.<\/p>\n<p>2. Soweit sich die Revision gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1989 wendet, ist sie zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wird ein im Privatverm\u00f6gen gehaltenes Fahrzeug eines selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen bei einer beruflich veranla\u00dften Fahrt infolge eines Unfalls besch\u00e4digt und nicht repariert, so ist die Verm\u00f6genseinbu\u00dfe im Wege der AfaA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die H\u00f6he der AfaA nicht nach der Differenz der Zeitwerte vor und nach dem Unfall zu bemessen ist. Grundlage jeder Absetzung nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG sind nach dem Gesetzeswortlaut stets die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht dagegen der Zeitwert (BFH-Urteile vom 14. Februar 1989 IX R 109\/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922; vom 16. Februar 1990 VI R 85\/87, BFHE 160, 436, BStBl II 1990, 883 zur Umwidmung urspr\u00fcnglich privat genutzter Wirtschaftsg\u00fcter). Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, da\u00df die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der AfaA um die (normalen) AfA zu k\u00fcrzen sind, die der Steuerpflichtige h\u00e4tte in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, wenn er das Fahrzeug ausschlie\u00dflich zur Eink\u00fcnfteerzielung verwendet h\u00e4tte. Andernfalls w\u00fcrden sich infolge des Unfalls Aufwendungen gewinnmindernd auswirken, die durch die vorangegangene private Nutzung veranla\u00dft sind (BFH-Urteil in BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922 unter III. 3.) oder die wegen der teilweise beruflichen Nutzung bereits vorher im Wege der AfA zu einer Minderung der Eink\u00fcnfte gef\u00fchrt haben (FG K\u00f6ln, Urteil vom 16. Januar 1992 5 K 5806\/89 &#8211; rechtskr\u00e4ftig -, EFG 1992, 659; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19 Anm. 12 &#8222;Unfallkosten&#8220;; v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 482; vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57\/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401 unter 3 a). Das gilt auch insofern, als das Fahrzeug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsst\u00e4tte verwendet worden ist. Denn auch insoweit sind im Pauschbetrag des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG die gew\u00f6hnlichen AfA enthalten und &#8211; soweit sie den Pauschbetrag \u00fcbersteigen &#8211; vom Gesetzgeber gezielt vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch die Berechnung des vom FG gebildeten &#8222;fiktiven Restbuchwertes&#8220; nicht zu beanstanden. Die von den Anschaffungskosten abzuziehenden AfA richten sich nach der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als Nutzungsdauer bei einem PKW wird bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 15.000 km regelm\u00e4\u00dfig ein Zeitraum von acht Jahren zugrunde gelegt. Bei h\u00f6herer Fahrleistung &#8211; im Falle des Kl\u00e4gers nach den Feststellungen des FG 30.000 km &#8211; kann die Nutzungsdauer k\u00fcrzer sein (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82\/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Zieht man neben der hohen Jahresfahrleistung in Betracht, da\u00df es sich bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers nach den Feststellungen des FG um einen Kleinwagen handelte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG die Nutzungsdauer auf sechs Jahre gesch\u00e4tzt hat.<\/p>\n<p>Der Senat weicht mit seinem Urteil nicht von den Urteilen des VI. Senats des BFH in BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71, und in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442 ab. In jenen Urteilen, deren Richtigkeit zudem vom VI. Senat mittlerweile in Zweifel gezogen wird (Urteil in BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401 unter 3. a) ging es um die steuerliche Auswirkung der AfaA bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, bei denen es kein Betriebsverm\u00f6gen gibt. Demgegen\u00fcber geh\u00f6ren bei Gewinneink\u00fcnften i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Betrieb unmittelbar dienen, regelm\u00e4\u00dfig zum Betriebsverm\u00f6gen, auch wenn sie privat mitbenutzt werden. In diesem Fall besteht kein Zweifel, da\u00df Grundlage einer AfaA der Buchwert ist. Wirtschaftsg\u00fcter k\u00f6nnen umgekehrt wie im Streitfall auch zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6ren und betrieblich mitbenutzt werden. In einem solchen Fall bleibt zwar die Ver\u00e4u\u00dferung als privat veranla\u00dfter Vorgang ohne steuerliche Auswirkung. Im Falle eines beruflich verursachten Totalschadens darf die steuerliche Behandlung jedoch nicht anders sein als bei einem im Betriebsverm\u00f6gen gehaltenen Wirtschaftsgut.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.11.1994 (IV R 25\/94) BStBl. 1995 II S. 318 Wird ein im Privatverm\u00f6gen gehaltenes Fahrzeug eines selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen bei einer beruflich veranla\u00dften Fahrt infolge eines Unfalls besch\u00e4digt und nicht repariert, so richtet sich die H\u00f6he der AfaA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abz\u00fcglich der (normalen) AfA, die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1994-iv-r-25_94-bstbl-1995-ii-s-318\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.11.1994 (IV    R 25\/94) BStBl. 1995 II S. 318<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-59386","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59386","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=59386"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59386\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=59386"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=59386"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=59386"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}