{"id":59394,"date":"1994-11-23T14:10:25","date_gmt":"1994-11-23T12:10:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59394"},"modified":"2013-09-18T14:11:49","modified_gmt":"2013-09-18T12:11:49","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-1994-ii-r-53_94-bstbl-1995-ii-s-331","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1994-ii-r-53_94-bstbl-1995-ii-s-331\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 23.11.1994 (II R 53\/94) BStBl. 1995 II S. 331"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.11.1994 (II R 53\/94) BStBl. 1995 II S. 331<\/strong><\/p>\n<p>1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und den zur Errichtung des Geb\u00e4udes abgeschlossenen Vertr\u00e4gen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundst\u00fcck bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt.<\/p>\n<p>2. Diese Voraussetzung kann auch dann erf\u00fcllt sein, wenn der Erwerber zun\u00e4chst den Grundst\u00fcckskaufvertrag abschlie\u00dft und erst danach den zur Errichtung des Geb\u00e4udes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem Vertrag \u00fcber die Geb\u00e4udeerrichtung, unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschl\u00fcsse, und ohne da\u00df es darauf ankommt, ob tats\u00e4chlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planm\u00e4\u00dfige Gestaltung h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen (Fortf\u00fchrung des Urteils vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 133\/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die A ver\u00e4u\u00dferte am 28. September 1984 ein Grundst\u00fcck an von Herrn B zu benennende Dritte. In diesen Vertrag trat die C-GmbH &amp; Co. KG in X (C-X) durch notariell beurkundete Erkl\u00e4rung vom 26. Oktober 1984 als Vorkaufsberechtigte ein. Durch notariell beurkundete Erkl\u00e4rungen vom selben Tag benannte die C-X die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als Erwerber einer Teilfl\u00e4che von ca. 500 qm aus diesem Grundst\u00fcck. Die Kl\u00e4ger nahmen das Angebot am selben Tag an. Der Kaufpreis betrug 240.000 DM. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbernahmen die Kl\u00e4ger in diesem Vertrag die Vermessungskosten, die Provision eines von ihnen nicht beauftragten Maklers in H\u00f6he von 4 v. H. des Kaufpreises sowie anteilige Notarkosten aus der Beurkundung vom 28. September 1984. Durch schriftlichen &#8222;Kaufvertrag&#8220; vom 29.\/30. Oktober 1984 erwarben die Kl\u00e4ger von der C-GmbH &amp; Co. KG in Y (C-Y) ein schl\u00fcsselfertiges Einfamilienhaus zum Preis von 188.580 DM. In der Folge schlossen die Kl\u00e4ger noch einen Baubetreuungsvertrag, einen Architektenvertrag und einen Vertrag \u00fcber den Kellerausbau mit verschiedenen Unternehmen ab. Mit Schreiben vom 6. M\u00e4rz 1985 best\u00e4tigte C-X den Kl\u00e4gern, da\u00df sie ihnen das Grundst\u00fcck unabh\u00e4ngig von der Errichtung oder dem Erwerb eines Hauses verkauft h\u00e4tte. Die Baugenehmigung wurde am 31. Juli 1985 erteilt. F\u00fcr das Grundst\u00fcck wurden insgesamt f\u00fcnf Erwerber benannt, alle diese Erwerber haben Fertigh\u00e4user einer der C-Firmen erworben. In einer Tageszeitung vom 18. November 1984 wurde das Grundst\u00fcck von C mit schl\u00fcsselfertigen H\u00e4usern bebaut zu Komplettpreisen angeboten.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 2. Mai 1985 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen die Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 2.496 DM fest. In die Bemessungsgrundlage zog es dabei anteilig nur den Grundst\u00fcckskaufpreis und die Maklerprovision ein. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch \u00c4nderungsbescheid vom 20. Juni 1986 setzte das FA nunmehr Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 5.252 DM gegen die Kl\u00e4ger fest. Es sah nunmehr das Grundst\u00fcck mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude als Gegenstand des Erwerbsvorgangs an. Zur Bemessungsgrundlage zog es nunmehr anteilig neben dem Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck und der Maklerprovision die Teilungs- und Vermessungskosten sowie die Entgelte f\u00fcr das Fertighaus, den Kellerausbau und die Architektenleistung. Der Bescheid erging vorl\u00e4ufig nach \u00a7 165 Abs. 1 AO 1977. