{"id":59389,"date":"1994-12-06T14:23:38","date_gmt":"1994-12-06T12:23:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59389"},"modified":"2013-09-18T14:25:05","modified_gmt":"2013-09-18T12:25:05","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1994-ix-r-84_90-bstbl-1995-ii-s-322","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1994-ix-r-84_90-bstbl-1995-ii-s-322\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R    84\/90) BStBl. 1995 II S. 322"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R 84\/90) BStBl. 1995 II S. 322<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ist auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt wird (Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 3. Dezember 1982 VI R 228\/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467).<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5, \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind im Streitjahr (1983) zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie haben ihren gemeinsamen Hausstand in X. Der Kl\u00e4ger ist seit dem Jahre 1982 in Y nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er erwarb im selben Jahr in der N\u00e4he des neuen Besch\u00e4ftigungsortes ein Zweifamilienhaus und bewohnte in diesem im Streitjahr eine Wohnung. Die hierauf entfallenden Betriebskosten (Strom, Heizung) machten die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr als Werbungskosten (Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Die Mieteinnahmen aus der fremdvermieteten Wohnung und die das Zweifamilienhaus betreffenden Werbungskosten (Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen etc.) ber\u00fccksichtigten sie bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fchrte die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df durch, erfa\u00dfte jedoch als zus\u00e4tzliche Einnahme den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung des Kl\u00e4gers in dem Zweifamilienhaus.<\/p>\n<p>Der hiergegen &#8211; nach erfolglosem Einspruch &#8211; gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus, nach dem Wortlaut des \u00a7 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe der Kl\u00e4ger zwar durch das Nutzen der Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Vorschrift sei jedoch verfassungskonform einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, da\u00df bei einer im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzten eigenen Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort \u00a7 21 Abs. 2 EStG keine Anwendung finde. Anderenfalls werde der Eigennutzer schlechter gestellt als ein Mieter, der die ihm entstandenen Mietaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machen k\u00f6nne. Dies widerspreche der Systematik des \u00a7 21 Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 21 Abs. 2 EStG). Das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1982 VI R 228\/80 (BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467) abgewichen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, zum Teil sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Mit dem w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlassenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1983 vom 13. September 1994 erkl\u00e4rte das FA die Steuerfestsetzung teilweise f\u00fcr vorl\u00e4ufig und ber\u00fccksichtigte den gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 8 Satz 1 EStG 1983 bis 1985 i. d. F. des \u00a7 54 EStG (Art. 1 Nr. 18 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1991) r\u00fcckwirkend erh\u00f6hten Kinderfreibetrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 13. September 1994 (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>I. Der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangene \u00c4nderungsbescheid wurde auf Antrag der Kl\u00e4ger Gegenstand des Verfahrens (\u00a7\u00a7 68, 121, 123 Satz 2 FGO). Aufgrund des Antrags der Kl\u00e4ger, die Revision zur\u00fcckzuweisen, steht fest, da\u00df sie nach wie vor eine Bestimmung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend der Vorentscheidung und eine entsprechende Herabsetzung der Steuer erstreben. Dieses Begehren ist zul\u00e4ssig (z. B. Senatsurteile vom 27. Oktober 1992 IX R 152\/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589; vom 16. Februar 1993 IX R 63\/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659).<\/p>\n<p>II. 1. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 21 Abs. 2 EStG. Das FG hat zu Unrecht wegen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung des Kl\u00e4gers im eigenen Zweifamilienhaus bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung keinen Rohmietwert ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG ist immer dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung &#8211; ggf. auch mehrere Wohnungen &#8211; zu Wohnzwecken nutzt oder daf\u00fcr bereit h\u00e4lt (z. B. Urteile des Senats vom 8. August 1990 IX R 122\/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und vom 17. M\u00e4rz 1992 IX R 69\/88, BFH\/NV 1992, 726). Es kommt nicht darauf an, ob f\u00fcr das Wohnen private oder berufliche Gr\u00fcnde ausschlaggebend sind. Die Anwendung des \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG entf\u00e4llt nur, soweit eine Wohnung &#8211; oder ein einzelner Raum &#8211; wegen einer darin ausge\u00fcbten Bet\u00e4tigung nicht zu Wohnzwecken, sondern zum Erzielen anderer Eink\u00fcnfte als solcher aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99\/91, BFH\/NV 1994, 776 &#8211; Arbeitszimmer).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG und der Kl\u00e4ger ist \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG nicht in der Weise einschr\u00e4nkend auslegbar, da\u00df ein Nutzungswert f\u00fcr die eigengenutzte Wohnung dann nicht anzusetzen ist, wenn diese Wohnung im Rahmen einer beruflich begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt wird. Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht vor. Sie ergibt sich dar\u00fcber hinaus weder aus dem Gesetzeszusammenhang, in dem die Regelung steht, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten.<\/p>\n<p>Den Begriff &#8222;Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus&#8220; hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35\/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) dahin ausgelegt, da\u00df der zu sch\u00e4tzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegen\u00fcberzustellen sind. Zwar k\u00f6nnen durch eine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung Aufwendungen entstehen, die als Werbungskosten zu beurteilen sind. Insoweit ist aber lediglich dar\u00fcber zu befinden, ob und ggf. in welchem Umfang diese Aufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) und\/oder im Rahmen der Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Der Ansatz eines Rohmietwerts wird dadurch aber nicht ber\u00fchrt; dieser betrifft die Einnahmeseite. Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchen Gr\u00fcnden die Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG vorliegen, d. h. aus welchen Gr\u00fcnden der Eigent\u00fcmer die Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Es w\u00fcrde zu einer ungleichm\u00e4\u00dfigen steuerlichen Behandlung f\u00fchren, wenn der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung nur deshalb nicht angesetzt w\u00fcrde, weil dies im Rahmen einer beruflich veranla\u00dften doppelten Haushaltsf\u00fchrung geschieht.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Senats f\u00fchrt nicht zu einer Benachteiligung des Eigent\u00fcmers der Wohnung gegen\u00fcber einem Mieter. Die notwendigen Kosten des Mieters stehen in unmittelbarem Zusammenhang lediglich mit dem \u00dcberlassen der Nutzung der Wohnung. Demgegen\u00fcber hat der Eigent\u00fcmer der von ihm selbst genutzten Wohnung aufgrund seines Eigentums eine mit der des Mieters nicht vergleichbare, umfassendere Rechtsstellung, aus der sich teilweise andere steuerrechtliche Folgerungen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ansatz eines Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Unterschiede ergeben sich auch in bezug auf Art und Umfang der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Eigennutzung der Wohnung stehen, wie beispielsweise hinsichtlich der M\u00f6glichkeit von Abschreibungen und erh\u00f6hten Absetzungen (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteil in BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; ferner von Bornhaupt, in: Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. G 135; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 9 EStG Rn. 325; Cla\u00dfen in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Anm. 110 b; anderer Auffassung z. B. Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 21 a EStG Anm. 37; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 9 Anm. 9 f.; Paus, Finanz-Rundschau 1983, 531).<\/p>\n<p>2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R 84\/90) BStBl. 1995 II S. 322 Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ist auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt wird (Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 3. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1994-ix-r-84_90-bstbl-1995-ii-s-322\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R    84\/90) BStBl. 1995 II S. 322<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-59389","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59389","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=59389"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59389\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=59389"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=59389"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=59389"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}