{"id":59387,"date":"1994-12-14T15:39:46","date_gmt":"1994-12-14T13:39:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59387"},"modified":"2013-09-18T15:43:07","modified_gmt":"2013-09-18T13:43:07","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1994-xi-r-39_94-bstbl-1995-ii-s-320","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1994-xi-r-39_94-bstbl-1995-ii-s-320\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI    R 39\/94) BStBl. 1995 II S. 320"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI R 39\/94) BStBl. 1995 II S. 320<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ein Betrieb ist i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) erst er\u00f6ffnet, wenn die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach au\u00dfen in Erscheinung tritt.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 58 Abs. 3; DB-St\u00c4ndG (DDR) \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Ladengesch\u00e4ft im Beitrittsgebiet, zu dessen Er\u00f6ffnung sie sich im Sommer 1990 entschlossen hatte. Nachdem sie geeignete R\u00e4ume gefunden hatte, f\u00fchrte sie umfangreiche Bauma\u00dfnahmen durch.<\/p>\n<p>Als Beginn der gewerblichen T\u00e4tigkeit erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin am 11. Dezember 1990 in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Januar 1991. In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 1990 gab sie als Dauer der Unternehmereigenschaft den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 1990 an; sie machte ausschlie\u00dflich Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend. Die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr Dezember 1990 wies als Betriebseinnahmen einen Betrag von 1,75 DM aus. Die Kl\u00e4gerin beantragte in der Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs\/des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes im Beitrittsgebiet 1990 den Steuerabzugsbetrag f\u00fcr neuer\u00f6ffnete Betriebe in H\u00f6he von 10.000 DM, weil der Betrieb vom 1. Dezember 1990 an bestanden habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte den Steuerabzugsbetrag nicht, weil die Kl\u00e4gerin bis zum 31. Dezember 1990 keine nach au\u00dfen in Erscheinung tretende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufgenommen habe. Das FA wies den Einspruch gegen den Bescheid f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen 1990 als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, weil die Kl\u00e4gerin durch die Steuerrate von 0 DM nicht beschwert sei.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991 machte die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf \u00a7 58 Abs. 3 EStG den Steuerabzugsbetrag f\u00fcr Betriebsneugr\u00fcndungen im Beitrittsgebiet erneut geltend. Das FA folgte dem nicht; es wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 884 ver\u00f6ffentlichten Urteil abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 der Durchf\u00fchrungsbestimmung zum Gesetz zur \u00c4nderung der Rechtsvorschriften \u00fcber die Einkommen-, K\u00f6rperschaft- und Verm\u00f6gensteuer (Steuer\u00e4nderungsgesetz) der DDR vom 16. M\u00e4rz 1990 &#8211; DB-St\u00c4ndG (DDR) -. Sie tragen im wesentlichen vor, nach dem Steuerrecht der ehemaligen DDR sei der Begriff Neuer\u00f6ffnung eines Betriebs nicht dahin eingeschr\u00e4nkt gewesen, da\u00df Vorbereitungshandlungen noch nicht als Er\u00f6ffnung anzusehen seien. Mit Neuer\u00f6ffnung gleichzusetzen sei Neubeginn. Eine T\u00e4tigkeit beginne bereits mit der Ausf\u00fchrung der ersten Vorbereitungshandlungen. Aus dem Wortlaut des \u00a7 58 Abs. 3 EStG, der nicht mehr auf den Begriff Neuer\u00f6ffnung abstelle, sondern die Begr\u00fcndung einer Betriebsst\u00e4tte in 1990 f\u00fcr die weitere Inanspruchnahme fordere, sei zu entnehmen, da\u00df der Gesetzgeber die von \u00a7 9 Abs. 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) beg\u00fcnstigten Steuerpflichtigen schon im Hinblick auf Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die Aufnahme einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit habe entlasten wollen. Nach den Wertungen des Einkommen- und Umsatzsteuerrechts beginne die unternehmerische T\u00e4tigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen. Das Ziel des \u00a7 9 Abs. 1 DB-St\u00c4ndG (DDR), die Neuer\u00f6ffnung eines Betriebs finanziell zu stimulieren, w\u00fcrde bei Unternehmen, die zwangsl\u00e4ufig eine l\u00e4ngere Vorbereitungsphase h\u00e4tten, au\u00dfer Betracht gelassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und ihrem Klageantrag entsprechend die Einkommensteuer 1991 auf 2.657 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es tr\u00e4gt vor, die Verg\u00fcnstigung sei eine Weiterf\u00fchrung ehemaliger DDR-Regelungen, welche erlassen worden seien, um eine bessere Versorgung der Bev\u00f6lkerung zu erreichen. Dies sei aber nur m\u00f6glich gewesen, wenn die Gesch\u00e4fte er\u00f6ffnet, also Leistungen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung angeboten und erbracht worden seien. \u00a7 58 Abs. 3 EStG habe die Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) nicht erweitert; es sei dadurch lediglich Kontinuit\u00e4t zum bisherigen Recht geschaffen worden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie wird nach \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Er\u00f6ffnung des Gewerbebetriebs i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) erst im Zeitpunkt der aktiven Beteiligung am Wirtschaftsleben anzunehmen ist.