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf je 4.403 DM fest. Dabei rechnete es die Entgelte f\u00fcr den Kellerausbau und den Architekten nicht mehr zur Gegenleistung.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df nur die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb des unbebauten Grundst\u00fccks zu besteuern seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und \u00e4nderte die angefochtenen Steuerbescheide entsprechend dem Klageantrag. Gegenstand des Erwerbsvorgangs seien nur die Miteigentumsanteile am unbebauten Grundst\u00fcck gewesen. Dementsprechend k\u00f6nne die Gegenleistung nur aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag entnommen werden. Die Leistungen aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem Vertrag \u00fcber die Errichtung des Hauses seien nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die Revision des beklagten FA f\u00fchrte zur Aufhebung des Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Der Senat war der Auffassung, da\u00df der f\u00fcr den Umfang der Gegenleistung ma\u00dfgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt werde durch das den \u00dcbereignungsanspruch begr\u00fcndende Rechtsgesch\u00e4ft selbst, sondern &#8211; ggf. &#8211; auch durch mit diesem Rechtsgesch\u00e4ft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg f\u00fchren, da\u00df der Erwerber das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand erh\u00e4lt. Bei der &#8211; ggf. erforderlichen &#8211; Entscheidung \u00fcber das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Kl\u00e4gern geschlossenen Vertr\u00e4gen habe das FG zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df dieser nicht allein dadurch ausgeschlossen werde, da\u00df die zur Errichtung des Geb\u00e4udes notwendigen Vertr\u00e4ge erst kurz nach Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrags abgeschlossen werden. Insoweit verwies der Senat auf sein Urteil vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 133\/87 (BFHE 164, 117, BStBl II 1991 532). Die f\u00fcr das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs nach Auffassung des Senats dar\u00fcber hinaus erforderliche Verbindung zwischen der C-X und der C-Y sei im Streitfall zwar naheliegend, aber bisher nicht ausreichend festgestellt.<\/p>\n<p>Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil hat das FG der Klage stattgegeben und die Grunderwerbsteuer in Ab\u00e4nderung der Grunderwerbsteuerbescheide und der diese best\u00e4tigenden Einspruchsentscheidungen entsprechend dem Klageantrag herabgesetzt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 131 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der erforderliche objektive Zusammenhang zwischen Grundst\u00fccks- und Hauskauf lasse sich nicht feststellen. Ausschlaggebend daf\u00fcr sei noch nicht der Umstand allein, da\u00df die Kl\u00e4ger den Hauskaufvertrag drei Tage nach dem Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrag geschlossen h\u00e4tten. Ma\u00dfgebend sei, ob der Erwerber in diesem Zeitpunkt nicht mehr frei in seiner Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und das &#8222;Wie&#8220; einer Bebauung gewesen sei. Eine derartige Einschr\u00e4nkung der sonst f\u00fcr einen Grundst\u00fcckserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit k\u00f6nne sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zw\u00e4ngen ergeben. Die danach notwendige Einschr\u00e4nkung der Entscheidungsfreiheit der Kl\u00e4ger stehe &#8211; zumindest &#8211; nicht fest. Eine vorherige (ausdr\u00fcckliche) Absprache zwischen der C-X oder C-Y auf der einen Seite und den Kl\u00e4gern auf der anderen Seite dahingehend, da\u00df die Kl\u00e4ger nicht nur das Grundst\u00fcck, sondern auch ein C-Haus erwerben, sei nicht ersichtlich. Weiter sei nicht erkennbar, da\u00df die Kl\u00e4ger der C-Unternehmung gegen\u00fcber insoweit im Wort gewesen seien oder ein gentlemen&#8217;s agreement getroffen h\u00e4tten oder sonst einem faktischen Zwang zum Kauf eines C-Hauses auf dem betreffenden Grundst\u00fcck unterlegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dies lasse sich nicht daraus folgern, da\u00df sich die Kl\u00e4ger nach ihrem eigenen Vorbringen zum Bau eines C-Fertighauses letztendlich erst entschieden h\u00e4tten, nachdem sie auch andere Angebote von Firmen gepr\u00fcft und zu dem Ergebnis gekommen seien, da\u00df die Firma C die besten M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Verwirklichung ihres Bauvorhabens biete. Angesichts der Pr\u00fcfung von Angeboten einer Reihe von Fertighausherstellern sei zwar so gut wie ausgeschlossen, da\u00df dies in den drei Tagen nach Abschlu\u00df des Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrages geschehen sei. Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4ger ergebe sich ferner, da\u00df ihnen das betreffende Grundst\u00fcck als baureif angeboten worden sei. Aus dem Zusammenhang ihrer Ausf\u00fchrungen im Einspruch und der nachfolgenden Begr\u00fcndung vom 18. September 1986 folge zudem, da\u00df sie ein Baugrundst\u00fcck erwerben wollten und da\u00df sie sich nach ihrer Pr\u00fcfung schlie\u00dflich f\u00fcr eine Zusammenarbeit mit der Firma C entschieden h\u00e4tten. Nach der Lebenserfahrung schlie\u00dflich sei der Abschlu\u00df eines Grundst\u00fcckskaufvertrages mit einem Fertighaushersteller nach Pr\u00fcfung von Angeboten anderer Fertighaushersteller grunds\u00e4tzlich so zu werten, da\u00df mit diesem Fertighaushersteller auch ein Vertrag \u00fcber die Errichtung des Fertighauses auf dem verkauften Grundst\u00fccksteil geschlossen werden solle. Anders sei die von den Kl\u00e4gern vorgetragene Erkl\u00e4rung des betreffenden Mitarbeiters der Firma C vom 26. Oktober 1984, das streitige Grundst\u00fcck sei baureif, kaum verst\u00e4ndlich. Auch die von den Kl\u00e4gern selbst angef\u00fchrten hohen Kosten der Zwischenfinanzierung k\u00f6nnten daf\u00fcr sprechen, da\u00df hier kostensparend eine Zusammenarbeit mit der Firma C vorgenommen werden sollte, weil eine Einschaltung eines anderen Fertighausherstellers nach Abschlu\u00df des Grundst\u00fccksvertrages mit Sicherheit zu h\u00f6heren Kosten gef\u00fchrt h\u00e4tte, wenn sie denn \u00fcberhaupt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die Kl\u00e4ger selbst h\u00e4tten ausf\u00fchrlich die Schwierigkeiten der Erschlie\u00dfung nach Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages geschildert. Ob eine Erschlie\u00dfung und schlie\u00dflich ein Bauantrag f\u00fcr ein anderes Haus als ein C-Haus ohne Schwierigkeiten vorgenommen worden w\u00e4ren, k\u00f6nne fraglich sein. Auf jeden Fall w\u00e4ren die Kl\u00e4ger hinsichtlich der Errichtung eines Fertighauses auf dem Grundst\u00fcck auf eine Zusammenarbeit mit der Firma C angewiesen gewesen, da diese Eigent\u00fcmerin des \u00fcbrigen zur Erschlie\u00dfung und Teilung vorgesehenen Areals gewesen sei.<\/p>\n<p>Alle Umst\u00e4nde legten zwar nahe, da\u00df die Kl\u00e4ger bereits im Zeitpunkt des Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrags zum Kauf eines C-Hauses entschlossen gewesen seien, es lasse sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, da\u00df die Kl\u00e4ger am 26. Oktober 1984 hinsichtlich des &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bebauung des fraglichen Grundst\u00fccks gebunden gewesen seien. Eine faktische Bindung setze voraus, da\u00df die M\u00f6glichkeit, ein C-Haus nicht zu bestellen, im Zeitpunkt des Grundst\u00fcckskaufvertrags praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Die Umst\u00e4nde spr\u00e4chen zwar f\u00fcr eine Festlegung der Kl\u00e4ger auf die Bebauung des Grundst\u00fccks mit einem C-Haus, begr\u00fcndeten aber nicht die Feststellung, da\u00df hier aufgrund der Verhandlungen zwischen der C-Unternehmung und den Kl\u00e4gern festgestanden habe, es werde auch zum Abschlu\u00df eines Hauskaufvertrags kommen. Solange sich der Erwerber in der Zeit zwischen Grundst\u00fccks- und Hauskaufvertrag noch anders hinsichtlich der Bebauung entscheiden k\u00f6nne, fehle es an einer unumkehrbaren Festlegung des Erwerbers auf eine bestimmte Bebauung. Der Klage sei auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil das FG in