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift wird bei Neuer\u00f6ffnung eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs dem Inhaber eine einmalige Steuerbefreiung f\u00fcr zwei Jahre, h\u00f6chstens bis 10.000 Mark gew\u00e4hrt. Die Vorschrift ist gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 3 EStG f\u00fcr Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet eine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet haben, wenn sie von dem Tag der Begr\u00fcndung der Betriebsst\u00e4tte an zwei Jahre lang die T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die Gegenstand der Betriebsst\u00e4tte ist. Die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 58 Abs. 3 EStG setzt &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob und welche Bedeutung der Begr\u00fcndung der Betriebsst\u00e4tte im \u00fcbrigen zukommt &#8211; voraus, da\u00df der Betrieb vor dem 1. Januar 1991 i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) neu er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>Der Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht eindeutig. Zwar l\u00e4\u00dft der m\u00f6gliche Wortsinn die Auslegung zu, da\u00df es sich bei der Er\u00f6ffnung des Betriebs um die Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit handelt. Ebenso kann Er\u00f6ffnung des Betriebs aber auch dahin verstanden werden, da\u00df ein Gewerbebetrieb begonnen, d. h. in Gang gesetzt wird. In diesem Sinne wird einkommensteuerrechtlich die Er\u00f6ffnung des Gewerbebetriebs mit den ersten Vorbereitungshandlungen angenommen, die erkennbar darauf gerichtet sind, ein Gewerbe zu betreiben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. April 1992 VIII R 34\/91, BFH\/NV 1992, 797, und vom 9. Februar 1983 I R 29\/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451). Diese Beurteilung kann jedoch nicht auf \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) \u00fcbertragen werden. Die Vorschrift ist eine Steuerrechtsnorm der ehemaligen DDR. Trotz der weitgehenden Steuerrechtsangleichung kann bei der Auslegung der Vorschriften die andersartige Gesetzesentwicklung und Gesetzesteleologie nicht au\u00dfer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1994 I R 146\/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941). Wie vom FG zutreffend herausgestellt, spricht die Gesetzesentwicklung dagegen, blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen als Er\u00f6ffnung des Betriebs i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) anzusehen. Die Bestimmung ist aus nicht ver\u00f6ffentlichten Direktiven des Ministerrats der DDR hervorgegangen. Durch die Direktive zur F\u00f6rderung der Leistungen des Kommissions- und privaten Einzelhandels vom 9. April 1976 (vgl. DATEV, Steuerrechtssammlung 1990 Bd. II Nr. 95) erhielten B\u00fcrger, die ein aufgegebenes Einzelhandelsgesch\u00e4ft oder eine Gastst\u00e4tte er\u00f6ffneten oder \u00fcbernahmen, vom Tag der Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung f\u00fcr ein Jahr eine Steuerbefreiung von 10.000 Mark. Durch die Direktiven vom 29. M\u00e4rz 1984 (DATEV, Steuerrechtssammlung 1990 Bd. II Nr. 96 und 97) wurde die Steuerbeg\u00fcnstigung auf Kleingewerbetreibende und Handwerksbetriebe erstreckt und auf zwei Jahre ausgedehnt. Ziel dieser Direktiven war, die Versorgung und gastronomische Betreuung der Bev\u00f6lkerung zu verbessern. Die Steuerbefreiung wurde ab dem Tag der Aufnahme der handwerklichen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt (vgl. Erl\u00e4uterungen des Ministeriums der Finanzen vom 26. April 1994, DATEV, Steuerrechtssammlung 1990 Bd. II Nr. 98). Von diesem Zeitpunkt ist auch f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Betriebs nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) auszugehen, wenngleich die Vorschrift &#8211; im Gegensatz zu den Vorl\u00e4uferregelungen &#8211; nicht mehr bezweckt, die Versorgung der Bev\u00f6lkerung durch Leistungen privater Betriebe zu verbessern. Durch \u00a7 9 Abs. 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) soll vielmehr die Initiative gef\u00f6rdert werden, eine eigene Existenz zu gr\u00fcnden. Dies ergibt sich auch daraus, da\u00df die Steuerbefreiung nicht nur Handwerks-, Handels- und Gewerbebetrieben zusteht, sondern auch bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbst\u00e4ndigen oder freiberuflichen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt wird (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 DB-St\u00c4ndG &#8211; DDR -). Aufnahme bedeutet den unmittelbaren Beginn des T\u00e4tigwerdens, l\u00e4\u00dft blo\u00dfe darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen nicht gen\u00fcgen. Auch dies spricht daf\u00fcr, die Er\u00f6ffnung des Betriebs erst bei einer nach au\u00dfen in Erscheinung tretenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit anzunehmen. Insbesondere ist diese Auslegung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) aber deshalb geboten, weil anderenfalls die Steuerbefreiung wegen ihrer Befristung auf zwei Jahre ab Betriebser\u00f6ffnung in vielen F\u00e4llen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte; denn w\u00e4hrend der Vorbereitungszeit werden keine Einnahmen erzielt, und w\u00e4hrend der Anlaufphase ist in der Regel nicht mit Gewinnen zu rechnen. Die Auslegung, nach der blo\u00dfe Vorbereitungsma\u00dfnahmen noch nicht als Betriebser\u00f6ffnung gewertet werden, entspricht mithin dem Gesetzeszweck, Neugr\u00fcndungen von Betrieben steuerlich zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) entfaltete die Kl\u00e4gerin vor dem 1. Januar 1991 noch keine T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber das blo\u00dfe Vorbereitungsstadium hinausgingen. Der Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 58 Abs. 3 EStG i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) steht ihr nicht zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI R 39\/94) BStBl. 1995 II S. 320 Ein Betrieb ist i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 DB-St\u00c4ndG (DDR) erst er\u00f6ffnet, wenn die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach au\u00dfen in Erscheinung tritt. EStG \u00a7 58 Abs. 3; DB-St\u00c4ndG (DDR) \u00a7 9 Abs. 1. 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