dem Parallelfall der Grundst\u00fccksnachbarn einen objektiven Zusammenhang zwischen Grundst\u00fcckskaufvertrag und Hauskaufvertrag bejaht habe. Der entscheidungserhebliche Unterschied sei, da\u00df dort eine zivilrechtliche Bindung vorgelegen habe, an der es hier fehle. Demgegen\u00fcber verm\u00f6ge die wirtschaftliche Betrachtungsweise keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG ist im Streitfall der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude. Zu Recht hat daher das FA auch die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Geb\u00e4ude in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 einbezogen.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Der f\u00fcr den Umfang der Gegenleistung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 ma\u00dfgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zun\u00e4chst durch das den Steuertatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erf\u00fcllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgesch\u00e4ft bestimmt. Ergibt sich die Verpflichtung zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks und zur Errichtung des Geb\u00e4udes zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbst\u00e4ndigen Vertr\u00e4gen, sind diese Vertr\u00e4ge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs als einheitlicher Vertrag (gerichtet auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand) anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand.<\/p>\n<p>Abgesehen von dem Fall der rechtlichen Bestandsverkn\u00fcpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand aber auch dann, wenn zwischen den Vertr\u00e4gen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, da\u00df der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundst\u00fcck erh\u00e4lt. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei k\u00f6nnen auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, da\u00df der Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Geb\u00e4udes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, da\u00df (auch) der den Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch begr\u00fcndende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand zu verschaffen. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umst\u00e4nde zu bestimmen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 133\/87, BFHE 164, 117, BStBl II 91, 532 m. w. N.; s. auch BFH-Urteil vom 11. November 1992 II R 117\/89, BFHE 169, 480, BStBl II 93, 163).<\/p>\n<p>b) Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, da\u00df der erforderliche sachliche Zusammenhang im Streitfall zu verneinen sei, weil es in dem Zeitpunkt, in dem der Grundst\u00fcckskaufvertrag abgeschlossen worden ist, an einer unumkehrbaren Festlegung des Erwerbers auf eine bestimmte Bebauung gefehlt habe; die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich vielmehr in der Zeit zwischen dem Abschlu\u00df des Grundst\u00fccks- und dem Abschlu\u00df des Hauskaufvertrages hinsichtlich der Bebauung noch anders entscheiden k\u00f6nnen. Eine unumkehrbare Festlegung in diesem Sinn k\u00f6nne nur bejaht werden, wenn die Entscheidungsfreiheit des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages auf Null reduziert sei.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich das FG hierf\u00fcr auf das Urteil in BFHE 164, 117, BStBl II 91, 532, auf das der erkennende Senat im ersten Rechtsgang f\u00fcr die ggf. erforderliche Entscheidung des FG \u00fcber das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Kl\u00e4gern geschlossenen Vertr\u00e4gen hingewiesen hatte. Unter 2. der genannten Entscheidung wird, worauf das FG abhebt, zwar ausgef\u00fchrt, da\u00df der objektive enge sachliche Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcckskaufvertrag nicht dadurch ausgeschlossen werde, da\u00df der Abschlu\u00df der zur Errichtung der Geb\u00e4ude erforderlichen Vertr\u00e4ge zeitlich erst kurz nach dem Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages erfolge. Der objektive enge sachliche Zusammenhang k\u00f6nne in solchen F\u00e4llen dann bestehen, wenn der Erwerber (sp\u00e4testens) mit dem Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages in seiner Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei. Eine derartige Einschr\u00e4nkung der sonst f\u00fcr einen Grundst\u00fcckserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit k\u00f6nne sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zw\u00e4ngen ergeben.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob diese Formulierungen f\u00fcr sich betrachtet die vom FG vorgenommene Beschr\u00e4nkung des sachlichen Zusammenhangs auf solche Gestaltungen rechtfertigen, bei denen es f\u00fcr den Erwerber keine andere M\u00f6glichkeit mehr gibt, als auch den Vertrag \u00fcber die Errichtung des Geb\u00e4udes abzuschlie\u00dfen. Jedenfalls zeigen die gesamten, insbesondere die im selben Abschnitt des genannten Urteils den fraglichen Formulierungen vorangestellten allgemeinen Ausf\u00fchrungen, da\u00df es sich dabei nicht um eine abschlie\u00dfende Beschreibung der Umst\u00e4nde handelt, durch die allein ein sachlicher Zusammenhang in den F\u00e4llen begr\u00fcndet werden kann, in denen die Vertr\u00e4ge \u00fcber die Errichtung des Geb\u00e4udes zeitlich nach dem Grundst\u00fcckskaufvertrag geschlossen werden. Vielmehr kann auch in diesen F\u00e4llen ein sachlicher Zusammenhang bestehen, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt. Ohne Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zun\u00e4chst den Grundst\u00fcckskaufvertrag abschlie\u00dft und erst danach &#8211; wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang &#8211; den zur Errichtung des Geb\u00e4udes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Vertr\u00e4gen) \u00fcber die Geb\u00e4udeerrichtung, unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschl\u00fcsse, und ohne da\u00df es darauf ankommt, ob tats\u00e4chlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planm\u00e4\u00dfige Gestaltung h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen. Bereits im Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) hat der erkennende Senat dementsprechend ausgef\u00fchrt, da\u00df es der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, nach Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages den Vertrag \u00fcber die Errichtung des Geb\u00e4udes nicht abzuschlie\u00dfen. Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 1992 II R 85\/91, BFH\/NV 1993, 267; vom 11. November 1992 II R 115\/89, BFH\/NV 1993, 687; vom 3. November 1993 II R 99\/90, BFH\/NV 1994, 737, und vom 26. Januar 1994 II R 71\/93 &#8211; nicht ver\u00f6ffentlicht -), h\u00e4lt er daran nicht mehr fest.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt haben die miteinander personell verflochtenen C-Gesellschaften den Kl\u00e4gern zu im wesentlichen feststehenden Preisen das baureife Grundst\u00fcck und ein bestimmtes darauf zu errichtendes Fertighaus einheitlich angeboten. Tats\u00e4chlich haben die Kl\u00e4ger dieses Angebot als einheitliches dadurch angenommen, da\u00df sie zun\u00e4chst den Grundst\u00fcckskaufvertrag und in engem zeitlichen Zusammenhang damit den Geb\u00e4udeerrichtungsvertrag abgeschlossen haben. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen besteht mithin ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vertr\u00e4gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.1994 (II R 53\/94) BStBl. 1995 II S. 331 1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und den zur Errichtung des Geb\u00e4udes abgeschlossenen Vertr\u00e4gen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundst\u00fcck bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im wesentlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1994-ii-r-53_94-bstbl-1995-ii-s-331\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 23.11.1994 (II R 53\/94) BStBl. 1995 II S. 331<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-59394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=59394"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/59394\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=59394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=59394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=59394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}